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Abbiegen in Feld- und Waldwege gesteigerte Vorsicht

Auf der Landstraße kollidieren Abbiegen und Überholen: Ein Gerichtsurteil zeigt, dass bei Unfällen mit Linksabbiegern und Überholern oft beide Seiten Fehler machen und haften müssen.

Übersicht:

Zum vorliegenden Urteil Az.: 30 C 104/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: AG Brandenburg
  • Datum: 28.11.2024
  • Aktenzeichen: 30 C 104/23
  • Verfahrensart: Zivilverfahren wegen Schadensersatz nach Verkehrsunfall
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht

Beteiligte Parteien:

  • Parteien einzeln:
    • Kläger: Der Halter des beschädigten Kraftrades (BMW K 100), der Schadensersatzansprüche geltend macht. Er argumentiert, dass ihm durch den Unfall vom 16.09.2022 Kosten für die Wiederbeschaffung seines Motorrads, Verdienstausfall und Kleiderschaden entstanden sind, welche die Beklagten noch anteilig zu ersetzen haben.
    • Die Beklagten: Personen, die vom Kläger als Gesamtschuldner für die Unfallfolgen in Anspruch genommen werden. Da die Klage nur teilweise erfolgreich war, haben sie vermutlich die volle Haftung oder die Höhe des geforderten Schadensersatzes bestritten. Sie wurden zur Zahlung eines Teils des geforderten Betrags verurteilt.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger erlitt bei einem Verkehrsunfall am 16.09.2022 einen Schaden an seinem Motorrad (BMW K 100). Er forderte von den Beklagten als Gesamtschuldner Ersatz für den restlichen Wiederbeschaffungsaufwand des Motorrads, restlichen Verdienstausfall und restlichen Kleiderschaden.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, in welcher Höhe die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger die nach dem Verkehrsunfall verbliebenen Schäden (Wiederbeschaffung Motorrad, Verdienstausfall, Kleidung) zu ersetzen.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beklagten wurden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 948,83 € zuzüglich Zinsen zu zahlen. Der darüber hinausgehende Teil der Klage wurde abgewiesen.
  • Folgen: Die Beklagten müssen den zugesprochenen Betrag nebst Zinsen gemeinsam an den Kläger zahlen. Der Kläger erhält nicht den vollen geforderten Betrag und muss 45 % der Prozesskosten tragen. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 55 % der Prozesskosten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei beide Seiten die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung beeinflussen können.

Der Fall vor Gericht


Unfall auf der Bundesstraße: Geteilte Schuld bei Kollision zwischen Linksabbieger und Überholer

Zusammenstoß kurz bevor: VW Passat wendet, BMW überholt schnell auf Landstraße. Tendenz zur Kollision erkennbar.
Unfall zwischen Linksabbieger und Überholer | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat in einem aktuellen Urteil über die Folgen eines Verkehrsunfalls entschieden. Geklärt wurde die Haftungsfrage nach einer Kollision zwischen einem Pkw, der nach links in einen Feldweg abbog, und einem überholenden Motorradfahrer. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass beide Beteiligten eine Teilschuld trifft.

Der Unfallhergang am Morgen des 16. September 2022

An jenem Freitagmorgen gegen 07:55 Uhr befuhr der Kläger mit seinem Motorrad BMW K 100 die Bundesstraße B 102 aus Richtung B… kommend. Vor ihm fuhr der Beklagte zu 1.) mit seinem Skoda Karoq. In der Nähe der Ortschaft K… verlangsamte der Autofahrer seine Fahrt.

Der Motorradfahrer nahm dies wahr und überprüfte die Verkehrslage, um zu überholen. Nach seiner Aussage war die Straße gut einsehbar, kein Gegenverkehr nahte, und kein anderes Fahrzeug überholte. Daraufhin setzte er zum Überholvorgang an und scherte auf die linke Fahrspur aus.

Genau in diesem Moment bog der Autofahrer nach links in einen asphaltierten Feld- und Waldweg ab. Er gab später an, dort eine Pause mit seinem Hund einlegen zu wollen. Es kam zur Kollision, bei der das Motorrad des Klägers erheblich beschädigt wurde.

Die Position des Klägers: Alleinige Schuld des Autofahrers

Der Motorradfahrer sah die Schuld ausschließlich beim Fahrer des Pkw. Dieser habe beim Linksabbiegen gegen gesteigerte Sorgfaltspflichten verstoßen. Laut Straßenverkehrsordnung (§ 9 Abs. 5 StVO) müsse sich ein Linksabbieger so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dazu gehöre eine doppelte Rückschaupflicht.

