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Abfindung – Verzicht auf Erbrecht


Bundesgerichtshof

Az: IV ZR 58/07

Urteil vom 29.10.2008


Leitsätze:

1. Wegen der Abfindung, die der Erblasser für den Verzicht eines Abkömmlings auf das gesetzliche Erbrecht leistet, steht einem weiteren Abkömmling ein Pflichtteilsergänzungsanspruch im Hinblick auf die Erhöhung seiner Pflichtteilsquote nach § 2310 Satz 2 BGB grundsätzlich nicht zu.

2. Das setzt voraus, dass sich die Abfindung in dem Zeitpunkt, in dem sie erbracht wird, der Höhe nach im Rahmen der Erberwartung des Verzichtenden hält. Auf den Wert eines vom Verzichtenden zu beanspruchenden Pflichtteils kommt es insoweit nicht an; (der abweichende Standpunkt im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 1985 – II ZR 150/84 – NJW 1986, 127 unter II 2 wird aufgegeben).

3. Für die Frage, ob die vom Erblasser gewährte Leistung über ein Entgelt oder eine angemessene Abfindung für den Erbverzicht hinausgeht, kann sich der Pflichtteilsberechtigte auf die in der Rechtsprechung bei gemischten Schenkungen anerkannte Beweiserleichterung berufen. Danach ist eine Schenkung zu vermuten, soweit zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektives, über ein geringes Maß deutlich hinausgehendes Missverhältnis besteht.


1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

2. Auf die Revision der Beklagten wird das genannte Urteil unter Zurückweisung der Revision der Beklagten im Übrigen aufgehoben, soweit die Beklagte zu 1 zur Zahlung von mehr als 5,2% Zinsen aus 118.635,32 EUR vom 31. Januar 1998 bis zum 6. April 2003 abzüglich darauf bereits geleisteter 1.004,59 EUR und der Beklagte zu 2 in einer diese Zinsforderung übersteigenden Höhe zur Duldung der Zwangsvollstreckung in den Nachlass verurteilt worden ist.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 9/10 und die Beklagten je 1/20 zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin macht Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach ihrer am 9. Februar 1997 verstorbenen Mutter gegen die Beklagte zu 1, ihre Nichte, als Alleinerbin geltend; zugleich nimmt sie den Beklagten zu 2 als Testamentsvollstrecker auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den Nachlass in Anspruch.

Die Schwester der Klägerin (und Mutter der Beklagten zu 1) hatte in einem notariellen Vertrag vom 31. März 1989 in Vorwegnahme der Erbfolge gegen Übertragung eines Grundstücks ihrer Mutter sowie gegen Zahlung von 20.000 DM durch ihren Vater auf ihre gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte nach beiden Eltern für sich und ihre Abkömmlinge verzichtet. Anfang der 90er Jahre kam es zu einem Scheidungsverfahren der Eltern, bei dem die Klägerin den Vater als Rechtsanwältin vertrat. Im Jahre 1994 starb die Schwester der Klägerin. Mit notariellem Testament vom 24. Januar 1995 setzte die Mutter die Beklagte zu 1 als Alleinerbin ein und entzog der Klägerin den Pflichtteil; weiter ordnete sie Testamentsvollstreckung an.

Die Erblasserin verlangte noch zu ihren Lebzeiten die gerichtliche Feststellung der Wirksamkeit u.a. des Vertrages vom 31. März 1989, nachdem die Klägerin Bedenken im Hinblick auf Fehlvorstellungen und Schwerhörigkeit des Vaters geäußert hatte. Gegen die der Klage stattgebenden Instanzurteile legte die Klägerin Rechtsmittel ein; das Verfahren wurde auf Seiten der bereits vor Erlass des landgerichtlichen Urteils verstorbenen Erblasserin vom Testamentsvollstrecker fortgeführt. Aufgrund eines weiteren, nach dem Erbfall von der Klägerin eingeleiteten Verfahrens steht inzwischen die Unwirksamkeit der Pflichtteilsentziehung rechtskräftig fest. Daraufhin leisteten die Beklagten auf die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche eine Zahlung von 119.639,91 EUR, die am 7. April 2003 bei der Klägerin einging.

