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Abfindungsanspruch im Tarifvertrag – bloße Insolvenzforderung nach § 38 InsO?


BAG

Az: 6 AZR 364/05

Urteil vom 27.04.2006

In Sachen hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2006 für Recht erkannt:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 28. April 2005 – 5 (8) Sa 1630/04 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch über die insolvenzrechtliche Einordnung einer tarifvertraglichen Abfindungsforderung.

Der Kläger war seit dem 3. September 1990 als Druckerhelfer bei der späteren Insolvenzschuldnerin, der D GmbH & Co. KG, in B beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag für die Arbeiter der Bundesdruckerei GmbH (TV Arb BDr) vom 22. Juni 1961 idF vom 22. Januar 2001 Anwendung, in dem die Tarifvertragsparteien als § 31 vereinbarten:

„§ 31

Rationalisierungsschutz

Für den Schutz der Arbeiter der Bundesdruckerei vor unzumutbaren Auswirkungen von Rationalisierungsmaßnahmen gelten die Bestimmungen der Anlage 2.“

In § 8 der Anlage 2 zu § 31 TV Arb BDr „Bestimmungen zur Abwendung sozialer Härten bei Rationalisierungsmaßnahmen“ heißt es:

„§ 8

Abfindung

1. Arbeiter, die infolge einer Rationalisierungsmaßnahme auf Veranlassung der Bundesdruckerei im gegenseitigen Einvernehmen oder aufgrund einer Kündigung durch die Bundesdruckerei aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, erhalten eine Abfindung. Die Abfindung beträgt bei einer Betriebszugehörigkeit (§ 11 TV Arb BDr)

von mehr als 13 Jahren das Zehnfache,

des zuletzt vor dem Ausscheiden zustehenden Lohnes.

Die Berechnung erfolgt: Monatslohn gem. § 12 + (Zuschlag gem. § 21 Ziffer 9 b x 22)“

Der für die Abfindung nach § 8 der Anlage 2 zu § 31 TV Arb BDr in Ansatz zu bringende Monatslohn des Klägers betrug 2.591,96 Euro brutto.

Am 1. Januar 2004 wurden das Insolvenzverfahren über das Vermögen der D GmbH & Co. KG eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Er verhandelte seit Februar 2004 mit der W GmbH über den Verkauf des Geschäftsbetriebs der Insolvenzschuldnerin. Die GmbH unterbreitete dem Beklagten ein Kaufangebot, das ein Erwerberkonzept beinhaltete, wonach 40 der ca. 80 Arbeitnehmer übernommen werden sollten. Am 29. März 2004 schlossen der Betriebsrat der Insolvenzschuldnerin und der Beklagte auf Grundlage dieses Konzepts einen Interessenausgleich, der ua. eine Namensliste der zu kündigenden Arbeitnehmer und dort den Namen des Klägers enthielt. Darüber hinaus wurde ein Sozialplan geschlossen, der im Rahmen des § 123 InsO Abfindungen für die zu kündigenden Arbeitnehmer vorsieht. Mit Schreiben vom selben Tag kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 30. Juni 2004.

Mit der am 17. September 2004 beim Arbeitsgericht Bonn eingegangenen Erweiterung der ursprünglich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Klage hat der Kläger vom Beklagten die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 25.919,60 Euro brutto nebst Zinsen ohne die Beschränkung nach § 123 InsO als Masseschuld verlangt. Er hat die Ansicht vertreten, ihm stehe gemäß der Anlage 2 zu § 31 des TV Arb BDr eine Abfindung in Höhe des zehnfachen Grundbetrags als Masseschuld zu. Der Abfindungsanspruch sei mit der Kündigung des Beklagten durch eine Handlung des Insolvenzverwalters begründet worden.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

