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Abbiegen auf Parkplatz und Zusammenstoß mit Motorradfahrer

Oberlandesgericht Düsseldorf

Az: I-1 U 227/06

Urteil vom 11.06.2007

Vorinstanz: LG Düsseldorf, Az.: 14e O 12/06


In dem Rechtsstreit hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2007 für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das am 09. Oktober 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 14e Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger kann von den Beklagten keinen über den bereits vorprozessual gezahlten und noch zusätzlich in 1. Instanz zugesprochenen materiellen und immateriellen Schadensersatz hinausgehenden Betrag anlässlich des Verkehrsunfalls vom 01.09.2005 verlangen.
Die Bewertung der beiderseitigen Verantwortungsbeiträge für das Unfallgeschehen durch das Landgericht und der sich hieraus ergebende klägerische Mithaftungsanteil von 1/3 sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Insbesondere ist vorliegend entgegen der Auffassung des Klägers keine Sachverhaltskonstellation gegeben, die ausnahmsweise ein vollständiges Zurücktreten des Verantwortungsbeitrages des Klägers rechtfertigen könnte.

I.
Soweit der Kläger mit der Berufung seine weitere Schmerzensgeldforderung in Höhe von 1.500,- € weiterverfolgt, steht dem entsprechenden Begehren allerdings nicht eine etwaige Unzulässigkeit der auf die Schmerzensgeldzahlung gerichteten Klage entgegenstehen.

Der Geltendmachung lediglich eines (abgegrenzten) Teils des Schmerzensgeldes durch den Kläger begegnen dem Grunde nach keine rechtlichen Bedenken. Trotz des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes kann auch ein Schmerzensgeldanspruch unter bestimmten Umständen im Wege der offenen Teilklage – unabhängig von einem zugleich gestellten Feststellungsantrag – geltend gemacht werden (vgl. BGH r+s 2004, 216). Mit dem auf eine uneingeschränkte Klage insgesamt zuzuerkennenden Schmerzensgeld werden alle bereits eingetretenen sowie alle erkennbaren und objektiv vorhersehbaren künftigen unfallbedingten Verletzungsfolgen abgegolten (st. Rspr. des BGH, vgl. nur VersR 1988, 929; VersR 1995, 471). Der Anspruchsteller muss daher im Falle einer Teilschmerzensgeldklage angeben, welche dieser Verletzungsfolgen bei der Bemessung der Anspruchshöhe Berücksichtigung finden sollen und welche nicht (BGH r+s 2004, 216).
Der Kläger hat in der Klageschrift und auch nochmals im Rahmen der Berufungsbegründung ausdrücklich klargestellt, dass es sich auch hinsichtlich der immateriellen Schäden um eine Teilklage handelt. Zwar fehlte es der Klage insoweit ursprünglich an der erforderlichen Individualisierbarkeit des Klagegegenstandes nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO mit der prozessualen Folge, dass es sich um eine unabgegrenzte und damit unzulässige Teilklage handelte. Auf den entsprechenden Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2007 hat der Kläger jedoch klargestellt, welche Verletzungsfolgen (Dauerschäden) aus dem vorliegenden Klagebegehren ausgeklammert werden sollen. Damit ist der Streitgegenstand der Teilschmerzensgeldklage hinreichend bestimmbar und individualisierbar.

II.
Hiervon unabhängig bleibt aber die über den bereits vom Landgericht zuerkannten Umfang hinausgehende Klage auf Schmerzensgeld in der Sache ebenso ohne Erfolg wie die ebenfalls mit der Berufung weiter verfolgte Klage auf materiellen Schadensersatz in Höhe von 2.862,15 €.
Nachdem die Berechnung des materiellen Schadensersatzes zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz außer Streit steht, ist allein die von dem Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Haftungsquote von 1/3 zu Lasten des Klägers Gegenstand der Berufungsanfechtung.

