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§ 31a ZollVG – Bußgeldbemessung und Gründe zur Abweichung von der Regelbuße

AG Saarbrücken, Az.: 43 OWi 33 Js 891/08 (448/08), Urteil vom 24.04.2009

Wegen Ordnungswidrigkeit wird gegen den Betroffenen wegen Nichtdeklarierung von Zahlungsmitteln beim Grenzübertritt eine Geldbuße von € 15.180 festgesetzt.

Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

§ 31a ZollVG - Bußgeldbemessung und Gründe zur Abweichung von der Regelbuße
Symbolfoto: Von Detailfoto /Shutterstock.com

Der Betroffene A. wurde am … 1948 geboren. Er besitzt die jugoslawische Staatsangehörigkeit und wohnt seit 1969 in Deutschland. Er hat dort als Werkzeugmacher gearbeitet und ist derzeit arbeitslos bzw. Rentner. Seine Ehefrau bezieht kein Einkommen. Er bezieht ein Einkommen von € 700. Zudem bezieht er Einkommen aus Vermietung und aus Kapitaleinkünften. Sein Anlage-Vermögen in Luxemburg betrug am 31.12.2006 € 319.600. Er ist verheiratet, hat zwei erwachsene Söhne. Er besitzt eine Eigentumswohnung und ein Haus im Kosovo, das er auf ca. € 15.000 schätzt. Auch für seine Söhne wollte er Eigentumswohnungen kaufen.

II.

Es konnte folgender Sachverhalt festgestellt werden:

Der Betroffene reiste am 29.4.2008 zusammen mit dem gesondert verfolgten O. gegen 13:30 von Luxemburg kommend nach Deutschland ein. Er wurde auf der B51/B410 angehalten. Er wurde sodann von Beamten der Zollfahndung gefragt, ob er Bargeld oder sonstige gleichgestellte Zahlungsmittel im Wert von € 10.000 oder mehr mit sich führe. Ihm wurde eröffnet, dass er in diesem Falle diese Zahlungsmittel zu deklarieren habe. Frage und Erklärung wurden dem Betroffenen ein zweites Mal dargelegt. Außerdem wurde ihm beim zweiten Mal eröffnet, dass eine Nichtdeklaration trotz Aufforderung einen Bußgeldtatbestand erfülle. Die Beamten versicherten sich jeweils, dass er die Belehrung verstanden hatte.

Trotz dieser doppelten Aufforderung, die er inhaltlich verstanden hatte, erklärte er, kein Bargeld oder entsprechende Zahlungsmittel mit sich zu führen.

Bei der daraufhin erfolgenden Durchsuchung fanden die Beamten einen Bankbeleg einer Luxemburger Bank (I.) über € 138.000 in seinem Schuh. Der Betroffene stritt zunächst weiter ab, in Luxemburg Geld abgehoben zu haben. Auf weiteren Vorhalt übergab er aus der Reserveradmulde eine schwarze Lacktasche, die in 4 Umschlägen zusammen € 167.000 in großer Stückelung enthielten.

Der Betroffene erklärte zu den Eigentumsverhältnissen, dass ihm € 138.000 (der Inhalt dreier Umschläge) zuzurechnen seien.

Der Betroffene gab im Prozess an, er habe Ende 2006 € 319.600 in Luxemburg besessen. Das Geld stamme aus Sparguthaben, das er 1992 in Luxemburg angelegt habe. Zudem habe er im Juni 2000 eine Abfindung der Fa. J. erhalten, die er zusammen mit weiterem Spareinkommen ebenfalls in Luxemburg angelegt habe. 2001 sei eine weitere Einzahlung erfolgt, die teils aus angespartem Vermögen, teils aus einer Schenkung der Mutter von Frau A. erfolgt sei. 2002 sei dann ein weiterer Sparbetrag und Geld aus einer Schenkung der Mutter von Herrn A. auf das Konto in Luxemburg überwiesen worden.

Mit Schreiben vom 29.10.2008 offenbarte der Betroffene dem Finanzamt Düsseldorf die bislang verschwiegenen Zinseinkünfte aus Luxemburg.

