VERWALTUNGSGERICHT KÖLN
Az.: 11 L 1762/97
Beschluss vom 11.06.1997
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Verwaltungsgebühren hier: Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln am 11. Juni 1997 beschlossen:
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 14. Mai 1997 gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 5. Mai 1997 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf DM 50,00 festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. Mai 1997 anzuordnen, ist begründet.
Nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abgabenbescheide – hierzu zählen auch selbständige Gebührenbescheide wie im vorliegenden Fall – keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Voraussetzung hierfür ist nach der auf das gerichtliche Verfahren bei öffentlichen Angaben entsprechend anzuwendenden Vorschriften des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, das ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides des Antragsgegners. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der das Gericht folgt, liegen ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO in Abgabensachen nur dann vor, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als sein Unterliegen ist. In dem summarischen Verfahren können dabei vordringlich nur die Einwände berücksichtigt werden, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides vorbringt, es sei denn, dass sich andere Fehler bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen.
Vgl. OVG NW, Beschluss vom 25. August 1988
– 3 B 3564/85 – sowie Beschluss vom 22. Februar 1989
– 16 B 3000/88 -, NVwZ 1989, 588,
Hier drängt sich offensichtlich auf, dass die vom Antragsgegner als Grundlage des Gebührenbescheides in Anspruch genommene Bestimmung der Tarifstelle 2.8.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (vom 5. Dezember 1995, GVBl, S. 2011) in mehrfacher Hinsicht nicht vorliegt.
Es reicht nicht aus, dass eine Überprüfung „auf Veranlassung Dritter“ erfolgt ist; zusätzlich ist erforderlich, dass die Überprüfung „in deren Interesse“ durchgeführt worden ist. Nach Auffassung des Gerichts sind damit nur solche Überprüfungen gemeint, bei denen Rechtsverstöße gegen nachbarschützende Vorschriften behauptet werden. Hinweise sonstiger Dritter, die von allgemeinen Verstößen gegen objektive Rechtsvorschriften Kenntnis gegeben haben, werden vom Regelungsgehalt der Vorschrift nicht erfasst. Ferner muss es sich um Verstöße „gegen baurechtliche Vorschriften“ gehandelt haben. Es ist mehr als fraglich (und wohl zu verneinen), ob ein behaupteter Verstoß gegen das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum einem Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften gleichkommt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes; entsprechend der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen legt das Gericht dafür 1/4 des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages zugrunde.