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Abänderungsklage – Zeitschranken für die Geltendmachung

Bundesgerichtshof

Urteil vom 17.05.2000

Az.: XII ZR 88/98

Vorinstanzen: OLG Frankfurt am Main; AG Bensheim


Leitsätze:

Zur Zeitschranke des § 323 Abs. 2 ZPO, wenn der Unterhaltsschuldner im Wege einer erneuten Abänderungsklage geltend macht, der Unterhaltsanspruch sei nach Maßgabe der §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB zu begrenzen.

Normen: § 323 Abs. 2 ZPO; §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2000 für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 19. März 1998 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten in einem Abänderungsverfahren um nachehelichen Unterhalt.

Die erste 1967 geschlossene Ehe der Parteien wurde 1970 geschieden. Am 30. Juli 1975 heirateten sie erneut, trennten sich aber am 14. Oktober 1978 wieder. Auf den am 2. März 1984 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes wurde die Ehe durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – vom 21. Juni 1984 rechtskräftig geschieden. Beide Ehen blieben kinderlos. Der 1943 geborene Kläger ist Leiter der Abteilung für Anästhesie an einer Klinik. Er ist mit der Mutter seiner 1981 und 1983 geborenen Söhne verheiratet, lebt aber seit Oktober 1997 von dieser getrennt. Die 1945 geborene Beklagte ist ausgebildete Arzthelferin. Sie erhielt aufgrund von Bescheiden der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 9. Dezember 1983 und vom 4. Juli 1988 zunächst bis zum 31. Dezember 1988 eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit. Durch Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 16. März 1989 wurde der Rentenanspruch – unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt – auf unbestimmte Zeit anerkannt.

Durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – vom 16. Februar 1984 wurde der Beklagten Trennungsunterhalt von monatlich 1. 151, 70 DM zuerkannt. Der Kläger nahm die hiergegen eingelegte Berufung zurück. Nach dem am 8. November 1984 ergangenen Teilanerkenntnisurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – hatte der Kläger nachehelichen Unterhalt ebenfalls in Höhe von 1. 151, 70 DM zu zahlen. Mit Schlußurteil vom 28. August 1986 stellte das Amtsgericht – Familiengericht – die Erledigung des Rechtsstreits wegen des weitergehenden Unterhaltsantrags fest, nachdem die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Weiterzahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente der Ehefrau bewilligt hatte, und wies die zuletzt erhobene auf Abänderung des Teilanerkenntnisurteils gerichtete Widerklage des Ehemannes ab.

Im Jahre 1988 erhob der Kläger Abänderungsklage mit dem Ziel des Wegfalls des nachehelichen Unterhalts für die Zeit ab 1. Januar 1989. Er machte unter anderem geltend, die Beklagte sei nach Wegfall der Erwerbsunfähigkeitsrente wieder arbeitsfähig; ein eventueller Unterhaltsanspruch nach § 1573 BGB sei nach § 1573 Abs. 5 BGB ausgeschlossen. Durch Urteil vom 1. März 1990 wies das Amtsgericht – Familiengericht – die Klage ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beklagten stehe – selbst wenn sie trotz der fortdauernden Rentenbewilligung und entgegen dem eingeholten Sachverständigengutachten erwerbsfähig sei – jedenfalls ein Unterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 1 und 2 BGB zu; für eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1573 Abs. 5 BGB bestehe kein Anlaß, weil die Unterhaltspflicht den Beklagten nicht tiefgreifend in seinen finanziellen Dispositionsmöglichkeiten beeinträchtige, während die Beklagte ohne Unterhaltsleistungen an den Rand des Sozialhilfeniveaus geriete. Seine hiergegen gerichtete Berufung, mit der auch die Ausführungen zu § 1573 Abs. 5 BGB angegriffen wurden, nahm der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht zurück.

