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Abbiegen – Rückschaupflicht -Verkehrsunfall

Oberlandesgericht Düsseldorf

Az: I-1 U 138/06

Urteil vom 22.01.2007

Vorinstanz: LG Duisburg, Az.: 4 O 511/04


In dem Rechtsstreit hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2006 f ü r  R e c h t e r k a n n t:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16. Mai 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – 4 O 511/04 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 687,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2005 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2005 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 53 % der Klägerin und zu 47% den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund des streitgegenständlichen Unfallereignisses nicht vollständig durch die vorprozessualen Zahlungen der Beklagten zu 3. ausgeglichen worden. Vielmehr kommt ihr ein weiterer Zahlungsanspruch in tenorierter Höhe zu, da die Beklagten bei zutreffender Abwägung der haftungsbestimmenden Verursachungsanteile zu 75% für die Unfallfolgen einzustehen haben.

Im Einzelnen gilt insoweit Folgendes:
1.
Die grundsätzliche Haftung des ehemaligen Klägers (im Folgenden: Erblasser) aus § 7 Abs. 1 StVG und der Beklagten aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 und 2 PflVG steht außer Zweifel. Der Unfall stellt auch für keine der beiden Seiten ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG dar.
Auf Beklagtenseite ergibt sich dies bereits aus dem Umstand, dass der Unfall Folge eines schuldhaften Fehlverhaltens des Beklagten zu 1. war, wie noch näher auszuführen sein wird. Davon gehen letztlich auch die Beklagten selbst aus, wie die vorprozessualen Zahlungen der Beklagten zu 3. belegen.

Ebenso stellt sich der Unfall aus Sicht des Erblassers nicht als unabwendbares Ereignis dar. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es auch durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (BGH VersR 2005, 566). Dazu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus; abzustellen ist insofern auf das Verhalten des sogenannten Idealfahrers.
Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob den Erblasser ein Verschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalles trifft, was die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses von vorne herein ausschlösse. Die genaue Fahrweise der am Unfall beteiligten Fahrer und die damit in Zusammenhang stehenden Reaktionsmöglichkeiten des Erblassers sind nämlich auch nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht zweifelsfrei geklärt, wie ebenfalls noch unten näher ausgeführt wird.
Schon bloße Zweifel aber am unfallursächlichen Fahrverhalten schließen die Feststellung der Unabwendbarkeit aus (BGH VersR 69, 827).

2.
Danach sind im Rahmen des § 17 Abs. 1 StVG die beiderseitigen Verursachungsanteile gegeneinander abzuwägen, wobei nur solche Umstände Berücksichtigung finden, die zwischen den Parteien unstreitig oder bewiesen sind.

a)
Auf Seiten des Erblassers steht zunächst die einfache Betriebsgefahr des von ihm gesteuerten Motorrollers. Eine nicht unerhebliche Erhöhung dieser Betriebsgefahr resultiert aus dem Umstand, dass der Erblasser zum Unfallzeitpunkt im Begriff war, mit seinem Motorroller nach links in ein Grundstück abzubiegen (Parkplätze unterfallen dem Grundstücksbegriff des § 9 Abs. 5 StVO). Der Linksabbiegevorgang macht einen Wechsel der Fahrbahnseiten erforderlich, womit eine deutliche Steigerung des Risikopotentials einhergeht.

b)
Ein schuldhafter und unfallursächlicher Verstoß des Erblassers gegen Verkehrsvorschriften, der zu einer weiteren Erhöhung der Betriebsgefahr führen könnte, kann dagegen entgegen der Annahme des Landgerichts nicht festgestellt werden. Insbesondere kann nicht zum Nachteil der Klägerin davon ausgegangen werden, dass der Erblasser beim Abbiegen nach links auf den Parkplatz gegen seine in § 9 Abs. 5 StVO statuierte Pflicht verstoßen hat, die äußerste Sorgfalt einzuhalten und eine Gefährdung anderer auszuschließen,

aa) Gegen die Verpflichtung aus § 9 Abs. 1 StVO hat der Erblasser nach dem Beweisergebnis nicht verstoßen. Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Erblasser rechtzeitig vor dem Abbiegevorgang seine entsprechende Abbiegeabsicht durch Setzen des linken Fahrtrichtungsanzeigers angekündigt und zudem seine Geschwindigkeit herabgesetzt und sich mit seinem Fahrzeug zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet hat. Den Bekundungen des Zeugen … lässt sich nicht nur entnehmen, dass der Erblasser rechtzeitig den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hatte, sondern dass er zudem auch seine Geschwindigkeit herabsetzte und zur Mitte (gemeint ist hier offenkundig die Mitte der Fahrbahn, da der Zeuge danach rechts an dem Roller vorbeifahren wollte) herüberzog. Auch dem polizeilichen Unfallbericht ist zu entnehmen, dass der linke Blinker an dem Roller gesetzt war.

