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Abbiegen in Hauseinfahrt Zusammenstoss mit Motorradfahrer

Oberlandesgericht Düsseldorf

Az: I-1 U 79/06

Urteil vom 14.01.2008

Vorinstanz: LG Düsseldorf, Az.: 7 O 259/05


In dem Rechtsstreit hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 2007 für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung der Kläger wird das am 07.03.2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger zu 1. bis 3. als ungeteilte Erbengemeinschaft nach dem Herrn A…, verstorben am 13.12.2003 in Düsseldorf, 2.581,54 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2004 zu zahlen.

2.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1. 1.190,95 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2005 zu zahlen.

3.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 1. den ihr entstehenden weiteren Unterhaltsschaden aus Anlass des Unfalls des Herrn … vom 13.10.2003 i.H.v. 40 % durch Zahlung einer Geldrente zu ersetzen, soweit die Ansprüche der Klägerin zu 1. nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

4.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 2. 1.594,07 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2005 zu zahlen.

5.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 2. den ihm entstehenden weiteren Unterhaltsschaden aus Anlass des Unfalls des Herrn … vom 30.10.2003 i.H.v. 40 % durch Zahlung einer Geldrente zu ersetzen, soweit die Ansprüche des Klägers zu 2. nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

6.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 3. 1.594,07 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2005 zu zahlen.

7.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 3. den ihr entstehenden weiteren Unterhaltsschaden aus Anlass des Unfalls des Herrn … vom 13.10.2003 i.H.v. 40 % durch Zahlung einer Geldrente zu ersetzen, soweit die Ansprüche der Klägerin zu 3. nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

8.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

9.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1. zu 16 %, die Kläger zu 2. und 3. jeweils zu 11 % sowie die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu 62 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. tragen die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu 56 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. sowie der Klägerin zu 3. tragen die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu 59 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 2. tragen die Klägerin zu 1. zu 16 % und die Kläger zu 2. und 3. jeweils zu 11 %.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe :

I.
Die Kläger sind die Ehefrau und die Kinder des am 13.10.2003 bei einem Verkehrsunfall in Düsseldorf getöteten Herrn … und bilden seine noch ungeteilte Erbengemeinschaft. Der Beklagte zu 1. war Fahrer eines bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Pkw … mit dem amtlichen Kennzeichen …. Herr … führte ein Motorrad der Marke …, Kennzeichen: …, welches er sich zum Zwecke einer Probefahrt geliehen hatte.

Am Unfalltag gegen 16.15 Uhr befuhr der Beklagte zu 1. bei Tageslicht und trockener Fahrbahn die …straße, die bei nahezu geradem Straßenverlauf in jeder Fahrtrichtung eine Fahrspur aufwies. Die höchstzulässige Geschwindigkeit betrug zum Unfallzeitpunkt 50 km/h. In Höhe des Hauses Nr. … wollte er in eine linksseitig gelegene Hauseinfahrt abbiegen. Hinter dem Pkw des Beklagten zu 1. befand sich Herr …, der die …straße mit dem Krad unstreitig mit überhöhter Geschwindigkeit, mindestens 71 km/h, befuhr. Das Licht an dem Krad war eingeschaltet. Im Verlauf des Unfallgeschehens leitete Herr … eine Vollbremsung ein, stürzte mit dem Motorrad zunächst auf die Fahrbahn und kollidierte mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) im Bereich des hinteren linken Kotflügels. Der Beklagte zu 1. hatte unmittelbar vor der Kollision seinen Linksabbiegevorgang begonnen. Herr … zog sich bei dem Aufprall auf das Fahrzeug des Beklagen zu 1) u.a. schwere Schädelverletzungen zu, verlor sofort das Bewusstsein und verstarb ca. 2 Stunden später, ohne sein Bewusstsein wiedererlangt zu haben. Er war zum Unfallzeitpunkt 32 Jahre alt und Alleinverdiener in seiner Ehe.

Die Kläger haben behauptet, Herr … habe beabsichtigt, den Beklagten zu 1. links zu überholen. Der Beklagte zu 1. habe die gebotene Rückschau bei seinem Abbiegevorgang unterlassen. Er hätte Herrn … wahrnehmen und seinen Abbiegevorgang zurückstellen müssen. Der Beklagte zu 1. habe sich ferner nicht zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet und den Blinker links nicht gesetzt.

In ungeteilter Erbengemeinschaft verfolgen die Kläger zu 50 % einen der Höhe nach unstreitigen materiellen Schaden bestehend aus Beerdigungskosten und Selbstbehalt hinsichtlich des beschädigten Krades in Höhe von insgesamt 3.226,92 €. Zudem verfolgen sie einen übergegangen Schmerzensgeldanspruch des getöteten Herrn … sowie jeweils separat aus eigenem Recht Unterhaltsschaden und Haushaltsführungsschaden als entgangenen Unterhalt vom Unfalltag bis zum 30.04.2005 sowie jeweils die Feststellung der weiteren Verpflichtung zum Ersatz des jeweiligen zukünftigen Unterhaltsschadens. Wegen der Einzelheiten der Berechnung der Schadenspositionen wird auf die Klageschrift (Bl. 11 ff. d.A.) verwiesen.

