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Abfallentsorgungsgebühren – Ultraschallmessung

VERWALTUNGSGERICHT DÜSSELDORF

Az.: 16 K 3057/98

Verkündet am 12.12.2001


In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren w e g e n Abfallentsorgungsgebühren 1997 hat die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2001 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

T a t b e s t a n d

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstückes XXX welches an die städtische Abfallentsorgung angeschlossen ist.

Mit Bescheid vom 30. Januar 1998 zog die Beklagte die Kläger u.a. zu Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 1997 in Höhe von 281,76 DM, wobei sie die bereits erhobenen Vorausleistungen in Abzug brachte, sowie zu Vorausleistungen zu-Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 1998 in Höhe von 248,63 DM heran.

Dabei setzte die Beklagte gegenübenden Klägern im Einzelnen für das Jahr 1997 jeweils für das Vorhalten eines „braunen“, „blauen“ und „grauen“ 120-l-Abfallbehälters eine Behältergebühr von 21 DM, insgesamt 63 DM fest. Für 36 Entleeerungsvorgänge, die sie im Anhang zum Gebührenbescheid mit Datum und Uhrzeit im Einzelnen auflistete, berechnete sie eine Entleerungsgebühr von jeweils 2,25 DM, insgesamt 81 DM zuzüglich des einmaligen Auftretens des „Gupfes“, für den sie eine Gebühr von 0,20 DM erhob. Weiterhin setzte die Beklagte für die mit Datum und Uhrzeit bei den jeweiligen Leerungsvorgängen gemessenen Liter für die von den Klägern vorgehaltene „graue Tonne“ eine Entsorgungsgebühr von 2,70 DM je volle 50 Liter fest, was bei 2144 gemessenen Litern angefallenem Restabfall eine Gebühr von 113,40 DM ergab. Für die von den Klägern vorgehaltene „braune Tonne“ setzte die Beklagte eine Entsorgungsgebühr von 2,00 DM je volle 50 Liter fest, was bei 744 Litern angefallenem Bioabfall eine Entsorgungsgebühr von 28 DM ausmachte. Für 821 Liter in der „blauen“ Tonne befindlichen Papierabfall berechnete die Beklagte den Klägern eine Gutschrift von 0,24 DM je volle 50 Liter, sodass diese Gutschrift insgesamt 3,84 DM ergab, die von der Gebührenschuld abgezogen wurde.

Den von den Klägern am 20. Februar 1998 eingelegten, nicht begründeten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 1998 als unbegründet zurück. Sie habe die von ihr erhobenen Einzelgebühren (Behältergebühr, Entleerungsgebühr und Entsorgungsgebühr) entsprechend der Bestimmungen ihrer Satzung zutreffend und unter Beachtung des geltenden Rechts errechnet, indem sie die jeweiligen Bemessungsgrundlagen (Anzahl und Größe der Behälter, Anzahl der Entleerungen und Entleerungsmengen) mit den entsprechenden Gebührensätzen multipliziert habe.

Die Kläger haben am 7. April 1998 Klage erhoben, mit der sie sich gegen die endgültige Festsetzung von Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 1997 wenden.

Sie sind der Ansicht, dass es nicht rechtmässig sein könne, wenn die Höhe der endgültigen Gebührenabrechnung vom Abfallverhalten der Bürger und damit von ihrer Entscheidung abhängig gemacht werde. Außerdem bezweifeln sie die Richtigkeit des Messsystems, mit dem die Menge des abgefahrenen Abfalls gemessen werde. Das Ultraschallgerät könne bei Regen, Schnee und extremen Temperaturen nicht einwandfrei arbeiten. Auch die zusätzliche Berechnung des „Gupfes“ sei nicht rechtmäßig. Durch das neue System sei die Abfallmenge zudem nicht mehr der richtigen Person zurechenbar, da keiner seinen Abfall wiege, bevor er ihn in die Entsorgungsbehälter werfe, und dies dem Verwalter oder Eigentümer mitteile.

