Eine geringfügige Beschäftigung liegt seit dem 01.04.2003 vor, wenn der Arbeitnehmer ein regelmäßiges Arbeitsentgelt in Höhe von 400 Euro erhält (vgl. hierzu § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV).
Der Arbeitgeber muss bei geringfügig Beschäftigen in Privathaushalten (z.B. Putzfrau) Pauschalabgaben in Höhe von 12 % des Arbeitsentgelts leisten (gilt ausschließlich für Tätigkeiten in Privathaushalten –vgl. § 8a SGB IV). Hingegen muss er im gewerblichen/freiberuflichen Bereich grundsätzlich Pauschalabgaben an die Bundesknappschaft in Höhe von 25 % des Arbeitsentgelts zahlen. Beschäftigt ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer nun sowohl in seinen Geschäftsräumen als auch im Privathaushalt, muss er Pauschalabgaben in Höhe von 25 % zahlen.