Die Kläger haben beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger zu 1) bis 3) zur gesamten Hand einen Betrag in Höhe von 3.226,92 € nebst gesetzlichem Zinssatz ab dem 29.10.2004 zu zahlen,
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger zu 1) bis 3) ein aus Anlass des tödlichen Unfalls des Herrn … vom 13.10.2003 resultierendes Schmerzensgeld zu zahlen, welches einen Betrag von 2.000,00 € nicht unterschreiten sollte, und diesen Betrag mit dem gesetzlichen Zinssatz ab dem 29.10.2004 zu verzinsen,
3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) einen Betrag in Höhe von 3.445,70 € nebst gesetzlichem Zinssatz ab dem 30.04.2005 zu zahlen,
4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 1) den ihr entstehenden weiteren Unterhaltsschaden aus Anlass des Unfalls des Herrn … in Höhe vom 13.10.2003 in Höhe von 50 % durch Zahlung einer Geldrente zu ersetzen, soweit die Ansprüche der Klägerin zu 1) nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind,
5. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 2) einen Betrag von 2.971,00 € nebst gesetzlichem Zinssatz ab dem 30.04.2005 zu zahlen,
6. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 2) den ihm entstehenden weiteren Unterhaltsschaden aus Anlass des Unfalls des Herrn … vom 13.10.2003 in Höhe von 50 % durch Zahlung einer Geldrente zu ersetzen, soweit die Ansprüche des Klägers zu 2) nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind,
7. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 3) einen Betrag in Höhe von 2.971,09 € nebst gesetzlichem Zinssatz ab dem 30.04.2005 zu zahlen,
8. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 3) den ihr entstehenden weiteren Unterhaltsschaden aus Anlass des Unfalls des Herrn … vom 13.10.2003 in Höhe von 50 % durch Zahlung einer Geldrente zu ersetzen, soweit die Ansprüche der Klägerin zu 3) nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet, der Beklagte zu 1. habe den linken Blinker bereits einige Zeit vor Erreichen des Hauses Nr. … gesetzt, sich zur Fahrbahnmitte hin orientiert und seine Rückschaupflicht durch Schulterblick und Blicke in den Rück- und Außenspiegel sowie anschließenden, erneuten Blick nach hinten erfüllt. Dabei sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass Herr … beabsichtigt haben sollte, ihn links zu überholen. Ein Überholmanöver des Herrn … habe es vielmehr nicht gegeben. Herr … habe vermutlich im Zusammenhang mit einer Bremsreaktion die Kontrolle über das ihm nicht vertraute Krad verloren. Für den Beklagten zu 1. sei nicht vorhersehbar gewesen, dass Herr … ggf. Schwierigkeiten hatte, das Krad sicher zu beherrschen.

Vor dem Landgericht haben beide Parteien übereinstimmend auf die Vernehmung von Zeugen für die erste Instanz verzichtet und sich mit einer Verwertung der Strafakte … der StA … im Wege des Urkundenbeweises einverstanden erklärt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
Den Klägern stehe dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch nicht zu. Nach dem unstreitigen Sachverhalt und der Verwertung der Strafakte stehe fest, dass den Kradfahrer ein Verschulden treffe, welches selbst die Betriebsgefahr des Pkw verdränge. Zu dem Unfall sei es gekommen, weil Herr … bei dem von ihm bei überhöhter Geschwindigkeit eingeleiteten Bremsmanöver die Kontrolle über das Krad verloren habe. Nach den Zeugenaussagen im Ermittlungsverfahren stehe fest, dass der Beklagte zu 1. den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt habe, bevor er sich rechtzeitig zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet habe. Herr …. habe den Pkw daher gemäß § 5 Abs. 7 StVO rechts überholen müssen, was er schuldhaft unterlassen habe. Demgegenüber sei auf Seiten des Beklagten zu 1. ein schuldhafter Verkehrsverstoß nicht festzustellen. Selbst wenn der Beklagte zu 1. den Kradfahrer vor dem Abbiegen habe sehen können, habe sich keine Pflicht ergeben, seinen Abbiegevorgang abzubrechen. Für ihn sei nicht ersichtlich gewesen, dass Herr … die angekündigte Abbiegeabsicht nicht beachten, sondern ihn links überholen werde. Diese Umstände führten zur Alleinhaftung des mit dem Krad nicht hinreichend vertrauten Herrn …, wenngleich die Betriebsgefahr des Pkw mit Rücksicht auf den Abbiegevorgang erhöht gewesen sei.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit welcher sie ihr ursprüngliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter verfolgen.

Sie wiederholen ihren tatsächlichen Sachvortrag und berufen sich im Wesentlichen darauf, dass der Beklagte zu 1. Herrn … als herannahenden Kraftradfahrer hätte erkennen müssen. Nach ihrer Auffassung hätte der Beklagte zu 1. seinen Abbiegevorgang solange unterlassen müssen, bis er sicher sein konnte, wie Herr … auf das beklagte Fahrzeug reagiert. Der Beklagte zu 1. habe sich nicht darauf verlassen dürfen, dass ihn der Kradfahrer entweder rechts oder gar nicht überholt.

Die Kläger beantragen,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten entsprechend den Anträgen in erster Instanz zu verurteilen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil und wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Der Beklagte zu 1. habe den Unfall nur dann vermeiden können, wenn er, als das Krad in sein Blickfeld geraten war, seinen Wagen stark beschleunigt hätte, um den Abstand zwischen den Fahrzeugen zu vergrößern. Wenn er seinen Abbiegevorgang abgebrochen und sein Fahrzeug zum Stillstand abgebremst hätte, wäre der Kradfahrer ebenfalls gegen das Auto geprallt. Sein Abbiegevorgang habe mit dem Sturz des Herrn …. nichts zu tun. Dieser sei, insoweit berufen sich die Beklagten auf das Ergebnis des in zweiter Instanz eingeholten Gutachtens, unabhängig von dem Abbiegevorgang zu Fall gekommen.

Der Senat hat den Beklagten zu 1. persönlich angehört gemäß § 141 ZPO und Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines sachverständigen Rekonstruktionsgutachtens des Sachverständigen …. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme und der Anhörung im Einzelnen wird verwiesen auf das Protokoll vom 19.03.2007 (Bl. 295 ff. d.A.) und das Gutachten des Sachverständigen vom 17.08.2007 (Bl. 321 ff. d.A.) sowie seine ergänzende Stellungnahme vom 29.10.2007 (Bl. 420 ff. d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. Die Akte der StA … lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

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II.