Im Jahre 1994 erhob die Beklagte Abänderungsklage. Sie begehrte eine Erhöhung ihres Unterhalts um monatlich 865, 63 DM wegen der Steigerung der Lebenshaltungskosten. Der Kläger beantragte widerklagend die Abänderung des Teilanerkenntnisurteils dahin, daß er keinen Ehegattenunterhalt mehr schulde. Das Amtsgericht gab der Klage statt und wies die Widerklage als unzulässig ab. Mit seiner Berufung verfolgte der Kläger – unter dem Vorbehalt der Erweiterung des Rechtsmittels hinsichtlich der Widerklage – den Antrag auf Abweisung der Abänderungsklage der Ehefrau weiter. In der Berufungsbegründung wurde unter anderem ausgeführt, daß es an der Zeit sei, den Unterhaltsanspruch nach den §§ 1573, 1578 BGB zu begrenzen. Durch Urteil vom 22. November 1995 änderte das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil und das Teilanerkenntnisurteil dahin ab, daß der Kläger zeitlich gestaffelt zu unterschiedlichen Unterhaltszahlungen in etwas geringerer Höhe verurteilt wurde, für die Zeit ab 1. Juli 1995 zur Zahlung von monatlich insgesamt 1. 936 DM. Dabei ging das Oberlandesgericht von der vollen Erwerbsfähigkeit der Beklagten sowie davon aus, daß ihr unter Berücksichtigung eines fiktiven Erwerbseinkommens sowie ihrer Rente ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB zustehe. Die Voraussetzungen für eine Befristung oder eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs auf den angemessenen Lebensbedarf lagen nach Auffassung des Oberlandesgerichts seinerzeit noch nicht vor; die erforderliche Billigkeitsprüfung scheitere bereits daran, daß der Kläger zur Höhe seines Einkommens in dem maßgeblichen Zeitraum nichts vorgetragen habe, weshalb es derzeit noch bei den ermittelten Unterhaltsansprüchen verbleiben müsse.

Im Dezember 1996 erhob der Kläger die vorliegende Klage, mit der er den Wegfall des titulierten Unterhaltsanspruchs für die Zeit ab 1. Januar 1997 erstrebt. Zur Begründung machte er im wesentlichen geltend, daß eine zeitlich unbegrenzte Unterhaltsverpflichtung nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse unbillig sei, und vertrat die Auffassung, daß der Beklagten, die keine ehebedingten Nachteile erlitten habe, inzwischen eine hinreichend lange Übergangszeit zur Verfügung gestanden habe, um sich auf den Wegfall des Unterhalts einzustellen. Das Amtsgericht – Familiengericht – wies die Klage als unzulässig ab, weil der Rechtsverfolgung § 323 Abs. 2 ZPO entgegenstehe. Hiergegen legte der Kläger Berufung und gegen deren Zurückweisung – vom Oberlandesgericht zugelassene – Revision ein.

Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß der Zulässigkeit der Klage § 323 Abs. 2 ZPO entgegenstehe, ist nicht zu beanstanden.

1. Nach der vorgenannten Vorschrift ist die Abänderungsklage nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf die sie gestützt wird, erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung, in der eine Erweiterung des Klageantrags oder die Geltendmachung von Einwendungen spätestens hätte erfolgen müssen, entstanden sind. Insbesondere zur Absicherung der Rechtskraft unanfechtbar gewordener Entscheidungen ist danach eine Zeitschranke für die Berücksichtigung von Abänderungsgründen errichtet, denn der Möglichkeit einer Abänderung bedarf es nicht, wenn die veränderten Verhältnisse schon im Ausgangsprozeß zur Geltung gebracht werden konnten. Maßgebender Zeitpunkt ist der Schluß der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz, also auch der Berufungsinstanz, wenn eine solche stattgefunden hat. Das gilt gleichermaßen für das Erstklage- wie für das Abänderungsverfahren. Bei mehreren aufeinanderfolgenden Abänderungsprozessen, die zu einer Abänderung geführt haben, ist für die Zeitschranke des § 323 Abs. 2 ZPO demgemäß auf den Schluß der Tatsachenverhandlung des letzten Verfahrens abzustellen. Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf die Parteistellung oder Zielrichtung des Vorprozesses an, was daraus folgt, daß der Wortlaut des Gesetzes nicht nur auf die Erweiterung des Klageantrags, sondern auch auf die Geltendmachung von Einwendungen abstellt und damit beide Parteien dazu anhält, ihren Standpunkt bereits im Ausgangsprozeß zur Geltung zu bringen (Senatsurteile BGHZ 136, 374, 375 f.; 96, 205, 207 ff. und vom 23. November 1994 – XII ZR 168/ 93 – FamRZ 1995, 221, 223). Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.

