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Verkehrsunfall – Vogel auf der Strasse – abbremsen

AMTSGERICHT SIEGBURG

Az.: 8 C 313/98

Urteil vom 20.11.1998


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Siegburg auf die mündliche Verhandlung vom 03.11.1998 für Recht erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.360,46 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 02.09.1998 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 2/3 die Klägerin und zu 1/3 die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 2.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 800 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höher leisten.

Die Sicherheitsleistung kann jeweils auch durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 24.06.1998 in … ereignet hat.

Damals befuhr die Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin mit der Beklagten zu 1 mit einem der Beklagten zu 2 gehörenden Pkw Golf, der bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversichert ist. In der Ortsdurchfahrt … bremste die Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin ab und der Beklagte zu 1 fuhr auf ihren Wagen auf. Der Klägerin ist dadurch ein Schaden von 8.162,76 DM entstanden, den die Beklagte zu 3 zur Hälfte bezahlt hat. Die Klägerin macht jetzt den Rest von 4.081,38 DM geltend.

Sie behauptet, die Ehefrau ihres Geschäftsführers habe in der Ortsdurchfahrt einen größeren Vogel bemerkt, der vor ihr auf der Fahrbahn gehockt habe. Sie habe daraufhin, als sie noch 50-70 Meter von diesem Vogel entfernt gewesen sei, ihre Ausgangsgeschwindigkeit von etwa 50 Km/h reduziert, um dem Vogel die Möglichkeit zu geben, davonzufliegen. Er sei jedoch auf der Fahrbahn geblieben. Als sie dann noch etwa 20 Meter von dem Vogel entfernt gewesen sei und ihre Geschwindigkeit bis auf etwa 20 Km/h reduziert gehabt habe, sei der Beklagte zu 1 auf ihren Wagen aufgefahren. Die Klägerin ist deshalb der Auffassung, vollen Schadensausgleich verlangen zu können.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 4.081,38 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, die Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin habe abrupt abgebremst und dies an der Unfallstelle auch eingeräumt. Mehr als ihr bereits gezahlt worden sei, könne die Klägerin deshalb nicht verlangen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Das Gericht hat über den Unfallhergang Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 03.11.1998 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nur teilweise begründet.

Die Klägerin hat gemäß §§ 823 BGB, 7, 17 StVG, 3 PflVersG gegen die Beklagten Anspruch auf Ersatz von 2/3 des ihr durch den Unfall entstandenen Schadens. Denn aufgrund der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Unfallgeschehen überwiegend durch den Beklagten zu 1 verschuldet wurde.

Wie aus den insoweit übereinstimmenden Angaben der Zeugin S… und des Beklagten zu 1 hervorgeht, hat die Zeugin das Fahrzeug der Klägerin ein erstes Mal abgebremst, als sie sich noch in größerem Abstand zu dem Vogel befand, der nach ihrer glaubhaften Erklärung vor ihr auf der Fahrbahn hockte. Dieses Bremsmanöver hat der Beklagte zu 1 nach eigenem Eingeständnis bemerkt und zum Anlass genommen, die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs dadurch zu verringern, dass er das Gas zurückgenommen hat. Dabei hat er sich, da seine Geschwindigkeit höher blieb, als die des von der Zeugin gelenkten Fahrzeugs, ihrem Wagen genähert lind zwar so sehr, dass es schließlich zur Kollision kommen konnte.

Deren genaue Ursache ist allerdings letztlich zwischen den beteiligten Fahrern streitig geblieben, da die Zeugin … gemeint hat, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt noch in – wenn auch geringer – Fahrt befunden habe, während der Beklagte zu 1 erklärt hat, sie habe, als er sich ihr schon weitgehend genähert gehabt habe, so plötzlich gebremst, dass er trotz eines Ausweichversuchs aufgefahren sei.