Die zulässige Berufung hat überwiegend Erfolg. Die Beklagten haben dem Grunde nach zu einer Haftungsquote in Höhe von 40 % für die Unfallfolgen einzustehen. Der Beklagte zu 1. haftet als Fahrzeughalter und –führer des unfallbeteiligten PKW gemäß §§ 7 Abs.1, 18 Abs.1 StVG und die Beklagte zu 2. als Haftpflichtversicherung gemäß § 3 Nr.1 PflVG. Zwar hat das Landgericht zu Recht eine Mithaftung des Herrn … aus § 18 Abs.1 StVG berücksichtigt. Im Rahmen der Abwägung nach §§ 18 Abs.3, 17 Abs.1 StVG ist aber nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz ergänzend vorgenommenen Beweisaufnahme davon auszugehen, dass die Betriebsgefahr des beklagten Fahrzeuges durch ein unfallursächliches Abbiegeverschulden (§ 9 Abs.1 S.4 i.V.m. § 9 Abs.5 StVO) des Beklagten zu 1. erhöht worden ist. Die auf dieser Tatsachengrundlage durchzuführende Abwägung der beiderseitigen Verantwortungsanteile rechtfertigt es sodann nicht, die Mithaftung der Beklagten vollständig zurücktreten zu lassen.

1. Teil: Zum Haftungsgrund

1. Der Ehemann und Vater der Kläger wurde bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges der Beklagten getötet (§ 7 Abs.1 StVG). Es bedarf keiner näheren Erläuterung und ist zwischen den Parteien auch nicht streitig, dass sich der PKW zum Unfallzeitpunkt „im Betrieb“ im Sinne des § 7 Abs.1 StVG befand. Auch die für eine Zurechnung der Unfallfolgen erforderliche (haftungsbegründende) Kausalität zwischen dem Betriebsvorgang und der Rechtsgutsverletzung ist zu bejahen.

Zur Begründung der Halterhaftung aus § 7 Abs.1 StVG muss zwischen dem Betrieb des Kraftfahrzeuges und der Verletzung bzw. Schädigung des Anspruchstellers ein kausaler Zusammenhang bestehen (vgl. nur Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, § 3 Rn.66). Es muss feststehen, dass der Betrieb des Kraftfahrzeuges zum Unfallgeschehen beigetragen hat, dieses sich also nicht völlig unabhängig von der Anwesenheit des Kraftfahrzeuges ereignet hat (Greger, a.a.O., Rn. 69).
Die Beklagten bezweifeln diesen kausalen Zusammenhang zu Unrecht mit der Begründung, nach dem Ergebnis des Sachverständigen … habe Herr … seinen Bremsvorgang bereits zu einem Zeitpunkt eingeleitet, als der Beklagte zu 1. seinen Abbiegevorgang noch nicht begonnen hatte. Zuzugestehen ist den Beklagten zwar, dass ausweislich der überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen … feststeht, dass Herr … ca. 2,1 bis 2,2 s vor der Kollision eine Reaktionsaufforderung wahrgenommen hat und ca. 0,9 bis 1,2 s später eine Vollbremsung einleitete, die zum Sturz des Motorrades führte. Zum Zeitpunkt der Reaktionseinleitung des Herrn … hatte der Beklagte zu 1. nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen den eigentlichen Abbiegevorgang noch nicht eingeleitet. Auch der Senat geht deshalb davon aus, dass Herr … nicht auf den Beginn des Abbiegens reagierte, sondern deutlich vorgelagert. An dieser Stelle kann offen bleiben, ob die Reaktionsaufforderung daraus resultierte, dass der Beklagte zu 1. den Blinker erst in diesem Moment gesetzt hat (wovon der Sachverständige ausgeht) oder ob Herrn … wegen vorangegangener Unaufmerksamkeit erst zu diesem späten Zeitpunkt erkennbar wurde, dass er zur Abwehr einer drohenden Kollision mit dem noch auf seiner Fahrspur befindlichen PKW des Beklagten zu 1) eine Bremsung einleiten musste. Herr … wäre jedenfalls auch dann zu Sturz gekommen, wenn der Beklagte zu 1. von seinem beabsichtigten Abbiegen abgesehen und entweder weitergefahren oder stehen geblieben wäre.

Dieser Ablauf führt aber hier nicht dazu, den haftungsrechtlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Betriebsvorgang des Kraftfahrzeuges der Beklagten und dem Unfallgeschehen zu verneinen. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine kausale Verknüpfung zwischen Betriebsvorgang und Schädigung des Anspruchstellers zu bejahen ist, muss das Unfallgeschehen als Ganzes betrachtet werden und zwar so, wie es sich konkret abgespielt hat. Aufgrund dessen kann hier nicht außer Acht bleiben, dass die für die kausale Verknüpfung relevante Schädigung des Anspruchstellers im konkreten Fall die Tötung des Herrn … ist, nicht der vorangegangene Sturz. Es ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass Herr … erst durch den Aufprall auf das Heck des beklagten Fahrzeuges die zu seinem Tode führenden Verletzungen erlitten hat und nicht bereits vorher durch den Sturz des Motorrades. Die Tatsache, das Herr … seine bei der Kollision mit dem beklagten Fahrzeug erlittenen Verletzungen noch eine gewisse Zeit überlebt hat, ändert an diesem Sachverhalt nichts, weil unzweifelhaft die zunächst erlittene Körperverletzung im unmittelbaren kausalen Zusammenhang zum späteren Versterben des Herrn … geführt hat. Folglich kann die Ursächlichkeit des Betriebsvorganges des beklagten Fahrzeuges für die haftungsbegründende Verletzung (= Tötung) des Herr … nicht verneint werden.