Nach Ansicht der Klägerin stehen ihr weitere, diese Zahlung übersteigende Ansprüche zu. Außerdem macht sie Verzugszinsen seit 31. Januar 1998 geltend. Das Landgericht hat Pflichtteilsergänzungsansprüche der Klägerin verneint und ihre Pflichtteilsansprüche nur in Höhe von 118.635,32 EUR für begründet gehalten; es hat die Klage insgesamt abgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 119.639 EUR zum 7. April 2003 für erledigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Entscheidung des Landgerichts nur insoweit geändert, als es der Klägerin Zinsen aus dem Betrag von 118.635,32 EUR sowohl in der Zeit vom 31. Januar 1998 bis zum 7. April 2003 als auch für die Zeit danach zugebilligt hat. Dagegen wenden sich die Revisionen beider Parteien.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet; die Revision der Beklagten hat zum Teil Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat höhere als die vom Landgericht ermittelten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche verneint. Das Landgericht habe Kosten der Testamentsvollstreckung in Höhe von 20.000 DM im vorliegenden Fall mit Recht als Passivposition bei der Ermittlung des Nachlasswerts gemäß § 2311 BGB berücksichtigt. In Anbetracht des fast eine Dekade andauernden erbitterten Streits der Parteien, der sich in der Berufungsverhandlung eindrucksvoll bestätigt habe, sei davon auszugehen, dass die Testamentsvollstreckung hier nicht in erster Linie den Interessen der Erbin diente, sondern der Verwaltung des Nachlasses. Soweit das Landgericht ferner Korrespondenzanwaltsgebühren des Testamentsvollstreckers in Höhe von 9.886,10 DM abgesetzt habe, gehe es um den von der Klägerin begonnenen Rechtsstreit gegen die Pflichtteilsentziehung; dass der Testamentsvollstrecker gegen die Feststellung der Unwirksamkeit schließlich noch das Revisionsgericht angerufen habe, sei nicht willkürlich. Einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung könne die Klägerin nicht aus dem notariellen Vertrag vom 31. März 1989 herleiten. Das Testament vom 24. Januar 1995 sei so viel später verfasst worden, dass kein Anhalt für eine Absicht der Erblasserin zu erkennen sei, die Klägerin zu benachteiligen. Vielmehr sei erst nach dem Vertrag vom 31. März 1989 der schwere Konflikt in der Familie der Erblasserin ausgebrochen, der die Abweichung des Testaments von den bei Abschluss des Vertrages vom 31. März 1989 bestehenden Vorstellungen erkläre.

Die Ansprüche der Klägerin seien aber von vornherein in Höhe von 118.635,32 EUR begründet gewesen. Auch ohne nähere Bezifferung seien die Beklagten durch Schreiben der Klägerin vom 21. Januar 1998 wirksam in Verzug gesetzt worden. Der Pflichtteilsanspruch sei daher ab 31. Januar 1998 zu verzinsen. Für die Zeit seit 8. April 2003 ergebe sich der Zinsanspruch der Klägerin aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB.

II.

Soweit das Berufungsgericht einen den Betrag von 118.635,32 EUR übersteigenden Pflichtteilsanspruch sowie Pflichtteilsergänzungsansprüche verneint hat, hält seine Entscheidung – wenn auch überwiegend nur im Ergebnis – den Angriffen der Revision der Klägerin stand.

1.

Nach Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Literatur bleiben Kosten der Testamentsvollstreckung, die auf einer den Pflichtteilsberechtigten beeinträchtigenden, den Testamentsvollstrecker möglicherweise sogar im Sinne eines Vermächtnisses begünstigenden letztwilligen Verfügung beruhen, bei § 2311 BGB grundsätzlich außer Ansatz; sie können aber berücksichtigt werden, soweit die Testamentsvollstreckung auch für den Pflichtteilsberechtigten von Vorteil ist, etwa wenn dadurch Kosten der Feststellung oder Sicherung des Nachlasses gespart werden (vgl. BGHZ 95, 222, 228 ; Staudinger/Haas, BGB [2006] § 2311 Rdn. 40; MünchKomm-BGB/Lange, 4. Aufl. § 2311 Rdn. 14; Soergel/Dieckmann, BGB 13. Aufl. § 2311 Rdn. 13; gegen jede Ausnahme aus Gründen der Rechtsklarheit Kuchinke, JZ 1986, 90, 91).