1.
Der unfallursächliche Verstoß des Beklagten zu 1. gegen die ihm als Linksabbieger obliegenden Sorgfaltspflichten nach § 9 Abs. 3 StVO steht zwischen den Parteien nicht in Streit und bedarf daher an dieser Stelle keiner eingehenden Vertiefung. Insofern kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in seiner angefochtenen Entscheidung verwiesen werden.
Richtig ist auch die Beurteilung des Landgerichts, dass der Beklagte zu 1. mit seinem Fahrverhalten darüber hinaus nicht auch gegen die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO verstoßen hat. Allerdings kommt es entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht wesentlich darauf an, dass für das Erreichen des mit dem Zeichen 314 versehenen öffentlichen Wandererparkplatzes nicht die Überwindung eines Bordsteins erforderlich ist. Vielmehr unterfällt die zu dem Parkplatz führende Zufahrt, in die der Beklagte zu 1. abbiegen wollte, schon nicht dem Grundstücksbegriff des § 9 Abs. 5 StVO. Die Straßenverkehrsordnung verlangt beim Abbiegen in ein Grundstück ein Verhalten des Fahrzeugführers, das eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließt, weil nachfolgende oder auch entgegenkommende Verkehrsteilnehmer in der Regel schwerer als beim Abbiegen in eine Straße oder einen öffentlichen Parkplatz erkennen können, wo der betreffende Verkehrteilnehmer abbiegen will (vgl. OLGR Celle 2007, 129).
Im vorliegenden Fall lassen die in der Akte und der Beiakte befindlichen Lichtbilder erkennen, dass die Unfallörtlichkeit nicht vergleichbar ist mit den von § 9 Abs. 5 StVO erfassten Gefahrensituationen. Vielmehr zeigt schon der Umstand, dass für aus Fahrtrichtung des Beklagten zu 1. kommende Verkehrsteilnehmer das Abbiegen auf den Parkplatz über einen extra hierfür eingerichteten Linksabbiegerstreifen erfolgt, deutlich, dass die mit der schweren oder späten Erkennbarkeit der Abbiegestelle verbundene Gefahrenlage des § 9 Abs. 5 StVO vorliegend nicht gegeben war.

2.
Auf der anderen Seite ist aber auch dem Kläger ein schuldhaftes Fehlverhalten anzulasten.
Wie der Kläger nunmehr im Rahmen seiner Berufungsbegründung selbst einräumt, hatte er zum Kollisionszeitpunkt eine Geschwindigkeit von 70 km/h inne und damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO um 20 km/h überschritten, was einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 % entspricht.
Zuzugeben ist dem Kläger in diesem Zusammenhang, dass angesichts des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme in der Tat nicht zu seinen Lasten angenommen werden kann, dass er vor der Kollision eine über 70 km/h hinausgehende Ausgangsgeschwindigkeit aufwies. Der Beweis, dass der Kläger mit seinem Krad schneller war, lässt sich aus Sicht der Beklagten bei richtiger Bewertung der Feststellungen des Sachverständige V. nicht mit der erforderlichen Gewissheit führen.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Sachverständige bei den von ihm angestellten Weg-Zeit-Berechnungen anhand der Unfallspuren eine Ausgangsgeschwindigkeit des klägerischen Krades von 80-85 km/h ermittelt hat. Dieser Berechnung lag nämlich die Prämisse zugrunde, dass der Kläger bei Erkennen der Gefahrsituation regelgerecht reagiert und unverzüglich -0,8 Sekunden vor der Kollision- eine intensive Abbremsung seines Motorrades eingeleitet hat. In diesem Fall ist tatsächlich anhand der Berechnungen des Sachverständige V. von der unstreitigen Kollisionsgeschwindigkeit von 70 km/h auf eine Bremsausgangsgeschwindigkeit des Klägers von 83 km/h zu schließen. Diese Ausgangsgeschwindigkeit hätte der Kläger dann auch noch inne gehabt, nachdem er bereits die Ortstafel passiert hatte und für ihn damit die Höchstgeschwindigkeitsgrenze von 50 km/h galt. Denn der von dem Sachverständige nachvollziehbar ermittelte Punkt rm, an dem dem Kläger eine Reaktion auf das Abbiegemanöver des Beklagten zu 1. überhaupt frühestens möglich war, liegt 31 Meter vor der Kollisionsstelle und damit 4 Meter jenseits der Ortstafel.

Von einem solchen Hergang kann aber nicht zu Lasten des Klägers ausgegangen werden, da keineswegs klar ist, dass der Kläger tatsächlich –wie von dem Sachverständigen bei der Ermittlung der Ausgangsgeschwindigkeit von 83 km/h unterstellt- geistesgegenwärtig und unverzüglich mit einer Bremsung reagiert hat. Insofern liegen weder für noch gegen einen solchen Geschehensablauf sprechende Anhaltspunkte vor. Ebenso erscheint es möglich, dass der Kläger lediglich leicht verzögert auf den Fahrfehler des Beklagten zu 1. reagiert und dementsprechend auch erst später die Bremsung seines Motorrades eingeleitet hat. Wegen der fehlenden Bremsspuren konnte der Sachverständige nach eigenen Angaben nicht beurteilen, ob die Wirkung der von dem Kläger eingeleiteten starken Bremsung erst unmittelbar zum Anprallzeitpunkt oder bereits im Vorfeld eingesetzt hat. Im ersteren Fall hätte dann aber die Abbremsung keinen Geschwindigkeitsabbau des Krades bewirkt, mit der Folge, dass die von dem Sachverständigen ermittelte Kollisionsgeschwindigkeit gleichzusetzen wäre mit der Bremsausgangsgeschwindigkeit des Klägers. Demnach lässt sich nicht sicher feststellen, dass der Kläger vor dem Zusammenstoß überhaupt schneller als 70 km/h gefahren ist.
Diesen Aspekt hat das Landgericht in seiner Entscheidung verkannt. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es im Rahmen seiner Urteilsfindung offenbar davon ausgegangen, dass der Kläger mit seinem Motorrad innerorts eine Geschwindigkeit von 80-85 km/h gefahren ist und damit die für ihn gültige Höchstgeschwindigkeit um 60 bzw. 70% überschritten hat (vgl. S. 11 des angefochtenen Urteils).

