Landesarbeitsgericht Köln
Az: 2 Sa 1258/06
Urteil vom 29.04.2008
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 17.08.2006 – 4 Ca 1449/06 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob der von dem Kläger mit Klageschrift vom 19.09.2002 eingeleitete Rechtsstreit über die Beschäftigung des Klägers mit Vergleich vom 06.05.2003 sein Ende gefunden hat.
Der am 23.07.1960 geborene Kläger stand bei der Firma G seit 1980 im Arbeitsverhältnis gegen eine Bruttomonatsvergütung von zuletzt ca. 4.000,00 €. Er war als erster Schmied am 40 – Zentner – Hammer beschäftigt.
Seit dem 26.03.2001 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Unstreitig ist er aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht in der Lage, seine Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz auszuüben. Mit dem vorliegenden Verfahren verfolgte der Kläger im Jahre 2002 zunächst den Anspruch, von der Firma G auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt zu werden, welcher seinen gesundheitlichen Einschränkungen entspricht. Der Kläger hat dabei die Ansicht vertreten, er könne als Ringwalzensteuerer eingesetzt werden. Die Firma G hat hierzu geäußert, dass ihre Arbeitsorganisation vorsehe, dass die Tätigkeit als Ringwalzensteuerer im Wechsel mit Schmiedearbeiten ausgeführt werden müsse, damit zwei Arbeitnehmer regelmäßigen Umgang mit der Ringwalzensteuerertätigkeit haben, welches eine nahtlose Abwesenheitsvertretung bei Urlaubs- und Krankheitsfällen ermögliche.
Nach dem ersten Kammertermin am 16.01.2003 führten die Parteien außergerichtliche Vergleichsverhandlungen. Mit Schreiben vom 22.01.2003 boten die Prozessbevollmächtigten der Firma G eine Abfindung von 18.000,00 € an, falls sich der Kläger mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses einverstanden erklärte. Der Kläger wechselte sodann zunächst den Prozessbevollmächtigten. Mit Schreiben vom 29.03.2003 teilte der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, beide Parteien seien bei einer Abfindung von 19.000,00 € vergleichsbereit. Der Schriftsatz vom 29.03.2003 enthält folgende vom Klägerprozessbevollmächtigten formulierte Aussage:
„Unter der Voraussetzung, dass diese Abfindung bis zum Terminstag bei dem gegnerischen Kollegen hinterlegt ist und von diesem sodann nach Rechtskraft unmittelbar an den Kläger ausgezahlt wird, kann der Vergleich geschlossen werden.“
Mit Schreiben vom 10.04.2003 bestätigten die damaligen Prozessbevollmächtigten der Firma G die Vergleichsbereitschaft und baten einen Protokollierungstermin erst Anfang Mai anzuberaumen. Aus der Akte ergibt sich, dass der damalige Prozessbevollmächtigte der Firma G zwischenzeitlich Urlaub wahrnahm. Am 06.05.2003 schlossen die Parteien den folgenden Vergleich:
„Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.12.2003 auf Veranlassung der Beklagten sein Ende findet. Die Beendigung erfolgt aus persönlichen Gründen, da der Kläger gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist, den Aufgaben des Hammerführers nachzukommen und ein anderer geeigneter Arbeitsplatz nicht verfügbar ist.
Als Ausgleich für den Verlust des sozialen Besitzstandes erhält der Kläger gemäß den §§ 9 und 10 KSchG, 3 Ziffer 9 EStG eine Abfindung in Höhe von 19.000,00 € (i. W. Neunzehntausend Euro) brutto. Die Abfindung ist fällig mit Bestandskraft dieses Vergleiches.
Die Beklagte wird dem Kläger ein wohlwollendes Zeugnis erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt und ihn in seinem weiteren Fortkommen fördert.
Die Parteien sind sich einig darüber, dass dem Kläger gegen die Unterstützungseinrichtung der Firma G ein unverfallbarer Anspruch auf Rentenzahlung wegen Alters zusteht. Die Höhe der Rente wird die Unterstützungseinrichtung ermitteln und dem Kläger mitteilen.
Der Kläger erklärt, dass er bis zum 31.12.2003 aus den bereits erwähnten gesundheitlichen Gründen seiner Arbeitspflicht unwiderruflich nicht nachkommen wird. Die Parteien sind einig darüber, dass ihm für diese Zeit kein Entgeltanspruch zusteht und dass auch keine Entgeltansprüche rückständig sind, da kein für den Kläger geeigneter Arbeitsplatz verfügbar ist. Im übrigen wird die Beklagte das Arbeitsverhältnis vertragsgerecht abwickeln.
