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Abberufung des Liquidators einer GmbHG – wichtiger Grund

Der Mehrheitsgesellschafter einer GmbH hat in der Gesellschafterversammlung die Auflösung der Gesellschaft und Bestellung eines Liquidators beschlossen. Der Minderheitsgesellschafter ist hiergegen vorgegangen, jedoch sieht das Gericht weder die Beschlüsse als unwirksam an, noch erkennt es ausreichende Gründe für eine gerichtliche Abberufung und Neubestellung des Liquidators.

➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: 22 W 6/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Hilfe anfordern


✔ Der Fall: Kurz und knapp

  • Der Fall befasst sich mit der Abberufung des Liquidators einer GmbH aufgrund eines wichtigen Grundes.
  • Streitpunkte bestanden zwischen den Gesellschaftern der GmbH hinsichtlich der Bestellung und Abberufung des Liquidators.
  • Das Gericht hat entschieden, dass die Beschwerde gegen die Abberufung des aktuellen Liquidators unbegründet ist.
  • Ein wichtiger Grund für die Abberufung lag nicht vor, da keine groben Pflichtverletzungen des Liquidators nachgewiesen wurden.
  • Das Sonderrecht zur Bestellung eines Geschäftsführers war umstritten und wurde nicht anerkannt.
  • Die gerichtlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines weiteren Liquidators wurden nicht erfüllt, da keine Notwendigkeit hierfür bestand.
  • Der bestellte Liquidator hatte die Pflicht, die Gesellschaft ordnungsgemäß abzuwickeln, einschließlich der Beendigung bestehender Beteiligungen.
  • Eine mögliche Mehrheitsmissbrauch bei der Auflösung der Gesellschaft konnte nicht nachgewiesen werden.
  • Das Gericht sah keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit der Beschlüsse zur Auflösung und Liquidatorenbestellung.
  • Die Entscheidung hat keine weiteren gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zur Folge.

Gesellschaftsstreit um Bestellung und Abberufung des GmbH-Liquidators

Wenn eine Gesellschaft aufgelöst wird, spielen der Liquidator und seine Aufgaben eine entscheidende Rolle. Der Liquidator hat die Verpflichtung, die Gesellschaft ordnungsgemäß abzuwickeln und ihr Vermögen zu verteilen. Allerdings kann es auch Konflikte zwischen den Gesellschaftern über die Bestellung und das Handeln des Liquidators geben. In solchen Fällen kann das Gericht eingreifen und über eine mögliche Abberufung des Liquidators entscheiden. Hierbei müssen die Richter sorgfältig prüfen, ob tatsächlich ein wichtiger Grund vorliegt, der eine Abberufung rechtfertigt. Denn der Liquidator hat eine wichtige Funktion inne, die ohne triftigen Grund nicht infrage gestellt werden sollte. Im Folgenden werden wir einen konkreten Gerichtsfall näher betrachten, in dem es um die Abberufung eines Liquidators einer GmbH ging.

Abberufung des Liquidators einer GmbH: Ihre Rechte kennen und durchsetzen

Sie stehen vor der Herausforderung, die Rechte und Pflichten eines Liquidators in Ihrer GmbH zu verstehen und möchten wissen, wie eine Abberufung rechtlich durchsetzbar ist? Diese Situationen können komplex und emotional belastend sein. Mit unserer tiefgreifenden Expertise im Gesellschaftsrecht unterstützen wir Sie dabei, Klarheit zu gewinnen und Ihre Rechte zu wahren. Nutzen Sie die Gelegenheit für eine unverbindliche Ersteinschätzung durch unsere erfahrenen Anwälte und treffen Sie informierte Entscheidungen. Fordern Sie jetzt Ihre Ersteinschätzung an.

✔ Der Fall vor dem KG Berlin


Auflösung der GmbH und Bestellung des Liquidators durch Gesellschafterbeschluss

In dem Fall geht es um die Auflösung einer GmbH und die Bestellung eines Liquidators durch Beschluss der Gesellschafterversammlung. Die Beteiligte zu 1), eine GmbH, ist seit Februar 2012 im Handelsregister eingetragen. Die Gesellschafterliste weist den Beteiligten zu 2) mit 10% und den Beteiligten zu 3) mit 90% der Geschäftsanteile aus. In der Gesellschafterversammlung vom 19. Mai 2022 wurde mit den Stimmen des Beteiligten zu 3) die Auflösung der Gesellschaft und die Bestellung des Beteiligten zu 4) zum einzigen Liquidator beschlossen. Der Beteiligte zu 2) hat daraufhin die Abberufung des Beteiligten zu 4) und seine eigene Bestellung zum Liquidator beantragt.

