Ein Hauseigentümer stützt seinen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid über eine Wasserrechnung von 113.000 Euro auf den Umstand, dass er die Post nie erhielt. Der Zusteller legte das Schreiben in eine einfache Holztruhe im Hausflur, da ein regulärer Briefkasten am Gebäude für die Zustellung fehlte.
Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Kann eine Holztruhe den Briefkasten ersetzen?
- Wie funktioniert das gerichtliche Mahnverfahren?
- Warum stritten der Hauseigentümer und der Wasserverband?
- Wann gilt eine Truhe als Briefkasten?
- Welche Konsequenzen hat das Urteil?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt die Einspruchsfrist auch dann gegen mich, wenn ich gar keinen eigenen Briefkasten besitze und die Post für alle Mieter offen im Flur auf einer Truhe abgelegt wird?
- Was kann ich tun, wenn die Post im gemeinschaftlichen Flur verloren gegangen ist und ich erst nach Ablauf der zwei Wochen durch eine Kontopfändung vom Vollstreckungsbescheid erfahre?
- Wie führe ich den juristischen Gegenbeweis gegen die Zustellungsurkunde, wenn der Postbote den Einwurf zwar beurkundet hat, der Brief an dem ungesicherten Ort aber nie aufgetaucht ist?
- Habe ich eine Chance auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn ich den Bescheid wegen der unsicheren Ablage im Hausflur unverschuldet erst nach der Frist erhalten habe?
- Muss ich jetzt zwingend einen normgerechten Briefkasten montieren, um zu verhindern, dass jahrelange Zustell-Provisorien rechtlich als meine offizielle Empfangsvorrichtung gewertet werden?
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 15 O 191/24
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landgericht Lübeck
- Datum: 18.12.2025
- Aktenzeichen: 15 O 191/24
- Verfahren: Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid
- Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht
Ein Mann muss hohe Wasserkosten zahlen, da er die Frist nach einer Truhen-Zustellung verpasste.
- Die Truhe im Flur ersetzt nach Ansicht der Richter in diesem Fall den Briefkasten.
- Wer die Truhe jahrelang für Post nutzt, erhält dort wirksam seine behördlichen Briefe.
- Die Frist beginnt sofort, sobald der Bote die Post auf die vereinbarte Truhe legt.
- Wenn Post danach im Hausflur verschwindet, gilt der Brief für das Gericht trotzdem.
- Der Bewohner wählt diese Art der Ablage selbst und trägt deshalb das volle Risiko.
Kann eine Holztruhe den Briefkasten ersetzen?
Es begann mit einer Wasserrechnung in astronomischer Höhe und endete mit einem juristischen Lehrstück über die Tücken der Postzustellung. Ein Hauseigentümer aus Schleswig-Holstein soll über 113.000 Euro an seinen Wasserversorger zahlen. Der Grund für die Forderung war ein angebliches Leck in der Leitung, das tausende Kubikmeter Wasser im Erdreich versickern ließ. Doch vor dem Landgericht Lübeck ging es am Ende gar nicht mehr um das Wasser, das Leck oder die Frage, wer dafür haftet. Es ging einzig und allein um eine hölzerne Truhe im Hausflur.

Der Fall zeigt drastisch, wie schnell prozessuale Fristen eine inhaltliche Verteidigung unmöglich machen können. Wer Fristen versäumt, verliert oft den Prozess, noch bevor das Gericht überhaupt prüft, ob die Forderung berechtigt ist. Im Zentrum des Streits stand der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid. Der Eigentümer behauptete, das entscheidende Schreiben nie rechtzeitig erhalten zu haben. Das Gericht sah das anders – und erklärte eine einfache Ablagefläche im Flur zum offiziellen Briefkasten-Ersatz.
Das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 18. Dezember 2025 (Az. 15 O 191/24) ist eine Warnung an alle Immobilienbesitzer, die die Anbringung eines normgerechten Briefkastens für überflüssig halten.
Wie funktioniert das gerichtliche Mahnverfahren?
Um die Tragweite des Urteils zu verstehen, muss man die Mechanik des deutschen Mahnverfahrens kennen. Es ist ein schnelles, automatisiertes Verfahren, mit dem Gläubiger an ihr Geld kommen sollen, ohne sofort eine aufwendige Klage einreichen zu müssen. Der Wasserverband wählte genau diesen Weg.