Das Abfallentsorgungssystem sei darüber hinaus nicht umweltgerecht, da man, wenn man sowohl eine blaue als auch eine graue und braune Tonne vorhalte, die Kosten für die Bereitstellung dieser Tonnen in Rechnung gestellt bekomme, während Haushalte, die diese Tonne abschafften, kostenmäßig bevorteilt seien.

Die Kläger beantragen, den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 30. Januar 1998, soweit er die endgültige Heranziehung zu Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 1997 betraf, und deren Widerspruchsbescheid vom 19. März 1998 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Ausführungen in ihrem Widerspruchsbescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten überreichten Satzungsunterlagen und Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist nicht begründet.

Die angefochtenen Bescheide sind – soweit im Streit – rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für die Erhebung der hier streitigen Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 1997 sind die Vorschriften der Satzung über die Abfallentsorgung des Kreises vom 12. Dezember 1996 (AES) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung – Abfallgebührensatzung – der Stadt xxxxxxx vom B. Oktober 1996 (AGS).

Diese stellen formell und materiell gültiges Satzungsrecht dar, das mit höherrangigem Recht in Einklang steht.

Dies gilt zunächst für die den Gebührensätzen des § 4 AGS zu Gründe liegenden Maßstabsregelungen.

Die Beklagte hat für den Bereich Abfallentsorgung von den Klägern drei getrennte Gebühren unter Einbeziehung einer weiteren Gebühr für den Eintritt des „Gupfes“ erhoben, nämlich eine Behältergebühr, eine Entsorgungsgebühr und eine Entleerungsgebühr. Diese Entscheidung der Beklagten, die von ihr betriebene Abfallentsorgungseinrichtung grundsätzlich durch drei getrennte Teilbereichsgebühren abzurechnen, ist nicht zu beanstanden. Denn es steht grundsätzlich im Organisationsermessen des Betreibers der öffentlichen Einrichtung, wie er diese führt und ob er eine einheitliche Gebühr oder mehrere Gebühren für verschiedene Teilleistungen erhebt. Die Grenze des Organisationsermessens der Beklagten, das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) , vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 1996 – 9 A 384/93 -, NWVBI. 1997, 29 und Urteil vom 4. Oktober 2001 – 9 A 2737/00 – , ist hier nicht verletzt, da die Beklagte die Teilbereichsgebühren nach dem Prinzip an die Gebührenpflichtigen weitergibt, wie sie ihr von dem von ihr beauftragten Entsorgungsunternehmen in Rechnung gestellt werden, und diese Aufteilung nicht auf sachfremden Erwägungen beruht.

Bei den von der Beklagten zur Berechnung ihrer Behälter-, Entleerungs- und Entsorgungsgebühren verwandten Maßstäben handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe im Sinne von § 6 Abs. 3 S. 2 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG). Diese können dann gewählt werden, wenn die Bildung eines Wirklichkeitsmaßstabes im Sinne des § 6 Abs. 3 S. 1 KAG besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Dies ist bei der öffentlichen Abfallentsorgung der Fall, sodass nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen die Wahl eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes zulässig ist, OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 1991 – 9 A 1104/98 – und Urteil vom 4. Oktober 2001 – 9 A 2737/00 -.

Der Satzungsgeber ist bei der Auswahl der in Betracht kommenden Maßstäbe mit der Einschränkung frei, dass der Maßstab nicht im offensichtlichen Missverhältnis zur Inanspruchnahme stehen darf, was bei den von der Beklagten verwandten Maßstäben zur Berechnung ihrer Gebühren (Größe und Zahl der Tonnen, Entleerungshäufigkeit, Volumen des Abfalls) nicht erkennbar ist.