bb) Auch ein vorliegend in Frage kommender unfallursächlicher Verstoß des Erblassers gegen die doppelte Rückschaupflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO kann nicht als erwiesen angesehen werden. Es lässt sich bereits nicht feststellen, dass unmittelbar vor dem Abbiegen, als der Erblasser die zweite Rückschau zu halten hatte, das von dem Beklagten zu 1. geführte Fahrzeug für den Erblasser überhaupt als Überholer erkennbar war.

Dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen … lässt sich entnehmen, dass der Erblasser 1 Sekunde vor der Kollision den Beklagten zu 1. hätte erkennen können, während ihm dies 2 Sekunden vor dem Zusammenstoß noch nicht möglich gewesen wäre.
Insofern kommt vorrangig der Frage Bedeutung zu, welches der nach § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO gebotene Zeitpunkt für die 2. Rückschau ist. Dass die 2. Rückschau unmittelbar vor dem Abbiegen auszuführen ist, bedeutet nicht, dass damit der Zeitpunkt gemeint wäre, der der Einleitung des Abbiegemanövers, d.h. dem Einschlagen des Lenkrades, unmittelbar vorausgeht. Die konkrete Fahrweise sowie die Verkehrslage können es vielmehr gebieten, zumindest aber als ausreichend erscheinen lassen, dass sich der Abbiegende schon eine gewisse, wenn auch nicht lange Strecke vor der Einleitung des Abbiegemanövers letztmalig nach hinten orientiert (OLG Düsseldorf VerkMitt 75, 7; OLG Celle VersR 1986, 349).
Berücksichtigt man vor diesem Hintergrund ferner bei dem Erblasser eine Schreck- und Reaktionszeit von knapp einer Sekunde, so wird offenkundig, dass der Zusammenstoß mit dem Pkw unabhängig davon erfolgte, ob der Erblasser seiner zweiten Rückschaupflicht in der gebotenen Form nachkam oder nicht.

Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Weg-/Zeitbetrachtung des Sachverständigen auf bestimmten Prämissen beruht (Abstände zwischen den Fahrzeugen, Geschwindigkeit des von dem Beklagten zu 1. geführten Pkw), die sich auch anhand der Zeugenaussagen nicht vollständig verifizieren lassen. Ein abweichender Unfallhergang in zeitlicher und räumlicher Hinsicht und damit gegebenenfalls eine frühere Erkennbarkeit des Beklagten zu 1. lassen sich danach nicht zweifelsfrei ausschließen. Da aber im Rahmen des § 17 Abs. 1 StVG nur unstreitige oder bewiesene Umstände in die Abwägung einfließen, kann ein erwiesener Fahrfehler zu Lasten der Klägerin hier nicht angenommen werden.

Auch bei Berücksichtigung der Regeln des Anscheinsbeweises ergibt sich kein anderes Ergebnis. Diese lassen sich auf den vorliegenden Fall nicht anwenden.
Zwar wird in der Rechtsprechung teilweise angenommen, dass der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers spricht, sofern es in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegen zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug kommt (so KG NZV 2005, 413).
Dieser Grundsatz kann aber nicht generalisierend auf sämtliche in Frage kommenden Variationen von Linksabbiegevorgängen übertragen werden. Erforderlich für die Anwendung der Regeln des Anscheinsbeweises ist stets die Feststellung eines typischen Geschehensablaufes, wobei eine Gesamtschau der relevanten Umstände zu erfolgen hat. Allein auf das Kerngeschehen isolierend abzustellen, ohne zugleich auch die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts in die Betrachtung mit einzubeziehen, würde dieser gebotenen Gesamtschau nicht gerecht werden und die sich auf den Anscheinsbeweis berufende Partei in unzulässiger Weise begünstigen.
Demnach lässt sich auch das streitgegenständliche Unfallgeschehen nicht allein auf den Umstand des bloßen Linksabbiegens reduzieren. Vielmehr ist auch die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Kollision nicht etwa mit einem unmittelbar folgenden Fahrzeug, sondern mit einem aus einer nachfolgenden Kolonne heraus überholenden Pkw erfolgte.
Bei derartigen Verkehrssituationen fehlt es aber an der erforderlichen Typizität des Geschehensablaufes. In solchen Konstellationen kann es nämlich – wie auch die Feststellungen des Sachverständigen … zeigen – naturgemäß häufig dazu kommen, dass der Linksabbieger vor Einleitung des Abbiegevorgangs das bevorstehende Überholmanöver eines in der nachfolgenden Kolonne fahrenden Fahrzeuges nicht erkennen kann, da für ihn die Sicht auf das zum Überholen ansetzende Fahrzeug durch das dem Linksabbieger unmittelbar folgende Fahrzeug verdeckt ist. Auch in solchen Fällen von einem typischen Geschehen auszugehen, welches für einen Sorgfaltspflichtverstoß des Linksabbiegers spricht, wäre nach Auffassung des Senats verfehlt (wie hier auch OLG Hamm Zfs 2006, 561, 562).