III.

Den Vorwurf wie o.g. hat der Betroffene vollumfänglich eingeräumt.

IV.

Der Tatbestand des § 31a, 12a Abs. 2 S. 1 ZollVG ist erfüllt.

Unter der ab dem 14.06.2007 geltenden Rechtslage handelt gemäß § 31a ZollVG ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12a Abs. 2 S. 1 ZollVG das mitgeführte Bargeld oder die gleichgestellten Zahlungsmittel nicht oder nicht vollständig anzeigt.

Gemäß § 12 a Abs. 2 S. 1 unterliegen Personen, welche eine Binnengrenzen innerhalb der EU zur Bundesrepublik überschreiten, auf Verlangen der Zollbediensteten einer Anzeigepflicht bezüglich Bargeld oder gleichgestellter Zahlungsmittel, sofern diese mindestens einen Wert von € 10.000 erreichen. Die Anzeigepflicht umfasst eine Deklaration nach Art, Zahl und Wert sowie die Darlegung von Herkunft, wirtschaftlich Berechtigtem und Verwendungszweck.

1. Der objektive Tatbestand setzt daher lediglich voraus, dass jemand Devisen im Wert von mindestens € 10.000 über eine Außengrenze der Bundesrepublik, die zugleich Binnengrenze der EU ist, verschafft hat, von Zollbediensteten angesprochen wurde und das Geld trotz Aufforderung nicht oder nicht vollständig angezeigt hat.

An das Tatbestandsmerkmal des Verlangens ist dabei aus Sicht des Gerichts kein erhöhter Maßstab anzulegen. Es genügt, wenn die Beamten deutlich machen, dass Bargeld ihnen gegenüber nunmehr zu deklarieren ist. Eine Aufklärung über den genauen Gesetzeswortlaut ist zwar wünschenswert, für den Tatbestand jedoch nicht erforderlich. Die Gesetzeskenntnis wird dem Bürger schon vom Gesetz her abverlangt und es obliegt daher im Zweifel ihm, genau nachzufragen.

Die Höhe des Bargeldes und der mitgeführten Zahlungsmittel, sofern sie kein Bargeld sind, bestimmt sich nach dem Umrechnungskurs oder Wert des jeweiligen Kontrolltages.

Der objektive Tatbestand ist schon dann in der Person des Betroffenen erfüllt, wenn er Gewahrsam an dem Geld begründet hat. Er ist aber auch erfüllt, wenn er jemanden anderen angewiesen hat, Geld für sich über eine Grenze zu schaffen, denn im Ordnungswidrigkeitenrecht gilt insofern der Einheitstäterbegriff nach § 14 Abs. 1 OWiG, der Anstiftungs- und Beihilfehandlungen umfasst. Es handelt sich auch nicht um ein höchstpersönliches Delikt.

Den objektiven Tatbestand hat der Betroffene erfüllt, nachdem er aus Luxemburg kommend auf Befragung hin das Geld nicht deklarierte.

2. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands genügt Vorsatz, aber auch bereits Fahrlässigkeit zur Tatbestandsverwirklichung. Der Betroffene unterliegt nach Auffassung des Gerichts der Pflicht, im Rahmen einer Kontrolle genau nachzufragen, was von ihm verlangt wird.

Es lag auf Seiten des Betroffenen zumindest mittlere Fahrlässigkeit vor. Es stand fest, dass der Betroffene die Belehrung verstanden hatte und Kenntnis von den mitgeführten Devisen hatte. Er wusste mithin um die Tatbestandsverwirklichung und handelte dennoch.

3. An die Voraussetzungen des Verbotsirrtums nach § 11 Abs. 2 OWiG sind dabei erhöhte Voraussetzungen zu stellen. Wer Geld in hoher Summe über eine Grenze verbringt, hat sich zuvor über seine entsprechenden Pflichten zu informieren und sich ggf. der Hilfe von Fachpersonal oder von professionellen Beratern zu bedienen. Sowohl die Bundesregierung, der Zoll als auch die europäische Kommission klären u.a. im Internet umfassend über die entsprechenden Regelungen auf.