Das zentrale rechtliche Problem liegt darin, ob die gefassten Gesellschafterbeschlüsse wirksam sind und ob ausreichende Gründe für eine gerichtliche Abberufung des bestellten Liquidators und Bestellung des Beteiligten zu 2) vorliegen.

Wirksamkeit der Gesellschafterbeschlüsse über Auflösung und Liquidatorenbestellung

Das Gericht sieht keine ausreichenden Gründe für eine Unwirksamkeit der gefassten Beschlüsse über die Auflösung und Bestellung des Liquidators. Der Beteiligte zu 2) führt zwar eine Anfechtungsklage, aber es liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte für Anfechtungsgründe vor. Insbesondere ist kein Mehrheitsmissbrauch ersichtlich, da der Auflösungsbeschluss mit der notwendigen Mehrheit nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG gefasst wurde. Die Folgen der Auflösung – Abwicklung der Gesellschaft – stellen für sich genommen noch keinen Mehrheitsmissbrauch dar.

Auch das geltend gemachte Sonderrecht des Beteiligten zu 2) auf Bestellung eines Organvertreters lässt keine Zweifel an der Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses erkennen.

Fehlende Gründe für gerichtliche Abberufung des Liquidators

Für eine gerichtliche Abberufung des bestellten Liquidators nach § 66 Abs. 3 Satz 1 GmbHG fehlt es an einem wichtigen Grund. Ein solcher liegt nur bei groben Pflichtverletzungen, Amtsunfähigkeit oder bei einem Erfordernis des Minderheitenschutzes vor. Dies ist hier auch in Bezug auf den Minderheitenschutz nicht der Fall.

Insbesondere stellt die Beendigung der Stellung der GmbH als Komplementärin der KG in Umsetzung des Auflösungsbeschlusses keine grobe Pflichtverletzung dar. Nach § 70 GmbHG haben Liquidatoren die laufenden Geschäfte zu beenden, Verpflichtungen zu erfüllen, Forderungen einzuziehen und Vermögen in Geld umzusetzen. Dies schließt die Beendigung bestehender Beteiligungen ein. Etwaige Vermögensinteressen sind durch die gesetzlichen Regelungen gewahrt.

Keine Notwendigkeit der Bestellung weiterer Liquidatoren

Auch für die beantragte Bestellung eines weiteren Liquidators sieht das Gericht keine Notwendigkeit. Weder erfordert der Umfang der Maßnahmen weitere Liquidatoren, noch reicht die behauptete Nähe des bestellten Liquidators zum Mehrheitsgesellschafter als Grund aus. Konkrete Beeinträchtigungen von Minderheitenrechten werden nicht geltend gemacht.

✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall


Die Entscheidung zeigt, dass bei der Auflösung einer GmbH und Bestellung des Liquidators die Gesellschaftermehrheit maßgeblich ist. Solange der Auflösungsbeschluss ordnungsgemäß gefasst wurde und kein Mehrheitsmissbrauch vorliegt, sind die Beschlüsse wirksam. Für eine gerichtliche Abberufung des bestellten Liquidators bedarf es gewichtiger Gründe wie grobe Pflichtverletzungen oder eine konkrete Gefährdung von Minderheitenrechten. Die bloße Nähe des Liquidators zum Mehrheitsgesellschafter reicht hierfür nicht aus.


✔ FAQ – Häufige Fragen

Thema: Abberufung des Liquidators einer GmbH


Was sind die Aufgaben und Pflichten eines Liquidators einer GmbH?

Die Hauptaufgaben und Pflichten eines Liquidators einer GmbH sind gesetzlich in § 70 GmbHG geregelt. Der Liquidator muss die laufenden Geschäfte der Gesellschaft beenden. Dazu gehört, dass er alle noch offenen Verträge und Verpflichtungen der GmbH erfüllt oder kündigt. Weiterhin hat der Liquidator sämtliche Forderungen der Gesellschaft einzuziehen. Das bedeutet, er muss ausstehende Zahlungen von Kunden und Geschäftspartnern für die GmbH eintreiben.