2. Die Revision vertritt die Auffassung, daß sich hieraus für den Kläger insoweit keine Präklusionswirkung ergebe, als er Abänderung wegen des der Beklagten im Vorprozeß zugesprochenen Erhöhungsbetrages begehre. Nach der Rechtsprechung des Senats lasse sich der Vorschrift des § 323 Abs. 2 ZPO nur entnehmen, daß sie eine zeitliche Schranke für den Abänderungskläger errichte, nicht dagegen, daß sie außerdem eine Einschränkung der Rechtsverteidigung des Beklagten bezwecke. Die letztgenannte Fallgestaltung sei hier gegeben, soweit der Kläger sich in dem vorausgegangenen Abänderungsverfahren gegen das Höherverlangen der Beklagten verteidigt habe.

Damit vermag die Revision nicht durchzudringen. Richtig ist allerdings ihr Ausgangspunkt. § 323 Abs. 2 ZPO regelt seinem Wortlaut nach allein die Berücksichtigung klagebegründender Tatsachen und errichtet insoweit eine zeitliche Schranke für den Abänderungskläger. Daß die Vorschrift außerdem die Einschränkung der Rechtsverteidigung des Beklagten zum Inhalt hätte, läßt sich ihr nicht entnehmen. Vorbringen, mit dem sich die beklagte Partei gegen die Abänderungsklage verteidigt, ist in dem betreffenden Rechtsstreit schon deshalb nicht ausgeschlossen, weil damit nicht eine Abweichung von der früher festgestellten Rechtsfolge erstrebt, sondern gerade an jener Entscheidung festgehalten wird (Senatsurteil BGHZ 98, 353, 360).

Die Revision verkennt indessen, daß es für die Präklusionswirkung nicht auf die Parteistellung oder Zielrichtung im vorangegangenen Verfahren, sondern auf diejenige im vorliegenden Verfahren ankommt. Hat es demgemäß der Gegner des früheren, auf Unterhaltserhöhung gerichteten Abänderungsprozesses versäumt, die bereits bestehenden, für eine Herabsetzung sprechenden Gründe geltend zu machen, kann er auf diese Gründe keine neue Abänderungsklage stützen. § 323 Abs. 2 ZPO stellt damit sicher, daß nicht gesonderte Abänderungsverfahren für Erhöhungs- und Herabsetzungsverlangen zur Verfügung stehen, sondern daß der Einfluß veränderter Umstände auf den titulierten Unterhaltsanspruch in einem einheitlichen Verfahren nach beiden Seiten hin geklärt werden muß. Bei aufeinanderfolgenden Abänderungsverfahren mit entgegengesetzter Zielrichtung wird dadurch vermieden, daß in jedem Prozeß eine andere Zeitschranke für die Berücksichtigung von Tatsachen gilt und daß es zu einer Verdoppelung von Prozessen über den gleichen Lebenssachverhalt kommt mit der damit verbundenen Gefahr einander widersprechender gerichtlicher Entscheidungen (Senatsurteil BGHZ 136 aaO, 377). Das Berufungsgericht hat deshalb die Zulässigkeit der Klage zu Recht insgesamt nach § 323 Abs. 2 ZPO beurteilt.