Dem Kläger könnte in einem solche Fall einer erst später erfolgten Reaktion auch kein haftungsbegründender Vorwurf in der Form eines Reaktionsverschuldens i.S.d. § 1 Abs. 2 StVO gemacht werden.
Unabhängig von der Tatsache, dass der Kläger unverschuldet mit einer von dem Beklagten zu 1. hervorgerufenen Gefahrsituation plötzlich konfrontiert wurde und sich die etwaige Reaktionsverzögerung im Bereich von Sekundenbruchteilen bewegt, war jedenfalls die möglicherweise verspätete Reaktion des Klägers nicht ursächlich für den Unfall und seine Folgen. Der Sachverständige hat nämlich auf entsprechende Befragung eindeutig bekundet, dass sich die Kollision auch ereignet hätte, wenn der Kläger zum Zeitpunkt rm eine Geschwindigkeit von 70 km/h inne gehabt hätte. Ob die konkreten Unfallfolgen in diesem Fall zumindest vom Umfang her abgemildert worden wären, vermochte der Sachverständige nicht zu beurteilen.

Auch eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers von lediglich 20 km/h hat sich aber unfallursächlich ausgewirkt. Der Sachverständige V. hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger den Zusammenstoß räumlich hätte vermeiden können, wenn er in Höhe der Ortstafel lediglich mit der vorgeschriebenen Geschwindigkeit von 50 km/h gefahren wäre. In diesem Fall wäre er nämlich bei Einleitung einer Bremsung zum Zeitpunkt der Erkennbarkeit der Gefahrsituation noch vor dem Kollisionsort zum Stehen gekommen.

Ohne Relevanz für die Beurteilung des Geschwindigkeitsverstoßes des Klägers ist es, dass die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h erst 35 Meter vor dem Unfallort erfolgte. Die Geschwindigkeitsbegrenzung gilt grundsätzlich vom Ortsschild ab, eine „Toleranzstrecke“ kommt allenfalls bei schwerer bzw. später Erkennbarkeit des Verkehrsschildes in Betracht (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. A., § 3 StVO Rn. 51/52 m.w.N.), was vorliegend nicht der Fall war.