Der Kläger argumentierte, dass bei Einhaltung dieser Pflichten der Autofahrer ihn hätte sehen müssen. Sein Motorrad sei beleuchtet gewesen. Wenn ein Unfall dennoch geschehe, spreche der Anscheinsbeweis gegen den Abbieger. Die bloße Betriebsgefahr seines Motorrades trete hinter dem groben Verschulden des Autofahrers zurück.

Er stellte zudem die Behauptung des Autofahrers in Frage, dieser habe sich ordnungsgemäß umgesehen. Bei einer Sichtweite von 200 Metern, wie von der Gegenseite eingeräumt, hätte der Autofahrer das nahende Motorrad bemerken müssen.

Die Position der Beklagten: Korrektes Verhalten des Autofahrers

Der Autofahrer (Beklagter zu 1.) und seine Haftpflichtversicherung (Beklagte zu 2.) bestritten die alleinige Schuld. Der Fahrer gab an, sich vor dem Abbiegen sorgfältig durch Rückschau versichert zu haben, dass sich kein Fahrzeug im nachfolgenden Verkehr befand. Er sei davon ausgegangen, gefahrlos abbiegen zu können.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Brandenburg: Geteilte Haftung

Das Gericht verurteilte den Autofahrer und seine Versicherung als Gesamtschuldner zur Zahlung von weiteren 948,83 Euro an den Kläger, nebst Zinsen. Dies entspricht einem Teil des vom Kläger geforderten Schadensersatzes für Wiederbeschaffungsaufwand, Verdienstausfall und Kleiderschaden, der ursprünglich auf insgesamt 1.737,53 Euro beziffert wurde.

Die Klage wurde im Übrigen abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden ebenfalls geteilt: Der Kläger trägt 45 %, die Beklagten tragen 55 %. Diese Kostenaufteilung spiegelt die Haftungsquote wider, die das Gericht festlegte: 55 % zulasten des Autofahrers und 45 % zulasten des Motorradfahrers.

Die juristische Bewertung: Sorgfaltspflichten beider Seiten

Obwohl der detaillierte Urteilstext die Entscheidungsgründe nicht vollständig wiedergibt, lässt die Haftungsverteilung Rückschlüsse auf die richterliche Bewertung zu. Das Gericht sah offenbar bei beiden Fahrern Sorgfaltspflichtverstöße.

Pflichten des Linksabbiegers (§ 9 Abs. 5 StVO)

Der Autofahrer hat die besonders hohen Sorgfaltsanforderungen beim Linksabbiegen vermutlich nicht vollständig erfüllt. Die Pflicht, jede Gefährdung auszuschließen, beinhaltet die doppelte Rückschau (Innenspiegel, Außenspiegel, Schulterblick) – einmal vor dem Einordnen und ein zweites Mal unmittelbar vor dem Abbiegen. Gerade das Abbiegen in einen unscheinbaren Feld- oder Waldweg erfordert erhöhte Aufmerksamkeit, da andere Verkehrsteilnehmer mit einem solchen Manöver weniger rechnen.

Der eingetretene Unfall begründet hier typischerweise einen Anscheinsbeweis zulasten des Abbiegers. Das bedeutet, es wird zunächst vermutet, dass er den Unfall verschuldet hat, solange er nicht besondere Umstände nachweisen kann, die gegen sein Verschulden sprechen.

Pflichten des Überholenden (§ 5 StVO)

Gleichzeitig muss aber auch der Motorradfahrer Sorgfaltspflichten verletzt haben. Wer überholt, muss sicherstellen, dass dies ohne Behinderung oder Gefährdung anderer möglich ist. Insbesondere darf gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO nicht überholt werden bei unklarer Verkehrslage.

Eine unklare Verkehrslage kann vorliegen, wenn ein vorausfahrendes Fahrzeug seine Geschwindigkeit ohne ersichtlichen Grund stark verringert oder sich zur Fahrbahnmitte hin einordnet. Auch wenn der Abbiegevorgang nicht korrekt angezeigt wurde (Blinker), hätte das Bremsen des Pkw für den Motorradfahrer ein Warnsignal sein können, das zu erhöhter Vorsicht Anlass gibt. Das Gericht könnte hier eine Mitschuld gesehen haben.