den Beklagten zu Ziffer 1) zu verurteilen, dem Kläger eine Abfindung ohne die Beschränkung des § 123 InsO als Masseschuld in Höhe von 25.919,60 Euro brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2004 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, bei der geltend gemachten Forderung handele es sich nicht um eine Masseverbindlichkeit. Sie beruhe auf einer Vereinbarung zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Gewerkschaft. Sie sei damit nicht durch eine Handlung des Insolvenzverwalters, sondern bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Abfindungsanspruch weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet. Dem Kläger steht der tarifvertragliche Abfindungsanspruch nicht als Masseverbindlichkeit ohne die Beschränkungen des § 123 InsO zu. Die vom Kläger geltend gemachte Abfindungsforderung ist gegebenenfalls lediglich als Insolvenzforderung zu berichtigen.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch sei als einfache Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle anzumelden. Bei der Verpflichtung zur Zahlung aus einem vor Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Tarifvertrag handele es sich nicht um eine Forderung aus einem gegenseitigen Vertrag, die für die Zeit nach der Insolvenzeröffnung zu erfüllen sei. Bereits aus der Differenzierung der Abfindungshöhe nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit sei ersichtlich, dass die Abfindung keine Gegenleistung für die von den Arbeitnehmern nach Insolvenzeröffnung geleisteten Dienste darstelle. Selbst wenn der vor der Insolvenz begründete Abfindungsanspruch erst durch die Kündigung des Insolvenzverwalters ausgelöst worden sei, sei der Anspruch nicht durch eine Handlung des Insolvenzverwalters begründet worden. Der vor der Verfahrenseröffnung bedingt entstandene Anspruch werde nicht durch den Bedingungseintritt zu einer Masseverbindlichkeit. Der vorliegende Fall sei nicht mit den Fällen gleichzustellen, in denen das Verhalten des Insolvenzverwalters Ansprüche auf einen Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG auslöse. Forderungsgrund und die Höhe der Forderung beruhten nicht auf einer Handlung des Insolvenzverwalters, sondern auf einer bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegenden Vereinbarung und Verpflichtung. Die Einordnung der Abfindungsforderung als Masseschuld verstieße gegen das Äquivalenzprinzip, das der Bestimmung des § 55 InsO zugrunde liege. Danach bestehe nur dann ein Anspruch auf bevorzugte Befriedigung der Insolvenzgläubiger, wenn eine Gegenleistung in die Masse fließe. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine vom Arbeitnehmer akzeptierte Kündigung sei aber keine Gegenleistung in diesem Sinne.

II. Dem folgt der Senat im Ergebnis und weitgehend in der Begründung. Die Abfindungsforderung nach § 8 der Anlage 2 zu § 31 TV Arb BDr ist eine Insolvenzforderung nach § 38 InsO. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erfüllung des Abfindungsanspruchs als Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 InsO.

1. Gemäß § 108 Abs. 1 InsO bestehen im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Dienstverhältnisse mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Dabei kann der Arbeitnehmer nach § 108 Abs. 2 InsO Ansprüche für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nur als Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO geltend machen (BAG 19. Oktober 2004 – 9 AZR 645/03 – NZA 2005, 527), dh. der Arbeitnehmer kann diese Ansprüche nach § 87 InsO nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens verfolgen und muss sie gemäß § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anmelden. Etwas anderes gilt jedoch für die in § 55 InsO neben den Kosten des Verfahrens geregelten sonstigen Masseverbindlichkeiten. Masseverbindlichkeiten iSd. § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO sind Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören, sowie Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss. Diese Verbindlichkeiten sind vor der Verteilung des aus der Verwertung der Insolvenzmasse erzielten Erlöses an die Insolvenzgläubiger vorweg aus der Masse zu berichtigen. Die Massegläubiger sind berechtigt, ihre Ansprüche gerichtlich durch Leistungsklage gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen (MünchKommInsO-Hefermehl § 53 Rn. 53 mwN).

2. Der tarifvertragliche Abfindungsanspruch ist nicht durch eine Handlung des Insolvenzverwalters iSd. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO begründet worden.

a) Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO werden grundsätzlich durch eine Handlung des Insolvenzverwalters mit dessen Willen begründet. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO setzt nach seinem Wortlaut voraus, dass die Verbindlichkeit durch die Handlung des Insolvenzverwalters begründet wird. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Formulierung in Abgrenzung zu § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO verdeutlichen, dass es auf die „Begründung“ der Verbindlichkeit und nicht auf ihre möglicherweise später liegende „Entstehung“ ankommt (vgl. die Amtliche Begründung: RegE BT-Drucks. 12/2443 S. 126). Nur dann, wenn der Insolvenzverwalter durch seine Handlung die Grundlage der Verbindlichkeit schafft, begründet er eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Individual- oder tarifvertragliche Abfindungsklauseln, die zwischen dem Insolvenzschuldner und den Arbeitnehmern bzw. der Gewerkschaft vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinbart werden, beruhen nicht auf einer Handlung des Insolvenzverwalters. Es handelt sich um Ansprüche, deren Grund schon vor der Eröffnung des Verfahrens gelegt worden ist. Auch wenn der konkrete Anspruch regelmäßig erst mit Kündigung oder Ausscheiden des Arbeitnehmers entsteht, wurde bereits vor Verfahrenseröffnung mit Abschluss der individualvertraglichen Regelung oder des Tarifvertrags eine durch den Kündigungsfall aufschiebend bedingte Forderung begründet (vgl. Andres in Nerlich/Römermann InsO Stand September 2005 § 55 Rn. 111 f.; Kuhn/Uhlenbruck KO 11. Aufl. § 59 KO Rn. 12 o). Aufschiebend bedingte Forderungen stellen grundsätzlich Insolvenzforderungen nach § 38 InsO dar (Holzer in Kübler/Prütting InsO Stand März 2006 § 38 Rn. 28 mwN). Die Erstarkung des Anwartschaftsrechts zum Vollrecht führt selbst dann, wenn die Bedingung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintritt und der Anspruch erst in diesem Zeitpunkt entsteht, nicht zur Begründung einer Masseverbindlichkeit (BAG 25. Februar 1981 – 5 AZR 922/78 – BAGE 35, 98; 27. Oktober 1998 – 1 AZR 94/98 – AP KO § 61 Nr. 29 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 102; Pape in Kübler/Prütting InsO Stand März 2006 § 55 Rn. 56; Uhlenbruck/Berscheid InsO 12. Aufl. § 55 Rn. 11; Kuhn/Uhlenbruck KO 11. Aufl. § 59 KO Rn. 12o). Auch wenn die Kommentierungen nicht ausdrücklich zwischen der Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterscheiden, stellen sie unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 25. Februar 1981 – 5 AZR 922/78 – BAGE 35, 98; 31. Juli 2002 – 10 AZR 275/01 -BAGE 102, 82) nicht auf die Entstehung der Abfindungsforderung, sondern auf deren Begründung ab. So hat der Fünfte Senat (BAG 25. Februar 1981 – 5 AZR 922/78 -aaO; für den Fall der Kündigung eines Geschäftsführervertrags mit dem gleichen Ergebnis: OLG Frankfurt 16. September 2004 – 3 U 205/03 – ZInsO 2004, 1260 – mit zustimmender Anmerkung Zeuner in jurisPR-InsR 4/2005 vom 9. Juni 2005) in einem Fall, in dem die Abfindungsvereinbarung durch den Schuldner vor Verfahrenseröffnung geschlossen, die Kündigung aber durch den Verwalter nach Verfahrenseröffnung ausgesprochen wurde, die Abfindungsforderung nur als gewöhnliche Konkursforderung angesehen. Analog dazu hat der Zehnte Senat (BAG 31. Juli 2002 – 10 AZR 275/01 -aaO) die Berichtigung einer Sozialplanforderung als Masseverbindlichkeit in dem Fall abgelehnt, in dem der Sozialplan vor Verfahrenseröffnung durch den Schuldner vereinbart, die Kündigung aber erst nach Verfahrenseröffnung durch den Verwalter ausgesprochen wurde. Der Abfindungsanspruch wurde in diesen Fällen bereits vor Verfahrenseröffnung von den Vertragsparteien bzw. Betriebspartnern als eine durch den Kündigungsfall aufschiebend bedingte Forderung begründet. Dass der Eintritt der Bedingung erst nach Verfahrenseröffnung erfolgte, führte nicht zur Begründung einer Masseverbindlichkeit. Die Kündigung stellt wie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder das tatsächliche Ausscheiden des Arbeitnehmers lediglich einen anspruchsauslösenden Umstand dar (vgl. BAG 25. Februar 1981 – 5 AZR 922/78 -BAGE 35, 98, OLG Frankfurt 16. September 2004 – 3 U 205/03 – aaO).

b) Der Abfindungsanspruch nach § 8 der Anlage 2 zu § 31 TV Arb BDr ist diesen Grundsätzen folgend als einfache Insolvenzforderung nach § 38 InsO zu berichtigen.

