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Abfindung im Arbeitsrecht

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Wenn ein Arbeitsverhältnis im Zuge einer Kündigung seitens des Arbeitgebers gekündigt wird ergeben sich für den Arbeitnehmer zunächst erst einmal eine ganze Reihe von Fragen. Diese Fragen beziehen sich zumeist auf die Zukunft und sind insbesondere dann dringlich, wenn die Kündigung mehr oder minder überraschend erfolgte. Eine der häufigsten Fragen, die sich ein Arbeitgeber in einem derartigen Fall stellt, geht in Richtung einer möglichen Abfindung. Bei dem Thema Abfindung gibt es jedoch landläufig sehr weit verbreitete Irrtümer. Einer der größten Irrtümer ist dabei der Glaube, dass nach einer Kündigung seitens des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer auch automatisch eine Abfindung zu erfolgen hat.

In Deutschland gibt es grundsätzlich keinen Rechtsanspruch eines gekündigten Arbeitnehmers auf die Zahlung einer Abfindung. Dementsprechend wird auch nicht automatisch nach einer ausgesprochenen Kündigung eine Abfindung gezahlt!

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Wichtig zu wissenWenn Sie eine Kündigung erhalten haben, dann wenden Sie sich an unseren Fachanwalt für Arbeitsrecht. Er prüft zunächst die Rechtmäßigkeit der Kündigung und bespricht mit Ihnen die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage oder die Chance auf eine Abfindung. Die Höhe einer möglichen Abfindung bei einer Kündigung ist im wesentlichen reine Verhandlungssache.

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Abfindung nach Kündigung

Zunächst sollte ohnehin erst einmal geklärt werden, was genau sich hinter dem Begriff der Abfindung überhaupt befindet. Arbeitsrechtlich betrachtet ist die Abfindung nicht gerade unumstritten, auch wenn sie in der gängigen Praxis sehr häufig ausgezahlt wird. Die Abfindung ist vielmehr eine einmalige Geldzahlung, die von dem Arbeitgeber an den Arbeitnehmer vorgenommen wird. Diese Geldzahlung erfolgt im Zuge der Arbeitsverhältnisbeendigung, sodass die Abfindung eine Verknüpfung mit einer einseitig formulierten Kündigung hat. Die Zahlung hat den Charakter eines Ausgleichs bzw. einer Entschädigungsleistung für den Verlust des Arbeitsplatzverhältnisses sowie dem mit dem Arbeitsplatz verbundenen Erwerbseinkommen.

Eine Kündigung ist nicht zwingend Voraussetzung für die Zahlung einer Abfindung. Eine Abfindung kann auch im Rahmen von sogenannten Aufhebungsverträgen von dem Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlt werden.

Aus rechtlicher Sicht ist die Abfindung deshalb so umstritten, da grundsätzlich kein Recht des Arbeitnehmers auf diese Zahlung besteht und dementsprechend die Abfindung als „reine Verhandlungssache“ zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber angesehen wird. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber die Abfindungszahlung als reine Ausnahme betrachtet, allerdings ist sie in der Realität jedoch eher als Regel anzusehen.

Ein Kuriosum dabei ist, dass das Arbeitsrecht die Abfindung sehr wohl vorsieht. Allerdings wird sie nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen gezahlt

Unter welchen Voraussetzungen gibt es eine Abfindung?

Das Arbeitsrecht sieht eine Abfindungszahlung dann vor, wenn

  • ein Tarifvertrag dem Arbeitsverhältnis zugrunde lag und dieser Tarifvertrag die Abfindung vorsieht
  • wenn die Kündigung den § 1 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) tangiert
  • die Kündigung mittels eines Auflösungsurteils vor dem Arbeitsgericht durchgesetzt wurde
  • für das Unternehmen ein Sozialplan vereinbart wurde
  • der § 113 des Betriebsverfassungsgesetzes einen Nachteilausgleich zugunsten des Arbeitnehmers vorsieht

Im Zusammenhang mit dem Auflösungsurteil muss jedoch gesagt werden, dass eine Unzumutbarkeit bei der Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses vorhanden sein muss.