Mit der Erfüllung des Vergleiches sind alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Erledigung ausgeglichen.
Die Beklagte verpflichtet sich, den Abfindungsbetrag gemäß Ziffer 2.) dieses Vergleiches bei ihrem Prozessbevollmächtigten bis zum 16.05.2003 zu hinterlegen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten wird dies gegenüber dem Prozessbevollmächtigte des Klägers bestätigen. Für den Fall, dass diese Bestätigung nicht bis zum 16.05.2003 beim Prozessbevollmächtigten des Klägers eingeht bleibt dem Kläger das Recht vorbehalten, diesen Vergleich durch schriftliche Anzeige gegenüber dem Arbeitsgericht Siegburg bis zum 20.05.2003 zu widerrufen.“
Der Kläger behauptet hierzu, diese Vergleichsformulierung sei gewählt worden, weil die damaligen gegnerischen Prozessbevollmächtigten im Termin am 06.05.2003 nicht hätten klären können, ob das Geld bereits zu ihnen unterwegs sei.
Am 14.05.2003 ging die Abfindungssumme auf dem Konto der damaligen Prozessbevollmächtigten der Firma G ein. Diese teilten den Geldeingang den Klägerprozessbevollmächtigten mit. Am 16.05.2003 kündigte die Hausbank der Firma G die Kredite. Diese stellte dann noch am 16.05.2003 Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung. Die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgte am 20.05.2003 um 09:45 Uhr.
Am 02.06.2003 erhielt der Kläger Kenntnis von der Stellung des Insolvenzantrages und der vorläufigen Insolvenzeröffnung. Am 06.06.2003 verhängte das Amtsgericht ein Verfügungsverbot gegen die Firma G . Am 01.08.2003 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der jetzige Beklagte zum Insolvenzverwalter bestimmt. Dieser widersprach der Auszahlung des Betrages an den Kläger. Am 07.07.2003 hinterlegten daraufhin die Prozessbevollmächtigten der Firma G den Geldbetrag beim Amtsgericht zu Gunsten des Klägers und des Insolvenzverwalters. Der Kläger verklagte sodann zunächst die damaligen gegnerischen Prozessbevollmächtigten auf Schadensersatz wegen der Nichtweiterleitung der Abfindungssumme. Die Klage wurde vor dem Amtsgericht Köln am 03.03.2004 und vor dem Oberlandesgericht Köln am 07.10.2004 zu Lasten des Klägers entschieden.
Noch während des Laufs dieses Verfahrens verklagte der jetzige Beklagte, der Insolvenzverwalter über die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers diesen auf Zustimmung zur Herausgabe der hinterlegten Gelder vor dem Arbeitsgericht Siegburg. Unter dem Aktenzeichen 4 Ca 2352/04 schlossen die Parteien am 20.01.2005 einen Vergleich dahingehend, dass der Kläger der Herausgabe des Geldes an den Insolvenzverwalter zustimmte. Der Kläger meldete die Vergleichsforderung zur Insolvenztabelle an.
Am 15.05.2006 beantragte der Kläger die „Wiederaufnahme“ des ursprünglichen Beschäftigungsverfahrens gegenüber dem Insolvenzverwalter seiner damaligen Arbeitgeberin. Wie unstreitig geblieben ist, wird der Betrieb jedoch nicht mehr vom Insolvenzverwalter geführt, sondern ist zwischenzeitlich von einer Firma K übernommen.