Ob angesichts des vom Abbiegevorgang unabhängigen Sturzes die bloße Anwesenheit des beklagten Fahrzeuges am Unfallort als „zufällig“ bewertet werden kann – wie die Beklagten meinen – oder ob Herr … ggf. auch dann verstorben wäre, wenn er an dem beklagten Fahrzeug vorbeigerutscht und auf ein anderes Hindernis geprallt wäre, spielt für die Bejahung der haftungsbegründenden Kausalität keine Rolle. Die Beklagten können sich insoweit nicht auf hypothetische Ursachen berufen, die eventuell später ebenfalls zu der hier in Frage stehenden Unfallfolge geführt hätten. Die Kausalität des Betriebs eines Kfz für den Unfallhergang wird nicht dadurch aufgehoben, dass der nämliche Schaden durch eine andere Ursache herbeigeführt worden wäre, wenn es nicht zu dem betriebsursächlichen konkreten Unfallablauf gekommen wäre (BGH VersR 1975, 1027).

2. Eine Haftung der Beklagten scheidet auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines unabwendbaren Ereignisses aus. Da der Beklagte zu 1. den Unfall schuldhaft mitverursacht hat, was sogleich noch näher zu erläutern ist, entsprach sein Fahrverhalten nicht den gesteigerten Sorgfaltsanforderungen des § 17 Abs.3 StVG.

3. Auch Herr … und somit die Kläger als seine Rechtnachfolger haben – unstreitig – für die Unfallfolgen einzustehen. Herrn … ist eine Mithaftung aus § 18 Abs.1 StVG anzulasten. Er hat den Unfall – unstreitig – jedenfalls durch eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schuldhaft mitverursacht.

4. Aufgrund der beiderseitigen Haftung der Unfallbeteiligten muss eine Abwägung der Verursachungsbeiträge gemäß §§ 18 Abs.3, 17 Abs.1 StVG erfolgen. Dabei ist zu fragen, welche für die Gewichtung der Haftungsanteile maßgeblichen tatsächlichen Umstände festgestellt werden können. Im Rahmen der Abwägung können zu Lasten einer Partei nur solche Umstände Berücksichtigung finden, die unstreitig, zugestanden oder bewiesen sind und auf die sich eine Partei beruft.

a) Die Kläger belastet als Rechtnachfolger des getöteten Herrn … die Betriebsgefahr des von ihm geführten Kraftrades. Auch der Fahrzeugführer, der nicht zugleich Fahrzeughalter – wie hier – ist, muss sich die Betriebsgefahr des von ihm geführten Kraftfahrzeuges beim Innenausgleich mit für andere Gefahrenquellen Haftpflichtigen anrechnen lassen (Greger, a.a.O., § 4 Rn.6). Diese Betriebsgefahr ist hier durch folgende Umstände erhöht:

aa) Herr … hat unstreitig die an der Unfallörtlichkeit geltende Höchstgeschwindigkeitsbegrenzung überschritten und damit schuldhaft gegen § 3 Abs.3 Nr.1 StVO verstoßen. Ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen …, denen die Parteien in diesem Punkt nicht entgegengetreten sind und die der Senat als bewiesen erachtet, näherte Herr … sich der Unfallstelle vor Einleitung seiner Bremsung mit einer Geschwindigkeit zwischen 72 und 90 km/h. Unstreitig betrug die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h. Zu seinen Lasten ist daher von einer bewiesenen Geschwindigkeit von 72 km/h auszugehen. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung hat sich, ebenfalls unstreitig, unfallursächlich ausgewirkt. Herr … hätte bei Annäherung mit einer Geschwindigkeit von maximal 50 km/h sowohl seinen Sturz als auch einen Zusammenprall mit dem Fahrzeug der Beklagten räumlich und zeitlich ohne Weiteres vermieden. Er hätte dann ohne jegliche Bremseinleitung die Unfallstelle in einem Moment passiert, in dem sich der beklagte PKW bereits nicht mehr auf der Geradeausfahrbahn befunden hätte.

bb) Ob Herr … darüber hinaus den Unfall durch ein Reaktions- und/oder Aufmerksamkeitsverschulden mitverursacht hat (§ 1 Abs.2 StVO), steht demgegenüber nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest. Von Bedeutung ist insoweit, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit aufgeklärt werden konnte, ob überhaupt und ggf. zu welchem Zeitpunkt der Beklagte zu 1. seinen Abbiegevorgang durch Setzen des linken Blinkers angekündigt hat. Ebenfalls unklar geblieben ist, ob er sich rechtzeitig zur Mitte der Fahrbahn hin eingeordnet hat.

Die zum Unfallablauf vernommenen Zeugen … und …, Beifahrer im Fahrzeug der Beklagten, haben beide den Vortrag der Beklagten bestätigt, wonach der Beklagte zu 1. sich frühzeitig zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet und ebenfalls frühzeitig den Blinker links gesetzt habe. Demgegenüber steht aber die Feststellung des Sachverständigen …, der hinsichtlich der Frage der Einordnung anhand der rekonstruierbaren Fahrlinie des Beklagtenfahrzeuges zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Beklagte zu 1. sich nicht vor dem Abbiegen zur Mitte der Fahrbahn hin orientiert habe. Des weiteren ist der Sachverständige davon ausgegangen, dass der linke Blinker erst ca. 1 Sekunde vor der Einleitung des Abbiegevorgangs gesetzt worden ist, weil sich nach seiner Auffassung nur dadurch eine Reaktionsaufforderung an Herrn … zu diesem späten Zeitpunkt plausibel erklären ließe. Unabhängig davon, ob man den Feststellungen des Sachverständigen insoweit folgt, ergibt sich jedenfalls eine Sachverhaltsunsicherheit, die an dieser Stelle zu Lasten der Beklagten geht. Es steht damit nicht sicher fest, dass Herr … tatsächlich über einen relevanten Zeitraum hinweg den vor ihm befindlichen Verkehrsraum entweder gar nicht oder unaufmerksam beobachtet bzw. ob er verspätet auf eine rechtzeitige Zeichensetzung am PKW reagiert hat.