Ein Verbotsirrtum lag nicht vor.

V.

Eine Buße von € 15.180 war angemessen.

1. Nach § 17 Abs. 3 S. 1 OWiG sind bei der Zumessung einer Geldbuße zunächst die Bedeutung der verletzten Ordnungsvorschrift und der Vorwurf, der den Täter trifft, zu berücksichtigen.

Um der Gleichbehandlung im Sinne des Artikel 3 GG gerecht zu werden hat sich die Verwaltungsbehörde in ihrer Praxis einen Bußgeldkatalog gegeben, der sich vor allem an der Dauer der Zuwiderhandlung orientiert. Das Gericht ist wie die Behörde der Auffassung, dass Verstöße zumindest dann, wenn es sich um materielle Verstöße handelt, regelmäßig hart zu ahnden sind, weicht aber im Übrigen nach den im Folgenden dargelegten Maßstäben vom Katalog der Behörde ab.

a) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu einer Million Euro geahndet werden, bei Fahrlässigkeit wegen § 17 Abs. 2 OWiG mit € 500.000. Es handelt sich um eine bedeutsame Vorschrift.

Sinn und Zweck der Norm ist es, Geldwäsche zu verhindern und den Kapitalverkehr transparenter zu gestalten, um Missbrauch zu verhindern und es insbesondere zu erschweren, illegal erworbenes Kapital ein-, aus- oder durchzuschleusen. Die Norm statuiert lediglich eine Deklarationspflicht; ob das ins Inland verbrachte Geld tatsächlich aus illegaler Quelle stammt oder dort einer Steuer- oder Abgabenpflicht unterliegt ist daher für den Tatbestand irrelevant. Es handelt sich letztlich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.

b) Bei der Frage der Vorwerfbarkeit spielt aus Sicht des Gerichts in objektiver Hinsicht vor allem die Schwere des Verstoßes die entscheidende Rolle. Zudem ist in subjektiver Hinsicht auf die Interessenlage des Betroffenen und seine Motivation abzustellen. Daher erscheint es angemessen, die Geldbuße nach einem Regelsystem, ausgehend von einem Grundbetrag zu bemessen und sodann Zu- und Abschläge vorzunehmen.

aa) Nach Auffassung des Amtsgerichts Saarbrücken richtet sich die Schwere in aller Regel nach dem Betrag, welcher undeklariert ein-, aus- oder durchgeführt werden sollte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber eine erhebliche Bußandrohung vorgenommen hat. Im Regelfall ist daher aus Sicht der AG Saarbrücken eine Buße von 25% des gesamten ein-, aus- oder durchgeführten Kapitals angemessen. Dieser Grundbetrag geht von mittlerer Fahrlässigkeit aus. Von diesem Grundbetrag sind dann Zu- und Abschläge vorzunehmen.

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Dies ist auch vorliegend der Fall, da keine außergewöhnlichen Besonderheiten des Falles vorlagen, welche einen anderen Grundbetrag erfordert hätten.

Als nicht deklarierter Betrag sind zu Gunsten des Betroffenen nur € 138.000 anzusetzen. Zwar wäre es nach dem Gesetz logisch, ihm und dem gesondert Verfolgten O. gemeinsam den gesamten Betrag, also die € 169.000 anzurechnen, da beide zusammen die Kontrolle über den Wagen hatten, in dem sie das Geld versteckt hatten. Sie hatten mithin gemeinsam Gewahrsam. Jedoch ist für die Höhe des Bußgelds zu berücksichtigen, dass O. für seinen Teil inzwischen gesondert rechtskräftig bebußt wurde. Hätte jeder seinen Teil etwa in der Jacke versteckt, wäre der Unwertgehalt der Tat auch nicht kleiner als er es in der gegebenen Tatsituation ist. Es erschien daher tunlich, für die Bußzumessung (nicht für die Tatbestandserfüllung) nur den Betrag von € 138.000 anzusetzen.