Hier ist der Tatrichter rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, dass angesichts der verhärteten Fronten in der Familie die Einschaltung des Testamentsvollstreckers zur Versachlichung beigetragen und daher auch dem Interesse der Klägerin als Pflichtteilsberechtigter gedient habe. Im notariellen Testament vom 24. Januar 1995 hat die Erblasserin bezeichnenderweise Testamentsvollstreckung „auf die Dauer von 5 Jahren, jedenfalls aber bis zur Beendigung jeglicher gerichtlicher Erbverfahren nach meinem Ableben“ angeordnet. Immerhin sind, nachdem die Unwirksamkeit der Pflichtteilsentziehung geklärt war, 119.639,41 EUR an die Klägerin gezahlt worden, worauf das Landgericht in diesem Zusammenhang hingewiesen hat. Danach ist der Abzug der Testamentsvollstreckerkosten in Höhe von 20.000 DM von dem nach § 2311 BGB zu bestimmenden Nachlasswert nach den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalles nicht zu beanstanden.

2.

Zu Unrecht wendet sich die Klägerin auch gegen den Abzug von 9.886,10 DM Korrespondenzanwaltskosten des Testamentsvollstreckers. Sie sind nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien in der Berufungsinstanz nicht – wie das Berufungsgericht gemeint hat – in dem von der Klägerin nach dem Erbfall eingeleiteten Verfahren gegen die Beklagten des vorliegenden Verfahrens auf Feststellung der Unwirksamkeit der Pflichtteilsentziehung entstanden. Vielmehr geht es um das von der Erblasserin noch zu ihren Lebzeiten begonnene Verfahren gegen ihren Ehemann und gegen die Klägerin des vorliegenden Verfahrens, mit dem sie u.a. die Wirksamkeit des notariellen Vertrages vom 31. März 1989 festgestellt wissen wollte. Als das landgerichtliche Urteil in jenem Verfahren erging, war die Erblasserin schon gestorben; der Beklagte zu 2 verteidigte als Testamentsvollstrecker das der Erblasserin günstige Urteil gegen die Rechtsmittel der Klägerin des vorliegenden Verfahrens. Die hier streitigen Korrespondenzanwaltskosten sind entstanden, nachdem die Klägerin Revision gegen das ihre Berufung zurückweisende Urteil des Oberlandesgerichts eingelegt hatte.

Auch wenn das Berufungsgericht nicht das zutreffende Verfahren vor Augen gehabt hat, ging es hinsichtlich der Wirksamkeit des Erbverzichts der Schwester der Klägerin im notariellen Vertrag vom 31. März 1989 um eine Streitfrage, deren gerichtliche Klärung für die Höhe der Pflichtteilsquote von Bedeutung ( § 2310 Satz 2 BGB) und damit auch für die Klägerin von Nutzen war. Hinzu tritt, dass die Klägerin selbst als Revisionsklägerin den weiteren Instanzenzug und damit die streitigen, den Nachlass schmälernden Kosten des Beklagten zu 2 veranlasst hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 1980 – IVa ZR 10/80 – LM BGB § 2311 Nr. 12). Mithin haben die Vorinstanzen die streitigen Kosten mit Recht bei der Ermittlung des für den Pflichtteilsanspruch maßgebenden Nachlasswerts abgesetzt.

3.

Nach Meinung der Klägerin ist das Grundstück, das ihrer Schwester neben einer Zahlung von 20.000 DM als Abfindung für den Erbverzicht im notariellen Vertrag vom 31. März 1989 übertragen worden ist, eine unentgeltliche Leistung der Erblasserin, die einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung aus § 2325 Abs. 1 BGB begründe. Soweit der Erbverzicht eine Erhöhung der Pflichtteilsquote der Klägerin nach § 2310 Satz 2 BGB zur Folge habe, erreiche sie nicht den Wert des Grundstücks beim Erbfall. Diese Rügen greifen, auch wenn das Berufungsgericht die insoweit erheblichen Gesichtspunkte nicht geprüft hat, im Ergebnis nicht durch.

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a)

Nach wohl noch herrschender Meinung in der Literatur stellt die Abfindung für einen Erbverzicht, soweit sie sich am Wert des Erbteils orientiert und nicht deutlich über ihn hinausgeht, keine Schenkung, sondern ein entgeltliches Geschäft dar (so etwa Lange/Kuchinke, Lehrbuch des Erbrechts, 5. Aufl. § 7 V 3 und § 37 X 2 f.; ebenso Rheinbay, Erbverzicht – Abfindung – Pflichtteilsergänzung, 1983 S. 137; ders. ZEV 2000, 278, 279; Theiss/Boger, ZEV 2006, 143, 144 f.; zu weiteren Nachweisen vgl. Staudinger/Schotten, BGB [2004] § 2346 Rdn. 124). Soweit ein entgeltliches Geschäft vorliegt, ist der Anwendungsbereich von § 2325 BGB von vornherein nicht eröffnet.

b)

