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Abgasskandal – LG Lüneburg gibt Käufer Recht


Abgasmanipulation

Zusammenfassung:

Das Landgericht Lüneburg hat in einem aktuellen Urteil die Rechte von Käufern im Zusammenhang mit dem als Abgasskandal bekannten Vorgang rund um die Optimierung von Stickoxidwerten von Kraftfahrzeugen gestärkt. Es gab einem Käufer Recht, der sein Fahrzeug aufgrund der Abgasmanipulation zurückgeben wollte. Zuvor hatte der Käufer dem Händler eine Frist von drei Wochen zur Mangelbeseitigung gesetzt. Auch bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung war eine Mangelbehebung indessen ausgeblieben.


Landgericht Lüneburg

Az: 4 O 3/16

Urteil vom 02.06.2016


Tenor

1.

a)

Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, an den Kläger 12.416,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. Januar 2016, Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des VW- Passat 1,6 TDI (Fahrzeug-Iden-Nr.: XXXXXXXXXX) nebst Zubehör (Serviceheft, zwei Fahrzeugschlüssel, Radschlüssel und Wagenheber, vier Stahlräder 6,5 JX 16 nebst Winterreifen der Marke Dunlop 205/R16H), zu zahlen sowie den Kläger von seinen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 526,58 € freizustellen.

b)

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Annahme des VW- Passat 1,6 TDI (Fahrzeug-Iden-Nr.: XXXXXXXXXX )  nebst Zubehör in Verzug befindet.

c)

Es wird festgestellt, dass der Beklagten zu 2.) gegen den Kläger aus dem Darlehensvertrag vom 31. Oktober 2013 (externe Vorgangsnummer: XXXXXXXXX) keine weiteren Zahlungsansprüche zustehen.

d)

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers und den Gerichtskosten tragen die Beklagte zu 1.) 51% und die Beklagte zu 2.) 49%. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten zu 1.) und 2.) jeweils selbst.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 25.473,60 € (Antrag Ziffer 1: 12.416,00 €; Antrag Ziffer 2: 620,80 €; Antrag Ziffer 3: 0,00 €; Antrag Ziffer 4:12.436,80 €).


Tatbestand

Der Kläger begehrt den Rücktritt von einem Kaufvertrag über einen Neuwagen, dessen Motorsoftware zur Optimierung der Emissionswerte im Prüfverfahren beiträgt.

Die Beklagte zu 1.) ist ein Autohaus, bei dem der Kläger einen Neuwagen erworben hat. Bei der Beklagten zu 2.) handelt es sich um ein Kreditinstitut, das einen Teil des Kaufpreises finanziert hat. Zum Zeitpunkt des Kaufvertrages firmierte die Beklagte zu 1.) unter „Autohaus XXXXX GmbH“. Im Sommer 2015 verschmolz die Autohaus XXXXX GmbH mit der XXXXX GmbH und diese Gesellschaft später mit der Autohaus XXXXX GmbH & Co. KG. Die neue Gesellschaft firmiert unter XXXXX GmbH.

Die Beklagten zu 1.) erstellte am 31. Oktober 2013 ein „individuelles Angebot“ für den Kläger. Unter der „Angebot Nr. XXXXXXXXXX vom 31.10.2013 an Herrn XXXXX XXXXX“ bot die Beklagte dem Kläger einen Passat Variant Comfortline BlueMotion Technology 1,6 I TDI 77 für 28.900,00 € an. Neben der Fahrzeugbeschreibung und den Finanzierungskonditionen wurde im Anhang des Angebots unter der Überschrift „Technische Daten“ u.a. ausgeführt, dass das Fahrzeug unter die Emissionsklasse „Euro 5“ fällt. Ferner wurden in dem Angebot folgende Daten für das Fahrzeug angegeben:

–                      Stickoxiden (NOx) (Kraftstoff I) 110,2 mg/km

–                       C02-Emissionen kombiniert   116g/km

–                       Kraftstoffverbrauch innerorts  5,3 I

–                       Kraftstoffverbrauch außerorts 4,01

–                      Kraftstoffverbrauch kombiniert 4,4 I

Wegen der Einzelheiten wird auf das Angebot der Beklagten zu 1) vom 31. Oktober 2013 (Anlage K 9, Bl. 82 ff. d.A.) Bezug genommen.