Dabei begegnet auch die neuartige Ermittlung der Entsorgungsgebühr auf der Grundlage der Volumenmessung des anfallenden Abfalls letztlich keinen rechtlichen Bedenken. Das Gericht hat nach der Prüfung der von der Beklagten zu der von ihr verwandten Volumenmesstechnik überreichten Unterlagen keinen Zweifel daran, dass es sich bei der Volumenmesstechnik mittels Ultraschalls um ein ausgereiftes Verfahren handelt, das in aller Regel zu wirklichkeitsnahen Messergebnissen kommt. Dies ergibt sich sowohl aus dem „Abfallentsorgungskonzept 2010″ der Stadt XXX (Beiakte Heft 9), in der die Ergebnisse der versuchsweisen Einführung der Ultraschallmesstechnik in der Stadt XXX geschildert werden, als auch aus dem Gutachten der Universität XXX zur „Überprüfung der Messgenauigkeit des Messsystems Veridat“ (Beiakte Heft 7) und dem Prüfbericht und Gutachten des xxxxxxxxxxxxx „über die Kalibrierung eines Ultraschall-Messsystems zur Bestimmung des Füllvolumens von Abfallbehältern“ (Beiakte Heft 8). Die Abfallvolumenmessung mittels Ultraschalls wird – soweit ersichtlich – in drei Städten in der Bundesrepublik Deutschland (XXX) und in 18 Gemeinden in Österreich angewandt. Ausweislich des Abfallentsorgungskonzeptes 2010 der Stadt xxxxxxx hat die Stadt xxxxxxx das Ultraschallmesssystem zusätzlich insoweit verbessert, als es während der Versuchsreihe zu Störungen bei der Messgenauigkeit gekommen ist, indem sie die Sensorhalterungen verstärkt sowie einen Schutzbügel gegen mechanische Beschädigungen angebracht hat (Beiakte Heft 9, Blatt 57).

Außerdem führt diese Technik im Gegensatz zu dem ansonsten häufig verwandten Gefäßmaßstab zu genaueren und dem tatsächlich anfallenden Abfallaufkommen mehr entsprechenden Ergebnissen. In das Organisationsermessen des Betreibers fällt ferner, welche Technik er bei der Gebührenermittlung zu Grunde legt. Jedenfalls erscheint die Volumenmessung des Abfalls zur Feststellung des Maßes der Inanspruchnahme der Einrichtung zur Entsorgung dieses Abfalls nicht willkürlich oder sachwidrig. Dabei ist es auf Grund der Wahlmöglichkeit des Betreibers der Einrichtung unerheblich, ob es noch bessere Verfahren zur Erfassung der vorhandenen Abfallmenge gibt, soweit das von ihm gewählte Verfahren selbst sachgerecht erscheint.

Die von der Beklagten zur Ermittlung der Entsorgungsgebühr verwandte Volumenmesstechnik bedarf auch nicht der Eichung. Dies ist nach § 8 der Anlage 1 zur Eichordnung schon bei den dem wesentlich ungenaueren Gefäßmaßstab zu Grunde liegenden Abfällbehältern nicht der Fall. Bei der Volumenmessung mittels Ultraschallmesstechnik handelt es sich lediglich um eine Maßnahme zur Ermittlung der Gebühr, die der Höhe nach von weiteren Komponenten wie der Abrundung auf volle 50-Liter-Schritte abhängig gemacht wird, sodass etwaige Messtoleranzen bei der Volumenmessung ausgeglichen werden und die Gebührenpflichtigen im Übrigen statistisch auch gleichmäßig treffen.

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die vom Kreis nach Abfallgewicht berechneten Entsorgungsgebühren gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 AGS unter Benutzung eines am Abfallvolumen ausgerichteten Gebührensatzes auf die Abfallbesitzer umgelegt werden und die Beklagte die Entsorgungsgebühr gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 AGS nur je volle 50 Liter des gemessenen Volumens berechnet, wenn berücksichtigt wird, dass zum einen ein gewisser Zusammenhang zwischen Gewicht und Volumen besteht, bei dem etwaige Differenzen statistisch durch die Häufigkeit der Entleerungen ausgeglichen werden und die Volumenmessung gegenüber der bisherigen, an der reinen Behältergröße ausgerichteten Gebührenbemessung eine wirklichkeitsnähere Methode darstellt.