Er wurde nicht durch den Beklagten, sondern durch die Tarifvertragsparteien vor Verfahrenseröffnung begründet. Ohne die Einigung der Tarifvertragsparteien wäre der Anspruch nicht entstanden. Das Arbeitsverhältnis hätte auf Grund der Kündigung des Insolvenzverwalters ohne einen tarifvertraglichen Abfindungsanspruch geendet. Die Vereinbarung der Tarifvertragsparteien begründete den Abfindungsausspruch, die Kündigung löste den Anspruch lediglich aus.

c) An diesem Ergebnis ändert auch die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Nachteilsansprüchen nach § 113 BetrVG und Abfindungen nach §§ 9, 10 KSchG nichts, denn auch in diesen Fällen werden Masseschulden jeweils nur durch eine Handlung des Insolvenzverwalters, die auch in einem Unterlassen liegen kann (vgl. Amtliche Begründung: RegE BT-Drucks. 12/2443 S. 126), begründet.

Gemäß § 113 BetrVG begründet das betriebsverfassungswidrige Verhalten des Insolvenzverwalters einen Anspruch auf Nachteilsausgleich, wenn der Verwalter nach Verfahrenseröffnung von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund abweicht (§ 113 Abs. 1 BetrVG) oder eine nach § 111 BetrVG geplante Betriebsänderung durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben (§ 113 Abs. 3 BetrVG). § 113 BetrVG sanktioniert das objektiv betriebsverfassungswidrige Verhalten des Insolvenzverwalters. Der Anspruch auf Nachteilsausgleich ist als Insolvenzforderung zu berichtigen, wenn unabhängig vom Verhalten des Insolvenzverwalters die Betriebsstilllegung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begonnen wurde und der Versuch eines vorherigen Interessenausgleichs unterblieben ist (BAG 4. Dezember 2002 – 10 AZR 16/02 -BAGE 104, 94). Der Anspruch stellt (nur dann) eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO dar, wenn die Betriebsänderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossen und durchgeführt wurde (vgl. BAG 9. Juli 1985 – 1 AZR 323/83 -BAGE 49, 160; 4. Dezember 2002 – 10 AZR 16/02 – aaO). Die Masseschuld wird nicht durch die Kündigung oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern die betriebsverfassungswidrige Handlung des Verwalters begründet. An einer solchen Handlung fehlt es hier.

Diese Grundsätze gelten auch für Abfindungen entsprechend §§ 9, 10 KSchG.

Beruht die Abfindung auf einer Vereinbarung, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Schuldner geschlossen wurde, ist sie als einfache Insolvenzforderung nach § 38 InsO zu berichtigen, selbst wenn das Arbeitsverhältnis erst nach Verfahrenseröffnung endet und die Abfindung erst dann fällig wird (BAG 6. Dezember 1984 – 2 AZR 348/81 – AP KO § 61 Nr. 14 = EzA KSchG § 9 nF Nr. 17; 7. Februar 1985 – 2 AZR 46/84 – ZIP 1985, 1510). Nur dann, wenn die Abfindung durch ein Verhalten des Insolvenzverwalters – etwa durch Abschluss eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs nach Verfahrenseröffnung – begründet wird, ist sie als Masseverbindlichkeit zu berichtigen (BAG 12. Juni 2002 – 10 AZR 180/01 – BAGE 101, 307). Eine vor Eröffnung des Verfahrens begründete Verpflichtung führt nicht zu einer Masseschuld, weil in diesem Fall der Insolvenzverwalter nicht selbst gehandelt hat (BAG 12. Juni 2002 – 10 AZR 180/01 – aaO). Soweit der Kläger hinsichtlich weiterer Fallgestaltungen die arbeitsrechtliche Literatur zitiert (vgl. KR-Spilger 7. Aufl. § 10 KSchG Rn. 20; Zwanziger in Kittner/Däubler KSchR 6. Aufl. § 10 KSchG Rn. 34 mwN), ist auch diesen Beispielsfällen gemein, dass Masseverbindlichkeiten iSd. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO nur dann begründet werden, wenn der Abfindung eine Handlung oder im Fall des widerruflichen Vergleichs ein gleichwertiges Unterlassen (vgl. HK-KSchG/Neef 4. Aufl. § 10 Rn. 42) des Insolvenzverwalters zugrunde liegt und die Verbindlichkeit auf Grund seines Verhaltens entstanden ist.