Der Kläger vertritt die Ansicht, dass die Geschäftsgrundlage des Vergleichs entfallen sei. Diese sei darin zu sehen, dass der Erhalt der Vergleichssumme Voraussetzung der Rechtswirksamkeit des Vergleichs sei. Er behauptet, auch der Firma G sei bekannt gewesen, dass für ihn ein Vergleichsabschluss nur dann von Interesse sei, wenn wegen der gebotenen Möglichkeit des Erwerbs einer Gaststätte für ihn eine neue Existenzmöglichkeit geschaffen werde. Er behauptet, die Zahlungsmodalität sei nicht wegen einer bekannten oder erahnten drohenden Illiquidität des Arbeitgebers vereinbart worden, sondern allein zur Beschleunigung der Zahlungsabwicklung. Weiterhin vertritt er die Ansicht, er habe sich gegen die Bonitätsrisiken ohnehin nicht absichern können.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der hiergegen gerichteten Berufung beantragt der Kläger,
den Beklagten zu verurteilen, den Kläger als Ringwalzsteuerer (1. Walzer in Ringwalzsteuerung) weiterzubeschäftigen,
hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1, den Beklagten zu verurteilen, ihn als Staplerfahrer im Bereich Ringwalze, weiter hilfsweise als Staplerfahrer im Bereich Knüppelplatz weiterzubeschäftigen
hilfsweise für den Fall des Unterliegen mit dem Antrag zu 2, den Beklagten zu verurteilen, ihn als Arbeiter an der Ringwalzsteuerung weiterzubeschäftigen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er weist darauf hin, dass das Beschäftigungsbegehren des Klägers auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist, da er keinen Betrieb mit derartigen Arbeitsplätzen mehr führe. Im Übrigen verweist er auf die Tatsachenklärung des Klägers in Ziffer 1 und 5 des gerichtlichen Vergleichs, welche der Kläger auch im Verlauf des Verfahrens nicht wiederlegt hat. Im Übrigen folgt der Beklagte auch der Rechtsansicht des Arbeitsgerichts Siegburg, wonach die Geschäftsgrundlage des Vergleiches nicht entfallen ist, sondern der Kläger auch bei der gewählten Vergleichsformulierung das allgemeine Insolvenzrisiko bis zur tatsächlichen Erfüllung durch die damalige Arbeitgeberin trägt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 ZPO auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige und fristgerechte Berufung des Klägers ist nicht begründet. Dabei legt das Landesarbeitsgericht den Antrag des Klägers in Zusammenhang mit seinem prozessualen Vorbringens dahingehend aus, dass der Kläger tatsächlich beantragt,
festzustellen, dass der Rechtsstreit der unter dem Aktenzeichen 4 Ca 3692/02 vor dem Arbeitsgericht Siegburg begonnen wurde, nicht durch den Vergleich vom 06.05.2003 beendet wurde.
Die weiteren im Tatbestand wiedergegebenen Anträge sind nach Ansicht der erkennenden Kammer nur für den Fall hilfsweise kumulativ gestellt, dass der Kläger mit diesem Hauptantrag obsiegt. Wollte man sein Vorbringen anders auslegen, so wäre die Klage bereits aus dem Grund abzuweisen, dass der jetzige Beklagte nicht zu einer unmöglichen Leistung verurteilt werden kann. Er hält keine Arbeitsplätze als Ringsteuerer und auch keine weiteren Arbeitsplätze im Betrieb der damaligen Arbeitgeberin mehr zur Verfügung, auf denen er den Kläger einsetzen könnte. Er ist nicht mehr Betriebsinhaber und kann auch keine Direktionsrechte mehr ausüben, mittels derer dem Kläger ein Arbeitsplatz zugewiesen werden könnte. Auch hat der Kläger nichts dafür dargelegt, dass die Tatsachenbehauptungen, die im Vergleich vom 06.05.2003 hinsichtlich seiner Einsatzfähigkeit enthalten sind und die damit zumindest die Wirkung eines gerichtlichen Geständnisses haben, gemäß § 290 ZPO wirksam widerrufen hat.
Das tatsächliche Klagebegehren geht damit dahin, in erster Linie festzustellen, dass der im Jahr 2002 unter dem Aktenzeichen 4 Ca 3692/02 begonnene Prozess nicht durch den Vergleich vom 06.05.2003 beendet worden ist. Denn nur in diesem Falle ist eine weitere Klage des Klägers auf Feststellung, dass zwischen ihm und dem Beklagten bzw. zwischen ihm und der Rechtsnachfolgerin seiner ursprünglichen Arbeitgeberin ein Arbeitsverhältnis besteht aussichtsreich, da der Vergleich nicht nur prozessbeendigende Wirkung hat, sondern gleichzeitig auch inhaltlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien regelt.
Unzweifelhaft ist der Vergleich nicht durch Irrtumsanfechtung noch durch Rücktrittserklärung des Klägers beseitigt worden. Die erforderlichen Erklärungen liegen zum Einen nicht vor. Hinsichtlich der Irrtumsanfechtung ist die Anfechtungsfrist des § 121 BGB unabhängig von der Frage, ob ein Anfechtungsgrund überhaupt gegeben wäre, abgelaufen. Auch eine Rücktrittserklärung nach § 313 Abs. 3 BGB liegt nicht vor.