In der Rechtsprechung ist die Abfindung für einen Erbverzicht dagegen als unentgeltliche Zuwendung eingeordnet worden (BGH, Urteil vom 8. Juli 1985 – II ZR 150/84 – NJW 1986, 127 unter II 2; BGHZ 113, 393, 397 f ür das Recht der Gläubigeranfechtung). Diese Auffassung wird zunehmend auch im Schrifttum geteilt. Dabei wird § 2325 BGB aber mit Rücksicht auf eine infolge des Verzichts auf das gesetzliche Erbrecht eintretende Erhöhung des Pflichtteils nach § 2310 Satz 2 BGB einschränkend ausgelegt: Hält sich die Abfindung in dem Zeitpunkt, in dem sie erbracht wird, der Höhe nach im Rahmen der Erberwartung des Verzichtenden, wird davon ausgegangen, dass sie grundsätzlich zugunsten des Pflichtteilsberechtigten durch § 2310 Satz 2 BGB kompensiert wird. Der Pflichtteilsberechtigte soll wegen derselben, für den Erbverzicht eines gesetzlichen Erben geleisteten Abfindung nicht neben dem erhöhten Pflichtteil auch noch einen Ergänzungsanspruch erhalten. Eine Pflichtteilsergänzung komme danach nur in Betracht, soweit die Leistung des Erblassers an den Verzichtenden über eine angemessene Abfindung für dessen Erbverzicht hinausgeht (vgl. OLG Hamm ZEV 2000, 277 f.; insoweit zustimmend Rheinbay, ZEV 2000, 279; Palandt/Edenhofer, BGB 67. Aufl. § 2325 Rdn. 16; MünchKomm-BGB/Lange, aaO § 2325 Rdn. 17; Soergel/Dieckmann aaO § 2325 Rdn. 18; Staudinger/Schotten aaO § 2346 Rdn. 128, 136, ihm folgend Staudinger/Olshausen, BGB [2006] § 2325 Rdn. 7, 9).

c)

Danach kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob die für den Erbverzicht gewährte Abfindung eine entgeltliche oder eine unentgeltliche Leistung war. In jedem Fall unterliegt der Pflichtteilsergänzung nach § 2325 Abs. 1 BGB nur, was über ein Entgelt bzw. über eine angemessene Abfindung hinausgeht. Dabei ist auf den Wert des Erbteils abzustellen, auf den verzichtet wird, nicht etwa auf den Wert des dem Verzichtenden zustehenden Pflichtteils. Soweit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 1985 (aaO) eine andere Auffassung zu entnehmen ist, wird sie von dem für das Erbrecht zuständigen, erkennenden Senat aufgegeben.

d)

Für die Frage, ob die vom Erblasser zu seinen Lebzeiten gewährte Leistung über ein Entgelt oder eine angemessene Abfindung für den Erbverzicht hinausgeht, kann sich der Pflichtteilsberechtigte auf die in der Rechtsprechung bei gemischten Schenkungen anerkannte Beweiserleichterung berufen. Danach ist eine Schenkung zu vermuten, soweit zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektives, über ein geringes Maß deutlich hinausgehendes Missverhältnis besteht (BGHZ 82, 274, 281 f. ; Senatsurteile vom 1. Februar 1995 – IV ZR 36/94 – NJW 1995, 1349 unter 3 b; vom 17. April 2002 – IV ZR 259/01 – ZEV 2002, 282 unter 3 c).

e)

Im vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich, dass die Abfindung, die die Schwester der Klägerin erhalten hat, nicht schon durch Erhöhung der Pflichtteilsquote der Klägerin nach § 2310 Satz 2 BGB ausgeglichen würde. Aus dem notariellen Vertrag vom 31. März 1989 ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abfindung über den Wert der Hälfte des Nachlasses der Eltern hinausging, auf die die Schwester verzichtet hat. Die Bemerkung im Urteil des Landgerichts, nach den vom Gericht eingeholten Gutachten habe die Klägerin bezogen auf das Jahr 1989 objektiv 133.000 DM mehr als die (sich auf 793.000 DM belaufende) Hälfte des damals in Betracht kommenden Nachlasswerts erhalten, belegt kein auffallendes, grobes Missverhältnis, aus dem auf eine auch subjektiv von den Vertragsparteien erkannte und gewollte Unentgeltlichkeit zu schließen wäre. Das macht die Revision der Klägerin auch nicht geltend. Vielmehr dürften die Beteiligten des notariellen Vertrages vom 31. März 1989 die Übertragung des Grundstücks der Erblasserin auf die Schwester der Klägerin noch nicht für einen angemessenen Ausgleich ihres Erbverzichts nach beiden Eltern gehalten haben. Denn der Vater der Klägerin hat deren Schwester zusätzlich noch 20.000 DM gegeben. Dass die Erblasserin die Tochter dieser Schwester, die Beklagte zu 1, (und nicht die Klägerin) nach wesentlichen Änderungen in den Familienverhältnissen 1995 als Alleinerbin eingesetzt hat, ändert an der Höhe des der Klägerin zustehenden Pflichtteils und der Bewertung der für den Erbverzicht ihrer Schwester im Jahre 1989 vereinbarten Abfindungen nichts.