cc) Betriebsgefahrerhöhend ist allerdings die konstruktionsbedingte Instabilität des von Herrn … geführten Kraftrades zu berücksichtigen. Zwar begründet die bauartbedingte Instabilität eines Zweirades nicht von vorneherein eine höhere Betriebsgefahr im Vergleich mit einem PKW (OLG Saarbrücken, MDR 2005, 1287). Anders ist es aber, wenn eine überhöhte Geschwindigkeit des Kraftrades mit einem bremsbedingten Sturz feststellbar ist (LG Dresden, DAR 2006, 214). In einem solchen Fall hat sich nämlich die schwierige Beherrschbarkeit einer (Voll)bremsung eines zweirädrigen Kraftrades unmittelbar ausgewirkt.

b) Die Beklagten belastet ebenfalls die Betriebsgefahr des geführten Kraftfahrzeuges. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist aber über die einfache Betriebsgefahr hinaus zu Lasten der Beklagten ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 1. zu berücksichtigen.

aa) Der Beklagte zu 1. ist unter Außerachtlassung der aus § 9 Abs.1 S.4 und § 9 Abs.5 StVO folgenden Sorgfaltsanforderungen fehlerhaft in ein Grundstück abgebogen. Sein schuldhaftes verkehrswidriges Verhalten hat sich auch unfallursächlich ausgewirkt. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest, ohne dass es der Heranziehung eines Anscheinsbeweises zu Lasten der Beklagten bedarf.

(1) Dass der Beklagte zu 1. in ein Grundstück im Sinne des § 9 Abs. 5 StVO abbiegen wollte, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Über die Beachtung der gewöhnlichen Pflichten des Linksabbiegers hinaus hatte der Beklagte zu 1. sich demnach so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Aus § 9 Abs.1 S.4 StVO folgt, dass der abbiegende Verkehrsteilnehmer vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr zu achten hat; vor dem Abbiegen ist die Rückschau nur dann entbehrlich, wenn eine Gefährdung ausgeschlossen ist. Der Beklagte zu 1. ist seiner Verpflichtung zur Rückschau aus § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO entweder gar nicht oder nur unzureichend nachgekommen. Hätte er den nachfolgenden Verkehr im gebotenen Maße im Laufe der Vorbereitung seines Abbiegemanövers und unmittelbar vor dem Einlenken nach links aufmerksam beobachtet, hätte er eine Gefährdung nicht ausschließen können und deshalb von seinem beabsichtigten Abbiegevorgang absehen müssen.

Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen … steht zur Überzeugung des Senats fest, dass Herr … sich ca. 1 Sekunde vor Beginn des Abbiegevorgangs des Beklagten zu 1. dem Pkw auf bis zu 15 bis 27 m genähert hatte. Sichtbeeinträchtigungen für den Beklagten zu 1. nach hinten bestanden unstreitig nicht. Die Fahrbahn der Forststraße verläuft im Unfallbereich nahezu gradlinig. Daraus folgt, dass bei ordnungsgemäßer Rückschau vor dem Abbiegen der Beklagte zu 1. Herrn … als herannahenden Motorradfahrer hätte erkennen können. Die Beklagten haben auch nicht bestritten, dass Herr … tatsächlich erkennbar war. Sie haben sich nur darauf berufen, er sei nicht als überholender Verkehrsteilnehmer erkennbar gewesen. Unter Berücksichtigung der gesteigerten Sorgfaltsanforderungen des § 9 Abs. 5 StVO konnte und durfte der Beklagte zu 1. in dieser Situation es jedoch nicht für ausgeschlossen halten, dass sein Abbiegevorgang den mit erkennbar erheblicher Überschussgeschwindigkeit herannahenden Herrn … gefährden würde. Er konnte sich insbesondere nicht darauf verlassen, dass Herr … ihn entweder rechts oder gar nicht überholen würde (vgl. in einem ähnlichen Fall Senat vom 24.11.1997, VersR 1998, 1521).

Da aus den vorgenannten Vorschriften die Pflicht resultiert, den nachfolgenden Verkehr vor einem Abbiegevorgang in ein Grundstück besonders sorgfältig und aufmerksam zu beobachten, hätte ihm nicht entgehen dürfen, dass Herr … im Vergleich zu seinem (des Beklagten zu 1.) Fahrzeug mit deutlich höherer Geschwindigkeit herannahte. Dieser Umstand und die unstreitige weitere Verringerung der Fahrgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeuges im Zuge der Vorbereitung des Abbiegevorgangs hätten dem Beklagten zu 1. Anlass geben müssen, die Entstehung einer gefährlichen Verkehrssituation zu erkennen.

Dabei entlastet es ihn nicht, dass nicht festgestellt werden kann, ob aus Sicht des Beklagten zu 1. Herr … bereits als links überholendes Fahrzeug zu erkennen war. Dagegen spricht in der Tat, dass die Bremsspur des Kraftrades noch in der Fahrspur der beiden beteiligten Fahrzeuge beginnt, wenn auch deutlich zur Mitte der Fahrbahn hin orientiert. Herr … hatte jedenfalls seine Geradeausfahrspur noch nicht verlassen. Zudem ist ungeklärt geblieben, ob Herr … den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hatte. Aus § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO folgt jedoch, dass sich der Abbiegende zu vergewissern hat, dass kein nachfolgender und eventuell zum Überholen ansetzender Verkehrsteilnehmer gefährdet werden kann. Bemerkt ein Abbiegewilliger, dass ihn ein anderes Fahrzeug noch links überholen will, so muss er das Abbiegen zurückstellen, was bereits dann der Fall sein kann, wenn ein nachfolgendes Fahrzeug noch nicht nach links ausgeschert ist, aber sehr schnell aufschließt (vgl. Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, § 14 Rdnr. 103 m. w. Nachw.).