Ein Sozialplan ist stets eine gesonderte Vereinbarung, die zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat des Unternehmens vereinbart wird. Dieser Sozialplan ist in dann entscheidend, wenn betriebliche Veränderungen gravierende wirtschaftliche Nachteile für den Arbeitnehmer mit sich bringen.

Die Abfindung auf der Grundlage des Kündigungsschutzgesetzes

In der gängigen Praxis wird die Zahlung einer Abfindung von dem Arbeitgeber infolge der betriebsbedingten Kündigung angeboten. Dies geschieht in Verbindung mit dem § 1 a Kündigungsschutzgesetz und muss jedoch in der Kündigung deutlich hervorgehoben werden. Damit die Abfindungszahlung erfolgen kann ist es jedoch absolut entscheidend, dass ein betriebsbedingt gekündigter Arbeitnehmer seine gesetzliche Klagefrist von drei Wochen ungenutzt lässt und dass die Kündigung von dem Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochen wurde.

Der Anspruch auf die Zahlung der Abfindung beginnt bei einer derartigen Fallkonstellation erst mit dem vollständigen Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist! Die Höhe der Abfindung wird in einem derartigen Fall auf der Grundlage der Betriebszugehörigkeit des gekündigten Arbeitnehmers. Je Beschäftigungsjahr wird dann das Bruttogehalt zur Hälfte veranschlagt.

In der Regel schlägt ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abfindungszahlung vor, wenn die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses nicht weiter möglich oder sogar unzumutbar geworden ist. Sollte der Arbeitnehmer jedoch Kündigungsschutz genießen besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, auf der Grundlage des § 10 Kündigungsschutzgesetz das Arbeitsverhältnis gegen die Abfindungszahlung zu beenden. In vielen Fällen erfolgt eine Abfindungszahlung auch, weil dem Arbeitgeber die Unwirksamkeit seiner Kündigung bewusst ist. Mit der Zahlung einer Abfindung verhindert der Arbeitgeber in einem derartigen Fall einen Kündigungsschutzprozess, der für den Arbeitgeber wahrscheinlich nicht positiv ausgehen würde.

Die Abfindungszahlung bei einem Sozialplan

Sollte das Betriebsverfassungsgesetz gem. § 112 einen Interessenausgleich vorsehen, so zahlt der Arbeitgeber in der Regel bei einer entsprechenden betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung. Für gewöhnlich erfolgt dies, wenn ein Unternehmen gänzlich geschlossen wird oder wenn es zu einer Stilllegung von gewissen Abteilungen in dem Betrieb kommt. Die Abfindungszahlung in einem derartigen Fall wird auch als Nachteilausgleich bezeichnet und beruht dabei auf einem Anspruch. Um diesen Anspruch zu erwerben muss das Arbeitsverhältnis jedoch vor den betrieblichen Veränderungen bestanden haben.

Was gibt es bei der Abfindung seitens des Arbeitnehmers zu beachten?

Der wichtigste Punkt, den ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Abfindungszahlung des Arbeitgebers zu beachten hat, ist die Tatsache, dass die Abfindungshöhe eine Verhandlungssache ist. Es gibt zwar durchaus Berechnungsmodelle, allerdings greifen diese nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen. Dementsprechend sollte ein Arbeitnehmer, der etwaig viele Jahre lang in dem Betrieb als Arbeitnehmer gearbeitet hat, bei der Abfindungszahlung ein gewisses Verhandlungsgeschick an den Tag legen. Weiterhin ist es wichtig zu wissen, dass die Abfindungszahlung nicht den Charakter eines beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes hat. Vielmehr soll die Abfindungszahlung die künftige Zeit ohne ein Erwerbseinkommen für den gekündigten Arbeitnehmer auffangen.