Eine weitere zentrale Pflicht ist, das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen. Der Liquidator muss alle Vermögenswerte wie Maschinen, Fahrzeuge oder Immobilien verkaufen und zu Geld machen. Dabei muss er die Interessen der GmbH und ihrer Gläubiger bestmöglich wahren. Während der Liquidation vertritt der Liquidator die GmbH gerichtlich und außergerichtlich. Er ist die einzige Person, die die GmbH noch nach außen vertreten darf.

Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Liquidator auch neue Geschäfte eingehen, soweit diese der Beendigung der laufenden Geschäfte dienen. Beispielsweise kann er Lagerbestände verkaufen oder Überbrückungskredite aufnehmen. Der Liquidator hat eine Rechenschaftspflicht gegenüber den Gesellschaftern. Er muss regelmäßig Bericht erstatten und am Ende der Liquidation Rechnung legen. Verstößt der Liquidator gegen seine Pflichten, haftet er gegenüber der GmbH auf Schadensersatz.


Welche Gründe rechtfertigen die gerichtliche Abberufung eines GmbH-Liquidators?

Die gerichtliche Abberufung eines GmbH-Liquidators ist nur in Ausnahmefällen zulässig und setzt das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn dem Liquidator grobe Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind. Beispielsweise kann eine Abberufung gerechtfertigt sein, wenn der Liquidator Gesellschaftsvermögen veruntreut, Gläubigerinteressen missachtet oder die Liquidation erheblich verzögert. Auch die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung kann einen wichtigen Grund darstellen. Dies wäre etwa der Fall, wenn der Liquidator aufgrund mangelnder fachlicher Qualifikation oder persönlicher Umstände nicht in der Lage ist, die Liquidation sachgerecht durchzuführen.

Darüber hinaus kann der aus den Regelungen des § 66 Abs. 2 und 3 GmbHG resultierende Minderheitenschutz eine Abberufung erfordern. Wenn beispielsweise der Liquidator in einem Interessenkonflikt steht und die Rechte der Minderheitsgesellschafter gefährdet sind, kann dies eine gerichtliche Abberufung rechtfertigen. Unüberwindbare Meinungsverschiedenheiten zwischen den Liquidatoren oder zwischen Liquidatoren und Gesellschaftern über die Durchführung der Liquidation können ebenfalls einen wichtigen Grund begründen.

Allerdings ist die gerichtliche Abberufung stets die letzte Möglichkeit. Sie kommt erst in Betracht, wenn die Gesellschafter selbst trotz zumutbarer Anstrengungen keinen geeigneten Liquidator bestellen können. Die Gerichte prüfen daher sehr sorgfältig, ob tatsächlich ein wichtiger Grund vorliegt und keine andere Lösung mehr möglich erscheint. Bloße Meinungsverschiedenheiten oder leichte Pflichtverletzungen reichen in der Regel nicht aus.


Wie wirkt sich ein Gesellschafterbeschluss zur Auflösung der GmbH auf die Stellung des Liquidators aus?

Ein Gesellschafterbeschluss zur Auflösung der GmbH hat unmittelbare Auswirkungen auf die Stellung des Liquidators:

1. Auflösungsbeschluss als Grundlage für Liquidation

Mit dem wirksamen Beschluss zur Auflösung der Gesellschaft endet die aktive Geschäftstätigkeit der GmbH. Der Gesellschaftszweck ändert sich auf die Abwicklung und Liquidation der Gesellschaft.

2. Bestellung der Liquidatoren

Im Auflösungsbeschluss werden regelmäßig auch die Liquidatoren bestellt und deren Vertretungsbefugnis geregelt. Sofern keine andere Regelung getroffen wird, werden die amtierenden Geschäftsführer kraft Gesetzes zu sogenannten „geborenen Liquidatoren“ (§ 66 Abs. 1 GmbHG).

3. Aufgaben und Befugnisse der Liquidatoren

Der Auflösungsbeschluss gibt den Rahmen für das Handeln der Liquidatoren vor. Diese haben gemäß § 70 GmbHG die laufenden Geschäfte der Gesellschaft zu beenden, Verpflichtungen zu erfüllen, Forderungen einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft zu versilbern. Neue Geschäfte dürfen nur im Dienst der Abwicklung getätigt werden.