Der Ablauf ist strikt geregelt. Zunächst beantragt der Gläubiger einen Mahnbescheid. Reagiert der Schuldner darauf nicht binnen zwei Wochen, kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Dieser wirkt fast wie ein Urteil. Er ist ein sogenannter Vollstreckungstitel. Das bedeutet: Sobald dieser Bescheid in der Welt ist, kann der Gerichtsvollzieher kommen – es sei denn, der Schuldner legt rechtzeitig Einspruch ein.
Hier liegt der Knackpunkt: Die Frist für den Einspruch beträgt exakt zwei Wochen ab der Zustellung (§ 339 Abs. 1 ZPO). Wird diese Frist versäumt, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Einwände gegen die eigentliche Forderung – etwa dass die Wasseruhr defekt war oder das Leck gar nicht existierte – sind dann irrelevant. Das Gericht prüft sie nicht mehr. Die Tür ist zu.
Was bedeutet eine wirksame Zustellung?
Damit die Frist zu laufen beginnt, muss das Dokument dem Empfänger offiziell zugestellt werden. Normalerweise geschieht dies durch den Einwurf in den Briefkasten. Der Postbote vermerkt das Datum auf dem gelben Umschlag und auf einer Zustellungsurkunde, die zurück ans Gericht geht. Doch was passiert, wenn – wie in diesem Fall – gar kein Briefkasten vorhanden ist?
Das Gesetz bietet hier eine Lösung an. Gemäß § 180 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist eine Ersatzzustellung möglich. Wenn eine Übergabe an Personen im Haushalt nicht möglich ist, kann das Schriftstück „in eine zum der Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden“. Der Streit in Lübeck entzündete sich an genau dieser Formulierung: War die Truhe im Flur eine solche „ähnliche Vorrichtung“?
Warum stritten der Hauseigentümer und der Wasserverband?
Die Vorgeschichte des Konflikts reicht Jahre zurück. Der Eigentümer bewohnt ein großes Bauernhaus, auf dessen Gelände sich weitere Unterkünfte befinden. Seit November 2023 leben dort auch Geflüchtete aus der Ukraine. Die Wasserabrechnungen basierten jahrelang auf Schätzungen, da der Eigentümer keine Zählerstände übermittelte.
Als dann doch abgelesen wurde, folgte der Schock: Für den Zeitraum von Oktober 2022 bis September 2023 stellte der Zweckverband 47.500 Kubikmeter Wasser in Rechnung. Die Summe belief sich auf exakt 113.747,28 Euro. Der Eigentümer vermutete eine Beschädigung der Leitung durch Bauarbeiten an einer Klärgrube und wollte nicht zahlen.
Der Verband beantragte daraufhin den Erlass eines Vollstreckungsbescheids. Laut der Posturkunde wurde dieser am 25. September 2024 zugestellt. Die Frist für den Einspruch hätte also am 9. Oktober 2024 geendet. Der Einspruch des Anwalts ging jedoch erst am 18. November 2024 beim Amtsgericht Schleswig ein – über einen Monat zu spät.
Die Argumente des Hauseigentümers
Der Eigentümer wehrte sich vehement gegen die Annahme, das Schreiben sei ihm wirksam zugestellt worden. Seine Argumentation stützte sich auf die chaotischen Zustände vor Ort:
- Es habe keinen Briefkasten gegeben, der eindeutig seiner Wohnung zugeordnet war.
- Die Post sei einfach auf eine Truhe im offenen Vorraum geworfen worden.
- Diese Truhe nutzten auch die zahlreichen anderen Bewohner des Geländes.
- Post sei dort oft verloren gegangen oder erst Wochen später aufgetaucht.
- Er habe den Vollstreckungsbescheid daher erst kurz vor dem 18. November erhalten.
Aus seiner Sicht konnte die Frist nicht im September begonnen haben, da keine ordnungsgemäße Zustellung stattgefunden habe. Er forderte, den Einspruch als rechtzeitig zu behandeln und inhaltlich über das Wasserleck zu streiten.
Die Position des Wasserverbands
Der Wasserversorger pochte auf die Formalien. Die Zustellungsurkunde beweise, dass das Dokument am 25. September 2024 in eine entsprechende Vorrichtung eingelegt wurde. Dass der Eigentümer keinen Briefkasten montiert hatte, dürfe nicht zum Problem des Gläubigers werden. Wer am Rechtsverkehr teilnimmt, müsse sicherstellen, dass ihn Post erreicht. Mit dem Ablauf der zwei Wochen sei der Fall erledigt und das Geld zu zahlen.
Wann gilt eine Truhe als Briefkasten?