c)
Demgegenüber haften die Beklagten nicht nur für die von dem Pkw ausgehende –infolge des Überholvorgangs ohnehin erhöhte- Betriebsgefahr, sondern auch für ein schuldhaftes Fehlverhalten des Beklagten zu 1., welches die Betriebsgefahr auf Seiten der Beklagten beträchtlich erhöht.

aa) Das Fahrverhalten des Beklagten zu 1. stellt sich nämlich bei Würdigung der feststehenden Umstände als unerlaubtes Überholen bei unklarer Verkehrslage nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO dar.
Eine unklare Verkehrslage ist dann gegeben, wenn nach allen Umständen mit einem ungefährdenden Überholen nicht gerechnet werden darf (OLG Düsseldorf NZV 97, 491; OLG Köln VR 02, 1167), wobei sich die Lage nach objektiven Umständen und nicht nach dem subjektiven Gefühl des Überholenden bestimmt (OLG Düsseldorf, aaO.).
Vorliegend ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Sicht des Beklagten zu 1. bei Einleitung des Überholmanövers nicht nur durch die Straßenführung (Linkskurve), sondern auch und vor allem durch das ihm vorausfahrende Fahrzeug des Zeugen … erheblich eingeschränkt war, wodurch für den Beklagten zu 1. auch der von dem Erblasser gesetzte linke Blinker nicht erkennbar gewesen sein dürfte. Bei einer Kolonne, deren Spitze für den Überholenden nicht oder nur schwer erkennbar ist, ist äußerste Zurückhaltung beim Überholen geboten.
Dass sich vor dem Fahrzeug des Zeugen … ein gegebenenfalls nur schwer erkennbares Zweirad befand, war dem Beklagten zu 1. zudem ausweislich seiner eigenen Angaben im Rahmen der informatorischen Anhörung bewusst.
Zusätzlich lagen im vorliegenden Fall auch deutliche Warnzeichen dafür vor, dass bei einem der dem Beklagten zu 1. vorausfahrenden Fahrzeuge ein Abbiegmanöver unmittelbar bevorstehen könnte. So hat der Zeuge …. bekundet, der Erblasser und damit auch er selbst hätten unmittelbar vor dem Unfall gebremst und die Geschwindigkeit reduziert. Dies kann auch dem Beklagten zu 1. nicht verborgen geblieben sein, da dieser sich nach eigenen Angaben knapp hinter dem Fahrzeug des Zeugen …. befand. Zieht man weiter in Betracht, dass diese Verlangsamung direkt vor einer Parkplatzzufahrt stattfand, lagen hinreichende objektive Umstände vor, die die Verkehrslage für den Beklagten zu 1. unklar erscheinen lassen mussten.

bb) Angesichts des aufgrund der Beweisaufnahme ebenfalls feststehenden Umstandes, dass sich der Erblasser vor der Kollision bereits vorschriftsmäßig zur Mitte der Fahrbahn hin eingeordnet hatte, könnte die Fahrweise des Beklagten zu 1. zudem einen Verstoß gegen das Gebot des Rechtsüberholens nach § 5 Abs. 7 StVO darstellen. Sichere Feststellungen sind insoweit aber nicht zu treffen.

