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Abfindungsvergleich bei Unfallschaden – Abänderung möglich, wenn Opfergrenze erreicht ist


Bundesgerichtshof

Az: VI ZR 255/89

Urteil vom 19.06.1990


Tatbestand

Die Klägerin wurde am 24. April 1985 bei einem Verkehrsunfall verletzt, für dessen Folgen die Beklagten voll einzustehen haben. Auf der Grundlage eines Gutachtens von Professor C., der im Ergebnis ein mittelschweres Distorsionstrauma der Halswirbelsäule der Klägerin mit typischem posttraumatischem Verlauf bei degenerativen Vorschäden feststellte und eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin von 100% für den ersten Monat, von 20% für weitere 5 Monate, bis zum Abschluß des ersten Jahres nach dem Unfall von 10% und danach keine Erwerbsminderung mehr annahm, schlossen die Parteien am 9. Januar 1987 einen Abfindungsvergleich. Die erstbeklagte Versicherung zahlte danach an die Klägerin insgesamt 13.000 DM, worin ein Schmerzensgeld von 4.000 DM enthalten war. Die Klägerin erklärte sich für endgültig abgefunden, „auch für alle etwaigen unvorhergesehenen Folgen dieses Schadensfalls“.

Die Klägerin hat von dem Beklagten die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes, Zahlung einer 20%igen Erwerbsunfähigkeitsrente, bemessen an ihrem durchschnittlichen Verdienst seit dem 24. Februar 1985, bis zur Vollendung ihres 60. Lebensjahres und die Feststellung begehrt, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihr alle vermögensrechtlichen Verluste aus dem Verkehrsunfall vom 24. Februar 1985 zu ersetzen. Sie macht im wesentlichen geltend, die Beklagten dürften sie nach Treu und Glauben nicht an dem Abfindungsvergleich festhalten, weil sie, die Klägerin, nicht nur, wie bei Vergleichsschluß übereinstimmend angenommen, ein vorübergehendes Wirbelsäulen-Trauma erlitten habe, sondern eine Hirnquetschung und einen Bandscheibenvorfall.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 11.000 DM nebst Zinsen verurteilt sowie festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet seien, der Klägerin alle künftigen materiellen Schäden aus dem Unfall vom 24. Februar 1985 zu ersetzen.

Mit ihrer Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des klagabweisenden landgerichtlichen Urteils.


Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht führt aus, dem Abfindungsvergleich fehle die Geschäftsgrundlage. Mit dem Festhalten an dem Vergleich verstießen die Beklagten gegen Treu und Glauben, weil sich nachträglich ein Sachverhalt herausgestellt habe, der zu einem krassen Mißverhältnis zwischen Schaden und Abfindung führe. Es folgt dem von ihm eingeholten Gutachten des Sachverständigen Prof. W., wonach die Klägerin bei dem Verkehrsunfall zwar keine Hirnquetschung erlitten habe, wohl aber, überwiegend unfallbedingt, einen Bandscheibenschaden, der ihr ständige Beschwerden verursache. Die Klägerin müsse befürchten, ihren Beruf als Krankenpflegerin nicht mehr ausüben zu können, und es sei sogar fraglich, ob sie überhaupt noch eine angemessene Arbeit finden werde. Der zur Abfindung seinerzeit gezahlte Schmerzensgeldbetrag von 4.000 DM sei deswegen nicht angemessen; vielmehr hätten die Beklagten weitere 11.000 DM zu zahlen. Wegen der Möglichkeit weiterer künftiger Folgeschäden sei die Feststellungsklage begründet.

II. Das angefochtene Urteil hält den Revisionsangriffen nicht stand. Das Festhalten der Beklagten an dem Abfindungsvergleich stellt sich nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichtes nicht als unzulässige Rechtsausübung dar.

Wortlaut und Sinn des Abfindungsvergleichs vom 9. Januar 1987 lassen erkennen, daß die Parteien damit Schadensersatzansprüche der Klägerin aus dem Unfall vom 24. Februar 1985 endgültig erledigen und auch unvorhergesehene Schäden mitbereinigen wollten. So sieht es offenbar auch das Berufungsgericht. Will die Klägerin von diesem Vergleich abweichen und Nachforderungen stellen, muß sie darlegen, daß ihr ein Festhalten an dem Vergleich nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist, weil entweder die Geschäftsgrundlage für den Vergleich weggefallen ist bzw. sich geändert hat, so daß eine Anpassung an die veränderten Umstände erforderlich erscheint, oder weil erhebliche Äquivalenzstörungen in den Leistungen der Parteien eingetreten sind, die für die Klägerin nach den gesamten Umständen des Falles eine ungewöhnliche Härte bedeuten würden (vgl. hierzu grundlegend Senatsurteil vom 28. Februar 1961 – VI ZR 95/60 – VersR 1961, 382f.; ferner Senatsurteil vom 12. Juli 1983 – VI ZR 176/81 – NJW 1984, 115 = VersR 1983, 1034).

