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Abfallbehälter bei Sturm gegen Fahrzeug geweht – Haftung

AG Hamburg-St. Georg, Az.: 913 C 322/14, Urteil vom 28.04.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 881,46 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.11.2014 sowie weitere 147,56 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.11.2014 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Vorfall vom 28.10.2013 auf dem Parkplatz der Raststättenanlage Wildeshausen-Süd an der A1 in Richtung Bremen geltend.

Die Beklagte ist ein Müllentsorgungsunternehmen. Der Kläger ist Halter und Eigentümer eines Pkw Hyundai Santa Fe mit dem amtlichen Kennzeichen … .

Mitarbeiter der Beklagten hatten am Morgen des 28.10.2013 gegen 9:45 Uhr die Mülltonnen auf dem Parkplatz der Raststättenanlage Wildeshausen-Süd geleert. Hierzu hatten sie die vollen Abfallbehälter aus einer Behältervorrichtung herausgeholt und sie nach der Leerung wieder hineingestellt. Allerdings funktionierte die Sicherung der Behältervorrichtung altersbedingt nicht mehr richtig und sie konnten daher keine vollständige Sicherung der Abfallbehälter wiederherstellen (Fotos der Halterungen und Fixierungen vom 12.10.2014 – Anlagen K5 bis K9). Wegen überaus starker Winde des am 28.10.2013 herrschenden Orkantiefs Christian wurden die am Morgen von den Mitarbeitern der Beklagten geleerten Tonnen aus ihrer Vorrichtung herausgeweht.

Abfallbehälter bei Sturm gegen Fahrzeug geweht – Haftung
Symbolfoto: OlgaKorica/Bigstock

Am 28.10.2013 gegen 12:30 Uhr parkte der Kläger seinen Pkw ordnungsgemäß auf einer Pkw Stellfläche vor dem Raststättengebäude auf der Raststätte Wildeshausen-Süd. Sodann begab der sich mit seiner Frau in die Raststätte. Als der Kläger mit seiner Frau zu seinem Pkw zurückkehrte, lag eine 240-l-Restmülltonne vor seinem Pkw und er stellte fest, dass der Pkw beschädigt war (Fotos – Anlagen K1 und K2). Der vordere Stoßfänger wies linksseitig ober- und unterhalb der Schutz/Zierleiste einen Lackschaden auf.

Der Kläger macht geltend, dass die Beschädigungen an seinem Pkw von der wegen des Sturmes gegen seinen Pkw gewehten Restmülltonne stammten. Für die Beseitigung der Beschädigungen macht er Netto-Reparaturkosten von 836,43 € gemäß Kostenvoranschlag (Anlage K3) geltend. Den Kostenvoranschlag holte der Kläger auf Anraten eines Mitarbeiters der Beklagten ein. Der Kläger verlangt ferner Erstattung der Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlages von 45,00 € (Quittung – Anlage K4) und einer Kostenpauschale von 25,00 € sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € und Verzugszinsen. Die Beklagte lehnte jede Zahlung in der vorgerichtlichen Korrespondenz – auch mit dem jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten – ab.

Der Kläger behauptet, dass sich bei Vorhandensein einer ordnungsgemäßen Fixierung der Müllbehälter, der bei Rückkehr vor seinem Pkw gelegen habe, auch bei Sturm nicht gelöst hätte. Der Müllbehälter habe den Schaden an seinem Pkw verursacht, indem er gegen diesen geweht sei. Der Pkw habe vor dem Vorfall keine Schäden gehabt. Die kalkulierten Reparaturkosten seien erforderlich und angemessen zur Schadensbeseitigung.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 906,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen und

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten die Geschäftsgebühr von 147,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die Prüfung und Instandsetzung der Sicherung der Behältervorrichtung nicht ihre Sache gewesen sei, sondern in der Verantwortung des Landes Niedersachsen als des öffentlichen Straßenbaupflichtigen gestanden habe. Sie verweist insoweit auf Ziffer 1.3.1 der Verdingungsunterlagen zum Entsorgungsvertrag für die T + R-Anlagen BAB A1 zwischen ihr und dem Land Niedersachen (Anlage B1), auf die das Gericht Bezug nimmt. Soweit die Tonne gegen den Pkw des Klägers geflogen sei, was sie bestreitet, handele es sich wegen des Sturmes um einen Fall höherer Gewalt. Im Übrigen passe das Schadensbild am Pkw des Klägers nicht zu der auf Anlage K1 und K2 dokumentierten Situation. Jedenfalls sei der Kläger gehalten im Rahmen der Schadensminderung seinen Pkw im Smart-Repair-Verfahren reparieren zu lassen, was eine gleichwertigere und günstigere Reparaturmöglichkeit darstelle.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin sowie Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen vom 30.12.2015 (Bl. 72 ff, d. A.). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vom 18.02.2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und in dem tenorierten Umfang auch begründet.

I.