Zwar ist den Beklagten zuzugestehen, dass das bloße Herannahen eines Verkehrsteilnehmers im Verlaufe eines Linksabbiegevorgangs nicht ungewöhnlich ist. Angesichts der Tatsache, dass sich Herr … im vorliegenden Fall aber unmittelbar vor Einleitung des Abbiegevorgangs bereits auf 15 bis 27 m genähert hatte und weil schon nach eigenem Vorbringen der Beklagten nicht erkennbar war, was der nachfolgende Kraftradfahrer beabsichtigte zu tun, ergab sich eine gefährliche Verkehrssituation. Der Beklagte zu 1. hätte unter diesen Umständen das von ihm beabsichtigte Fahrmanöver, welches mit einem Verlassen der Fahrbahn des fließenden Verkehrs verbunden war und somit objektiv ein hohes Gefahrenpotenzial aufwies, unterlassen müssen. Unter diesen Umständen ist im Ergebnis ein schuldhaft verkehrswidriges Abbiegen in ein Grundstück zu bejahen.

(2) Dieses schuldhafte Verhalten hat sich auch unfallursächlich ausgewirkt. Wie bereits bei der oben behandelten Frage nach dem Kausalzusammenhang zwischen dem Betriebsvorgang des beklagten Fahrzeuges und der Verletzung des Herrn … gilt auch hier, dass es die Beklagten nicht entlastet, dass Herr … auch dann mit seinem Kraftrad gestürzt wäre, wenn der Beklagte zu 1. nicht abgebogen wäre. Das dem Beklagten zu 1. vorzuwerfende sorgfaltswidrige Verhalten ist die Einleitung eines Abbiegevorganges in ein Grundstück, obwohl eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs nicht ausgeschlossen war (§ 9 Abs.5 StVO) und dies bei Einhaltung der aus § 9 Abs.1 S.4 StVO folgenden Verhaltenspflicht, nämlich der sorgfältigen vorherigen Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs, erkennbar gewesen wäre. Hätte der Beklagte zu 1. von seinem Abbiegevorgang Abstand genommen, wäre Herr … nicht gegen das Heck des beklagten Fahrzeuges geprallt. Der Unfall hätte sich nicht so abgespielt, wie er sich konkret ereignet hat. Erneut kommt es für die Frage der Kausalbeziehung, die hier zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung als Ursache und der Rechtsgutsverletzung des Geschädigten als Wirkung vorliegen muss, nicht darauf an, ob eventuelle hypothetische Reserveursachen denselben Schaden herbeigeführt hätten.

(3) Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg unter dem Gesichtspunkt des sogenannten rechtmäßigen Alternativverhaltens darauf berufen, dass Herr … nicht auf den Beginn des verkehrswidrigen Abbiegens reagiert hat, sondern schon vorher. Zwar kann die haftungsrechtliche Zurechnung eines rechtswidrigen Verhaltens entfallen, wenn der Schädiger sich mit Erfolg darauf berufen kann, dass die Schädigung des Anspruchstellers auch dann eingetreten wäre, wenn der Schädiger sich rechtmäßig verhalten hätte. Für die tatsächlichen Voraussetzungen des rechtmäßigen Alternativverhaltens trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast (vgl. nur Greger, a.a.O.; § 10 Rn. 30). Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen … wäre Herr … zwar auch gestürzt, wenn der Beklagte zu 1. nicht abgebogen wäre. Er wäre aber dann links an dem beklagten Fahrzeug vorbeigerutscht, hätte Geschwindigkeit abgebaut und wäre nicht mit dem beklagten Fahrzeug in Kontakt geraten. Der Senat ist von der Richtigkeit dieser sachverständigen Feststellungen überzeugt. Schon aus der Rekonstruktionsskizze Bl. 366 d.A. und der gedachten Verlängerung der dort eingezeichneten Brems- und Rutschspuren und der bildlichen Darstellung der Position des beklagten Fahrzeuges zeigt sich, dass es noch nicht mal dann zu einer Kollision gekommen wäre, wenn der Beklagte zu 1. vor dem Einlenken nach links stehen geblieben wäre, geschweige denn, wenn er weitergefahren wäre. Ob Herr … ohne die Kollision mit dem Heck des beklagten Fahrzeuges im weiteren Verlauf tödliche Verletzungen erlitten hätte, ist spekulativ. Unstreitig gab es im Moment der Kollision keinen Gegenverkehr. Allenfalls ein Aufprall auf die im weiteren Verlauf befindlichen Verkehrsinseln hätte zu relevanten Verletzungen führen können. Ob diese ebenfalls von tödlicher Intensität gewesen wären, lässt sich aber ersichtlich nicht mehr feststellen. Damit steht zu Lasten der Beklagten nicht fest, dass die Unfallfolgen bei rechtmäßigen Verhalten ebenfalls eingetreten wären.

bb) Ebenfalls zu Lasten der Beklagten wirkt sich die objektive Erhöhung des Gefahrenpotenzials des geführten Kraftfahrzeuges durch den Abbiegevorgang nach links in ein Grundstück aus. Der Abbiegende verlässt den fließenden Verkehr, muss dafür abbremsen und stellt zumindest kurzzeitig für die Dauer der Überquerung der Gegenfahrbahn ein Hindernis auch für Überholwillige dar. Diese objektive Erhöhung der Betriebsgefahr hat sich nach dem Vorgesagten auch ausgewirkt, denn es wäre nicht zu dem konkreten Unfallgeschehen gekommen, hätte der Beklagte zu 1. seine Fahrbahn nicht verlassen.