1. Auf eine Änderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage kann die Klägerin sich nicht berufen. Die Geschäftsgrundlage könnte betroffen sein, wenn die Klägerin nicht, wie von den Parteien übereinstimmend angenommen, nur ein vermutlich folgenlos bleibendes Halswirbelsäulen-Trauma erlitten hätte, sondern zusätzlich eine Hirnquetschung. Diese Behauptung hält das Berufungsgericht im Anschluß an das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten verfahrensfehlerfrei für widerlegt. Soweit es um die nunmehr festgestellte Verletzung der Bandscheibe geht, handelt es sich dagegen um ein Risiko, das die Klägerin in ihre Abfindungserklärung einbezogen hat. Damit muß es bei der Prüfung, ob die Geschäftsgrundlage des Vergleichs entfallen ist, unbeachtet bleiben. Die Revision verweist mit Recht darauf, daß bereits nach dem im Jahre 1986 erstellten Sachverständigengutachten von Prof. C. eine Verletzung der Bandscheibe durch den Unfall zu diskutieren und nicht gänzlich auszuschließen war. Der Gutachter hatte damals eine solche Möglichkeit offengelassen und zusätzlich ausgeführt, daß angesichts des degenerativen Vorschadens der Wirbelsäule der Klägerin mit einer „verstärkten Traumatisierbarkeit“ gerechnet werden müsse. Das waren deutliche Hinweise darauf, daß trotz der von Prof. C. angenommenen Wahrscheinlichkeit einer Nichtbeteiligung der Bandscheibe an dem Unfalltrauma Ungewißheiten verblieben. Sie waren, wenn vielleicht von der Klägerin in ihrer Bedeutung seinerzeit auch unterschätzt, Inhalt des Vergleichs und können deshalb nicht Geschäftsgrundlage gewesen sein.

2. Die Klägerin könnte deshalb gegenüber dem Festhalten der Beklagten am Abfindungsvergleich nur einwenden, wegen des Eintritts nicht vorhergesehener, die Schadenshöhe betreffender Umstände bestehe ein derart krasses Mißverhältnis zwischen Vergleichssumme und Schaden, daß die Berufung der Beklagten auf den Vergleich mit Treu und Glauben schlechterdings nicht mehr vereinbar ist (§ 242 BGB). Soweit die eingetretenen Veränderungen in den Risikobereich fallen, für den der Geschädigte sich als abgefunden erklärt hat, muß dieser freilich grundsätzlich auch bei erheblichen Opfern, die sich später herausstellen, die Folgen tragen (Senatsurteil vom 12. Juli 1983 aaO S. 116 m.w.N.). Die Feststellungen des Berufungsgerichtes lassen nicht erkennen, daß unter Zugrundelegung dieses Maßstabes aufgrund der ungünstigen Schadensentwicklung die Opfergrenze für die Klägerin überschritten ist.

a) Bislang ist offen, ob die Klägerin überhaupt auf den Unfall zurückzuführende Erwerbseinbußen erleiden wird. Das hängt von dem Erfolg etwaiger Rehabilitationsmaßnahmen ab. Jedenfalls zum Teil beruhen die Beschwerden der Klägerin daneben auf unfallunabhängigen degenerativen Veränderungen ihrer Wirbelsäule. Bloße Befürchtungen der Klägerin, auf Dauer erwerbslos zu werden, können eine Abkehr vom Abfindungsvergleich sicherlich noch nicht rechtfertigen.

b) Ebensowenig ist es für die Klägerin unzumutbar, wenn sie kein höheres Schmerzensgeld als im Abfindungsvergleich bestimmt erhält. Die Opfergrenze ist noch nicht erreicht, wenn nach dem derzeitigen Erkenntnisstand statt 4.000 DM 11.000 DM angemessen wären.

Das gilt umso mehr, als ein Teil der andauernden Beschwerden der Klägerin auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht unfallbedingt ist, darüberhinaus auch insoweit Rehabilitationsmaßnahmen einen gewissen Erfolg haben könnten.

III. Die Klage erweist sich deshalb insgesamt als unbegründet. Da weitere tatsächliche Feststellungen, die entscheidungserheblich sein könnten, nicht in Betracht kommen, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).


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