Zu Recht weist das Arbeitsgericht darauf hin, dass nicht in allen Fällen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage der zugrunde liegende Vertrag vollständig entfällt. Vielmehr ist in erster Linie der Vertrag an die geänderten Umstände anzupassen. Eine solche Anpassung wäre in einem neuen Verfahren geltend zu machen und würde sich allenfalls darauf beziehen, dass die von der ehemaligen Arbeitgeberin geschuldeten Gegenleistung wegen einer eventuellen Unangemessenheit anzupassen wäre. Dieses Rechtsschutzziel verfolgt der Kläger im vorliegenden Verfahren erkennbar nicht. Es wäre auch in einem neuen Prozess durchzusetzen. Im Übrigen können die Erklärungen des Kläger auch nicht als Rücktritt ausgelegt werden, denn dieses würde voraussetzen, dass der Kläger seine Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle nicht aufrecht erhält. Die Forderung der Insolvenzquote stellt sich insoweit als widersprüchliches Verhalten zu dem mit der Berufung verfolgten Prozessziel dar.
Unabhängig von diesen Erwägungen stellt die zwischenzeitlich eingetretene Zahlungsunfähigkeit der ehemaligen Arbeitgeberin und Prozessgegnerin des Klägers jedoch auch keine Störung der Geschäftsgrundlage des Vergleichs vom 06.05.2003 im Sinne des § 313, 779 BGB dar. Regelmäßig ist mit einem Vertragsschluss, der mit dem Austausch von Leistungen einhergeht die Erwartung verbunden, dass der jeweilige Vertragspartner für die versprochene Leistung auch leistungsfähig sein wird, ohne dass dies die Geschäftsgrundlage des Vertrages wäre. Tritt in einer solchen Konstellation einer der Vertragspartner in Vorleistung, sei es dass er bereits Eigentum an den Vertragspartner überträgt, sei es, dass er vor Erhalt der Gegenleistung eine rechtsgestaltende Willenserklärung abgibt, so werden hierfür regelmäßig Sicherungsrechte vereinbart.
Auch im vorliegenden Fall wäre es für den anwaltlich vertretenen Kläger ein leichtes gewesen, durch geeignete Vergleichsgestaltung das Insolvenzrisiko vollständig zu umgehen. So hätten die Parteien vereinbaren können, dass der Vergleich erst dann zustande kommt, wenn die Abfindungssumme bei dem Kläger oder bei dessen Prozessbevollmächtigten eingeht. In diesem Fall hätte der Vergleich unter einer Bedingung geschlossen werden müssen. Eine solche Vergleichsgestaltung wäre auch insolvenzfest nach § 130 InsO gewesen. Den soweit der Kläger bei Erfüllung keine Kenntnis vom Insolvenzeröffnungsantrag hatte, wäre eine Anfechtbarkeit nicht gegeben gewesen. Im Falle einer Anfechtbarkeit und damit einer fehlenden Erfüllung der Vergleichssumme wäre der Vergleich nicht wirksam geworden. Der Kläger hätte keinerlei Rechtsverlust erlitten. Die bloße Erwartung, dass der Vertragsgegner seine zugesagte Leistung erfüllen werde und bis zur endgültigen Erfüllung wirtschaftlich leistungsfähig bleiben würde, ist deshalb regelmäßig nicht Geschäftsgrundlage eines Vertrages. Anderenfalls würden sich Sicherungsklauseln wie z.B. verlängerter Eigentumsvorbehalt erübrigen und die Tätigkeit des Insolvenzverwalters im wesentlichen darin bestehen, nicht vollständig erfüllte Verträge rückabzuwickeln. Berücksichtigt man somit nach § 313 Abs. 1 BGB die Umstände des Einzelfalls, insbesondere hierbei diejenigen der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung ergibt sich, dass der Kläger die Möglichkeit hatte, ohne besondere Schwierigkeiten eine Insolvenzsicherung seiner Vergleichsforderung durch Vereinbarung der Bedingung der Erfüllung zu erreichen. Zudem hätte es nahe gelegen, dass der Kläger, wenn es ihm wie er behauptet, auf die Geschwindigkeit der Zahlungsabwicklung ankam, unmittelbar nach der Anzeige der gegnerischen Prozessbevollmächtigten das Geld sei auf deren Anderkonto eingegangen, auf den Widerruf verzichtet hätte und sodann das Geld in bar oder per Scheck unmittelbar bei den Prozessbevollmächtigten abgeholt hätte. Eine besondere Eilbedürftigkeit hat der Kläger allerdings überhaupt nicht an den Tag gelegt. Letztlich steht der Kläger sich damit nicht anders wie jeder andere Arbeitnehmer, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung vereinbart und hierbei eine herausgeschobene Fälligkeit und eine fehlende Absicherung der Abfindungssumme akzeptiert. Eine solche Forderung stellt sich als einfache Insolvenzforderung dar, ohne dass eine Anpassung oder gar ein Rücktritt vom Vergleichsvertrag möglich wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Revision wurde mangels allgemeiner Bedeutung des Rechtsstreits nicht zugelassen.