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Abfindungsvergleich: gerichtliche Genehmigung bei einem Betreuten

LG Freiburg (Breisgau), Az.: 4 T 133/17, Beschluss vom 03.11.2017

1. Auf die Beschwerde der Verfahrenspflegerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 25.07.2017, Az. XVII 9785, aufgehoben und die Genehmigung für eine Kapitalabfindungsvereinbarung zwischen dem Betroffenen und der Versicherung verweigert.

2. Von der Erhebung der Kosten wird abgesehen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Genehmigung eines Abfindungsvergleichs.

Der am 24.06.1990 geborene Betroffene wird aufgrund eines frühkindlichen unfallbedingten Hirnschadens durch seinen Vater betreut, u.a. auf dem Gebiet der Vermögenssorge. Mit der für den Unfall zu 100 % einstandspflichtigen Haftpflichtversicherung wurde bezüglich des Schmerzensgeldes im Jahr 1997 eine Abfindungsvereinbarung geschlossen, die ein Nachforderungsrecht nur bei unvorhergesehener Verschlechterung des Zustandes vorsieht. Bezüglich des Verdienstausfalls und weiterer potentieller Schmerzensgeldansprüche beantragte der Betreuer – anwaltlich durch RA vertreten – die Genehmigung eines mit der Versicherung ausgehandelten Abfindungsvergleichs, wonach mit einer Zahlung von 472.000,00 €, darin enthalten 25.000,00 € Schmerzensgeld, alle Ansprüche endgültig abgegolten werden sollen.

Das Amtsgericht hat die Genehmigung mit Beschluss vom 25.07.2017, der Verfahrenspflegerin zugestellt am 28.07.2017, erteilt. Diese wendet sich mit Beschwerde vom 03.08.2017, eingegangen am 04.08.2017, gegen die Genehmigung und macht geltend, der Vergleich mache es durch die darin vorgesehene Kapitalabfindung unmöglich, später angemessen auf eine etwaige Veränderung der Lebensverhältnisse des erst 27-jährigen Betroffenen zu reagieren und berge das Risiko, dass der Betroffene bei Auftreten von Spätfolgen, wie sie in fortgeschrittenem Alter zu befürchten seien, nicht ausreichend entschädigt sei.

Abfindungsvergleich: gerichtliche Genehmigung bei einem Betreuten
Symbolfoto: Piotr AdamowiczBigstock

Wegen der Einzelheiten wird auf die umfangreiche Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Beschluss (AS 373 ff.) und den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Verfahrenspflegerin ist zulässig und begründet.

Der von Rechtsanwalt für den Betroffenen ausgehandelte Abfindungsvergleich ist nicht genehmigungsfähig (§ 1822 Nr. 12 BGB):

1. Für die Genehmigungsfähigkeit eines Rechtsgeschäfts hat das Gericht eine Gesamtabwägung aller Vor- und Nachteile sowie der Risiken vorzunehmen und ausschließlich das Wohl und die Interessen des Betreuten zu berücksichtigen, nicht aber die Belange Dritter; ausgehend von den subjektiven Vorstellungen und Wünschen des Betroffenen als maßgeblichem Aspekt (§ 1901 Abs. 2 und 3 BGB) hat es sich auf den Standpunkt eines verständigen, die Tragweite des Geschäfts überblickenden Volljährigen zu stellen und kann deshalb auch Erwägungen der Zweckmäßigkeit und Nützlichkeit anstellen. Maßgebender Gesichtspunkt ist das Gesamtinteresse, wie es sich zur Zeit der tatrichterlichen Entscheidung darstellt (BGH, Beschluss vom 30. November 2016 – XII ZB 335/16 –, Rn. 12, juris).

2. Nach diesen Grundsätzen ist der vorliegende Vergleich nicht genehmigungsfähig:

2.1. Ob die Abfindungssumme für den Verdienstausfall prozessrisikoadäquat und schlüssig kalkuliert ist – so wurden z.B. statische 1.000,00 € mtl. als Verdienstausfall angesetzt und eine Abzinsung mit von 4-5 % vorgenommen (AS 127) – kann offen bleiben. Offen bleiben kann auch, ob die in der ausgehandelten Abfindungssumme enthaltenen 25.000,00 € Schmerzensgeld dem Spätfolgenrisiko des Betroffenen gerecht werden. Denn jedenfalls dient eine einmalige Kapitalabfindung nicht dem Wohl des Betroffenen:

2.2. Die 100%ige Einstandspflicht der gegnerischen Versicherung für sämtliche der Höhe nach berechtigten Verdienstausfallschäden steht außer Streit, ebenso, dass der Betroffene weiteres Schmerzensgeld fordern kann, falls unvorhergesehene und mit dem bereits geflossenen Schmerzensgeld noch nicht abgefundene Spätfolgen eintreten. In einer solchen Situation ist ein konkretes Prozessrisiko des Betroffenen – wenn er sich auf eine berechtigte, nicht überhöhte Verdientsausfallrente gem. § 843 BGB beschränkt – nicht erkennbar und auch nicht durch den Hinweis des Rechtsanwalt aufgezeigt, dass die Angelegenheit „ausgereizt“ sei und die Versicherung im Streitfall diverse Ausgangspunkte der Verdienstausfallberechnung „erst noch akzeptieren“ müsse. Vielmehr lassen sich – nach pflichtgemäßer anwaltlicher Prüfung als berechtigt erkannte – Ansprüche in einer solchen Situation grundsätzlich adäquat durchsetzen – falls die Versicherung sie nicht akzeptiert, notfalls per Klage – und geht es bei der Frage, ob eine Kapitalabfindung erfolgt, stattdessen vor allem um die für den Betroffenen optimale Abwicklungsmodalität für seinen Dauerschaden. Der Gesetzgeber sieht aber die Entrichtung einer Rente als die für den Geschädigten günstigere Form des Schadensausgleichs bei Dauerschäden an und lässt eine Kapitalabfindung nur bei besonderen Gründen zu (§ 843 Abs. 2 BGB). Der Geschädigte soll nämlich nach dem Willen des Gesetzgebers auf Dauer einen Ausgleich erhalten und nicht die Risiken einer Kapitalanlage tragen müssen (Staudinger/Klaus Vieweg (2015) BGB § 843, Rn. 3 m.N.).