cc) Nicht erwiesen ist dagegen ein Überfahren der durchgezogenen Linie im Kurvenbereich durch den Beklagten zu 1. (§ 41 Abs. 3 Nr. 3a [Zeichen 295] StVO).
Zwar deutet die von den Zeugen auf den in der Ermittlungsakte befindlichen Lichtbildern markierte Stelle hierauf hin. Allerdings sind die diesbezüglich protokollierten Angaben der Zeugen eher vage. Zudem lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass bei geringen Abständen der Fahrzeuge auch eine Verkehrssituation möglich erscheint, die es dem Beklagten zu 1. ermöglicht hätte, erst unmittelbar nach dem Ende der durchgezogenen Linie den Überholvorgang einzuleiten. Dass solche geringen Abstände der Fahrzeuge tatsächlich vorlagen, steht nicht allein aufgrund der diesbezüglichen Angaben des Beklagten zu 1. selbst, sondern auch des Zeugen …. fest.
Ob ein Überfahren der durchgezogenen Linie durch den Beklagten zu 1. tatsächlich, wie das Landgericht meint, lediglich ein geringfügiger Verstoß wäre, kann danach dahinstehen.

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dd) Auch eine etwaige Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Beklagten zu 1. (§§ 39 Abs. 3, 41 Abs. 2 Nr. 7 [Zeichen 274] StVO) wirkt sich nicht gefahrerhöhend im Rahmen des § 17 Abs. 1 StVG zu Lasten der Beklagten aus.
Anhaltspunkte für eine solche Überschreitung mögen zwar gegeben sein (der Beklagten zu 1. selbst hat bei seiner informatorischen Anhörung seine gefahrene Geschwindigkeit mit ca. 60 km/h geschätzt), eine Unfallursächlichkeit jedenfalls kann aber nicht als erwiesen angesehen werden. Der Sachverständige hat nämlich in seinem Gutachten errechnet, dass der Beklagte zu 1. auch bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h den Unfall jedenfalls nach Einleitung des Überholmanövers nicht mehr verhindern konnte. Zudem hat der Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung nachvollziehbar dargelegt, dass auch ein Beschleunigen des von dem Beklagten zu 1. gefahrenen Fahrzeugs unmittelbar vor dem Ausscheren an den Reaktionszeiten für beide Fahrer nichts Wesentliches ändert.

ee) Schließlich hat auch das von den Zeugen geschilderte rücksichtslose Fahrverhalten des Beklagten zu 1. im Vorfeld des Unfalles außer Betracht zu bleiben, da dieses jedenfalls nicht kausal für den eigentlichen Unfall geworden ist.

d)
Bei der gebotenen konkreten Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile ist zunächst zu berücksichtigen, dass bei Zusammenstößen zwischen Linksabbieger und Überholer nach der Rechtssprechung regelmäßig eine Haftungsquotelung in Betracht kommt (OLG Düsseldorf NZV 1998, 502). Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Einzelumstände geht der Senat dabei entgegen der Bewertung des Landgerichts von einem deutlich überwiegenden Haftungsanteil der Beklagten aus.

Die grundsätzliche Betriebsgefahr der beiden an dem Unfall beteiligten Fahrzeuge ist in etwa gleich zu gewichten, da der in der Regel geringeren Stabilität des Zweirades beim Abbiegen die gesteigerte Größe, Masse und Geschwindigkeit des Pkw gegenübersteht.
Beide Betriebsgefahren haben sich zudem durch die jeweiligen Fahrmanöver (Linksabbiegevorgang, Überholen) erhöht.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass dem Erblasser kein unfallursächlicher Pflichtverstoß nachgewiesen werden konnte, während der Beklagte zu 1. zumindest gegen das Verbot des Überholens bei unklarer Verkehrslage schuldhaft verstoßen hat.
Zudem erhöht das Übersehen des Blinkers des Linksabbiegers die Betriebsgefahr des Linksüberholers (BGH VRS 20,161; VR 61, 233).

In der Gesamtschau dieser Punkte hält der Senat die von dem Landgericht vorgenommene Haftungsverteilung zu Lasten der Klägerin für verfehlt. Allein eine deutlich überwiegende Haftung der Beklagten wird dem Gewicht der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile gerecht. Dies entspricht im Übrigen auch der ursprünglichen Einschätzung der Beklagten zu 3. selbst, die vorprozessual noch ausweislich ihres Schreibens vom 25.10.2004 von einer überwiegenden eigenen Haftung ausging.
Im Ergebnis erachtet der Senat eine Haftungsquote von ¼ zu Lasten der Klägerin und ¾ zu Lasten der Beklagten für sachgerecht und angemessen.