3. Der Abfindungsanspruch nach § 8 der Anlage 2 zu § 31 TV Arb BDr ist auch keine Verbindlichkeit aus einem gegenseitigen Vertrag, deren Erfüllung gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss.

a) § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfasst Verbindlichkeiten noch nicht vollständig erfüllter gegenseitiger Verträge. Die Regelung stellt sicher, dass der Gläubiger, der noch voll zur Masse leisten muss, auch die volle Gegenleistung erhält und die Masse nicht auf seine Kosten bereichert wird (BAG 23. Februar 2005 – 10 AZR 600/03 – AP InsO § 108 Nr. 1 = EzA InsO § 55 Nr. 7; BGH 6. November 1978 – VIII ZR 179/77 – BGHZ 72, 263). Soweit Arbeitsverhältnisse betroffen sind, beruht die Vorschrift auf dem Grundgedanken, dass der Arbeitnehmer trotz Insolvenz seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringen muss und daher im Gegenzug seine vertraglich vereinbarten Ansprüche behalten soll (Uhlenbruck/Berscheid InsO 12. Aufl. § 55 Rn. 59). Vor Verfahrenseröffnung vereinbarte Entschädigungen für die vorzeitige Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, die kein Entgelt für nach Verfahrenseröffnung geleistete Dienste darstellen, sind nach hM nur als einfache Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO zu berichtigen, selbst wenn das Arbeitsverhältnis erst nach Verfahrenseröffnung endet (BAG 25. Februar 1981 – 5 AZR 922/78 – BAGE 35, 98; Gottwald/Heinze Insolvenzrechts-Handbuch 2. Aufl. § 105 Rn. 39 mwN).

b) Der Abfindungsanspruch nach § 8 der Anlage 2 zu § 31 TV Arb BDr stellt keine Gegenleistung für vom Kläger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistete Dienste dar (vgl. LAG Düsseldorf 30. August 1978 – 6 (7) Sa 312/78 – DB 1979, 216; OLG Frankfurt 16. September 2004 – 3 U 205/03 – ZInsO 2004, 1260). Die Abfindung steht in keiner unmittelbaren Beziehung zur Arbeitsleistung. Sie dient nach ihrer Begründung dem Schutz der Arbeiter der Bundesdruckerei vor unzumutbaren Auswirkungen von Rationalisierungsmaßnahmen und knüpft in ihrer Höhe an die Dauer der Betriebszugehörigkeit an. Der Abfindungsanspruch steht nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Arbeitsleistung, sondern soll gerade für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wirksam werden.

4. Diese Auslegung und Anwendung des § 55 InsO ist wegen der Verteilungsgerechtigkeit geboten. Andernfalls hätten der Schuldner und der Arbeitnehmer bzw. die Tarifvertragsparteien die Möglichkeit über einzel- oder tarifvertragliche Abfindungsvereinbarungen entgegen der ausdrücklichen Wertung der Insolvenzordnung die Masse zum Nachteil der anderen Gläubiger zu schmälern. Selbst unter Beachtung des in § 1 InsO genannten Ziels, das Unternehmen zu erhalten, kommt der Insolvenzverwalter regelmäßig nicht umhin, Arbeitsverhältnisse zu beenden. Würde er durch die Kündigungen – ohne dass er darauf einen Einfluss hätte – auf Grund der vor Verfahrenseröffnung vereinbarten Abfindungsansprüche anstelle einfacher Insolvenzforderungen vorab zu berichtigende Masseforderungen begründen, würden andere Gläubiger benachteiligt und der Grundsatz der Verteilungsgerechtigkeit der Insolvenzordnung verletzt, die insoweit keine Bevorzugung der Arbeitnehmer vor anderen Gläubigern anordnet. Der Gesetzgeber hat die Belange der Arbeitnehmer als einer Gruppe der Insolvenzgläubiger mit den Interessen der anderen Insolvenzgläubiger in Einklang gebracht. Er hat nicht darauf abgestellt, in welcher Höhe die Insolvenzgläubiger vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihrerseits Forderungen der Schuldnerin erfüllten, die zu einem Anwachsen der Masse beitrugen. Die Entstehung von Masseverbindlichkeiten soll begrenzt werden, so dass nicht zu Lasten der anderen Gläubiger Ansprüche ohne eine Gegenleistung begründet werden, durch die sie in ihrem Grundrecht nach Art. 14 GG beeinträchtigt würden (vgl. BAG 17. November 2005 – 6 AZR 107/05 – DB 2006, 844, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; Zeuner in jurisPR-InsR 4/2005 vom 9. Juni 2005). Schließlich spricht auch § 123 Abs. 2 InsO, der die Begründung von Masseverbindlichkeiten für Sozialplanabfindungen einschränkt, gegen die vom Kläger erbrachte Auslegung von § 55 InsO.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.


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