2.3. Diese allgemeine Wertung des Gesetzgebers (vgl. Vieweg a.a.O. unter Hinweis auf die Motive zum BGB) gilt im vorliegenden Fall in besonderem Maße: Der Abfindungsvergleich birgt hier das erhebliche Risiko, dass der Betroffene die Abfindungssumme vorzeitig aufzehrt, denn er ist erst 27 Jahre alt, und die unfallbedingten Reife- und Kognitionsdefizite, aufgrund derer er unter Betreuung steht, lassen befürchten, dass er den Vorsorgecharakter der vereinbarten Abfindungssumme nicht überblickt und diese vorzeitig aufbraucht, sei es, dass er mehr als für seinen Lebensbedarf nötig entnimmt, sei es durch riskante Investitionen, sei es durch Unterstützung von Familienangehörigen (deren Interessen bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit außer Betracht bleiben). Steht der Betroffene unter Betreuung und überblickt er die Tragweite einer Abfindungsregelung nicht, so endet die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts und des Betreuers deshalb nicht mit der Auszahlung der Abfindungssumme, vielmehr ist zur Absicherung des Betroffenen gegen die vorgenannten Risiken eine entsprechende Auszahlungsregelung geboten (vgl. Hoffmann/Schwab/Tolksdorf DAR 2006, 666 ff.). Eine solche ist in dem hier zur Genehmigung vorgelegten Vergleich nicht vorgesehen.

2.4. Die Verwaltung der Abfindungssumme in die Hände der Betreuer zu legen, wäre – selbst wenn die Voraussetzungen für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts vorlägen – keine Lösung, zumal der Betreuer bereits jetzt eine gewisse Ratlosigkeit im Umgang mit der angestrebten Einmalzahlung erkennen lässt, den vagen Plan eines Immobilienkaufs wegen des „leergefegten“ Marktes verworfen und eine konkrete Alternative bislang nicht aufgezeigt hat. Diese Schwierigkeit, einen hohen Abfindungsbetrag so anzulegen, dass er für mehrere Jahrzehnte den Lebensunterhalt sichert, ist ausschlaggebend für die Wertung des Gesetzgebers, wonach das Kapitalanlagerisiko in einem derartigen Fall beim Schädiger liegen soll (s.o.).

2.4.1. Hinter diesen Bedenken müssen die Vorteile des ausgehandelten Vergleichs zurücktreten. Diese halten sich ohnehin in engen Grenzen:

2.4.1.1. So mag es zutreffen, dass der Abfindungsvergleich weiteren streitigen Auseinandersetzungen mit der gegnerischen Versicherung vorbeugt; die Vermeidung eines zur Durchsetzung bestehender Ansprüche erforderlichen Rechtsstreits ist für sich genommen aber kein per se anzustrebendes Ziel im Interesse des Betroffenen, zumal die entsprechende Mühewaltung nicht ihm, sondern Betreuer und Rechtsanwalt obläge, die Kosten bei sorgfaltsgemäßem Vorgehen beim Prozessgegner regressierbar wären und der Betroffene in einem potentiellen Rechtsstreit voraussichtlich nicht einmal angehört werden müsste, wenn dies belastend für ihn sein sollte.

2.4.1.2. Dass der Abfindungsvergleich dem natürlichen Willen des Betroffenen entspricht, mag zutreffen; diesem zu entsprechen, liefe aber im vorliegenden Fall dem Wohl des Betroffenen zuwider (§ 1901 Abs. 3 BGB). Außerdem entspräche der Wille des Betroffenen – sollte er tatsächlich auf eine Kapitalabfindung gerichtet sein – nicht dem Standpunkt eines verständigen, die Tragweite des Geschäfts überblickenden Volljährigen (s. BGH a.a.O.).

2.4.1.3. Dass – wie der Betreuer bzw. RA argumentieren – der Vergleich dem Betroffenen eine derzeit unverdiente Schmerzensgeldzahlung von 25.000,00 € verschafft, ist kein Grund, die Genehmigung zu erteilen. Ob diese Abfindung für sich genommen – bzgl. des Schmerzensgeldes – dem Spätfolgenrisiko gerecht wird, kann offen bleiben. Jedenfalls ist die Schmerzensgeldzahlung von 25.000,00 € nur ein Teil der insgesamt inakzeptabel riskanten – s.o. – Gesamtabfindungsvereinbarung bezüglich des Verdienstausfalls.

III.

Die Kostenregelung folgt aus § 81 Satz 2 FamFG.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.

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