3.

Hinsichtlich der Schadenshöhe bedurfte es –nachdem das Landgericht (konsequenterweise) auf diesbezügliche Ausführungen verzichtet hat- keiner weiteren Sachaufklärung, da die streitigen Punkte im Wege der richterlichen Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO entschieden werden konnten.

Insoweit ist allerdings vorab klarzustellen, dass das Landgericht im Rahmen seiner tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand bei den einzelnen Schadensersatzposten teilweise fälschlicherweise von zu geringen Beträgen ausgegangen ist.
Dies beruht offenkundig auf dem zwischenzeitlichen Vorschlag des Landgerichts an die Parteien, sich zwecks Verfahrensvereinfachung bezüglich bestimmter Schadensersatzpositionen auf reduzierte Beträge zu einigen. Diesen Vorschlag hatte zwar der damalige Kläger mit Schriftsatz vom 30.05.2005 akzeptiert, nicht dagegen die Beklagten. Damit ist aber eine entsprechende vergleichsweise Einigung der Parteien zu diesem Punkt nicht zustande gekommen, so dass natürlich auch die Klägerin an der diesbezüglichen Einverständniserklärung nicht festgehalten werden kann. Auszugehen ist vielmehr von der Geltendmachung der vollen ursprünglichen Beträge, wie es sich auch in dem unverändert gestellten Klageantrag widerspiegelt.
Einer Zugrundelegung der richtigen Beträge im Rahmen des Berufungsverfahrens steht auch ohne Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin angesichts der Offenkundigkeit dieses Fehlers nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nichts im Wege.

a)
Weiterer materieller Schadensersatz steht der Klägerin in Höhe eines Betrages von 687,29 € zu.

Soweit die Beklagten Einwände gegen vereinzelte Schadensersatzpositionen erheben, gilt Folgendes:

aa) Der dem Grunde nach unstreitige Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz für die beschädigte Uhr reduziert sich gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB um die im Kostenvoranschlag vom 01.07.2004 ausgewiesene Mehrwertsteuer auf 1.176,74 €.

bb) Hinsichtlich der zerstörten Brille kann die Klägerin einen Mindestschaden von 200,- € beanspruchen.
Für eine Zuerkennung des vollen geltend gemachten Schadensersatzbetrages von 618,95 € fehlt es an einem für eine Schätzung nach § 287 ZPO erforderlichen hinreichenden Tatsachenvortrag der Klägerin. So hat die Klägerin trotz entsprechenden Hinweises durch die Gegenseite und durch das Landgericht weder erst- noch zweitinstanzlich vorgetragen, wie alt die beschädigte Brille war und zu welchem Preis sie von dem Erblasser angeschafft wurde. Ohne diese Angaben lässt sich aber der maßgebliche Wiederbeschaffungswert der zerstörten Brille nicht –auch nicht im Wege der Schätzung- ermitteln. Der Anschaffungspreis einer neuen Brille, wie ihn die Klägerin mit der Klage geltend macht, stünde ihr nur zu, wenn die zerstörte Brille neuwertig gewesen und dem in der Brillenrechnung aufgeführten Exemplar entsprochen hätte. Hierzu hat die Klägerin aber nichts dargetan.
Da jedoch die Zerstörung der Brille und damit auch eine entsprechende Vermögenseinbuße der Klägerin dem Grunde nach feststehen, hat der Senat von der Möglichkeit der Zubilligung eines Mindestschadens nach § 287 ZPO Gebrauch gemacht. Diesen schätzt der Senat unter Zugrundelegung der ungefähren Kosten eines durchschnittlichen Brillengestells und herkömmlicher Brillengläser in der aus der Brillenrechnung ersichtlichen Stärke auf die zuerkannten 200,- €.