Bedeutung des Urteils für Betroffene

Für Linksabbieger

Dieses Urteil unterstreicht erneut die enorme Verantwortung von Fahrern, die nach links abbiegen wollen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Abbiegen nicht an einer klar erkennbaren Kreuzung oder Einmündung erfolgt, sondern in einen Feld-, Wald- oder Grundstücksweg. Die Pflicht zur doppelten Rückschau und zur absoluten Gefahrenvermeidung ist hier besonders streng. Ein flüchtiger Blick reicht nicht aus. Im Zweifel muss auf das Abbiegen verzichtet werden, wenn nicht jede Gefährdung ausgeschlossen werden kann.

Für Überholende

Auch Überholende werden durch dieses Urteil zur Vorsicht gemahnt. Verlangsamt ein vorausfahrendes Fahrzeug unerwartet seine Geschwindigkeit, muss stets mit einem Abbiege- oder sonstigen Fahrmanöver gerechnet werden – selbst wenn der Blinker nicht gesetzt ist. Eine defensive Fahrweise und das genaue Beobachten des vorausfahrenden Verkehrs sind unerlässlich, um Kollisionen zu vermeiden. Das Vorhandensein einer langen, geraden Strecke entbindet nicht von dieser Pflicht.

Finanzielle Konsequenzen

Die Entscheidung zeigt deutlich, dass bei Unfällen dieser Art oft eine Teilung der Haftung erfolgt. Das bedeutet für die Beteiligten, dass sie trotz eines Fehlverhaltens der Gegenseite möglicherweise nicht den vollen Schaden ersetzt bekommen und zudem einen Teil der Prozesskosten tragen müssen. Dies unterstreicht die Wichtigkeit von Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme im Straßenverkehr.

Fazit: Hohe Anforderungen an Abbieger und Überholer

Das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg ist ein typisches Beispiel dafür, wie Gerichte die Verantwortlichkeiten bei Kollisionen zwischen Linksabbiegern und Überholern abwägen. Es betont die hohen Sorgfaltspflichten beider Seiten und erinnert daran, dass gerade unerwartete Manöver wie das Abbiegen in Feldwege besondere Wachsamkeit erfordern – sowohl vom Abbiegenden als auch vom nachfolgenden Verkehr.


Die Schlüsselerkenntnisse

Wer beim Linksabbiegen in einen Feld- oder Waldweg eine gesteigerte Sorgfaltspflicht verletzt, trägt in der Regel die Hauptverantwortung bei Unfällen mit überholenden Fahrzeugen. Fehlende Blinkzeichengebung und mangelnde Rückschau sind entscheidende Versäumnisse, die zur Haftung führen, selbst wenn der Überholende ebenfalls Verkehrsregeln missachtet. Autofahrer müssen vor dem Abbiegen besonders aufmerksam sein und sicherstellen, dass keine Überholmanöver im Gange sind, was durch doppelte Rückschaupflicht und rechtzeitiges Blinken gewährleistet werden soll.


Hinweise und Tipps

Praxistipps für Verkehrsteilnehmer zum Thema Haftung bei Abbiegeunfällen

Bei Kollisionen zwischen abbiegenden und überholenden Fahrzeugen kommt es häufig zu einer geteilten Haftung. Das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg zeigt, dass sowohl Abbiegende als auch Überholende besondere Sorgfaltspflichten haben, deren Verletzung zu einer anteiligen Schadensersatzpflicht führt.

⚖️ DISCLAIMER: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen nicht die individuelle juristische Beratung. Jeder Fall ist anders und kann besondere Umstände aufweisen, die einer speziellen Einschätzung bedürfen.

Tipp 1: Erhöhte Sorgfaltspflicht beim Linksabbiegen beachten

Als Linksabbieger müssen Sie nicht nur den Gegenverkehr beachten, sondern auch durch Rück- und Seitenspiegel sowie Schulterblick sicherstellen, dass kein nachfolgendes Fahrzeug bereits zum Überholen angesetzt hat. Setzen Sie den Blinker rechtzeitig und nicht erst unmittelbar vor dem Abbiegevorgang.

Beispiel: Wer auf einer Landstraße nach links in einen Feldweg abbiegen möchte, muss bereits 150-200 Meter vorher den Blinker setzen und mehrfach prüfen, ob sich von hinten ein überholendes Fahrzeug nähert.

⚠️ ACHTUNG: Selbst wenn der Überholende einen Verkehrsverstoß begeht, entbindet dies den Abbiegenden nicht von seiner Sorgfaltspflicht. Eine Mithaftung ist häufig die Folge.