3.
Bei der nach § 17 Abs. 1 StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verantwortungsbeiträge ist danach auf Beklagtenseite eine durch die schuldhafte Verletzung der für einen Linksabbieger geltenden Sorgfaltspflichten durch den Beklagten zu 1. erheblich gesteigerte Betriebsgefahr des Pkw zu berücksichtigen.
Dieser Verursachungs- und Verschuldensanteil wiegt deutlich schwerer als der Geschwindigkeitsverstoß des Klägers, der allerdings auch zu einer nicht unerheblichen Erhöhung der Betriebsgefahr seines Motorrades geführt hat. Immerhin erreicht die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit 40% ein Ausmaß, welches bei der Bewertung der beiderseitigen Verantwortungsbeiträge beträchtlich ins Gewicht fallen muss.
Keinesfalls gebieten es die Umstände des vorliegenden Falles, den Haftungsanteil des Klägers vollständig hinter den der Beklagten zurücktreten zu lassen.
Dabei mag dahinstehen, ob den Ausführungen des OLG Oldenburg in seiner vom Kläger zitierten Entscheidung vom 01.02.1985 in Gänze gefolgt werden kann. Der im dortigen Fall zugrundeliegende Sachverhalt unterscheidet sich nämlich in entscheidenden Punkten von der hier zu beurteilenden Konstellation.
So kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zu 1. durch sein Verhalten vor dem eigentlichen Unfallgeschehen ein besonderes Vertrauen des Klägers in eine Respektierung seines Vorranges geweckt hätte. In dem vom OLG Oldenburg zu beurteilenden Fall hatte nämlich der Wartepflichtige durch ein Anhalten nach begonnenem Anfahren bei dem Vorfahrtsberechtigten die irrige Vorstellung einer Respektierung seines Vorfahrtsrechts hervorgerufen, was nach Ansicht des OLG Oldenburg die Bejahung eines zugunsten des Vorfahrtsberechtigten geltenden Vertrauensgrundsatzes trotz einer nicht unerheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung rechtfertigte.
Dass der Beklagte zu 1. ein solches irreführendes Fahrmanöver unternommen hätte, trägt auch der Kläger selbst nicht vor. Die Tatsache, dass der Beklagten zu 1. am Ende der Linksabbiegerspur zunächst anhielt, bevor er verbotenerweise das Abbiegemanöver noch vor Passieren des Klägers einleitete, durfte der Kläger nicht zwingend als Indiz für eine Respektierung seines Vorranges interpretieren. Dies gilt umso mehr, als sich nach dem eigenen Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 06.06.2006 noch ein weiteres Kfz vor ihm befand, welches die Unfallstelle passierte. Es war daher auch aus Sicht des Klägers nicht auszuschließen, dass der Beklagte zu 1. lediglich dieses Fahrzeug wahrgenommen hatte und nach dessen Durchfahrt das Abbiegemanöver einleiten würde.
Ferner kann dem Beklagten zu 1. im konkreten Fall nicht der zusätzliche Vorwurf gemacht werden, er habe mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers in Höhe des Ortseingangs rechnen müssen. Es steht vorliegend nicht einmal fest, dass der Beklagte zu 1. den Kläger bei Einleitung des Abbiegevorganges überhaupt wahrgenommen hatte und damit Überlegungen zu dessen Geschwindigkeit anstellen konnte. Im Rahmen seiner informatorischen Anhörung hat der Beklagte zu 1. geschildert, den Kläger erst nach Einleitung des Abbiegevorganges gesehen zu haben. Auch wenn diese Schilderung in einem erkennbaren Widerspruch zu der Einlassung des Beklagten zu 1. in dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren steht, wonach er das Motorrad bereits in weiter Entfernung gesehen habe (Bl. 27 BA), bleibt der Sachverhalt in diesem Punkt letztlich ungeklärt.

Bei Berücksichtigung sämtlicher maßgebender Einzelumstände hält der erkennende Senat die vom Landgericht vorgenommene Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Beklagten für sachgerecht und angemessen.
Diese Haftungsverteilung liegt im Übrigen auch innerhalb der Bandbreite entsprechender Senatsentscheidungen in vergleichbaren Fällen. So hatte der Senat in der Vergangenheit bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 30% eine Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten von ¼ (Urteil vom 30.06.2003, 1 U 237/02), bei 35% eine solche von 1/3 (Urteil vom 15.04.2002, 1 U 150/01) und bei 46% eine Mithaftung von ½ (Urteil vom 25.06.2001, 1 U 198/00) angenommen. Insbesondere der letztgenannte Fall weist Parallelen zum hiesigen Sachverhalt auf, da auch dort eine Kollision zwischen einem wartepflichtigen Pkw (dessen Fahrer gegen § 10 StVO verstieß) und einem bevorrechtigten Krad, welches die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 23 km/h überschritten hatte, zu beurteilen war.
Der BGH hat zudem in jüngerer Zeit in einem Fall einer Kollision eines linksabbiegenden Pkw mit einem entgegenkommenden Motorrad, welches die zulässige Höchstgeschwindigkeit um lediglich 20% überschritten hatte, dem OLG Hamm folgend den Mithaftungsanteil des Motorradfahrers ebenfalls mit 1/3 gewichtet (NZV 2004, 21).

III.

Der Kläger kann bei Berücksichtigung dieses Mithaftungsanteils von 1/3 auch kein höheres als das von dem Landgericht angenommene Schmerzensgeld von 3.500,- € gegenüber den Beklagten geltend machen.
Insofern hat das Landgericht neben dem Umfang der klägerischen Mithaftung auch die übrigen Faktoren zutreffend bewertet, die für die konkrete Bemessung der Schmerzensgeldhöhe ausschlaggebend sind. Der erfolgreichen Geltendmachung eines höheren Schmerzensgeldbetrages steht dabei auch der Umstand entgegen, dass der Kläger nunmehr seine Teilschmerzensgeldklage konkret begrenzt hat und die etwaigen Dauerschäden an Knie und Schultergelenk danach bei der Bemessung des Schmerzensgeldes im hiesigen Verfahren außer Betracht zu bleiben haben.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Streitwert für das Berufungsverfahrens (zugleich Beschwer für den Kläger): 4.362,15 €.

 

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