cc) Wegen der Zerstörung von Hemdblouson und Hose kann die Klägerin einen Gesamtbetrag von 104,88 € beanspruchen.
Auch diesbezüglich bestreiten die Beklagten nicht die Zerstörung der Kleidungsstücke selbst, sondern lediglich deren Wert.
Zu diesem Punkt hat die Klägerin –unwidersprochen- vorgetragen, dass die Hose zum Unfallzeitpunkt ca. 2 und der Hemdblouson ca. 2-4 Jahre alt waren und die damaligen Anschaffungspreise in etwa den aufgewandten Kosten für die Neuanschaffungen entsprachen. Diese Angaben genügen, um eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO vornehmen zu können. Der Senat hält insoweit unter Berücksichtigung der im Rahmen der Vorteilsausgleichung vorzunehmenden Abzüge neu für alt Wertansätze von 75% für die Hose und einen solchen von 50% des Neuwertes für den Hemdblouson für angemessen. Dies entspricht Beträgen von 59,93 € und 44,95 €.

dd) Für die zerstörten Schuhe steht der Klägerin der volle Betrag von 47,90 € zu.
Der Einwand der Beklagten, die Klägerin könne insofern lediglich den Zeitwert ersetzt verlangen, verfängt nicht. Denn es ist davon auszugehen, dass der Erblasser die zerstörten Schuhe am 24.03.2004 und damit lediglich knapp 3 Monate vor dem Unfall für 47,90 € erstanden hat. Eine solch kurze Nutzungsdauer rechtfertigt nach Ansicht des Senats keinen Abzug vom Neuwert.
Anschaffungspreis und –zeitpunkt hat die Klägerin zwar nicht ausdrücklich schriftsätzlich vorgetragen. Der Vorlage des Kontoauszuges vom 24.03.04 im Rahmen dieser Position ist aber die Absicht der Klägerin zu entnehmen, die Anschaffung der Schuhe zu dem besagten Zeitpunkt und zu dem angegebenen Preis darlegen zu wollen. Dass die Belegkopie nicht lesbar ist, ist in diesem Zusammenhang unschädlich, da die Daten seitens der Beklagten nicht bestritten wurden und der Kopie damit lediglich in ihrer Funktion als Ergänzung des Sachvortrages und nicht als Beweismittel Bedeutung zukommt.
ee) Hinsichtlich der geltend gemachten Fahrtkosten zum Arzt und zum Krankenhaus waren der Klägerin Beträge von 35,- € und 60,- €, insgesamt also 95,- € zuzubilligen.
Soweit die Beklagten unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Hamm in VersR 1996, 1515 einwenden, pro km seien nur 0,20 € und nicht –wie von der Klägerin geltend gemacht- 0,30 € anzusetzen, hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach im Rahmen des § 287 ZPO eine Orientierung an den Sätzen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG stattfindet und damit von einer Kilometerpauschale von 0,25 € auszugehen ist.

ff) Keinen Anspruch hat die Klägerin dagegen auf die von ihr geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 120,- €.
Der Geschädigte hat zwar grundsätzlich für die Dauer, in welcher er sein Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen kann, einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung aus § 251 Abs. 1 BGB. Der unfallbedingte Ausfall eines Kraftfahrzeuges stellt nach ständiger Rechtssprechung einen wirtschaftlichen Schaden dar, weil die ständige Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeuges als geldwerter Vorteil anzusehen ist. Anspruchvoraussetzung ist neben einer hypothetischen Nutzungsmöglichkeit auch ein entsprechender Nutzungswille des Geschädigten.
Im vorliegenden Fall kommt der Klägerin ein solcher Anspruch aber nicht zu. Insoweit kann die Frage, welche Rückschlüsse aus dem Fehlen einer Ersatzbeschaffung für das Vorhandensein des erforderlichen Nutungswillens zu ziehen sind dahinstehen. Der Erblasser hatte nämlich verletzungsbedingt überhaupt keine Möglichkeit, den Roller innerhalb der vom Sachverständigen festgestellten Wiederbeschaffungsdauer von 10 – 12 Tagen tatsächlich zu nutzen. In derartigen Fällen fehlender Nutzungsmöglichkeit infolge unfallbedingter Verletzungen besteht kein Ersatzanspruch (BGH NJW 1968, 1778).
Die fehlende Nutzungsmöglichkeit im hiesigen Fall ergibt sich zweifelsfrei aus der Tatsache, dass sich der Erblasser eine Woche lang in stationärer Behandlung befand und anschließend über einen Zeitraum von 6 Wochen einen Rucksackverband tragen musste. Dass in dieser Zeit eine Nutzung durch einen Angehörigen –etwa die Klägerin selbst- möglich und beabsichtigt gewesen wäre, hat die Klägerin nicht dargetan.