Tipp 2: Besondere Vorsicht beim Überholen

Überholen Sie nur, wenn Sie die Verkehrssituation vollständig überblicken können. Achten Sie besonders auf Fahrzeuge mit eingeschaltetem Blinker oder solche, die ihre Geschwindigkeit verringern, da dies auf einen bevorstehenden Abbiegevorgang hindeuten kann.

Beispiel: Als Motorradfahrer sollten Sie besonders vorsichtig sein, wenn ein vorausfahrendes Fahrzeug langsamer wird, auch wenn kein Blinker zu sehen ist. Dies könnte auf einen bevorstehenden Abbiegevorgang hindeuten.

⚠️ ACHTUNG: An Kreuzungen, Einmündungen und unübersichtlichen Stellen ist das Überholen grundsätzlich verboten. Ein Verstoß hiergegen kann zu einer erheblichen Mithaftung führen.


Tipp 3: Beweissicherung nach dem Unfall

Dokumentieren Sie die Unfallstelle umfassend mit Fotos aus verschiedenen Perspektiven. Halten Sie die genaue Position beider Fahrzeuge, Spuren auf der Fahrbahn, Beschädigungen und die allgemeine Verkehrssituation fest. Sichern Sie Zeugenaussagen und notieren Sie Kontaktdaten.

Beispiel: Nach einem Zusammenstoß zwischen abbiegendem PKW und überhol­endem Motorrad sollten Fotos der Endposition beider Fahrzeuge, der Beschädigungen sowie eventueller Brems- oder Schleifspuren gemacht werden.

⚠️ ACHTUNG: Vermeiden Sie Aussagen zur Schuldfrage am Unfallort. Selbst ein gut gemeintes „Es tut mir leid“ kann später als Schuldeingeständnis gewertet werden.


Tipp 4: Alle Schadensposten geltend machen

Bei Unfällen mit Motorrädern entstehen oft vielfältige Schäden. Neben dem Fahrzeugschaden können auch Schäden an der Schutzkleidung, Helm sowie Verdienstausfälle und Schmerzensgeld relevant sein. Dokumentieren Sie alle Schäden gründlich.

Beispiel: Der Kläger im vorliegenden Fall machte neben den Kosten für die Wiederbeschaffung seines Motorrads auch Verdienstausfall und Kleiderschäden geltend.

⚠️ ACHTUNG: Vereinbaren Sie keine pauschalen Abfindungen mit der gegnerischen Versicherung, bevor nicht alle Schäden vollständig erfasst und bewertet wurden.


Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?

Bei Unfällen mit Linksabbiegern und Überholern wird oft eine Teilschuld beider Beteiligten angenommen. Die genaue Haftungsquote hängt von der Schwere der jeweiligen Sorgfaltspflichtverletzung ab. Bei schwerwiegenden Verstößen (etwa Überholen trotz durchgezogener Linie oder Abbiegen ohne Blinken und Rückschau) kann die Haftungsquote zu Ihren Ungunsten verschoben werden.

Checkliste: Verhalten bei Abbiegeunfällen

  • Als Abbiegender: Frühzeitig blinken, mehrfach den rückwärtigen Verkehr prüfen, langsam und kontrolliert abbiegen
  • Als Überholender: Nur bei klarer Verkehrslage überholen, auf Anzeichen für Abbiegevorgänge achten
  • Nach dem Unfall: Unfallstelle absichern, Polizei rufen, Beweise sichern, Zeugen erfassen
  • Dokumentation: Alle Schäden fotografieren und in Schadenlisten erfassen
  • Bei der Regulierung: Alle Schadensposten geltend machen, Fristen beachten, anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen

Benötigen Sie Hilfe?

Komplexe Haftungsfragen im Verkehrsunfall

Ein Unfall zwischen Linksabbieger und Überholer birgt häufig vielfältige rechtliche Fragestellungen, die eine differenzierte Betrachtung erfordern. Insbesondere bei der Einhaltung von Sorgfaltspflichten und bei der des Unfallhergangs kann es entscheidend sein, den genau zu analysieren, um eine fundierte rechtliche Einschätzung zu erhalten.

Unsere Kanzlei bietet Ihnen eine präzise Analyse Ihrer individuellen Situation. Mit gesichteter Expertise im Verkehrsrecht erarbeiten wir gemeinsam die relevanten Sachverhalte und entwickeln dadurch Lösungsansätze, die Ihre Rechte bestmöglich wahren und Ihnen Sicherheit in unübersichtlichen Unfallfällen geben.

