Eine geringfügige Beschäftigung liegt seit dem 01.04.2003 vor, wenn der Arbeitnehmer ein regelmäßiges Arbeitsentgelt in Höhe von 400 Euro erhält (vgl. hierzu § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV).
Der Arbeitgeber muss bei geringfügig Beschäftigen in Privathaushalten (z.B. Putzfrau) Pauschalabgaben in Höhe von 12 % des Arbeitsentgelts leisten (gilt ausschließlich für Tätigkeiten in Privathaushalten –vgl. § 8a SGB IV). Hingegen muss er im gewerblichen/freiberuflichen Bereich grundsätzlich Pauschalabgaben an die Bundesknappschaft in Höhe von 25 % des Arbeitsentgelts zahlen. Beschäftigt ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer nun sowohl in seinen Geschäftsräumen als auch im Privathaushalt, muss er Pauschalabgaben in Höhe von 25 % zahlen.
Ich bin seit meiner Zulassung durch das Land- und Amtsgericht Siegen im Jahr 1983 als Rechtsanwalt tätig und habe die Kanzlei Kotz in Kreuztal bei Siegen gegründet. Meine besondere Kompetenz liegt im Arbeitsrecht, für das ich 1997 den Fachanwaltstitel erworben habe. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Baurecht, Steuerrecht, Zivilrecht, Sozialrecht und Nachbarrecht. Ich bin Mitglied im Deutschen Anwaltverein sowie in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften und stehe als Fachanwalt für Arbeitsrecht bundesweit zur Verfügung. Dabei vertrete ich meine Mandanten vor allen deutschen Arbeitsgerichten, auch vor dem Arbeitsgericht Siegen. Regelmäßig bearbeite ich auch Fälle aus anderen Rechtsgebieten. […] mehr über Hans Jürgen Kotz