III.

Die Revision der Beklagten hat dagegen teilweise Erfolg.

1.

Die Klägerin hat vor dem Berufungsgericht u.a. beantragt,

die Beklagte zu 1 zur Zahlung und den Beklagten zu 2 zur Duldung der Zwangsvollstreckung wegen eines „Restpflichtteilsanspruchs“ in Höhe von 6.635,67 EUR „nebst 5,2% Zinsen hieraus vom 31.01.1998 bis 07.04.2003 und 5% über dem Basiszinssatz seit 08.04.2003“ zu verurteilen.

In der Berufungsbegründung hatte die Klägerin gerügt, der ordentliche Pflichtteilsanspruch sei vom Landgericht mit 118.635,32 EUR zu niedrig angesetzt worden; unter Berücksichtigung der von den Beklagten am 7. April 2003 geleisteten Zahlung von 119.639,91 EUR stünden ihr noch 6.635,67 EUR zu. Ganz außer Betracht gelassen habe das Landgericht ferner, dass die Klägerin auch Zinsen für den durch die Zahlung der Beklagten erloschenen Teil ihres Pflichtteilsanspruchs gefordert habe. Selbst wenn man nur von einer Hauptforderung in Höhe von 118.635,32 EUR ausgehe, stünden der Klägerin noch Zinsen aus diesem Betrag bis zum 7. April 2003 in Höhe von 31.977,58 EUR zu.

Danach hat das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin mit Recht dahin ausgelegt, dass sie nicht nur Zinsen für ihre die Zahlung der Beklagten übersteigenden Hauptforderung von 6.635,67 EUR verlangt hat, sondern auch Zinsen für den durch Zahlung von 119.639,91 EUR erledigten Teil des Anspruchs auf den ordentlichen Pflichtteil.

Es kann offen bleiben, aus welchen Gründen das Landgericht nicht über die auch in 1. Instanz vom 31. Januar 1998 an geltend gemachte Zinsforderung hinsichtlich des erledigten Teils des Pflichtteilsanspruchs entschieden hat. Auch wenn das Landgericht diesen Anspruch übersehen hätte, wie das Berufungsgericht meint, war es nicht gehindert, über den Zinsanspruch aufgrund einer gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässigen Erweiterung des mit der Berufung weiterverfolgten Klageantrags zu entscheiden, nachdem die Klägerin nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung des landgerichtlichen Urteils dessen Ergänzung gemäß § 321 ZPO beantragt hatte (vgl. Musielak, ZPO 6. Aufl. § 321 Rdn. 10).

2.

Da der Klägerin ein höherer Anspruch auf den ordentlichen Pflichtteil als die vom Landgericht festgestellten 118.635,32 EUR nicht zusteht, kann sie auch nur Zinsen aus diesem Betrag verlangen.

a)

Durch ihre Schreiben vom 21. Januar 1998 hat die Klägerin die Beklagten zum 31. Januar 1998 wirksam in Verzug gesetzt. Zwar hat die Klägerin ihre Ansprüche in diesen Schreiben noch nicht beziffert. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt ein – wie hier gemäß § 2314 BGB – auskunftspflichtiger Schuldner auch durch eine unbezifferte, aber einem zulässigen Antrag gemäß § 254 ZPO entsprechende außerprozessuale Mahnung in Verzug, soweit er Verzögerungen zu vertreten hat (BGHZ 80, 269, 276 f.) . Auf diese Entscheidung stützt sich das Berufungsgericht.