Das Landgericht Lübeck musste nun Detektivarbeit leisten. Es ging nicht um Wasserphysik, sondern um die Gewohnheiten des örtlichen Postboten. Das Gericht vernahm den Zusteller als Zeugen, um zu klären, was am 25. September wirklich geschah.
Die zentrale Rechtsfrage lautete: Erfüllt die Ablage auf einer Truhe im Hausflur die Anforderungen an eine „ähnliche Vorrichtung“ im Sinne des § 180 ZPO? Die Richter definierten drei Voraussetzungen, die dafür erfüllt sein müssen:
- Die Vorrichtung muss vom Adressaten zum Postempfang bestimmt sein.
- Sie muss dem Adressaten eindeutig zugeordnet sein.
- Sie muss für eine sichere Aufbewahrung geeignet sein.
Die Aussage des Postboten
Die Vernehmung des Postzustellers brachte die Wende zugunsten des Wasserverbands. Der Zeuge berichtete glaubhaft, dass dies keine einmalige Notlösung war. Seit Jahren, so der Zusteller, verfahre man so. Schon sein Vorgänger habe die Post für den Bauernhof stets auf dieser Truhe im Vorraum abgelegt. Der Eigentümer habe dies immer geduldet und nie einen echten Briefkasten installiert. Erst im Sommer 2025, also lange nach dem Beginn des Streits, sei ein Briefkasten angebracht worden.
Das Gericht schloss daraus, dass der Eigentümer die Truhe faktisch als Empfangsvorrichtung gewidmet hatte. Wer jahrelang akzeptiert, dass seine Post an einem bestimmten Ort abgelegt wird, kann sich später nicht darauf berufen, dieser Ort sei ungeeignet, nur weil ein unangenehmer Brief dabei ist.
Warum das Sicherheitsrisiko keine Rolle spielte
Der Eigentümer hatte argumentiert, die Truhe sei unsicher, da viele Personen (unter anderem die Geflüchteten) Zugang zum Vorraum hatten. Das Gericht wischte dieses Argument vom Tisch. Zwar fordert das Gesetz eine gewisse Sicherheit vor dem Zugriff Unbefugter, doch hier galt der Grundsatz: Wer die Gefahr selbst schafft, muss sie auch tragen.
Das Gericht führte aus, dass der Eigentümer durch das Fehlen eines abschließbaren Briefkastens und die Duldung der „Truhen-Lösung“ das Risiko eines Postverlusts billigend in Kauf genommen habe. Es sei seine freie Entscheidung gewesen, keine sicherere Vorrichtung zu installieren.
Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Postzustellung nicht in einen klassischen Briefkasten, sondern in eine Truhe im Hausflur erfolgte. Diese Praxis bestand seit Jahren und wurde vom Beklagten willentlich geduldet.
Die Beweiskraft der gelben Urkunde
Ein weiterer entscheidender Punkt war die formelle Beweiskraft der Zustellungsurkunde. Nach § 418 ZPO erbringt diese Urkunde den Vollbeweis für die darin beurkundeten Tatsachen – also dafür, dass der Postbote das Schreiben an jenem Tag in die Vorrichtung legte. Um diesen Beweis zu erschüttern, reicht es nicht aus, einfach zu sagen: „Ich habe den Brief nicht bekommen.“
Der Betroffene muss den sogenannten Gegenbeweis führen. Er muss beweisen, dass die Beurkundung falsch ist, also dass der Postbote den Brief gar nicht dort abgelegt hat oder dass das Datum falsch ist. Die bloße Möglichkeit, dass ein Dritter den Brief später weggenommen hat, betrifft nicht den Akt der Zustellung selbst. Sobald der Brief in der „Einrichtung“ liegt, gilt er als zugestellt. Was danach passiert, ist das Risiko des Empfängers.
Da der Eigentümer nicht beweisen konnte, dass der Postbote gelogen hatte oder die Truhe an jenem Tag leer blieb, musste das Gericht von der Richtigkeit der Urkunde ausgehen.
Welche Konsequenzen hat das Urteil?
Die Entscheidung des Landgerichts ist für den Bauernhausbesitzer verheerend. Da das Gericht die Zustellung am 25. September 2024 als wirksam ansah, begann die zweiwöchige Frist an diesem Tag zu laufen und endete am 9. Oktober 2024.
Der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid vom 18. November war damit hoffnungslos verspätet. Das Gesetz kennt hier kein Pardon: Der Einspruch wurde als unzulässig verworfen. Das bedeutet im Klartext:
- Der Vollstreckungsbescheid bleibt bestehen.