Im Ergebnis ergeben die obigen, zwischen den Parteien in Streit stehenden Positionen einen Schadensbetrag in Höhe von 1.624,52 €. In Addition zu den unstreitigen Positionen von 1.691,86 € beläuft sich danach der Gesamtschaden der Klägerin auf 3.316,38 €.
Bei Zugrundelegung der oben ermittelten Haftungsquote von ¾ ergibt sich ein Schadensersatzanspruch der Klägerin in Höhe von 2.487,29 €. Unter Berücksichtigung der vorprozessual auf den Schadensersatzanspruch geleisteten Zahlung der Beklagten zu 3. von 1.800,- € beträgt danach der verbleibende Zahlungsanspruch der Klägerin 687,29 €.

b)
Auch der Schmerzensgeldanspruch der Klägerin aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 11 S. 2 StVG, 253 Abs. 2 BGB, 3 Nr. 1 und 2 PflVG i.V.m. § 1922 BGB ist nach Auffassung des Senats nicht durch die vorprozessuale Zahlung der Beklagten zu 3. in Höhe von 3.500,- € vollständig beglichen. Ihr steht vielmehr ein weiterer Betrag von 2.500,- € zu.

aa) Streitig ist hinsichtlich der Verletzungen des Erblassers lediglich die von der Klägerin aufgestellte Behauptung, die von dem Erblasser bei dem Unfall (unstreitig) erlittene offene Luxation am Daumenendgelenk habe zu einer dauerhaften Versteifung geführt.
Von der Richtigkeit dieser Behauptung ist der Senat bei Anwendung der Regelungen des § 287 ZPO hinreichend überzeugt.

Steht – wie hier – eine unfallbedingte Körperverletzung fest (Verletzung des Erblasser am Daumenendgelenk), so ist damit der Haftungsgrund (die haftungsbegründende Kausalität) gegeben. Ob der Verkehrsunfall über diese Verletzung hinaus auch eine dauerhafte Versteifung des Daumens zur Folge hatte, ist eine Frage des Ausmaßes der Schädigung, d. h. der haftungsausfüllenden Kausalität (vgl. BGHZ 58, 48 ff. = NJW 1972, 1126; BGH, NJW-RR 1987, 339 m. w. Nachw.). Nur der Nachweis des Haftungsgrundes unterliegt den strengen Anforderungen des § 286 ZPO, während im Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität der Tatrichter nach Maßgabe des § 287 ZPO freier gestellt ist (BGH, NJW-RR 1987, 339). Hier genügt, je nach den Umständen des Einzelfalles, bereits eine erhebliche Wahrscheinlichkeit (BGH, NJW-RR 1987, 339; BGH, NJW 1976, 1145).

Als Grundlage der danach möglichen Schätzung genügen vorliegend die zu den Akten gereichten ärztlichen Berichte, gegen deren Inhalt die Beklagten im Übrigen auch keine konkreten Einwände vorgebracht haben. Die Berichte belegen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass der Erblasser tatsächlich (bis zu seinem Tod am 12.09.2005) unter einer erheblichen Versteifung des rechten Daumenendgelenks zu leiden hatte. Soweit in der Klageschrift und dem ärztlichen Bericht vom 27.08.04 vom linken Daumen die Rede ist, handelt es sich erkennbar um ein unschädliches Versehen. Sämtliche weiteren ärztlichen Berichte belegen eine offene Luxation und Versteifung des Endgelenks am rechten Daumen. Der Bericht vom 04.08.2005 weist insoweit auch aus, dass die Versteifung zumindest bis kurz vor dem Ableben des Erblasser anhielt.
Angesichts der Eindeutigkeit der ärztlichen Berichte und der Pauschalität des Bestreitens der Verletzungsfolge durch die Beklagten hält der Senat eine diesbezügliche Sachaufklärung in der Form der zeugenschaftlichen Vernehmung der behandelnden Ärzte nicht für geboten.

bb) Hinsichtlich der Frage der konkreten Bemessung des Schmerzensgeldes gilt Folgendes:

Grundlagen für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind Ausmaß und Schwere der psychischen und physischen Störungen, das Alter, die persönlichen und vermögensbezogenen Verhältnisse des Verletzten und des Schädigers, das Maß der Lebensbeeinträchtigung, die Größe, die Dauer und die Heftigkeit der Schmerzen, Leiden und Entstellungen, die Dauer der stationären Behandlung sowie der Arbeitsunfähigkeit, die Unübersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufes, die Fraglichkeit der endgültigen Heilung, der Grad des Verschuldens und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Schädigers sowie das Mitverschulden des Verletzten (Palandt/Thomas, BGB, 64. Auflage, § 253 BGB, Rnr. 19).