Die Zeugin hat indessen bei ihrer Aussage auf die Frage, ob sie kurz vor dem Zusammenstoß nochmals gebremst habe, erhebliche Unsicherheit gezeigt. Dies mag seine Ursache darin haben, dass sie vor der Kollision mehrfach gebremst haben will und deswegen keine genaue Erinnerung mehr zum zeitlichen Zusammenhang zwischen ihren Abbremsungen und der Kollision hatte. Ihre Aussage ist damit jedenfalls nicht geeignet, den Beweis dafür zu erbringen, dass sie unmittelbar vor dem Zusammenstoß nicht nochmals gebremst hat.

Allerdings gibt es auch für diese vom Beklagten zu 1 aufgestellte Behauptung keinen Beweis. Gleichwohl kann nicht nach erstem Anschein davon ausgegangen werden, dass er als Auffahrender den Unfall alleine verschuldet hat. Denn es steht aufgrund der Aussage der Zeugin … fest, dass er schon unmittelbar nach dem Unfall erklärt hat, dass er das Abbremsen der Zeugin bemerkt hatte. Damit erscheint auch seine weitere Erklärung glaubhaft, dass er wegen ihres Abbremsens seine Geschwindigkeit in der Annäherungsphase verringert habe und dass erst ein letztes Bremsmanöver der Zeugin, mit dem er nicht rechnete, weil sich der Grund für ihre Fahrweise seiner Wahrnehmung entzog, zur Kollision geführt habe. Denn ein dem Zusammenstoß unmittelbar vorausgegangenes Bremsmanöver der Zeugin ist auch deswegen plausibel, weil sie zu diesem Zeitpunkt nur noch 10 Meter von dem Vogel entfernt gewesen sein will, den sie nicht überfahren wollte.

Danach haben beide Fahrer schuldhaft zum Unfallgeschehen beigetragen. Die Zeugin … indem sie, ohne dass dies verkehrsbedingt war, auf freier Fahrbahn gebremst hat, obwohl sie zuvor hinter sich das von Beklagten zu 1 gelenkte Fahrzeug wahrgenommen hatte und damit rechnen musste, dass ihre Fahrweise ihn in Schwierigkeiten bringen könne. Der Beklagte zu 1, indem er zu nah auf den Wagen der Zeugin aufgefahren ist, um noch auf ein weiteres Abbremsen der Zeugin reagieren zu können.

Dabei fällt allerdings der dem Beklagten zu 1 zu machende Vorwurf schwerer ins Gewicht, als der, welcher gegen die Zeugin erhoben werden kann. Denn er hatte schon zu einem Zeitpunkt, da er seinen Wagen noch gefahrlos hinter dem Wagen der Klägerin hätte zum Stillstand bringen können, bemerkt, dass die Zeugin abbremste, ohne dass es dafür einen ihm einsichtigen Grund gab. Es bestand deshalb für ihn eine unklare Verkehrssituation, bei der er damit rechnen musste, dass es weitere scheinbar unmotivierte Bremsmanöver des vor ihm befindlichen Wagens geben könne. Infolgedessen hätte er nicht so nah und nicht mit der Geschwindigkeit, die er zuletzt noch einhielt auf den Wagen der Klägerin auffahren dürfen. Indem er dies getan hat, hat er schuldhaft zum Unfallgeschehen beigetragen und zwar in einer die Mitschuld der Zeugin … – welche die Klägerin sich anrechnen lassen muss – übertreffenden Weise. Denn es wäre ihm unschwer möglich gewesen, den Unfall durch eine – der für ihn unklaren Verkehrssituation – angepasste Fahrweise zu vermeiden. Dies rechtfertigt es, der Klägerin Schadensersatz nach einer Quote von 2/3 zuzubilligen. Damit ist ihrer Klage – unter Berücksichtigung der vorprozessual geleisteten Zahlung – in Höhe von 1.360,46 DM stattzugeben, während sie im übrigen der Abweisung unterliegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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