4. Abberufung des Liquidators

Der Auflösungsbeschluss allein rechtfertigt noch keine Abberufung eines Liquidators. Hierfür bedarf es eines wichtigen Grundes wie grobe Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit zur Amtsführung, die den Verbleib unzumutbar machen.

Der Auflösungsbeschluss ist die zwingende Voraussetzung für die Liquidation und regelt die Bestellung der Liquidatoren. Diese haben dann die Abwicklung nach den gesetzlichen Vorgaben durchzuführen. Eine Abberufung bedarf stets eines wichtigen Grundes.


Welche Rechte haben Minderheitsgesellschafter bei der Abberufung eines Liquidators?

Minderheitsgesellschafter haben die Möglichkeit, die gerichtliche Abberufung eines Liquidators zu beantragen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Nach § 66 Abs. 2 GmbHG können Gesellschafter, deren Anteile zusammen mindestens 10% des Stammkapitals ausmachen, beim Registergericht die Bestellung von Liquidatoren aus wichtigem Grund verlangen.

Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn der Liquidator grobe Pflichtverletzungen begangen hat oder zur ordnungsgemäßen Amtsführung unfähig erscheint. Bloße Zweifel an seiner Neutralität reichen nicht aus. Vielmehr müssen konkrete Umstände vorliegen, die Befürchtungen einer parteiischen oder unsachgemäßen Abwicklung rechtfertigen.

Beispielsweise kann ein Interessenkonflikt des Liquidators mit der Gesellschaft einen wichtigen Grund darstellen. Auch unüberwindbare Meinungsverschiedenheiten zwischen Liquidator und Gesellschaftern über die Abwicklung können ausreichend sein. Ebenso mangelnde fachliche Qualifikation zur Bewältigung der Aufgaben.

Die bloße Nähe des Liquidators zum Mehrheitsgesellschafter allein ist kein Abberufungsgrund. Die Minderheitsgesellschafter müssen stattdessen konkrete Pflichtverletzungen oder Beeinträchtigungen ihrer Rechte darlegen. Eine Abberufung kommt nur als letzte Möglichkeit in Betracht, wenn alle anderen Versuche zur Einigung gescheitert sind.

Das Registergericht prüft im Einzelfall, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Bejahung bestellt es einen neuen, neutralen Liquidator. Dieser Weg eröffnet Minderheitsgesellschaftern die Chance, ihre Interessen bei der Abwicklung zu wahren.


§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils


  • § 66 Abs. 3 GmbHG: Erlaubt die gerichtliche Abberufung eines Liquidators, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Fall wurde geprüft, ob grobe Pflichtverletzungen oder Amtsunfähigkeit des Liquidators bestehen.
  • § 66 Abs. 2 GmbHG: Regelt die Bestellung eines weiteren Liquidators, falls nötig. Im Fall wurde entschieden, dass dies nicht erforderlich ist.
  • § 59 Abs. 2 FamFG: Bezieht sich auf das Beschwerderecht im Familienverfahrensgesetz, relevant für die Beschwerde des Beteiligten zu 2).
  • § 58 Abs. 1 FamFG: Definiert die Zulässigkeit der Beschwerde im vorliegenden Verfahren.
  • § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG: Bestimmt die Mehrheitsverhältnisse für die Beschlussfassung über die Auflösung einer GmbH. Der Auflösungsbeschluss war demnach ordnungsgemäß.
  • § 70 GmbHG: Beschreibt die Aufgaben der Liquidatoren, einschließlich der Beendigung laufender Geschäfte und Einziehung von Forderungen. Der Liquidator hat demnach korrekt gehandelt.
  • § 248 AktG: Ermöglicht die rückwirkende Nichtigkeitserklärung von Beschlüssen bei erfolgreicher Anfechtungsklage. Wurde hier nicht als relevant erachtet.
  • § 67 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG: Betrifft die Wertfestsetzung in notariellen Angelegenheiten. Relevant für die Gebührenfestsetzung im Beschwerdeverfahren.


⇓ Das vorliegende Urteil vom KG Berlin

KG Berlin – Az.: 22 W 6/23 – Beschluss vom 30.03.2023

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den ihm am 16. November 2022 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg wird zurückgewiesen.

