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Abfindung – Fälligkeitszeitpunkt – Beendigung des Arbeitsverhältnisses


Landesarbeitsgericht Niedersachsen

Az.: 16 Sa 621/03

Urteil vom 12.09.2003

Vorinstanz: ArbG Lingen, Az.: 2 Ca 502/02, Urteil vom 05.02.2003


Leitsätze:

Für die Fälligkeit der Abfindung bei einem Abfindungsvergleich im Rahmen einer Kündigungsschutzklage, der vor vereinbarter Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossen wird, kommt es mangels einer getroffenen Fälligkeitsregelung auf die Umstände an, unter denen die Abfindungsregelung getroffen worden ist.

Regelmäßig ist davon auszugehen, dass die Abfindung erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird.


In dem Rechtsstreit hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 12. September 2003 für Recht erkannt:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen vom 5.02.2003, Az. 2 Ca 502/02, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage des Fälligkeitszeitpunktes einer Abfindung.

Der Beklagte war bei dem Kläger seit dem 01.08.1987 als Angestellter beschäftigt. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis zum Beklagten mit Schreiben vom 27.12.2001 zum 30.06.2002 auf. Hiergegen wandte sich der Beklagte mit der Klage vor dem Arbeitsgericht Lingen unter dem Aktenzeichen 2 Ca 1/02. Am 31.05.2002 schlössen die Parteien in diesem Vorprozess umgekehrten Rubrums folgenden Vergleich:

1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endet aufgrund ordentlicher fristgerechter Kündigung des Beklagten vom 27.12.2001 aus betrieblichen Gründen mit Ablauf des 31.12.2002.

2. Bis zu dem genannten Zeitpunkt wird das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgewickelt, wobei die Parteien sich darüber einig sind, dass der Kläger von der Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der normalen Bezüge freigestellt bleibt unter Anrechnung von Urlaubs- und sonstigen Freizeitansprüchen.

Einigkeit besteht, dass für 2002 kein Anspruch auf Weihnachtszuwendung besteht.

3. Der Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen.

4. Der Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG, 3 Ziff. 9 EstG in Höhe von 37.000,00 € (i. W.: Siebenunddreißigtausend Euro) zu zahlen.

Mit Schreiben vom 01.07.2002 forderte der Beklagte den Kläger auf, den Abfindungsbetrag in Höhe von 37.000,00 € zu zahlen. Der Kläger lehnte mit Schreiben vom 04.07.2002 die Zahlung vor dem 31.12.2002 ab mit der Begründung, dass der Betrag noch nicht fällig sei. Insoweit wird auf dieses Schreiben (Blatt 7 bis 9 d. A.) verwiesen.

Daraufhin betrieb der Beklagte die Zwangsvollstreckung und erwirkte ein vorläufiges Zahlungsverbot. Daraufhin beantragte der Kläger im vorliegenden Verfahren, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs vor dem Arbeitsgericht Lingen, Az. 2 Ca 1/02 für unzulässig zu erklären und außerdem im Wege der einstweiligen Anordnung die Einstellung der Zwangsvollstreckung zu beschließen. Durch Beschluss vom 09.09.2002 wurde sodann die Zwangsvollstreckung aus Ziffer 4 des Vergleichs einstweilen bis zum Erlass des Urteils im vorliegenden Verfahren eingestellt. Insoweit wird auf diesen Beschluss (Blatt 20, 20 R d. A.) verwiesen.

Der Kläger zahlte die Abfindung am 02.01.2003 an den Beklagten aus. Da eine verspätete Auszahlung erfolgte, zahlte der Kläger außerdem 15,00 € Zinsen an den Beklagten.

Der Beklagte erhob sodann mit Schriftsatz vom 07.01.2003 Widerklage, indem er Zinsen von dem Kläger wegen der verspäteten Zahlung verlangte.

Im Kammertermin vom 05.02.2003 nahm der Kläger die Klage zurück.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Abfindung sei mit Vergleichsabschluss sofort fällig gewesen. Es sei keine Festlegung einer späteren Fälligkeit im Vergleich erfolgt, so dass sich für sieben Verzugsmonate von Juni bis einschließlich Dezember 2001 ein Zinsbetrag in Höhe von 1.615,36 € ergebe. Insoweit wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 07.01.2003, Seite 4 (Blatt 50 d. A.) verwiesen.