Ersteinschätzung anfragen

Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Sorgfaltspflichten hat ein Linksabbieger im Straßenverkehr, insbesondere beim Abbiegen in Feld- oder Waldwege?

Ein Linksabbieger im Straßenverkehr hat besondere Sorgfaltspflichten, um sich selbst und andere Verkehrsteilnehmer zu schützen. Diese Pflichten sind in der Straßenverkehrsordnung (StVO), insbesondere in § 9, festgelegt.

Allgemeine Sorgfaltspflichten beim Linksabbiegen:

  • Blinker setzen: Der Linksabbieger muss den Abbiegevorgang rechtzeitig und deutlich durch Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers ankündigen.
  • Verkehr beobachten: Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen muss der Linksabbieger auf den nachfolgenden Verkehr achten, um sicherzustellen, dass keine Gefährdung besteht.
  • Spur einhalten: Das Fahrzeug muss auf der Fahrbahn bis zur Mitte oder, auf Einbahnstraßen, möglichst weit links einzuordnen werden.
  • Geschwindigkeit anpassen: Die Geschwindigkeit muss an die Verkehrslage und die Straßenverhältnisse angepasst werden, um Gefahren zu vermeiden.

Sorgfaltspflichten bei Abbiegen in Feld- oder Waldwege:

  • Unübersichtliche Straßen: Beim Abbiegen in unübersichtliche Bereiche wie Feld- oder Waldwege ist erhöhte Vorsicht geboten. Der Linksabbieger muss besonders sorgfältig auf Schienenfahrzeuge, Fußgänger, Fahrradfahrer und wildlebende Tiere achten.
  • Eingeschränkte Sicht: Bei eingeschränkter Sicht muss die Geschwindigkeit entsprechend reduziert werden, um auf unvorhergesehene Situationen reagieren zu können.
  • Kreuzungen und Vorfahrt: An Kreuzungen mit Feld- oder Waldwegen gilt die allgemeine Vorfahrtregelung. Entgegenkommende Fahrzeuge haben grundsätzlich Vorfahrt, es sei denn, es gibt besondere Vorfahrtsschilder.

Rechtliche Konsequenzen bei Verstoß:

Die Missachtung dieser Sorgfaltspflichten kann zu Bußgeldern und Punkten im Fahreignungsregister führen. Zudem kann ein Linksabbieger im Falle eines Unfalls in der Regel voll oder überwiegend haften.


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Was bedeutet der Begriff „Anscheinsbeweis“ im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall beim Abbiegen und wie wirkt er sich auf die Beweislastverteilung aus?

Der Anscheinsbeweis ist ein Rechtsbegriff, der im Verkehrsrecht oft angewendet wird, um die Schuldfrage bei Unfällen zu klären. Er basiert auf allgemeinen Erfahrungssätzen und wird als eine Art Beweiserleichterung betrachtet. In der Regel wird davon ausgegangen, dass bei typischen Geschehensabläufen derjenige, der sich verkehrswidrig verhalten hat, auch den Unfall verursacht hat.

Im Kontext eines Unfalls beim Abbiegen oder Überholen kann der Anscheinsbeweis dazu führen, dass derjenige, der gegen die Verkehrsregeln verstößt, als schuldig angesehen wird. Zum Beispiel, wenn jemand beim Einbiegen in eine Vorfahrtstraße die Wartepflicht missachtet, spricht der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Einbiegenden.

Der Anscheinsbeweis kann jedoch widerlegt werden, indem der Beschuldigte Tatsachen vorbringt, die auf einen atypischen Geschehensablauf hinweisen. Wenn solche Gründe vorliegen, kehrt sich die Beweislast um: Der Kläger muss dann beweisen, dass der Beklagte den Unfall schuldhaft verursacht hat.

In Fällen wie einem Unfall zwischen einem Linksabbieger und einem Überholer kann der Anscheinsbeweis relevant sein, wenn der Abbiegende die Vorfahrt missachtet hat. Um den Anscheinsbeweis zu entkräften, müssen spezifische Umstände dargelegt werden, die zeigen, dass sich der Unfall in einer untypischen Weise abgespielt hat.

Für den Einzelnen bedeutet dies, dass es wichtig ist, alle relevanten Informationen zum Unfallgeschehen zu sammeln und gegebenenfalls juristische Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um die eigenen Rechte bestmöglich durchzusetzen.


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Welche Pflichten hat ein überholender Verkehrsteilnehmer und unter welchen Umständen kann ihm eine Teilschuld an einem Unfall angelastet werden?