cc) Eine weitere Erhöhung der Betriebsgefahr unter dem Blickwinkel eines fehlerhaften Einordnens und/oder einer verspäteten Betätigung des linken Blinkers, kann allerdings nicht angenommen werden. Es ist nicht zu Lasten der Beklagten mit der erforderlichen Gewissheit bewiesen, dass der Beklagte zu 1. tatsächlich zu spät den linken Blinker gesetzt hat bzw. sich zu spät zur Mitte orientiert hat. Die hierzu vernommenen Zeugen haben eine rechtzeitige Setzung des Blinkers bestätigt, ohne allerdings exakt angeben zu können, wann genau. Sie haben auch einen aus ihrer Sicht „normalen Ablauf“ des Linksabbiegevorgangs, insbesondere eine vorherige Orientierung zur Fahrbahnmitte hin bestätigt. Der Sachverständige … hat den (allerdings gut nachvollziehbaren) Schluss gezogen, der Beklagte zu 1. habe den Blinker zu dem Zeitpunkt gesetzt, in dem Herr … reagiert hat. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass Herr … doch eine gewisse Zeitspanne unaufmerksam war und den Blinker möglicherweise übersehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Blendung durch das unstreitig aus Sicht der Beteiligten von vorne einfallende Sonnenlicht durchaus möglich erscheint.
Hinsichtlich der Einordnung hat der Sachverständige ausgeführt, dass sich der Beklagte zu 1. angesichts der rekonstruierbaren Fahrlinie vor dem Einlenken nach links nicht zur Mitte hin orientiert haben könnte. Da aber feststeht, dass Herr … unabhängig von der Einleitung des Abbiegevorgangs die zum Sturz führende Reaktion eingeleitet hat, kann sich ein eventuelles Verschulden bezogen auf das nicht rechtzeitige Einordnen des Beklagten zu 1. nicht unfallursächlich ausgewirkt haben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die in dem ggf. nicht erfolgten Einordnen zu sehende fehlende Ankündigung des Abbiegens für das Bremsverhalten des Herrn … nicht relevant war.

c) Bei der Abwägung der Verursachungsanteile ist demnach auf beiden Seiten eine schuldhafte Erhöhung der Betriebsgefahr durch ein jeweils unfallursächliches schuldhaft verkehrswidriges Verhalten zu berücksichtigen. Zudem belastet beide Parteien jeweils eine objektive Erhöhung des Betriebsvorganges, einerseits die konstruktionsbedingte Instabilität eines Kraftrades bei deutlich überhöhter Geschwindigkeit und andererseits das erhöhte Gefahrenpotenzial eines Linksabbiegevorganges in ein Grundstück. Nach Auffassung des Senats überwiegt der Haftungsanteil des Herrn … allerdings nur in einem geringen Maße. Das Linksabbiegerverschulden des Beklagten zu 1. ist subjektiv etwas geringwertiger zu bewerten im Vergleich zu einer Konstellation, in der der nachfolgende Verkehrsteilnehmer eindeutig als Linksüberholer zu erkennen ist.

2. Teil: Zur Höhe

1. Die Beerdigungskosten und die Höhe des seitens der Kläger ausgeglichenen Selbstbehalts des Motorradeigentümers sind unstreitig und betragen 6.453,84 €. 40 % hiervon ergeben 2.581,54 €.

2. Soweit die Kläger aus übergegangenem Recht ein angemessenes Schmerzensgeld fordern, ist dieses Begehren unbegründet.

Unstreitig verunglückte Herr … um 16.15 Uhr, wobei seit dem Unfall Bewusstlosigkeit bestand. Er verstarb um 18.32 Uhr, ohne zuvor das Bewusstsein wieder zu erlangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist darauf abzustellen, ob der das Bewusstsein des Verletzten auslöschenden Körperverletzung gegenüber dem alsbald und ohne zwischenzeitliche Wiedererlangung der Wahrnehmungsfähigkeit eintretenden Tod die Bedeutung einer abgrenzbaren immateriellen Beeinträchtigung zukommt (BGH in VersR 1998, 1034). Nach der grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers ist weder für den Tod noch für die Verkürzung der Lebenserwartung an sich eine Entschädigung vorgesehen, so dass es darauf ankommt, ob die Körperverletzung gegenüber dem nachfolgenden Tod eine immaterielle Beeinträchtigung darstellt, die nach Billigkeitsgrundsätzen einen Ausgleich in Geld erforderlich macht (BGH, a.a.O.). Dies kann ebenso wie in Fällen, in denen die Verletzungshandlung sofort zum Tod führt, selbst bei schwersten Verletzungen dann zu verneinen sein, wenn diese bei durchgehender Empfindungslosigkeit des Geschädigten alsbald den Tod zur Folge haben und dieser nach den konkreten Umständen des Falles, insbesondere wegen der Kürze der Zeit zwischen Schadensereignis und Tod, sowie nach dem Ablauf des Sterbevorgangs derart im Vordergrund steht, dass eine immaterielle Beeinträchtigung durch die Körperverletzung als solche nicht fassbar ist und folglich auch die Billigkeit keinen Ausgleich in Geld gebietet (BGH a.a.O.; Senat, 1 U 141/00, Urteil vom 06.03.2006).

Mit Rücksicht auf den unstreitig mit dem Unfall erlittenen Bewusstseinsverlust und den bereits nach 2 ¼ Stunden eintretenden Tod des Herrn … vermag der Senat eine abgrenzbare und somit ausgleichspflichtige immaterielle Beeinträchtigung durch die vorherige Körperverletzung nicht zu bejahen.

3. Ein Anspruch der Kläger auf Ersatz ihres Unterhaltsschadens ist demgegenüber begründet aus § 10 Abs. 2 StVG.

Für die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs des Hinterbliebenen ist das Nettoeinkommen des Getöteten Ausgangspunkt (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, § 29, Rdnr. 36). Dieses ist um die Teile zu bereinigen, die nicht für Unterhaltszwecke, sondern zur Vermögensbildung verwendet werden. Aus dem so ermittelten Nettoeinkommen sind dem unterhaltsberechtigten Ehegatten die fixen Kosten der Lebensführung, da sie sich durch den Wegfall des Getöteten nicht wesentlich verringern, voll zur Verfügung zu stellen. Bei Vorhandensein weiterer Unterhaltsberechtigter sind sie zunächst vom Nettoeinkommen abzuziehen und sodann anteilig der Unterhaltsquote wieder zuzuschlagen. Entfallen die fixen Kosten auf mehrere Hinterbliebene, so sind sie für die Berechnung der einzelnen Ansprüche entsprechend den jeweiligen Verhältnissen aufzuteilen, zwischen der Witwe und zwei Waisen z. B. im Verhältnis 2:1:1 (Greger, a.a.O., Rdnr. 120 m.w.N.).

Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des einschlägigen Beweismaßes des § 287 ZPO begegnet die von den Klägern zu 1. bis 3. vorgenommene Berechnung ihres Unterhaltsschadens (vgl. Bl. 11-17 d.A.) keinen Bedenken. Die erstinstanzlichen Einwände der Beklagten, welche sich nur auf die Rüge fehlender Belege hinsichtlich der Höhe des Einkommens sowie in Bezug auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag des Herrn … beschränkten, haben die Kläger mit Überlassung der Anlagen Bl. 135 ff., 169 ff. und 175 ff. d.A. ausgeräumt und wurden seitens der Beklagten alsdann nicht mehr aufgegriffen.

Danach beträgt der bislang bezifferte Unterhaltsschaden der Klägerin zu 1. für den Zeitraum vom 13.10.2003 bis zum 30.04.2005 insgesamt 15.252,14 €. Darauf ist mit dem Vorbringen der Klägerin zu 1. die in diesem Zeitraum gezahlte Witwenrente i.H.v. 12.274,76 € anzurechnen. Ihr Schaden beträgt danach 2.977,38 €, wovon sie 40 %, mithin 1.190,95 € beanspruchen kann.

Die seitens der Klägerin zu 1. begehrte Feststellung des weiteren, zukünftigen Unterhaltsschadens (Antrag zu Ziffer 4.) ist zulässig und begründet. Da es sich nur um die Feststellung der weiteren Ersatzpflicht handelt, nicht bereits um die Verurteilung zur Zahlung einer Geldrente, bedurfte es einer Begrenzung hinsichtlich der mutmaßlichen Lebensdauer des Verletzten nicht. Auch eine eventuelle Begrenzung der Haftung der Beklagten zu 2. auf die gesetzlichen bzw. vertraglichen Versicherungssummen wären in einem eventuellen Höheverfahren auszusprechen.

Der bislang bezifferte Unterhaltsschaden der Kläger zu 2. und 3. beträgt vom 13.10.2003 bis 30.04.2005 insgesamt jeweils 7.626,07 €. Unter Berücksichtigung der an sie ausgezahlten Waisenrenten für den fraglichen Zeitraum i.H.v. jeweils 3.640,90 € sowie der gefundenen Haftungsquote von 40 % beläuft sich deren jeweils berechtigte Forderung (Anträge zu Ziffer 5. und 7.) auf 1.594,07 €.

Ihr jeweiliges Feststellungsbegehren zu Ziffer 6. und 8. ist gleichfalls zulässig und begründet.

4. Ein Anspruch der Kläger zu 1. bis 3. auf Unterhaltsschadenersatz wegen entgangener Haushaltsführung des Getöteten besteht demgegenüber nicht.

Wenn Eheleute ihre gemeinsame Lebensführung in der Weise geregelt haben, dass auch der Ehemann Arbeiten im Haushalt zu verrichten hat, so verliert die Witwe mit dem Tod des Mannes auch das, was er ihr an Leistungen im Haushalt geschuldet hat (§ 1356 Abs.1 BGB). Das unterhaltsrechtlich geschuldete Maß an Hausarbeit unterliegt der einvernehmlichen Regelung der Ehegatten bzw. der Bestimmung der Eltern im Verhältnis zu ihren Kindern. Dem gemäß hängt der Umfang des Anspruches aus § 10 Abs.2 StVG davon ab, in welcher Weise die Ehegatten die Haushaltsführung einvernehmlich geregelt hatten und inwieweit sie auch ohne den tödlichen Unfall in der Zukunft an dieser Regelung festgehalten hätten. Ersatzfähig ist sodann der Anteil, der „kraft Gesetzes“ dem Unterhaltsberechtigten geschuldet war (§ 10 Abs.2 StVG). Haftungsrechtlich nicht anzuerkennen sind Tätigkeiten, die über das geschuldete Maß hinaus gehen und von dem Getöteten überobligationsmäßig – sei es auch im gegenseitigen Einvernehmen – erbracht worden sind. Ausgehend von der Überlegung, dass beide Ehegatten gleichwertig zum Unterhalt beizutragen haben, ist daher bei einer Alleinverdienerehe regelmäßig davon auszugehen, dass der berufstätige Ehegatte seinen rechtlich geschuldeten Unterhaltsbeitrag vollständig durch seine Erwerbstätigkeit erbringt und eventuelle weiter Haushaltstätigkeiten demgegenüber überobligationsmäßig erfolgten. Wenn der alleine voll berufstätige Ehepartner im Haushalt Leistungen erbringt, ist deshalb regelmäßig davon auszugehen, dass dies freiwillig geschieht und nicht aufgrund seiner Unterhaltsverpflichtung (OLG Frankfurt/Main, 17 U 18/05, Urteil vom 26.07.2005).

Da der getötete Herr … Alleinverdiener und damit Barunterhaltsschuldner war, schuldete er vor diesem Hintergrund weder seiner Frau noch den beiden Kindern zusätzlich Naturalunterhalt in Gestalt einer anteiligen Haushaltsmithilfe, so dass die diesbezüglichen Ansprüche aller drei Kläger (Teile der Anträge zu Ziffern 3., 5. und 7.) unbegründet sind.

5. Die Zinsansprüche ergeben sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB im Hinblick auf die unstreitige Leistungsablehnung der Beklagten vom 29.10.2004.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs.1, 100 Abs.1 und Abs.4 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug und das Verfahren in erster Instanz wird auf 25.614,80 € festgesetzt:

(Antrag zu 1.: 3.226,92 €
Antrag zu 2.: 2.000 €
Antrag zu 3.: 3.445,70 €
Antrag zu 4.: 5.000 €
Antrag zu 5. und 7.: jeweils 2.971,09 €
Anträge zu 6. und 8.: jeweils 3.000 €)

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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