- Der Eigentümer muss die vollen 113.747,28 Euro zahlen.
- Ob er für den Wasserverlust wirklich verantwortlich war, wird juristisch nicht mehr geklärt.
- Er muss zusätzlich die Kosten des Verfahrens tragen.
Der Fall demonstriert die enorme Macht des formalen Prozessrechts. Ein materielles Recht (hier: möglicherweise keine Zahlungspflicht wegen eines Lecks) ist wertlos, wenn es nicht fristgerecht geltend gemacht wird.
Warnung für Mieter und Eigentümer
Das Urteil enthält eine wichtige Lehre für den Alltag: Eine provisorische Postablage kann rechtlich bindend werden. Wer keinen normgerechten Briefkasten besitzt und duldet, dass Postboten Briefe auf Treppenstufen, Fensterbrettern oder Truhen ablegen, macht diese Orte zu offiziellen Zustelladressen.
Kommt auf diesem Weg ein behördliches Schreiben an und verschwindet danach, gilt es trotzdem als zugestellt. Fristen beginnen zu laufen, ohne dass der Empfänger davon weiß. Die einzige sichere Lösung ist die Installation eines eigenen, beschrifteten und abschließbaren Briefkastens, zu dem nur man selbst einen Schlüssel hat. Im vorliegenden Fall hätte eine Investition von 50 Euro für einen Briefkasten den Verlust von über 113.000 Euro verhindern können – zumindest hätte man dann noch über die Ursache des Wasserverbrauchs streiten können.
Zahlungsaufforderung erhalten? Fristen sicher wahren
Ein versäumter Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid kann selbst unberechtigte Forderungen rechtskräftig werden lassen. Unsere Rechtsanwälte prüfen die Wirksamkeit Ihrer Postzustellung und unterstützen Sie dabei, wichtige prozessuale Fristen rechtssicher einzuhalten. Wir helfen Ihnen, Ihre Verteidigungsmöglichkeiten im Mahnverfahren voll auszuschöpfen.
Experten Kommentar
Das gerichtliche Mahnverfahren ist eine rücksichtslose Maschinerie. Es interessiert sich nicht dafür, ob die Wasserrechnung inhaltlich falsch ist, sondern ausschließlich für den Ablauf der Uhr. Sobald die zweiwöchige Frist verstreicht, spielt die Wahrheit keine Rolle mehr. Das Gericht behandelt die Forderung dann effektiv als zugegeben, selbst wenn das Leck im Rohr nie existierte.
Wer zulässt, dass der Postbote Briefe auf einer Truhe oder Treppenstufe ablegt, gräbt sich sein eigenes juristisches Grab. Schweigen wird hier rechtlich als Zustimmung zur unsicheren Zustellung gewertet. Ich rate dringend dazu, solche Improvisationen sofort schriftlich bei der Post zu rügen, denn vor Gericht schlägt die Zustellungsurkunde fast immer das Wort des Empfängers.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt die Einspruchsfrist auch dann gegen mich, wenn ich gar keinen eigenen Briefkasten besitze und die Post für alle Mieter offen im Flur auf einer Truhe abgelegt wird?
JA. Die Einspruchsfrist läuft ab dem Tag, an dem das Dokument auf der Truhe abgelegt wurde. Durch die jahrelange Duldung dieser Praxis gilt die Truhe rechtlich als offizielle Empfangsvorrichtung gemäß § 180 ZPO.
Das Gesetz erlaubt die Zustellung in eine ähnliche Vorrichtung zum Briefkasten. Wenn Sie diese Ablageform über längere Zeit akzeptieren, widmen Sie den Ort faktisch zur Zustellung. Fehlende Schlösser oder mangelnde Sicherheit ändern an der Wirksamkeit der Fristsetzung nichts. Der Hauptartikel erläutert dazu die strengen Anforderungen der Rechtsprechung an die Duldung.
Unser Tipp: Prüfen Sie sofort das Datum auf dem gelben Umschlag für den Fristbeginn. Vermeiden Sie: Die Post liegen zu lassen oder auf die Unwirksamkeit der Truhe zu hoffen.
Was kann ich tun, wenn die Post im gemeinschaftlichen Flur verloren gegangen ist und ich erst nach Ablauf der zwei Wochen durch eine Kontopfändung vom Vollstreckungsbescheid erfahre?