Soweit es hinzugefügt hat, es entspreche nicht der Billigkeit, wenn Zinsen für einen begründeten Pflichtteilsanspruch, der ohne Rechtsgrund nicht ausgezahlt werde, dem Erben und nicht dem Pflichtteilsberechtigten zugute kämen, kann dies auf sich beruhen; eine selbständige Anspruchsbegründung liegt darin nicht.

b)

Die Beklagten machen geltend, sie hätten auf die Mahnung der Klägerin zunächst deshalb nichts bezahlt, weil sie auf der Grundlage des notariellen Testaments der Erblasserin vom 24. Januar 1995 von einer wirksamen Pflichtteilsentziehung ausgegangen seien; die von der Klägerin gegen die Wirksamkeit der Pflichtteilsentziehung erhobene Feststellungsklage sei in erster Instanz ohne Erfolg geblieben. Danach fehle es jedenfalls an einem Verschulden der Beklagten.

Das trifft nicht zu. Wie das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung rechtskräftig geworden ist, in jenem Verfahren festgestellt hat, war die Pflichtteilsentziehung nicht wirksam. Die Beklagten unterlagen also einem Rechtsirrtum, der im Allgemeinen nicht entschuldigt. Insoweit werden an die Sorgfaltspflicht eines Schuldners strenge Anforderungen gestellt; es reicht nicht aus, dass er sich seine Meinung nach sorgfältiger Prüfung und sachgemäßer Beratung gebildet hat; entschuldigt wäre er erst, wenn mit der Möglichkeit des Unterliegens im Rechtsstreit nicht zu rechnen war (Senatsurteil vom 6. Dezember 2006 – IV ZR 34/05 – VersR 2007, 537 Tz. 15). Davon ist hier nicht auszugehen. Die Erblasserin hatte die Pflichtteilsentziehung im Testament lediglich auf vorsätzliche Beleidigungen seitens der Klägerin gestützt und insoweit angeführt, die Klägerin habe als Rechtsanwältin namens ihres Vaters die Scheidungsklage gegen ihre Mutter erhoben und ihr mehrmals Betrug vorgeworfen.

c)

Verzugszins schulden die Beklagten in der beantragten Höhe aber nur bis zum 6. April 2003. Der von ihnen gezahlte Betrag von 119.639,91 EUR ging am 7. April 2003 bei der Klägerin ein, so dass von diesem Tage an weder ein Anspruch auf Verzugs- noch auf Prozesszins bestand (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 1981 – IVa ZR 104/80 – NJW 1981, 2244). Insoweit hat die Revision der Beklagten Erfolg.

Für die vom Berufungsgericht angenommene Zinsforderung der Klägerin aus dem Betrag von 118.635,32 EUR auch noch für die Zeit seit dem 8. April 2003 fehlt jede Grundlage. Die Klägerin hatte für diesen Zeitraum Zinsen nur als Nebenforderung beantragt, soweit ihr Hauptanspruch den gezahlten Betrag von 119.639,91 EUR überstieg.

Soweit von den Beklagten damit mehr als der geschuldete Betrag von 118.635,32 EUR bezahlt worden ist, nämlich in Höhe von 1.004,59 EUR, ist davon auszugehen, dass die Beklagten eine Tilgung des ältesten Teils der von ihnen aus dem Betrag von 118.635,32 EUR seit 31. Januar 1998 geschuldeten Zinsen bestimmt haben. Die Zahlung von 119.639,91 EUR sollte nach dem von der Klägerin als Anlage K 75 vorgelegten Schreiben der Beklagtenvertreter vom 26. März 2003 der Tilgung des von den Beklagten auf eben diesen Betrag errechneten Pflichtteilsanspruchs der Klägerin dienen. Zugleich wurde bestritten, dass der Klägerin aus diesem Betrag überhaupt noch Zinsen zustünden. Im Hinblick auf diese von den Beklagten getroffene Tilgungsbestimmung kommt eine Anwendung von § 367 Abs. 1 BGB nicht in Betracht. Nachdem das Landgericht den Pflichtteilsanspruch der Klägerin auf nur 118.635,32 EUR bestimmt hatte, haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht den Rechtsstreit übereinstimmend „in der Hauptsache in Höhe von 119.639 EUR zum 7.4.2003“ für erledigt erklärt. Bei sachgerechter, die Interessen der Parteien berücksichtigender Auslegung war diese Erklärung dahin zu verstehen, dass die Zahlung von 119.639,91 EUR, soweit der Anspruch der Klägerin auf den ordentlichen Pflichtteil den vom Landgericht ermittelten Betrag von 118.635,32 EUR nicht überstieg, auf die nach Tilgung dieser Hauptforderung bestehen bleibende Zinsforderung seit dem 31. Januar 1998 zu verrechnen sei. Auch insoweit hat die Revision der Beklagten Erfolg.

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