Vorliegend hat der Erblasser folgende Verletzungen erlitten:
– Schädelhirntrauma 1. Grades
– Commotio cerebri
– Laterale, nicht dislozierte Schlüsselbeinfraktur
– Offene Daumenendgelenkluxation mit dauerhafter Versteifung (s.o.)
– Multiple Schürfwunden an Kopf, Händen und Knien

Der Erblasser befand sich eine Woche in stationärer Behandlung und konnte danach in die ambulante Weiterbehandlung entlassen werden. Die Schlüsselbeinfraktur erforderte das Tragen eines Rucksackverbandes für 6 Wochen. Wegen der Einsteifung des Daumenendgelenks musste sich der Erblasser in krankengymnastische Behandlung begeben. Der Heilungsverlauf war –mit Ausnahme des Daumens- ausweislich des ärztlichen Bericht vom 23.09.2004 komplikationslos.
Ferner hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, dass sich der allgemeine Gesundheitszustand des wegen eines Ösophagus-Plattenepithelkarzinoms in Behandlung befindlichen Erblassers infolge des Unfalles erheblich verschlechtert habe, ohne dies allerdings näher zu konkretisieren.

Die Schmerzensgeldvorstellung der Klägerin in Höhe von insgesamt 8.000,- € hält der Senat angesichts der erlittenen Verletzungen und Beeinträchtigungen des Erblassers für angemessen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Erblasser bis zu seinem Tod rund 15 Monate nach dem Unfallereignis unter der Einsteifung des Daumenendgelenkes zu leiden hatte und hiermit entsprechende, auch im ärztlichen Bericht vom 04.08.2005 dokumentierte Beeinträchtigungen bei der Benutzung der Hand einhergingen.
Eine Kürzung des Schmerzensgeldbetrages kommt im Hinblick auf das vorzeitige Ableben des Erblassers trotz der damit einhergehenden Beendigung der durch die Verletzungen erlittenen Beeinträchtigungen nicht in Betracht. Insofern geht der Senat davon aus, dass im Falle einer weiteren Fortdauer der Verletzungsfolgen ohne weiteres ein höheres Schmerzensgeld als 8.000,- € im Raum gestanden hätte.

Allerdings erfährt der Schmerzensgeldanspruch der Klägerin eine Kürzung bei Berücksichtigung der oben dargelegten Mithaftung des Erblasser für die Unfallfolgen. Insofern erscheint dem Senat hier ein Schmerzensgeldbetrag von 6.000,- € als angemessen aber auch ausreichend, um den von dem Erblasser erlittenen immateriellen Schaden gebührend auszugleichen.

Unter Anrechnung des bereits gezahlten Betrages von 3.500,- € verbleibt demnach ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 2.500,- €.

c)
Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus § 291 BGB. Die Verzinsung beginnt entsprechend § 187 Abs. 1 BGB am Tag nach Eintritt der Rechtshängigkeit (Palandt/Heinrichs, BGB, 64.A., § 187 Rnr. 1 m.w.N.).

II.

1.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

2.
Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

3.
Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 6.827,51 €. Dabei hat der Senat neben der bezifferten Schadensersatzforderung der Klägerin in Höhe von 2.327,51 € den Schmerzensgeldantrag mit 4.500,- € bewertet. Dies entspricht der von der Klägerin selbst geäußerten Betragsvorstellung nach Anrechnung der bereits vorprozessual geleisteten Teilzahlung der Beklagten zu 3.

4.
Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird in Abänderung der Streitwertfestsetzung des Landgerichts Duisburg in dem angefochtenen Urteil ebenfalls auf 6.827,51 € festgesetzt (§ 63 Abs. 3 GKG).
Das Landgericht hat bei seiner Festsetzung nicht nur die vorprozessual geleistete Teilzahlung der Beklagten zu 3 auf das Schmerzensgeld unberücksichtigt gelassen, sondern ist zudem auch ohne nähere Begründung über die klägerische Schmerzensgeldvorstellung von 8.000,- € hinausgegangen und von 10.000,- € ausgegangen. Eine solche Bewertung hält der Senat im Hinblick auf die obigen Ausführungen nicht für geboten.

5.
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

 

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