Der Gebührenstreitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 60.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1), eine GmbH, ist seit dem 21. Februar 2012 in das Handelsregister Abteilung B des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Die zuletzt in den Registerordner aufgenommene Gesellschafterliste weist den Beteiligten zu 2) als Gesellschafter mit 10% der Geschäftsanteile und den Beteiligten zu 3) mit 90% der Geschäftsanteile aus. Die beiden waren auch als Geschäftsführer der Gesellschaft eingetragen. Die Beteiligte zu 1) selbst ist weiter als Komplementärin der unter HRA 46410 eingetragenen E Grundbesitz- und Vermögensverwaltung GmbH & Co KG eingetragen, einziger Kommanditist ist der Beteiligte zu 3).

Nachdem in der Gesellschafterversammlung der Beteiligten zu 1) vom 19. Mai 2022 mit den Stimmen des Beteiligten zu 3) ihre Auflösung und die Bestellung des Beteiligten zu 4) zum einzigen Liquidator der Gesellschaft beschlossen und dies auch zeitnah zum Register angemeldet worden war, hat der Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 3. Juni, 24. und 29. Juni 2022 die Abberufung des Beteiligten zu 4) und seine Bestellung zum Liquidator, hilfsweise zum weiteren Liquidator und weiter hilfsweise die Bestellung eines neutralen Liquidators zum einzigen bzw. weiteren Liquidator beantragt.

Das Amtsgericht hat diese Anträge mit Beschluss vom 16. November 2022 zurückgewiesen. Am 30. November 2022 ist die Auflösung der Gesellschaft, die Abberufung der eingetragenen Geschäftsführer und die Bestellung des Beteiligten zu 4) zum Liquidator in das Register eingetragen worden. Der Beteiligte zu 2) hat mit Schreiben vom 16. Dezember 2022, das am gleichen Tag beim Registergericht eingegangen ist, Beschwerde eingelegt und Herrn Dr. H als neutralen Liquidator vorgeschlagen.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit einem Beschluss vom 30. Januar 2023 zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Die Beschwerde des Bet. zu 2) ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingereicht worden. Der Bet. zu 2) ist als Antragsteller nach § 66 Abs. 2 und 5 GmbHG nach § 59 Abs. 2 FamFG auch in eigenen Rechten beeinträchtigt. Denn er ist als Gesellschafter der Bet. zu 1) unmittelbar betroffen, wenn der Bet. zu 4) sein Liquidatorenamt nicht ordnungsgemäß ausübt. Der Beschwerde fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Der Bet. zu 2) macht zwar geltend, dass ihm ein Sonderrecht zur Bestellung eines Organvertreters zustehe. Auf dieser Grundlage habe er auch sich selbst am 19. Mai 2022 zum Liquidator bestellt. Das Bestehen dieses

Sonderrechts ist aber zwischen den Gesellschaftern streitig und ist auch gerichtlich bisher nicht anerkannt (vgl. KG, Urteil vom 11. November 2022, 14 U 119/22, S. 2f. der UA), so dass sich die Anmeldung seiner Bestellung zum Liquidator gegenüber den gestellten Anträgen nach § 66 Abs. 3 Satz 1 GmbHG und § 66 Abs. 2 GmbHG nicht als einfacherer und billigerer Weg erweist, um sein Rechtsschutzziel zu erreichen.

2. Die Beschwerde hat aber keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine gerichtliche

Abberufung des Bet. zu 4) nach § 66 Abs. 3 Satz 1 GmbHG sind nicht gegeben. Auch die Notwendigkeit der gerichtlichen Bestellung weiterer Liquidatoren nach § 66 Abs. 2 GmbHG ist nicht ersichtlich.