Der Grundbetrag der Buße beträgt mithin 25% von € 138.000, also 34.500.

bb) In zweiter Linie ist der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen. Der Regelgrundbetrag geht von mittlerer Fahrlässigkeit aus. Eine besonders geringe Fahrlässigkeit kann daher zu Abschlägen, eine besonders erhöhte Fahrlässigkeit oder Vorsatz, der sich insbesondere in Verschleierungshandlungen manifestiert, können zu Zuschlägen führen. Das Gericht berücksichtigt in diesem Rahmen auch die Intention des und die Hintergründe der Tat, soweit sie nicht an anderer Stelle berücksichtigt werden.

Hinweise auf eine besonders geringe Fahrlässigkeit finden sich nicht. Der Betroffene handelte zumindest in mittlerer Fahrlässigkeit. Ein Abschlag kam mithin nicht in Betracht.

Es war dem Betroffenen aber auch kein Zuschlag aufgrund des besonderen Verschuldens aufzuerlegen. Aus Sicht des Gerichts kann es dahingestellt bleiben, ob der Betroffene bewusst fahrlässig oder mit dolus eventualis handelte. Entscheidend ist der Vorwurf, der den Täter trifft. § 17 Abs. 3 S. 1 OWiG ist insofern spezieller als § 17 Abs. 2 OWiG. Von einem Aufschlag wegen Vorsatzes konnte daher in jedem Falle abgesehen werden, nachdem der Betroffene zwar mit den benannten Verstecken besondere Verschleierungsmaßnahmen nutzte, diese aber selbständig aufdeckte, nachdem der Zoll die eingehende Durchsuchung des Autos angekündigt hatte.

cc) Drittens ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Delikt um einen Verstoß gegen eine Anzeigepflicht handelt, die letztlich der Aufklärung anderer illegaler Machenschaften dient. Belege für die legale Herkunft sowie für die ordnungsgemäße in- und ausländische Versteuerung des Kapitals und der aus ihm gezogenen Zinsen und Erträge können sich daher ebenfalls bußmindernd auswirken. Gleiches gilt für den Nachweis des tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten für den Fall, dass der Betroffene nicht selbst Eigentümer ist. Umgekehrt führen konkrete Anhaltspunkte für eine illegale oder nicht nachgewiesene Herkunft des Geldes zu Aufschlägen.

Ein Abschlag von 5% war vorzunehmen, nachdem der Betroffene prüfbare Angaben dazu machte, dass das Geld aus legaler Quelle stammte.

Eine weitergehende Milderung kam aufgrund dieses Umstandes nicht in Betracht. Denn der Betroffene hat die Kontrollmechanismen zumindest fahrlässig umgangen und hierdurch einen hohen Verwaltungsaufwand generiert. Zudem haftet gerade wegen der Nichtangabe des Geldes in einer Kontrolle diesem der Verdacht an, es könne aus illegaler Quelle stammen. Nachträglich ist es den Behörden und auch dem Betroffenen selbst unmöglich, lückenlos zu belegen, aus welcher Quelle das nicht angezeigte Geld stammt. Es wäre immer und auch in diesem Fall denkbar, dass das nicht deklarierte Geld tatsächlich doch aus anderer Quelle stammt und das Geld aus der angegebenen Quelle parallel existiert. Die Bußgeldandrohung des Gesetzgebers für die Nichtanzeige trifft daher in seinem Kern immer noch den Fall, dass die zunächst falsch gemachten Angaben später abgegeben werden.

Jedoch war, wie beschrieben, eine Minderung von 5% bezogen auf den nicht deklarierten Betrag angemessen, denn dem Zweck des Gesetzes wurde durch die Mitwirkung des Betroffenen, wenn auch nachträglich, so besser zur Durchsetzung verholfen. Der Geldverkehr wurde durch die nachträglich erfolgten Angaben zu wenigstens etwas transparenter.

dd) Viertens sind das Nachtatverhalten und besondere Vor- und Nachteile zu würdigen, welche der Betroffene aus der Tat gezogen hat. Eine nach der Tat erfolgte lückenlose Nachholung der erforderlichen Angaben kann zu Abschlägen führen. Gleiches gilt für eine Nachbesteuerung von Kapital, Zinsen und Erträgen oder die Einleitung von Steuerstrafverfahren. Abschläge sind ebenfalls angezeigt, wenn der Betroffene durch seine Angaben weitere Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten aufzuklären hilft oder Angaben über Mittäter, Anstifter und Gehilfen macht. Aufschläge sind dann erforderlich, wenn sich aus dem Nachtatverhalten Hinweise darauf ergeben, dass das Kapital weiterhin einer nicht transparenten Verwendung zugeführt worden ist.