3. Die Gründe, auf die die Abänderungsklage gestützt wird, sind jedenfalls bereits vor dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz des im Jahre 1994 anhängig gemachten Vorprozesses entstanden, so daß es auf die – vom Berufungsgericht bejahte – Frage, ob der Kläger gehalten war, die Abänderungsgründe auch gegenüber dem Teilanerkenntnisurteil durch Erweiterung seines Berufungsantrags und Weiterverfolgung der insoweit erhobenen Widerklage im Vorprozeß geltend zu machen, nicht ankommt (vgl. zu diesem Problemkreis Senatsurteile BGHZ 136 aaO, 378 f.; 96 aaO 209 f.). Daß der Unterhaltsanspruch bzw. seine Bemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen zeitlich zu begrenzen sei, hat der Kläger nicht erst im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits, sondern bereits in den beiden vorausgegangenen Abänderungsverfahren geltend gemacht und zu den insoweit maßgebenden Kriterien – Ehedauer, erlittene ehebedingte Nachteile, Alter, Gesundheitszustand usw. (vgl. hierzu im einzelnen Brudermüller FamRZ 1998, 649, 652 ff.; Hahne FamRZ 1986, 305, 306 ff.) – vorgetragen. Eine Veränderung dieser Verhältnisse hat er nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen, die von der Revision nicht angegriffen werden, nicht geltend gemacht.

Die Entscheidung, daß der Unterhaltsanspruch von einem bestimmten Zeitpunkt an nach §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB aus Billigkeitsgründen zu begrenzen ist, setzt nicht voraus, daß dieser Zeitpunkt bereits erreicht ist. Soweit die betreffenden Gründe bereits eingetreten oder zuverlässig vorauszusehen sind, kann die Entscheidung über eine Unterhaltsbegrenzung wegen § 323 Abs. 2 ZPO deshalb grundsätzlich nicht einer Abänderungsklage überlassen bleiben, sondern ist bereits im Ausgangsverfahren über den Unterhalt zu treffen (Senatsurteil vom 9. Juli 1986 – IVb ZR 39/ 85 – FamRZ 1986, 886, 888; Brudermüller aaO S. 659; Hahne aaO S. 310; Johannsen/ Henrich/ Büttner Eherecht 3. Aufl. § 1573 Rdn. 48; Wendl/ Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 5. Aufl. § 4 Rdn. 595 a). Ist der Unterhaltsschuldner dagegen aus tatsächlichen oder – etwa wenn der Unterhaltstitel aus der Zeit vor dem 1. April 1986 stammt – aus rechtlichen Gründen darauf angewiesen, eine Unterhaltsbegrenzung im Wege der Abänderungsklage zu erreichen, so ist ihm diese Möglichkeit erst eröffnet, wenn die in Frage stehenden Verhältnisse bereits eingetreten sind. Denn für die Abänderung der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen reicht es nicht aus, daß die Prognose der künftigen Verhältnisse, die der Verurteilung zugrunde liegt, aus nachträglicher Sicht anders zu treffen wäre (Senatsurteil BGHZ 80, 389, 397).

Hieran scheiterte die erfolgreiche Geltendmachung einer Unterhaltsbegrenzung in dem vorausgegangenen Abänderungsverfahren indessen nicht. Vielmehr lagen die maßgeblichen Voraussetzungen zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz jenes Verfahrens schon lange vor und hätten die anzustellenden Erwägungen bereits ermöglicht. Auch das Oberlandesgericht hat sich in seinem Urteil vom 22. November 1995 an einer Billigkeitsprüfung nicht deshalb gehindert gesehen, weil der Zeitpunkt einer Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf den angemessenen Bedarf oder einer zeitlichen Begrenzung noch nicht erreicht war und deren Voraussetzungen aus diesem Grund noch nicht hätten beurteilt werden können, sondern weil der Kläger zur Höhe seines Einkommens in der maßgeblichen Zeit nichts vorgetragen hatte.