Der Kläger hat einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB auf Erstattung der Netto-Reparaturkosten für die Schäden an seinem Pkw Hyundai Santa Fe aufgrund des Vorfalls an der Raststätte Wildeshausen-Süd in Höhe von 836,43 € sowie auf Erstattung der Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlages von 45,00 €. Der weitergehend geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Auslagenpauschale von 25,00 € besteht dagegen nicht.

Zur Überzeugung des Gerichts steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass das Eigentum des Klägers durch ein Unterlassen der Beklagten rechtswidrig und schuldhaft verletzt worden ist.

1.

Nach Anhörung des Klägers und Vernehmung seiner Ehefrau, der Zeugin …, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine der bedingt durch den am 28.10.2013 herrschenden Starkwind/Sturm auf dem Rastplatz umherfliegenden Restmülltonnen gegen den Pkw des Klägers geflogen ist. Weiter steht nach der Vernehmung der Zeugin zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Pkw des Klägers vor dem Vorfall keinen Schaden am vorderen Stoßfänger aufwies. Schließlich ist das Gericht nach Anhörung des Klägers und nach dem Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.Ing. …, dessen Feststellungen sich das Gericht zu eigen macht, zu der Überzeugung gelangt, dass durch die umherfliegende Abfalltonne der Pkw des Klägers, wie von diesem vorgetragen, beschädigt wurde.

Dabei hat das Gericht lediglich die Tatsachen berücksichtigt, die es entweder als zugestanden oder als bewiesen wertet. Nach dem in § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Eine absolute und unumstößliche Gewissheit ist nicht erforderlich, es reicht vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus, der Zweifeln Schweigen gebietet.

Zu den Vorschäden bekundete die Zeugin in ihrer Vernehmung am 26.03.2015, dass der Kläger den Pkw vor Fahrtantritt am Morgen in Essen in einer Hoteltiefgarage auf das Vorhandensein von Lackschäden kontrolliert habe und das keine Schäden vorhanden seien. Das Gericht erachtet diese Aussage der Zeugin für glaubhaft und die Zeugin selbst für glaubwürdig. Die Zeugin schilderte lebendig und detailreich, dass sie und ihr Mann, der Kläger, regelmäßig und genau vor Fahrtantritt ihren Pkw auf äußerlich sichtbare Schäden untersuchten. Sie selbst war sich der „Kuriosität“ ihres Verhaltens für Außenstehende durchaus bewusst, konnte für das Gericht aber plausibel und dabei überzeugend begründen, worauf sich dieses eher doch untypische Verhalten gründet – nämlich einen Schadensfall in der Vergangenheit – und wie regelmäßig sie und ihr Mann seit Jahren den Pkw kontrollieren. Für die Zeugin spricht weiter, dass sie offen zugab, einen Anstoß der Abfalltonne an den Pkw nicht selbst beobachtet zu haben, sondern lediglich bekundete, dass ihr Mann während des Sitzens in der Raststätte ausgerufen haben, dass ein Abfallbehälter gegen ihren Pkw geknallt sei, woraufhin sie gucken gegangen seien.

Hinsichtlich der Schadensentstehung bekundete insoweit daher auch der Kläger selbst in seiner Anhörung nach § 141 ZPO in der Verhandlung am 26.03.2015, dass er während des Aufenthalts in der Raststätte aus dem Fenster der Raststätte habe beobachten können, dass zwei Abfalltonnen wegen des Windes durch die Luft geflogen seien, sowie später, dass eine Tonne hinter seinem Pkw hervorgeschossen sei und dass diese zunächst gegen den neben dem Parkplatz befindlichen Blumenbetonring geknallt sei, der auf dem Foto Anlage K2 am rechten Bildrand zu sehen ist, und dann davon abgeprallt sei und gegen seinen Pkw geprallt sei. Er schilderte weiter detailreich, dass die Tonne sodann gegen eine außerhalb des Fotos Anlage K2 befindliche Hecke geflogen sei und hiernach zwischenzeitlich auf dem Boden liegend und mit geöffnetem Deckel nochmals zurück gegen seinen Pkw geweht sei. Als sie kurze Zeit später zum Pkw gekommen seien, habe die Tonne noch vor dem Stoßfänger des Pkw gelegen. Dass die Schäden, wie vom Kläger geschildert entstanden sind, wird schließlich auch durch das für das Gericht nachvollziehbare und plausible Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. … gestützt, der den nach wie vor nicht reparierten Schaden an dem Pkw des Klägers in Augenschein genommen und begutachtet hat. Der Sachverständige kommt zu dem Schluss, dass sich die von ihm im linken vorderen Bereich der Frontstoßfängerverkleidung vorgefundenen Anprallmarken bzw. Eindrückungen der Stoßleiste und der aus Kunststoff bestehenden Stoßfängerverkleidung hinsichtlich der räumlichen und geometrischen Zuordnung einem Anprall bzw. mehreren Anstößen durch eine in Bewegung geratene 240-l-Abfalltonne dann zuordnen ließen, wenn eine entsprechende Anprallenergie vorgelegen habe. Für diese könne, so stellt er weiter fest, das Sturmereignis an dem streitgegenständlichen 28.10.2013 als ausreichend eingeordnet werden.

2.