Da der Betroffene letztlich gestanden hat und über das aufgefundene Geld hinaus Vermögen in Luxemburg offengelegt hat, konnten ihm 4% Abschlag zugestanden werden. Die maximal denkbare Minderung von 5% war ihm deshalb zu verweigern, weil er auch im Nachgang im Verfahren vor dem Hauptzollamt zunächst sein Anlagevermögen in Luxemburg beschönigt hat. Den – vermutlich – vollständigen Betrag hat er erst in der mündlichen Verhandlung offengelegt.

Weiterhin war dem Betroffenen ein Abschlag von 5% zu gewähren, weil er sein Einkommen aus Kapital nunmehr mit Schreiben vom 29.10.2008 vollständig den Steuerbehörden offengelegt hat. Es steht insoweit zu erwarten, dass der Betroffene von steuerlicher Seite her steuerrechtlich und ggf. auch straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlich belangt werden wird. Um eventuelle Härten abzufedern, konnte ihm insoweit der Abschlag gewährt werden.

c) Im Ergebnis war damit eine Summe von 11 % des nicht deklarierten Betrags (= € 15.180) tat- und schuldangemessen.

2. Nach § 17 Abs. 4 OWiG sind weiterhin die wirtschaftlichen Vorteile des Betroffenen zu berücksichtigen; diese sind vollumfänglich abzuschöpfen.

Eine Erhöhung der Buße erschien deswegen nicht geboten. Bei den persönlichen Verhältnissen sind die wirtschaftlichen Vorteile der Tat aber zu berücksichtigen.

3. Schließlich sind die persönlichen Verhältnisse zu betrachten. Weil das Geld zugleich Tatmittel war, kommt eine Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse bei Delikten wie diesen regelmäßig nicht in Betracht.

Aus Sicht des Gerichts ist eine Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse allenfalls dann angezeigt, wenn nachweislich nicht der Betroffene, sondern ein anderer wirtschaftlich Berechtigter des nicht deklarierten Kapitals ist und dieser den deutschen Behörden zur Verfolgung zur Verfügung steht. Dies war hier jedoch nicht der Fall.

Ist der Betroffene dagegen – wie hier – auch wirtschaftlich Berechtigter des nicht deklarierten Kapitals, kommt eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse wegen § 17 Abs. 4 OWiG allenfalls dann in Betracht, wenn er sein Einkommen im Wesentlichen aus Zinseinnahmen bestreitet. § 17 Abs. 4 OWiG ist hier gleichwohl zu berücksichtigen, so dass eine Berücksichtigung nur bei Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse in Betracht kommt. Gleichwohl ist auch in diesen Fällen dem Betroffenen wegen § 17 Abs. 4 OWiG zuzumuten, Vermögen einzusetzen, um die Buße zu bezahlen.

Der Betroffene hatte Ende 2006 ein Kapitalvermögen von mindestens € 319.600. Die festgesetzte Geldbuße beträgt keine 5% dieses Vermögens und ist schon von daher den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen.

Im Übrigen bezieht der Betroffene € 700 Rente und hat noch weiteres Einkommen, unter anderem aus Kapitalvermögen. Bei einer angenommenen Rendite von 5% machte der nunmehr als Buße festgesetzte Betrag jedoch nur eine Mindereinnahme von € 759 pro Jahr, also 63,25 im Monat aus. Bei unter dieser Prämisse angenommenen Kapitaleinkünften von € 16.450 pro Jahr oder € 1.370 pro Monat ist die Buße auch im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse angemessen.

VI.

Die Kosten des Verfahrens hat der Betroffene zu tragen, § 465 StPO.

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