Der Notwendigkeit, hinreichenden Sachvortrag zu den Voraussetzungen der §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB bereits in der ersten Instanz des vorausgegangenen Abänderungsverfahrens zu halten, wäre der Kläger auch nicht enthoben gewesen, wenn die Rechtsgrundlage des Unterhaltsanspruchs vor dem letzten Abänderungsverfahren nicht festgelegt worden wäre. Ob dies der Fall war, kann deshalb dahinstehen. Die Anwendung des § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB war von der Anspruchsgrundlage ohnehin unabhängig. Die Frage, ob eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs in Betracht kam, wäre zwar offen gewesen. Diese Situation ist aber auch in einem Erstverfahren über den Unterhalt regelmäßig gegeben. Gleichwohl ist bereits dort im Hinblick auf eine in Betracht kommende zeitliche Unterhaltbegrenzung vorsorglich Sachvortrag zu halten, wenn der Unterhaltsschuldner nicht mit den betreffenden Umständen gemäß § 323 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen werden will (siehe oben). Tatsächlich hat sich auch der Kläger nicht davon abhalten lassen, zu den Voraussetzungen einer Unterhaltsbegrenzung vorzutragen und geltend zu machen, ein Unterhaltsanspruch ergebe sich allein aus § 1573 BGB.

Dem Kläger konnte eine erneute Abänderungsklage schließlich auch nicht dadurch eröffnet werden, daß das Oberlandesgericht in dem Urteil vom 22. November 1995 ausgeführt hat, die Voraussetzungen für eine zeitliche Befristung oder Begrenzung des Unterhaltsanspruchs lägen „derzeit noch nicht vor“. Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung hat das Oberlandesgericht damit die Abänderungswiderklage des Klägers nicht als zur Zeit unbegründet abgewiesen. Die Abänderungswiderklage war in der Berufungsinstanz nicht angefallen, da der Kläger mit seinem Rechtsmittel lediglich den Antrag auf Abweisung der Abänderungsklage der Beklagten weiterverfolgt hatte. Die Abweisung der Widerklage ist nur deshalb im Tenor der Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgeführt, weil dieses das teilweise abgeänderte Urteil des Familiengerichts insgesamt neu gefaßt hat. Die genannte Formulierung, die im Rahmen der Rechtsverteidigung des Beklagten veranlaßt war, läßt sich damit erklären, daß der Kläger nicht endgültig mit seinem Vorbringen zu einer Unterhaltsbegrenzung ausgeschlossen ist. Soweit die Beklagte erneut eine Abänderung begehren sollte, kann der Kläger sich im Rahmen der Rechtsverteidigung hiergegen weiterhin auf eine Unterhaltsbegrenzung berufen (Senatsurteil BGHZ 98 aaO).

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4. Die Revision meint, soweit der Kläger sich gegen die weitere Unterhaltsverpflichtung aus dem Teilanerkenntnisurteil vom 8. November 1984 wende, sei richtigerweise eine Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO zu erheben gewesen, da die Rechtsfolge einer zeitlichen Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1573 Abs. 5 BGB das Erlöschen des Anspruchs nach Ablauf einer Übergangsfrist sei; der Kläger habe demgemäß eine rechtsvernichtende Einwendung erhoben, die nicht mit der Abänderungs-, sondern mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen sei. Das Berufungsgericht habe deshalb prüfen müssen, ob nach dem in der Klage zum Ausdruck gekommenen Willen des Klägers, seine Inanspruchnahme aus dem Teilanerkenntnisurteil zu bekämpfen, nicht Vollstreckungsgegenklage habe erhoben werden müssen und ob das Gericht den Kläger nicht gemäß § 139 ZPO auf Bedenken gegen die Sachdienlichkeit seines Antrags habe hinweisen und ihm Gelegenheit geben müssen, seinen Antrag zu ändern. Der Kläger hätte sodann seinen Antrag in bezug auf den „Sockelbetrag“ entsprechend umgestellt.