Von der Abfindungszahlung dürfen keine Sozialabgaben oder Beiträge zur Renten- bzw. Krankenversicherung in Abzug gebracht werden. Dies gilt auch für die Arbeitslosenversicherung und die Pflegeversicherung!

Der gekündigte Arbeitnehmer darf jedoch nicht vergessen, dass die Abfindung grundsätzlich der Besteuerung unterliegt. Die reine Berechnung der Abfindungszahlung ist jedoch die Aufgabe des Arbeitgebers, sodass dieser auch die Lohnsteuer einbehält und an das Finanzamt entsprechend den gesetzlichen Grundlagen abführt. Die Abfindungszahlung unterliegt einer sogenannten Fünftelregelung. Durch diese Regelung soll die Steuerlast gemindert werden, da die reine Steuerberechnung auf einen Zeitraum von fünf Jahren gleichmäßig verteilt wird. Damit die Fünftelregelung zum Einsatz kommen kann ist es jedoch zwingend erforderlich, dass die Abfindungszahlung als Ganzes in einer Summe an den gekündigten Arbeitnehmer ausgezahlt wird.

Dies muss vorab zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber vereinbart werden, da ein Arbeitgeber auch grundsätzlich die Möglichkeit einer Ratenzahlung bei der Abfindung hat.

Überdies muss ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis durch die Zahlung einer Abfindung beendet wurde, auch wissen, dass zunächst erst einmal die Pflicht der „Arbeitslosenmeldung“ besteht. Die Abfindung darf jedoch keine negativen Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld haben. Die sogenannte Sperrfrist für das Arbeitslosengeld 1 muss von einem Arbeitnehmer nur dann befürchtet werden, wenn das Arbeitsverhältnis durch einen Abwicklungs- bzw. Aufhebungsvertrag beendet wurde oder wenn ein Arbeitnehmer einer Verkürzung seiner Kündigungsfrist durch eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ausdrücklich zugestimmt hat.

Sollten Sie von einem derartigen Fall betroffen sein, so sollten Sie auf gar keinen Fall vorschnell eine Entscheidung treffen. Viele Arbeitnehmer lassen sich von ihrem Arbeitgeber unter Druck setzen, um eine Vereinbarung zu unterschreiben. Dies geschieht nicht selten ohne Wissen darüber, welche Konsequenzen bei einer derartigen Vorgehensweise drohen. Der Arbeitgeber hat lediglich das Interesse, dass das Arbeitsverhältnis so schnell wie möglich beendet wird und winkt dabei nur zu häufig mit einem Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag, der in der Regel mit einer Abfindungszahlung verbunden ist. In der Regel handelt es sich hierbei um Standardsätze, die für den Arbeitnehmer nicht gerade positiv ausgelegt sind. Sie als gekündigter Arbeitnehmer sollten dabei jedoch niemals vergessen, dass Sie trotz des Umstandes der Kündigung nach wie vor Rechte haben und sich dementsprechend auch erst einmal von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen.

Wir sind eine überaus erfahrene und etablierte Rechtsanwaltskanzlei und verfügen über die entsprechende juristische Kompetenz, um Ihnen in Ihrer Situation weiterhelfen zu können. Wenn Sie uns mit einem Mandat ausstatten prüfen wir Ihren Fall und übernehmen die Kommunikation mit Ihrem Arbeitgeber. Auch die Verhandlungen über eine Abfindungszahlung übernehmen wir sehr gern für Sie, sodass Sie sich mit dieser Situation nicht belasten brauchen. Selbstverständlich handeln wir bei allen unseren Vorgehensweisen stetig uneingeschränkt in Ihrem Interesse und unternehmen keine Schritte ohne Ihr Wissen. Die Erfahrung zeigt, dass eine anwaltliche Vertretung stets die besseren Ergebnisse mit sich bringt.

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