Die von der Beklagten der Gebührenerhebung zu Grunde gelegten Maßstäbe sind im besonderen Maße geeignet, dem Gedanken des § 9 Abs. 2 S. 3 Landesabfallgesetz NRW (LAbfG), wirksame Anreize zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen zu schaffen, Rechnung zu tragen, weil die Satzung den Gebührenpflichtigen eine weit gehende Wahlfreiheit sowohl hinsichtlich der Größe der Tonne als auch der Häufigkeit des Herausstellens der Abfallbehälter zusätzlich zu der wirklichkeitsnahen Erfassung der tatsächlich anfallenden Abfallmengen einräumt.

Des Weiteren erscheint es nicht willkürlich, bei der Entleerungsgebühr die Besitzer der 120-Liter-Tonne und der 240-Liter-Tonne mit demselben Gebührensatz pro Entleerungsvorgang zu belasten. Zum einen sind die in der Entleerungsgebühr enthaltenen Kosten, die für den Entleerungsvorgang der beiden Tonnengrössen anfallen, im Wesentlichen identisch, zum anderen bietet die Satzung den Gebührenpflichtigen die Möglichkeit, durch die Wahl einer 240 l-Tonne statt einer 120 l-Tonne (für die dann allerdings eine höhere Behältergebühr anfällt) die Kosten für die Entleerung zu senken, weil die Tonne durch das größere Fassungsvermögen seltener zur Entleerung bereitgestellt werden muss.

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Die den Klägern gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2.4 AGS von der Beklagten in Rechnung gestellte Gebühr für das Vorhandensein eines „Gupfes“ in Höhe von 0,20 DM ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Für die Höhe der „Gupf“-Gebühr fehlen zwar nachvollziehbare Erkenntnisse. Es erscheint dem Gericht aber im Hinblick auf die Geringfügigkeit dieser Gebühr (0,20 DM für einen „Lupf“ im Verhältnis zu 2,25 DM je Leerung) vertretbar, den durch die übermäßige Verdichtung des Abfalls bzw. Überfüllung des Abfallbehälters bewirkten erhöhten Aufwand bei der Leerung des Abfallbehälters durch vom Benutzer zu vertretende Gründe und die damit einhergehende erhöhte Inanspruchnahme der Einrichtung der Abfallentsorgung zu schätzen und diese Kosten beim Gebührenpflichtigen geltend zu machen.

Die hier streitigen Gebührensätze des § 4 Abs. 1 AGS entsprechen den gesetzlichen Vorgaben, namentlich dem Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 S. 3 KAG. Die Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 1997 ist auch im Ergebnis nicht zu beanstanden, da sich wegen der Verringerung der zu entsorgenden Abfallmengen die tatsächlichen Gebühreneinnahmen gegenüber der Prognose deutlich vermindert haben, sodass eine beträchtliche Unterdeckung des Gebührenhaushaltes in Höhe von 6,5 % entstanden ist.

Dabei erscheint es zwar bedenklich, dass die Beklagte ihre sonstigen Kosten unabhängig von einer eventuellen tatsächlichen Zuordnungsmöglichkeit nach einem einheitlichen Prozentsatz (17,215 %) auf die von ihr erhobenen Einzelgebühren verteilt. Eine derartige gleichmäßige Verteilung erscheint jedoch auf Grund des vergleichsweise geringen Betrages dieser sonstigen Kosten (1.632.863 DM laut Gebührenbedarfsrechnung) im Gegensatz zu den von dem Unternehmer in Rechnung gestellten Kosten (11.117.871 DM) hinnehmbar, sodass es nicht notwendig erscheint, zusätzlich eine Grundgebühr, in der die sonstigen Kosten der Beklagten enthalten sind, separat von den Gebührenpflichtigen zu erheben. Hinzu kommt, dass das Gebührensystem durch die Erhebung einer vierten, unter Einbeziehung der Gebühr für den „Lupf“ sogar fünften Gebühr, unnötig kompliziert würde.

Aus diesen Gründen war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


B e s c h l u s s

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 281,76 DM festgesetzt.

G r ü n d e

Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt nach § 13 Abs. 2 GKG.

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