Auch dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Die Annahme, eine zeitliche Befristung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1573 Abs. 5 BGB sei im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen, trifft nicht zu. Die Vorschrift des § 1573 Abs. 5 BGB ist durch das Gesetz zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften (UÄndG) vom 20. Februar 1986 (BGBl. I 301) eingefügt worden. Der in Artikel 6 Nr. 1 Satz 2 UÄndG getroffenen Übergangsregelung ist für den Regelfall, daß die Unterhaltszahlungspflicht in einem Urteil ausgesprochen worden ist, die klare Entscheidung des Gesetzgebers zu entnehmen, daß der Unterhaltsschuldner eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO erheben muß, damit das bisherige Unterhaltsurteil an die neue Rechtslage angepaßt werden kann (so auch ausdrücklich die Entwurfsbegründung der Bundesregierung BT-Drucks. 10/ 2888, S. 38). Der Gesetzgeber hat sich damit gegen die Anwendung der Vollstreckungsgegenklage entschieden, was hinsichtlich der Änderungen der §§ 1573, 1578 Abs. 1 BGB, die dem Bereich der Bedürftigkeit und der Höhe des Unterhaltsbedarfs, also den ohnehin dem wirtschaftlichen Wandel unterliegenden Voraussetzungen zuzuordnen sind, auch nahelag (Jaeger, FamRZ 1986, 737, 741). Auch nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Unterhaltsbegrenzung gemäß § 1573 Abs. 5 BGB im Wege der Abänderungsklage geltend zu machen (vgl. Senatsurteil vom 15. März 1995 – XII ZR 257/ 93 – FamRZ 1995, 665, 666). Das ergibt sich im übrigen auch aus einem weiteren Gesichtspunkt: Die Vorschriften der §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB können alternativ oder kumulativ zur Anwendung gelangen (Brudermüller aaO S. 651; Hahne aaO S. 310). So ist zum Beispiel denkbar, daß der Unterhalt nach einer Übergangszeit zunächst nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB verringert und nach einer weiteren Zeit gemäß § 1573 Abs. 5 BGB völlig gestrichen wird (siehe die Beispiele bei Hahne aaO). Da das Zusammenspiel der beiden Vorschriften ein einheitliches Verfahren voraussetzt, ergibt sich auch hieraus die Notwendigkeit der Geltendmachung durch Erhebung einer Abänderungsklage, denn die Vorschrift des § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB betrifft, was ersichtlich auch die Revision nicht anders sieht, zweifelsfrei die wandelbaren wirtschaftlichen Verhältnisse.

Da somit eine Vollstreckungsgegenklage – bereits ungeachtet der Zeitschranke des § 767 Abs. 2 ZPO – nicht in Betracht zu ziehen war, bedurfte es eines entsprechenden Hinweises des Oberlandesgerichts nicht. Aus diesem Grund bleibt auch der mit der Revision verfolgte Hilfsantrag, die Zwangsvollstreckung für die Zeit ab 1. Januar 1997 in dem im einzelnen bezeichneten Umfang für unzulässig zu erklären, ohne Erfolg.

5. Soweit die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe die Klage auch hinsichtlich der gestellten Hilfsanträge als unzulässig abgewiesen, ohne dies zu begründen (§ 551 Nr. 7 ZPO), ist ihre Rüge nicht berechtigt. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, bei den auf Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf nach einer Übergangszeit und auf völlige Versagung nach einer weiteren Übergangszeit bzw. auf bloße Herabsetzung des Unterhalts gerichteten Hilfsanträgen handele es sich um bloße Einschränkungen des Berufungsantrags. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden. Einer gesonderten Begründung für die Abweisung der Hilfsanträge bedurfte es daher nicht.

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