Wenn Sie als Verkehrsteilnehmer überholen, haben Sie einige wichtige Pflichten, um sicherzustellen, dass der Überholvorgang gefahrlos abläuft:

  1. Grundsätzliches Überholen von links: In Deutschland muss in der Regel links überholt werden, es sei denn, es gibt spezielle Ausnahmen wie dichte Schlangen oder rechts wartende Fahrzeuge.
  2. Ausreichender Abstand und Sicht: Überholen Sie nur, wenn Sie genug Sicht auf den Gegenverkehr haben und der Abstand zu anderen Verkehrsteilnehmern groß genug ist. Bei Fußgängern, Radfahrern und Elektrokleinstfahrzeugen muss ein Seitenabstand von mindestens 1,5 m innerorts und 2 m außerorts eingehalten werden.
  3. Keine Gefährdung: Sie dürfen weder den Gegenverkehr noch den hinter Ihnen fahrenden Verkehr gefährden oder behindern.
  4. Rücksichtnahme und Signalisierung: Beim Ausscheren muss das Überholen durch Blinken angekündigt werden, und Sie sollten stets auf den Rückspiegel und Schulterblick achten, um den nachfolgenden Verkehr nicht zu gefährden.

Der Überholende kann eine Teilschuld an einem Unfall tragen, wenn er gegen diese Regeln verstößt. Beispiele hierfür sind:

  • Zu hohe Geschwindigkeit: Wenn der Überholende die zulässige Geschwindigkeit überschreitet und dadurch weniger Zeit hat, auf Gefahren zu reagieren.
  • Unaufmerksamkeit oder Missachtung der Verkehrslage: Wenn der Überholende nicht aufmerksam ist oder die Verkehrslage falsch einschätzt, kann dies zu einer Gefährdung führen.
  • Missachtung von Verkehrszeichen: Rechts zu überholen, wo dies nicht erlaubt ist, kann ebenfalls zu einer Teilschuld führen.

Solche Verstöße können nicht nur zu Bussgeldern führen, sondern auch zur Anlastung von Schuld bei einem Unfall.


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Wie wirkt sich die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs auf die Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall aus?

Die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs bezeichnet das Risiko, das vom bloßen Betrieb eines Fahrzeugs ausgeht. Dieses Risiko besteht unabhängig von einem Verschulden des Fahrers oder Halters. Wenn ein Unfall passiert, kann dies bei der Haftungsverteilung eine Rolle spielen. Die Betriebsgefahr führt zu einer verschuldensunabhängigen Haftung, was bedeutet, dass der Fahrzeughalter ohne Verschulden für Schäden haften kann.

Bei einem Verkehrsunfall beeinflusst die Betriebsgefahr die Haftungsquote. In der Regel wird dem Beteiligten, dessen Fahrzeug eine Betriebsgefahr darstellt (z.B. ein Pkw), eine Teilhaftung zugerechnet. Diese liegt oft zwischen 20 und 25 Prozent. Die genaue Verteilung hängt von den Umständen des Unfalls ab und kann durch das Mitverschulden des Geschädigten beeinflusst werden. Ein grobes Verschulden eines anderen Unfallbeteiligten kann die Betriebsgefahr in den Hintergrund drängen.

Um dies besser zu verstehen, stelle man sich vor, dass bei einem Unfall zwischen einem Linksabbieger und einem Überholer die Betriebsgefahr des Überholers berücksichtigt wird. Wenn beide Fahrer gleichermaßen schuld sind, könnte die Betriebsgefahr des Überholers zusätzlich eine Haftungsquote von etwa 20 bis 25 Prozent begründen. Falls jedoch ein Fahrer eindeutig fahrlässiger gehandelt hat, kann die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs in den Hintergrund treten.


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Welche Faktoren berücksichtigt ein Gericht bei der Festlegung der Haftungsquote, wenn beide Unfallbeteiligten eine Teilschuld an einem Verkehrsunfall tragen?

Wenn ein Gericht die Haftungsquote für einen Verkehrsunfall bestimmt, bei dem beide Beteiligten eine Teilschuld tragen, berücksichtigt es eine Vielzahl von Faktoren. Diese Faktoren sind entscheidend für die Ermittlung des Verschuldensanteils und der Betriebsgefahr jedes Unfallbeteiligten.