a) Dies beruht allerdings nicht darauf, dass die Beschlüsse vom 19. Mai 2022 unwirksam sind. Ob für eine Anwendung des § 66 GmbHG allein die Eintragung der Auflösung und der Liquidatorenbestellung maßgeblich ist, ist fraglich. Denn es handelt sich nur um bekundende Eintragungen (vgl. Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., § 67 Rn. 16; Altmeppen, GmbHG, 10. Aufl., § 67 Rn. 2; Scholz/Schmidt/Scheller, GmbHG, 12. Aufl., § 67 Rn. 3, 11). Die Frage kann aber offenbleiben, weil auch materiellrechtlich keine ausreichenden Gründe für eine Unwirksamkeit der Beschlüsse ersichtlich sind. Der Bet. zu 2) hat zwar beim Landgericht Berlin wegen der Beschlüsse Klage erhoben. Bei einem Erfolg der Anfechtungsklage – Nichtigkeitsgründe nach § 241 AktG trägt der Beteiligte zu 2) schon nicht vor – wären die Beschlüsse auch mit Rückwirkung für nichtig zu erklären (vgl. § 248 AktG). Es liegen insoweit aber keine ausreichenden Anhaltspunkte für Anfechtungsgründe nach § 243 AktG vor. Die Annahme, der Beteiligte zu 2) habe der Auflösung unbedingt zustimmen müssen, trifft nicht zu. Denn der Auflösungsbeschluss ist mit der notwendigen Mehrheit nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG gefasst worden. Ein von dem Beteiligten zu 2) geltend gemachter Mehrheitsmissbrauch ist nicht ersichtlich. Dieser liegt nicht in den Folgen einer Auflösung – Abwicklung der Gesellschaft – als notwendiger Folge selbst (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1980 – II ZR 124/78 –, BGHZ 76, 352-357 Rn. 8). Dass die mit Schriftsatz vom 24. Februar 2023 vorgelegten Vereinbarungen über eine Erlösaufteilung der Beteiligten zu 2) und 3) aus den Jahren 2013 und 2014 die Annahme eines Stimmenmissbrauchs rechtfertigen sollen, liegt nicht nahe. Unabhängig von der Wirksamkeit der Vereinbarungen geht es dort in erster Linie um eine Liquidation der KG. Diese steht hier aber nicht im Raum. Im Übrigen wird insoweit auf die Ausführungen des 12. Zivilsenats in dem Beschluss vom 9. März 2023 in dem Beschwerdeverfahren wegen der Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung auf Erklärung der Vornahme der Eintragung des Ausscheidens der Bet. zu 1) aus der KG zu HRA 46410 und Eintritt eines anderen persönlich haftenden Gesellschafters für unzulässig Bezug genommen. Der Senat macht sich diese Ausführungen zu eigen. Auch das in § 5 Abs. 1 Satz 7 des Gesellschaftsvertrags vorgesehene Sonderrecht des Beteiligten zu 2) auf Bestellung eines Geschäftsführers lässt keine Zweifel an der Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses erkennen (vgl. dazu auch KG, Urteil vom 11. November 2022, 14 U 119/22; KG, Beschluss vom 9. März 2023, 12 W 7/23, S. 4 der BA).

b) Die Beschwerde kann wegen der beantragten Abberufung aber keinen Erfolg haben, weil es an dem nach § 66 Abs. 3 Satz 1 GmbHG in Verbindung mit § 66 Abs. 2 GmbHG notwendigen Grund für eine Abberufung fehlt.

Ein wichtiger Grund ist nur dann gegeben, wenn dem Liquidator grobe Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind, er zur Amtsführung nicht in der Lage ist oder der sich aus den Regelungen des § 66 Abs. 2 und 3 GmbHG ergebende Minderheitenschutz eine Abberufung erfordert (vgl. KG, Beschluss vom 30. August 2005 – 1 W 25/04 –, juris Rn. 12; OLG München, Beschluss vom 20. Juni 2005, 31 Wx 36/05, juris Rn. 11; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Juli 1998, 3 Wx 202/98, juris Rn. 16; OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. November 2017, 20 W 22/16, juris Rn. 13). Dies ist hier auch in Bezug auf einen Minderheitenschutz nicht der Fall.

Auch die Tatsache, dass der bestellte Liquidator in Umsetzung des Auflösungsbeschlusses die Stellung der Gesellschaft als Komplementärin der EuroFund Grundbesitz- und Vermögensverwaltung GmbH & Co KG beendet hat, rechtfertigt eine Abberufung nicht.