Ihre rechtlichen Handlungsmöglichkeiten sind in dieser Situation extrem begrenzt. Da die Einspruchsfrist abgelaufen ist, wurde der Bescheid bereits rechtskräftig. Inhaltliche Einwände gegen die ursprüngliche Forderung werden vom Gericht nun nicht mehr geprüft.
Der Gesetzgeber wertet den Verlust der Post in einem ungesicherten Flur als Ihr persönliches Risiko. Dies gilt rechtlich als eine selbst geschaffene Gefahr im eigenen Empfangsbereich. Wie im Hauptartikel erläutert, bleibt die Tür für inhaltliche Argumente nach Fristablauf verschlossen. Der Bescheid bildet nun die rechtliche Grundlage für die Kontopfändung.
Unser Tipp: Kontaktieren Sie sofort einen Anwalt zur Prüfung seltener Ausnahmen. Vermeiden Sie inhaltliche Diskussionen über die Rechnung ohne rechtlichen Beistand.
Wie führe ich den juristischen Gegenbeweis gegen die Zustellungsurkunde, wenn der Postbote den Einwurf zwar beurkundet hat, der Brief an dem ungesicherten Ort aber nie aufgetaucht ist?
Sie führen den Gegenbeweis durch den Nachweis der Unrichtigkeit des beurkundeten Vorgangs gemäß § 418 ZPO. **Der Gegenbeweis erfordert den vollen Nachweis, dass der Postbote das Dokument entgegen der Urkunde niemals eingeworfen hat.** Die bloße Behauptung des Nichtauffindens genügt rechtlich nicht.
Die Zustellungsurkunde beweist das Einlegen des Briefes in Ihre Empfangseinrichtung. Der Hauptartikel „Die Beweiskraft der gelben Urkunde“ erläutert diese hohe Hürde. Ein späterer Diebstahl durch Dritte widerlegt die erfolgte Zustellung rechtlich nicht. Sie müssen belegen, dass der dokumentierte Vorgang tatsächlich gar nicht stattfand.
Unser Tipp: Suchen Sie nach Zeugen oder Videoaufnahmen für den exakten Zeitpunkt der angeblichen Zustellung. Vermeiden Sie: Die Argumentation mit einem Diebstahl nach dem Einwurf.
Habe ich eine Chance auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn ich den Bescheid wegen der unsicheren Ablage im Hausflur unverschuldet erst nach der Frist erhalten habe?
NEIN. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bei einem fehlenden Briefkasten meist ausgeschlossen. Das Gericht wertet die unsichere Ablage als Ihr eigenes Verschulden. Sie haben damit die Gefahr des Postverlusts selbst geschaffen.
Wiedereinsetzung erfordert zwingend, dass Sie die Frist ohne Verschulden versäumt haben. Wer jedoch auf eine sichere Empfangsvorrichtung verzichtet, handelt nach ständiger Rechtsprechung fahrlässig. Der Hauptartikel erklärt detailliert, warum diese freie Entscheidung rechtlich gegen Sie wirkt. Der Diebstahl durch Dritte entlastet Sie in dieser Situation leider nicht.
Unser Tipp: Installieren Sie umgehend einen abschließbaren Briefkasten. Vermeiden Sie: Argumentieren Sie niemals mit der Unsicherheit des Ablageortes, da dies Ihr Verschulden bestätigt.
Muss ich jetzt zwingend einen normgerechten Briefkasten montieren, um zu verhindern, dass jahrelange Zustell-Provisorien rechtlich als meine offizielle Empfangsvorrichtung gewertet werden?
JA, das ist absolut zwingend notwendig. Nur ein normgerechter, abschließbarer und beschrifteter Briefkasten beendet die rechtliche Duldung bisheriger Zustell-Provisorien wirksam. Ohne diese Maßnahme riskieren Sie weiterhin unbemerkte Fristversäumnisse durch ungesicherte Ablageorte.
Lange geduldete Ablageorte gelten rechtlich als vereinbarte Empfangsvorrichtungen. Ein einfacher Hinweiszettel reicht zur Beendigung dieses Zustands nicht aus. Wie im Artikel „Warnung für Mieter und Eigentümer“ erläutert, entzieht erst eine neue Anlage dem Provisorium die Grundlage. Die kleine Investition schützt Sie vor hohen rechtlichen Schäden.
Unser Tipp: Montieren Sie sofort einen DIN-normgerechten Briefkasten mit deutlicher Beschriftung. Vermeiden Sie bloße Verbotszettel an alten Provisorien ohne Schaffung einer Alternative.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
LG Lübeck – Az.: 15 O 191/24 – Urteil vom 18.12.2025
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