Wichtige Faktoren:

  • Verschuldensanteile: Das Gericht analysiert das Maß der Sorgfaltspflichtverletzung, die jedem Beteiligten zur Last gelegt wird. Ein Verstoß gegen Verkehrsvorschriften kann den Verschuldensanteil deutlich erhöhen.
  • Betriebsgefahr: Jedes Fahrzeug birgt eine gewisse Betriebsgefahr. Diese Gefahr hängt vom Fahrzeugtyp ab: LKWs haben eine höhere Betriebsgefahr als PKWs.
  • Unfallhergang: Der genaue Ablauf des Unfalls, einschließlich des Verhaltens der Unfallbeteiligten vor und nach dem Unfall, wird bewertet, um den Unfallhergang besser zu verstehen.
  • Gefahrenhinweis: Die Erkennbarkeit der Gefahrenlage und die Reaktionszeit der Fahrer spielen ebenfalls eine Rolle bei der Festlegung der Haftungsquote.

Festlegung der Haftungsquote:

Die Haftungsquote wird durch Gutachter und gegebenenfalls durch Gerichtsentscheidungen festgelegt. Sie bildet die Grundlage für die Schadensersatzansprüche der Beteiligten. Wenn beispielsweise einem Beteiligten eine Haftungsquote von 30 % zugewiesen wird, kann er 70 % seines Schadens von der Gegenseite ersetzt verlangen.

Einzelfallentscheidung:

Es ist wichtig zu betonen, dass die Haftungsquote stets an den Einzelfall angepasst wird. Es gibt keine festen Regeln für alle Situationen, da die Umstände des Unfalls bei der Entscheidung eine zentrale Rolle spielen.


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⚖️ DISCLAIMER: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Gesamtschuldner

Ein Gesamtschuldner ist eine Person, die zusammen mit anderen Personen für dieselbe Schuld vollständig haftet. Bei mehreren Schädigern kann der Geschädigte jeden einzelnen Gesamtschuldner für die volle Schadensersatzsumme in Anspruch nehmen, ohne die Schuld auf die verschiedenen Schädiger aufteilen zu müssen. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in den §§ 421-426 BGB, wobei § 840 BGB speziell die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Schädiger regelt.

Beispiel: Nach einem Verkehrsunfall, bei dem zwei Fahrer gemeinsam einen Schaden verursacht haben, kann der Geschädigte von jedem der beiden den vollen Schadensbetrag verlangen, wobei die Zahlung des einen den anderen befreit.


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Schadensersatzanspruch

Ein Schadensersatzanspruch ist das Recht einer geschädigten Person, Ausgleich für erlittene Vermögens- oder Nichtvermögensschäden zu fordern. Er umfasst die Wiederherstellung des Zustands, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde, und kann den Ersatz von Sachschäden, Personenschäden oder Vermögensschäden beinhalten. Die rechtliche Grundlage bilden §§ 249 ff. BGB in Verbindung mit Anspruchsgrundlagen aus Vertrag (§§ 280 ff. BGB) oder Delikt (§§ 823 ff. BGB).

Beispiel: Nach einem Verkehrsunfall kann der Geschädigte Reparaturkosten für sein Fahrzeug, Verdienstausfall wegen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit und Ersatz für beschädigte Kleidung verlangen.


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Teilschuld

Teilschuld bezeichnet im Verkehrsrecht die anteilige Verantwortung mehrerer Beteiligter für einen Unfall oder Schaden. Sie führt zur prozentualen Verteilung der Haftung entsprechend des jeweiligen Verschuldens. Grundlage hierfür ist § 254 BGB (Mitverschulden), der bestimmt, dass die Ersatzpflicht davon abhängt, inwieweit der Schaden überwiegend von einem oder dem anderen Teil verursacht wurde.

Beispiel: Wenn bei einem Unfall ein Autofahrer ohne zu blinken abbiegt und ein Motorradfahrer mit überhöhter Geschwindigkeit überholt, kann das Gericht die Haftung etwa im Verhältnis 60:40 aufteilen, wobei beide nur ihren Teil des Gesamtschadens tragen müssen.


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Sorgfaltspflicht

Die Sorgfaltspflicht bezeichnet die rechtliche Verpflichtung, bei allen Handlungen im Straßenverkehr die erforderliche Vorsicht und Aufmerksamkeit walten zu lassen, um Schädigungen anderer zu vermeiden. Sie ist in § 1 StVO als Grundregel für alle Verkehrsteilnehmer verankert und wird durch spezielle Verkehrsregeln konkretisiert. Bei bestimmten Fahrmanövern wie dem Linksabbiegen besteht eine gesteigerte Sorgfaltspflicht.