Hätte die Fälligkeit der Abfindungssumme bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.12.2002 hinausgeschoben werden sollen, hätten die Parteien dieses ausdrücklich vereinbaren müssen. Ohne eine solche Vereinbarung habe sich der Kläger zur sofortigen Zahlung verpflichtet. Für die sofortige Fälligkeit der Forderung spreche der besondere Sinn und Zweck des § 62 ArbGG, wonach in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten eine sofortige Vollstreckungsmöglichkeit grundsätzlich gegeben sei. Damit trage das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass Arbeitnehmer in der Regel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts auf ihr Arbeitseinkommen angewiesen seien. Angesichts des Alters des Beklagten sei es für ihn schwierig, einen vergleichbaren Arbeitsplatz zu finden. Der Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes sei nur dann gewährleistet, wenn der Beklagte über den von ihm vergleichsweise erstrittenen Betrag auch sofort verfügen könne. Er sei auch darauf angewiesen, dass die Abfindungssumme Erträge erwirtschafte. Zudem müsse er zumindest einen Teil des Abfindungsbetrages auf die nunmehr weggefallene Altersvorsorge verwenden.

Der Beklagte hat im Wege der Widerklage beantragt, den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten 1.615,36 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Er hat die Rechtsauffassung vertreten, dass die Abfindungssumme erst, wie vereinbart, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszuzahlen sei.

Durch Urteil des Arbeitsgerichts Lingen (Ems) vom 05.02.2003 wurde die Widerklage abgewiesen, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und der Wert des Streitgegenstandes auf 1.615,36 € festgesetzt.

Wegen des Inhalts des erstinstanzlichen Urteils wird auf dieses (Blatt 57 bis 63 d. A.) verwiesen.

Dieses Urteil wurde dem Beklagten am 07.03.2003 zugestellt. Hiergegen legte dieser am 04.04.2003 Berufung ein und begründete diese mit einem am 02.05.2003 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz.

Zur Begründung der Berufung trägt der Beklagte vor, die Fälligkeit der Abfindungssumme sei mit Abschluss des Vergleichs entstanden. Nach dem Wortlaut sei die Fälligkeit nicht herausgeschoben. Gemäß § 271 BGB sei damit die Leistung sofort fällig.

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses könne nicht mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit in unmittelbaren Zusammenhang gebracht werden. Die Abfindung sei dann auch Gegenleistung des Arbeitgebers für den Verlust des Arbeitsplatzes, wenn sie sofort fällig werde.

Es gebe auch keine verlautbarte Interessenlage der Parteien bezüglich des Hinausschiebens der Fälligkeit. Es sei in keiner Weise zur Grundlage der Überlegungen der Parteien geworden, dass die Fälligkeit hinausgeschoben werde.

Die Wertung, dass die Abfindung sofort fällig werde, ergebe sich aus dem besonderen Zweck des § 62 ArbGG. Danach solle gewährleistet sein, dass Ansprüche des Arbeitnehmers sofort vollstreckt werden könnten. Auch bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil trete die sofortige Fälligkeit der ausgeurteilten Abfindung ein, obwohl noch nicht rechtskräftig feststehe, dass das Arbeitsverhältnis beendet sei. Diese Wertung könne auch bei einer Abfindung, die durch Vergleich geregelt sei, herangezogen werden.

Letztlich spiele die Steuerfreiheit keine entscheidende Rolle, da der Beklagte letztlich nicht hätte durchsetzen müssen, dass die Abfindung sofort gezahlt werde, wenn dieses steuerschädlich für ihn sei.

Der Beklagte beantragt unter Rücknahme der Zinsforderung auf die Zinsen, den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten 1.615,36 € zu zahlen.

Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 06.06.2003. Hierauf wird verwiesen (Blatt 101 bis 105 d. A.).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Dem Beklagten steht ein Zinsanspruch nicht zu, da die Fälligkeit der Abfindung erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2002 eingetreten ist.

Zutreffend ist, dass die Parteien bezüglich der Fälligkeit eine Regelung nicht getroffen haben. Insoweit bestimmt sich die Fälligkeit nach § 271 Abs. 1 BGB. Danach kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist.

Vorliegend sind deshalb die Umstände, unter denen die Abfindungsregelung getroffen wurde, zu bewerten. Aus diesen ist zur Überzeugung der Kammer zu entnehmen, dass die Abfindung erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2001 fällig werden sollte.

a) Die Parteien haben ausdrücklich vereinbart, dass die Abfindung gezahlt wird zum

Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes. Dieser Verlust tritt jedoch erst am

31.12.2001 ein. Der Zweck der Zahlung ist deshalb ausgerichtet auf einen Zeitpunkt, zu dem der Verlust des Arbeitsplatzes tatsächlich eingetreten ist.