Denn nach § 70 GmbHG haben die Liquidatoren die laufenden Geschäfte zu beenden, die Verpflichtungen der Gesellschaft zu erfüllen, Forderungen einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen. Dies schließt es ein, bestehende Beteiligungen bzw. Gesellschafterstellungen zu beenden. Über diese Frage ist mit dem Beschluss über die Auflösung entschieden worden, der nach dem Gesetz lediglich mit einer ¾-Mehrheit gefasst werden muss, so dass der Hinweis des Bet. zu 2), das Ausscheiden aus der KG sei wegen der Vermögenswirkungen als Grundlagengeschäft anzusehen, das seiner Zustimmung bedürfte, ins Leere geht (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 28. Januar 1980 – II ZR 124/78 –, BGHZ 76, 352-357). Aus diesem Grund kann auch dahinstehen, ob die Stellung der Bet. zu 1) als Komplementärin in der EuroFund Grundbesitz- und Vermögensverwaltung GmbH & Co KG überhaupt einen Vermögenswert hatte. Immerhin hat der Bet. zu 3) vorgetragen, die Bet. zu 1) sei nicht am Vermögen der KG beteiligt gewesen, sondern habe für die Übernahme der Stellung des unbeschränkt haftenden Gesellschafters lediglich einen jährlichen Betrag in Höhe von 2.500 EUR erhalten. Etwaige Vermögensinteressen im Rahmen der Auflösung sind aber durch die gesetzlichen Regelungen (vgl. § 72 GmbHG) gewahrt und werden durch das Vorgehen des Liquidators nicht in Frage gestellt.

Soweit der Bet. zu 2) grobe Pflichtverletzungen des Beteiligten zu 4) geltend macht und darauf hinweist, ein Ausscheiden der GmbH aus der KG sei nach dem Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen, kann diese Vereinbarung nach allgemeinem Vertragsrecht durch die beteiligten Gesellschafter geändert werden. Auch die weiteren Bedenken des Beteiligten zu 2), dass das Vorgehen unzulässig sei, weil sein Sonderrecht zur Bestellung eines organschaftlichen Vertreters auch im Fall der Liquidation verloren gehe, trifft nicht zu. Wenn dieses Recht besteht, was zweifelhaft ist, ändert sich daran nichts durch das Ausscheiden aus der KG. Die weiteren Behauptungen des Bet. zu 2), dass der Bet. zu 4) keine Auskünfte erteile, den Jahresabschluss für das Jahr 2021 nicht erstelle und rechtswidrig durch den Bet. zu 3) entnommene 500.000 EUR nicht zurückfordere, beziehen sich auf die Vertretung in der KG, die mit der Auflösung der Bet. zu 1) und ihrem Ausscheiden aus der KG nicht mehr relevant sind und auch mit der Abwicklung nichts zu tun haben.

Dem bestellten Liquidator kann insoweit auch nicht vorgeworfen werden, dass er sich an einer aus rechtlichen Gründen nicht vollziehbaren Anmeldung beteiligt hat. Wie der 12. Zivilsenat in dem Beschluss vom 9. März 2023 überzeugend ausführt, kommt es auf eine Beteiligung des früheren Kommanditisten Wagner auch dann nicht an, wenn in Bezug auf ihn die Grundsätze des fehlerhaften Beitritts anzuwenden wären. Denn dieser ist in Vollzug des Urteils des 2. Zivilsenats im Register seit dem 14. Januar 2022 als Gesellschafter gelöscht worden und damit aus der KG ausgeschieden.

c) Die Beschwerde hat auch keinen Erfolg, soweit der Beteiligte zu 2) die Bestellung eines weiteren Liquidators beantragt.

Dass die Bestellung weiterer Liquidatoren wegen des Umfangs der durchzuführenden Maßnahmen erforderlich ist, macht auch der Beteiligte zu 2) nicht geltend. Soweit er der Auffassung ist, der Beteiligte zu 4) stünde im Lager des Beteiligten zu 3) reicht dies allein zur Bestellung eines weiteren Geschäftsführers nicht aus. Beeinträchtigungen seines Minderheitenrechts, etwa eine Veräußerung von Gesellschaftsvermögen weit unter Wert an den Mehrheitsgesellschafter oder an ihn verbundene Unternehmen, macht der Beteiligte zu 2) unter Berücksichtigung, dass die Durchführung der Auflösung wirksam mit Mehrheit beschlossen worden ist, nicht geltend.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich aus dem Gesetz. Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Aufwendungen ist nach Ansicht des Senats im vorliegenden Fall nicht veranlasst. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 FamFG nicht vor. Schließlich sind auch die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG nicht gegeben. Der Senat hatte ausgehend von den zu § 66 Abs. 2 und 3 GmbHG in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen lediglich einen Einzelfall zu entscheiden. Die Wertfestsetzung folgt aus § 67 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG.

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