Beispiel: Ein Linksabbieger muss besonders sorgfältig handeln, indem er rechtzeitig blinkt, in den Rückspiegel schaut und sich vergewissert, dass kein Überholvorgang im Gange ist, bevor er seine Abbiegeabsicht umsetzt.


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Rückschaupflicht

Die Rückschaupflicht beschreibt die Verpflichtung eines Verkehrsteilnehmers, vor bestimmten Fahrmanövern durch Blick in die Rückspiegel und gegebenenfalls über die Schulter (Schulterblick) den rückwärtigen Verkehr zu beobachten. Sie ist Ausdruck der allgemeinen Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr und wird insbesondere bei Fahrstreifenwechseln und Abbiegevorgängen relevant. Die doppelte Rückschaupflicht verlangt eine besonders gründliche Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs.

Beispiel: Ein Autofahrer muss vor dem Linksabbiegen nicht nur einmal, sondern mehrfach in den Rückspiegel und über die Schulter schauen, um sicherzustellen, dass kein anderes Fahrzeug zum Überholen angesetzt hat.


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Blinkzeichengebung

Die Blinkzeichengebung beschreibt die gesetzliche Pflicht, Abbiegevorgänge oder Fahrstreifenwechsel durch rechtzeitiges Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers (Blinkers) anzukündigen. Diese Pflicht ist in § 9 Abs. 1 StVO geregelt und dient dazu, andere Verkehrsteilnehmer über beabsichtigte Richtungsänderungen zu informieren und so Unfälle zu vermeiden. Das Unterlassen der Blinkzeichengebung kann bei Unfällen zu einer (Mit-)Haftung führen.

Beispiel: Ein Autofahrer, der ohne zu blinken nach links in einen Feldweg abbiegt und dabei mit einem überholenden Motorrad kollidiert, verletzt seine Blinkzeichengebungspflicht und trägt dadurch zur Unfallverursachung bei.


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Wiederbeschaffungsaufwand

Der Wiederbeschaffungsaufwand bezeichnet den finanziellen Betrag, der notwendig ist, um ein beschädigtes oder zerstörtes Fahrzeug durch ein gleichwertiges zu ersetzen. Er setzt sich zusammen aus dem Wiederbeschaffungswert (Marktwert eines vergleichbaren Fahrzeugs) abzüglich des Restwertes (Wert des Unfallfahrzeugs). Bei wirtschaftlichem Totalschaden besteht ein Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands gemäß § 249 BGB.

Beispiel: Nach einem Unfall mit Totalschaden an einem Motorrad mit einem Marktwert von 5.000 € und einem Restwert von 1.000 € beträgt der Wiederbeschaffungsaufwand 4.000 €, die der Schädiger ersetzen muss.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


§ 9 Abs. 1 StVO (Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren): Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind Blinker zu benutzen. Beim Abbiegen nach links ist auf den Gegenverkehr und den nachfolgenden Verkehr zu achten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Beklagte zu 1. wollte links abbiegen, was eine Ankündigung durch Blinken und eine erhöhte Sorgfaltspflicht gegenüber dem nachfolgenden Verkehr, hier dem Kläger, erforderte. Ob er diese Pflichten hinreichend erfüllt hat, ist entscheidend für die Beurteilung der Unfallschuld.

§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO (Überholen): Das Überholen ist unzulässig, wenn die Verkehrslage unklar ist oder wenn es durch ein angakündigtes oder eingeleitetes Fahrmanöver eines Vorausfahrenden behindert würde. Eine unklare Verkehrslage liegt insbesondere vor, wenn das Überholen auf einer unübersichtlichen Strecke erfolgen müsste. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger überholte den Beklagten zu 1. Die Frage ist, ob die Verkehrslage für den Kläger unklar war oder ob das Überholen durch das Abbiegemanöver des Beklagten behindert wurde. Dies ist relevant für die Frage einer möglichen Mitverantwortung des Klägers.

§ 1 Abs. 2 StVO (Grundregeln): Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Dies gilt für alle Verkehrsteilnehmer. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 1. hatten die Pflicht, sich so zu verhalten, dass der jeweils andere nicht gefährdet wird. Eine Verletzung dieser allgemeinen Sorgfaltspflicht kann zur Haftung führen, unabhängig von spezielleren Regeln.


Das vorliegende Urteil


AG Brandenburg – Az.: 30 C 104/23 – Urteil vom 28.11.2024


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