b) Die Parteien haben ferner vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2002 ordnungsgemäß abgewickelt wird unter Freistellung des Klägers von der Arbeitsleistung. Der Kläger erhielt deshalb bis zum 31.12.2002 seine normalen Bezüge, allerdings unter Verzicht auf den Anspruch auf die Weihnachtszuwendung, die auch erst zum Jahresende hin zu zahlen war. Der Kläger ist damit im Wesentlichen so gestellt, als ob er gearbeitet hätte. Für ihn werden die Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Rentenbeiträge bis 31.12.2002 bezahlt. Ein Verlust seines Einkommens tritt, mit Ausnahme der Weihnachtszuwendung, nicht ein. Damit entstehen die Nachteile im Wesentlichen erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die nach dem Sinn und Zweck der Abfindung sodann ausgeglichen werden sollen.

c) Die Parteien haben darüber hinaus im Vergleich ausdrücklich § 3 Ziff. 9 EStG in Bezug genommen. Danach sind Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses bis zu einem Höchstbetrag steuerfrei. Die tatsächliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist damit Voraussetzung für die Steuerfreiheit, wobei entsprechend den Lohnsteuerrichtlinien Voraussetzung ist, dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Zufluss der Abfindung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorhanden ist und damit ein erhebliches zeitliches Auseinanderfallen dieser Ereignisse den sachlichen Zusammenhang in Frage stellen kann.

Wäre die Abfindung tatsächlich bereits am 31.05.2002 fällig gewesen, so läge zwischen dem Ende des Arbeitsverhältnisses und der Fälligkeit der Abfindung ein so erheblicher Zeitraum, dass es fraglich erscheinen kann, ob die Voraussetzungen der Steuerfreiheit vorhanden sind. Erkennbar wollten die Parteien aber gerade diese Möglichkeit der Steuerfreiheit in Anspruch nehmen, da die Vorschrift des EStG extra im Vergleich erwähnt ist.

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d) Für die Tatsache, dass die Abfindung erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig ist, spricht auch die Tatsache, dass nicht feststeht, ob das Arbeitsverhältnis nicht noch anderweitig beendet wird. Dieses kann z. B. dann der Fall sein, wenn sich trotz der Freistellung des Arbeitnehmers nachträglich ein Tatbestand ergibt, der eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen könnte. Würde das Arbeitsverhältnis aber zu einem früheren Zeitpunkt aus anderen Gründen als denen des Vergleiches beendet, so würde die Abfindung zu keinem Zeitpunkt fällig werden. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass die Abfindung nicht sofort fällig geworden ist (so Urteil des BAG vom 29.11.1983, Az. 1 AZR 523/82, in DB 84, 724 sowie im Ergebnisurteil des BAG vom 09.12.1987, 4 AZR 561/87, in NZA 88, 329, LAG Düsseldorf vom 23.05.1989, Az. 16 Sa 475/89, in DB 89, 2031/2032, Arbeitsgericht Passau, Urteil vom 27.05.1997, 3 Ca 651/97, in BB 97, 2114, LAG Nürnberg, Beschluss vom 28.04.1997, 8 TA 56/97, in MDR 97, 751/752, vgl. auch Dr. Klar, Die Fälligkeit von Abfindungen in arbeitsgerichtlichen Vergleichen, NZA 2003, 543 bis 546).

Die insoweit entgegenstehende Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamm (Beschluss vom 16.05.1991, 8 TA 181/91, in NZA 91, 940/941) überzeugt nicht, da entgegen der Vorschrift des § 271 BGB die Umstände nicht gewürdigt werden. Das LAG Hamm stellt alleine darauf ab, dass der Vergleich ein Vollstreckungstitel sei und damit unverzüglich die Vollstreckung eingeleitet werden könne. Es wird insoweit nur auf den Wortlaut, nicht auf die damit zusammenhängenden Umstände des Vergleiches abgestellt.

Die Tatsache, dass § 62 ArbGG es auch bei gerichtlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses ermöglicht, unverzüglich zu vollstrecken, bevor das Auflösungsurteil Rechtskraft erlangt hat, steht der vorliegenden Auffassung nicht entgegen. Im Auflösungsurteil wird, wenn auch nicht sofort rechtskräftig, eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ausgeurteilt, die auch vollstreckt werden kann, wobei aber über die Frage der Fälligkeit hiermit nichts gesagt ist. Ob auch diese Zahlung verlangt werden kann, bevor das Arbeitsverhältnis tatsächlich aufgelöst ist nach dem Zeitpunkt, den das Gericht festgesetzt hat, ist zweifelhaft. Auch hier sprechen die oben genannten Gründe gegen eine Fälligkeit dieser Abfindung vor tatsächlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Mangels entsprechender Fälligkeit der Abfindung vor dem 31.12.2001 steht dem Beklagten ein Zinsanspruch gemäß §§ 286, 288 BGB nicht zu.

Die Berufung des Beklagten ist deshalb zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG. Die Zulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 ArbGG.

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