Die Beklagte hat eine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Sicherung der Abfallbehälter auf dem Rastplatz Wildeshausen-Süd verletzt. Die Beklagte hatte Kenntnis, dass eine ausreichende Sicherung der Behälter nicht möglich war, da die entsprechende Vorrichtung nicht über eine vollends funktionsfähige Arretierung verfügte. Die Beklagte war zu dieser Sicherung jedoch aufgrund der vertraglichen Vereinbarung des zwischen ihr und dem Land Niedersachen in Ziffer 1.3.1 des Entsorgungsvertrag für die T + R-Anlagen BAB A1 zwischen ihr und dem Land Niedersachen (Anlage B1) verpflichtet. Danach hat die Beklagte nämlich die „kompletten Abfallbehältnisse“ zu warten und ggfs. zu ersetzen, was aus Sicht des Gerichts im Kontext der Vereinbarung die „Abfallbehältnisse einschließlich der erforderlichen Halte- und Sicherungseinrichtungen“ meint. Insofern hat die Beklagte für ein Unterlassen dahingehend einzustehen, dass sie in Kenntnis der nicht mehr ordnungsgemäßen Halte- und Sicherungsvorrichtungen der Restmülltonnen auf dem Rastplatz Wildeshausen Süd keinen Austausch derselben vorgenommen oder jedenfalls veranlasst hat.

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Es kann daher auch dahinstehen, ob die Tonnen auch bei einer ordnungsgemäßen Sicherung durch die Gegend geflogen wären. Dass bei einer ordnungsgemäßen Halte- und Sicherungsvorrichtung die Abfallbehälter aufgrund des Sturmes Christian nicht umgeweht wären und daher ein Fall höherer Gewalt vorliegt, ist im Übrigen auch nicht hinreichend von der Beklagten substantiiert worden. Die Beklagte hätte hier zur Sicherheit der Arretierung ihrer Behälter bei Starkwind und Sturm eine detaillierte Begründung geben müssen, als dies bloß zu behaupten. Denn worauf sie diese Behauptung gründet, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar.

3.

Der Höhe nach hat der Kläger Anspruch auf Erstattung der für die Beseitigung an seinem Pkw geltend gemachten Netto-Reparaturkosten von 836,46 € sowie Erstattung der Kosten für den Kostenvoranschlag von 45,00 €.

Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB wird dem Geschädigten als Schadensersatz der zur Herstellung der beschädigten Sache erforderliche Geldbetrag geschuldet. Die Erforderlichkeit richtet sich dabei danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage der Geschädigten verhalten hätte. Dabei hat der Geschädigte im Rahmen der ihm gemäß § 254 Abs. 2 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zwar ggfs. auch ihm zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Die von der Beklagten insoweit angeführte sog. Smart-Repair-Methode könnte daher für den Schaden am Pkw des Klägers grundsätzlich eine solche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit darstellen. Allerdings hat die Beklagte trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts in der Verhandlung vom 26.03.2015 zur diesbezüglich erforderlichen weiteren Substantiierung der nur pauschalen Behauptung, dass eine solche Reparatur vorliegend gleichwertig und günstiger sei, nicht weiter vorgetragen, so dass sie mit diesem Einwand hier nicht durchzudringen vermag.

Auch die durch den Kostenvoranschlag unstreitig entstandenen Kosten von 45,00 € sind nicht zu beanstanden nach Angemessenheit und Erforderlichkeit; dies, insbesondere auch, weil die Beklagte unstreitig selbst den Kläger zur Einholung eines solchen aufgefordert hat.

Ein Anspruch auf Erstattung einer allgemeinen Kostenpauschale, die der Kläger hier mit 25,00 € ansetzt, besteht dagegen nicht. Diese Kostenpauschale gibt es lediglich im Verkehrsunfallrecht, wo häufig zunächst der Schädiger mithilfe des Kfz-Kennzeichens durch Halterabfrage oder über dessen Versicherung ermittelt werden muss und weiter ggfs. durch Einsichtnahme in eine etwaig vorhandene polizeiliche Ermittlungsakte der Unfallhergang rekonstruiert werden kann, was jeweils weitere Kosten verursacht.

4.

Der Kläger hat weiter Anspruch auf Zahlung bzw. Freihaltung von den geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 881,46 € aus §§ 286, 288 BGB in Höhe von 147,56 € (= 1,3 Geschäftsgebühr nach RVG sowie 20,00 € Auslagenpauschale und 19 % Umsatzsteuer). Die vorgerichtliche Mahnung durch den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers nach In-Verzug-Setzung der Beklagten hat die Beklagte nicht bestritten.

5.

Der Anspruch auf die auf die Hauptforderung, soweit diese begründet ist, und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend gemachten Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.11.2014 ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB. Die Klage wurde der Beklagten am 18.11.2014 zugestellt.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Klägerseite in Höhe von 25,00 € Kostenpauschale ist verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten veranlasst, insbesondere begründen sie keinen Gebührensprung und beeinflussen sie nicht die Kosten des gerichtlich bestellten Sachverständigen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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