Das Thema Emissionswerte des Fahrzeuges war nicht ausdrücklich Gegenstand der Gespräche zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1.) im Vorfeld des Vertragsschlusses. Auf der Grundlage dieses Angebots schloss der Kläger am 31.

Oktober 2013 mit der Beklagten zu 1.) einen Kaufvertrag über einen Passat Variant Comfortline BiueMotion Technology 1,6 ITDI 77 zu einem Kaufpreis von 28.900,00 €.

Der Kläger zahlte den Kaufpreis durch eine Baranzahlung in Höhe von 3.800,00 €, ferner gab er sein Altfahrzeug für einen Betrag in Höhe von 8.700,00 € bei der Beklagten zu 1.) in Zahlung. Über den restlichen Kaufpreis in Höhe von 16.400,00 € schloss der Kläger mit der Beklagten zu 2.) unter Vermittlung der Beklagten zu 1.) ebenfalls am 31 .Oktober 2013 einen Darlehensvertrag. Inhalt des Darlehensvertrages war ein Bruttodarlehensbetrag von 17.716,80 € mit monatlichen Raten zur Abzahlung in Höhe von 240,00 €.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag vom 31. Oktober 2013 (Anlage K 3, Bl. 12 ff. d.A.) Bezug genommen.

Am 12. Februar 2014 wurde das Kfz an den Kläger ausgeliefert. In das Kfz ist ein Dieselmotor vom Typ EA 189 eingebaut, den der Hersteller, die Volkswagen AG, mit einer Software kombinierte, die erkennt, ob sich das Kfz auf einem Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte und -klasse oder im üblichen Straßenverkehr befindet. Auf dem Prüfstand spielt die Software dann ein anderes Motorprogramm als im Normalbetrieb ab, durch das geringere Stickoxidwerte erzielt werden. Bei Betrieb des normalen Motorprogramms wären die Stickoxidwerte auch auf dem Prüfstand höher, als im Angebot der Beklagten zu 1.) angegeben. Für die Behebung entwickelt der Hersteller für die verschiedenen betroffenen Modelle eine Umrüstung des Kfz durch Einbau eines sog. Strömungstransformators und ein Software-Update. Die Entwicklung ist allerdings für das streitgegenständliche Kfz-Modeil noch nicht abgeschlossen.

Ob daneben auch die C02-Werte fehlerhaft angegeben wurden, ist zwischen den Parteien streitig.

Trotz der in dem Fahrzeug installierten Software ist das Fahrzeug ohne Einschränkungen fahrbereit, verkehrssicher und die EG-Typengenehmigung wurde für das entsprechende Kfz-Modell nicht entzogen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 09. November 2015 forderte der Kläger die Beklagte zu 1.) zur Absprache eines Termins zur Nachbesserung bis zum 19. November 2015 und zum Abschluss der Mangelbeseitigungsarbeiten bis zum 31. November 2015 auf.

In einem Schreiben vom 19. November 2015 lehnte die Beklagte zu 1.) die Rücknahme des Fahrzeuges ab und teilte dem Kläger folgendes mit:

„Zudem werden Fahrzeuge mit den Dieselmotoren des Typs EA 189 nach Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt auf Kosten von Volkswagen eine technische Lösung erhalten. Volkswagen hat am 7. Oktober 2015 dem Kraftfahrt- Bundesamt einen Maßnahmenplan vorgelegt. Dieser sieht vor, dass die notwendigen technischen Lösungen entwickelt werden.

Die Volkswagen AG wird so bald wie möglich näher über den Zeitplan und die erforderlichen Maßnahmen informieren. Wir versichern Ihrem Mandanten, dass Volkswagen mit Hochdruck an diesen Lösungen arbeitet und Sie schnellstmöglich über die geplanten Maßnahmen unterrichtet werden. In der Zwischenzeit bitten wir Ihren Mandanten um Geduld und Verständnis dafür, dass Volkswagen alle notwendigen Schritte mit dem gebotenen Tempo, aber auch mit der Gründlichkeit angeht, die er jetzt erwarten darf.“

Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben der Beklagten zu 1.) vom 19. November 2015 (Anlage K 5, Bl. 22 ff. d.A.) Bezug genommen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 25. November 2015 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Rückzahlung von 12.176,00 € Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Kfz. Mit der Klagschrift erklärte der Kläger erneut den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Den Betrag in Höhe von 12.176,00 € errechnete der Kläger aus der Anzahlung in Höhe von 3.800,00 € zuzüglich des Wertes des in Zahlung gegebenen Fahrzeuges in Höhe von 8.700,00 € sowie den bereits geleisteten Darlehensraten für die Zeit von März 2014 bis Dezember 2015 in Höhe von 5.280,00 € (22 Raten á 240,00 €), insgesamt 17.780,00 €, abzüglich gezogenen Nutzungen im Wert von 5.364,00 €. Bei der Höhe der Nutzungsentschädigung setzte der Kläger die bisherige Laufleistung des Kfz mit

45.000 km ins Verhältnis zu einer Gesamtlaufleistung des Kfz von 250.000 km, mit dem Ergebnis, dass sich der Kläger für die gezogenen Nutzungen einen Abzug in Höhe von 18 % (45.000 km : 250.000 km) von dem vereinbarten Kaufpreises entgegenhalten lässt, mithin 5.364,00 € (18% von 28.900,00 €).

Zugleich bot der Kläger der Beklagten zu 1.) die Absprache eines „Rückgabetermins“ für das Kfz an.

Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Klägers vom 25. November 2015 (Anlage K 6, Bl. 24 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte zu 1.) lehnte die die Rücknahme des Kfz ab.

Der Kläger behauptet, er habe das Kfz gekauft, weil es ein besonders umweltfreundliches Dieselfahrzeug sei. Zudem seien neben den Stickstoffoxidwerten, die auch im Realbetrieb höher als angegeben seien, „ferner wohl auch“ die C02-Werte deutlich höher als in dem Angebot der Beklagten zu 1.) angegeben. Außerdem würden sich die Entwicklungskosten des nötigen Softwareupdates auf einen mindestens zweistelligen Millionenbetrag belaufen und der durch die Softwareverwendung ausgelöste „VW-Skandal“ habe zu einem Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Marke des Herstellers geführt. Dadurch sei der Weiterverkauf des Kfz selbst mit Softwareupdate nur mit 5%-Abschlag von dem Neupreis möglich.

Der Kläger hat ursprünglich im Klagantrag zu Ziffer 1 eine Verurteilung der Beklagten zu 1.) Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Kfz beantragt. Nach einem Hinweis der Kammer hat der Kläger die Rückgabe auf das Zubehör erstreckt.

Der Kläger beantragt,

1.        die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.416,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 12.176,00 € seit dem 10. Dezember 2015 und im Übrigen seit dem 14. Januar 2016, Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des VW- Passat 1,6 TDI (Fahrzeug-Ident-Nr.: XXXXXXXXXX) nebst Zubehör (Serviceheft, zwei Fahrzeugschlüssel, Radschlüssel und Wagenheber, vier Stahlräder 6,5 JX 16 nebst Winterreifen der Marke Dunlop 205/R16H), zu zahlen.

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2.        festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Annahme des im Klageantrag zu 1) näher bezeichneten Fahrzeuges in Verzug befindet.

3.        die Beklagte zu 1) zu verurteilen, den Kläger von seinen anteiligen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 691,33 € freizustellen.

4.       festzustellen, dass der Beklagten zu 2) gegen den Kläger aus dem Darlehensvertrag vom 31. Oktober 2013 (externe Vorgangsnummer: XXXXX) keine weiteren Zahlungsansprüche zustehen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1.) meint, der Kläger habe die Abweichung der C02-Emissionen schon nicht ernsthaft behauptet, indem er formuliert „ferner ist es wohl so, dass Sie behauptet, in Absprache mit dem Kraftfahrt-Bundesamt sei ein Maßnahmenplan entwickelt worden, der eine Nachbesserung des Kfz vorsehe, durch die die für Schadstoffemissionen geltenden Grenzwerte eingehalten würden und die zu keinen negativen Auswirkungen auf Kraftstoffverbrauch, C02-Emissionen, Motorleistung, Drehmoment und Geräuschemissionen führe. Die Nachbesserung koste voraussichtlich weniger als 100,00 € und dauere nicht länger als eine Stunde. Die Beklagte zu 1.) ist daher der Auffassung, dass selbst dann, wenn man von einem Sachmangel ausgehen würde, es sich lediglich um einen unerheblichen Sachmangel handele, da der Mangelbeseitigungsaufwand deutlich unter 1% des Kaufpreises liege. Die Beklagte zu 1.) behauptet ferner, die Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeuges betrage 200.000 km.

Die Beklagte zu 1.) ist der Auffassung, die von dem Kläger gesetzte Frist zur Mangelbeseitigung sei nicht angemessen, da der Hersteller eine technische Lösung für jede einzelne betroffene Motorvariante erst noch habe entwickeln müssen. Die Nacherfüllungsfrist habe sich an dem zwischen der Volkswagen AG und dem Kraftfahrt- Bundesamt abgestimmten Zeit- und Maßnahmenplan zu orientieren.

Die Beklagte zu 2.) meint, es fehle für den Antrag zu 4.) das Feststellungsinteresse.

Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

A.

Die Klage ist zulässig.

insbesondere besteht auch das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse hinsichtlich der Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 2.). Zwar ist es zutreffend, dass es sich bei dem Kaufvertrag und dem Darlehensvertrag um ein verbundenes Geschäft handelt, so dass der Kläger gegenüber der Beklagten zu 2.) gemäß § 359 BGB ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann. Dies schließt jedoch nicht das Interesse des Klägers an der Feststellung aus, dass der Beklagten zu 2.) aus dem Darlehensvertrag keine Zahlungsansprüche gegen den Kläger zustehen. Denn nur durch eine Feststellungsklage kann der Kläger erreichen, dass mit Rechtskraft auch gegenüber der Beklagten zu 2.) festgestellt wird, dass dieser keine Zahlungsansprüche aus dem Darlehensvertrag zustehen. Anderenfalls ist es nicht ausgeschlossen, dass die Beklagten zu 2.) den Kaufvertrag weiterhin als wirksam ansieht und den Kläger auf Zahlung der Darlehensraten in Anspruch nimmt.

Soweit die Beklagte zu 2.) in der Klagerwiderung erklärt hat, es sei nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte zu 2.) eine rechtskräftige Entscheidung im Verhältnis des Klägers zu der Beklagten zu 1.) nicht akzeptieren wird, entfällt durch diese Erklärung nicht das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers. Denn es handelt sich insoweit nicht um eine rechtsverbindliche Erklärung der Beklagten zu 2.).

B.

Die zulässige Klage hat bis auf einen geringen Teil der Nebenforderungen auch in der Sache Erfolg.

1.

Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1.) auf Rückzahlung von 12.416,00 € Zug um Zug gegenüber Rückübereignung des Fahrzeuges nebst Zubehör gemäß §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 434 Abs. 1 Satz 1, 440, 323 BGB zu.

Nach diesen Vorschriften kann ein Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn die Kaufsache bei Gefahrübergang einen Sachmangel aufwies, der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und der Mangel nicht unerheblich ist.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

a)     Sachmangel

Das von dem Kläger vor der Beklagten zu 1.) erworbene Fahrzeug wies zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger am 12. Februar 2014 einen Sachmangel auf, da jedenfalls die Stickoxidwerte (NOx) negativ von den vereinbarten Schadstoffwerten abweichen.

Die Parteien haben vertraglich vereinbart, dass das Fahrzeug lediglich 110,2 mg/km an Stickoxiden ausstößt. Dies ergibt sich aus dem individuellen Angebot (Anlage K 9), das die Beklagte zu 1) für den Kläger erstellt hat. Dieses Angebot haben die Parteien zur Grundlage des Kaufvertrages gemacht. Dabei ist es unerheblich, dass bei den Gesprächen zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1.) im Vorfeld des Vertragsabschlusses das Thema Emissionswerte nicht ausdrücklich Gegenstand der Erörterung gewesen ist. Denn die Beklagte zu 1.) hat in das für den Kläger individuell erstellte Angebot nicht nur die konkrete Beschreibung der Ausstattung des Fahrzeuges aufgenommen, sondern auch die konkreten Emissionswerte. Dieses Angebot hat der Kläger angenommen. Dass das Angebot der Beklagten zu 1.) auch ausdrücklich zum Vertragsbestandteil gemacht worden ist, ergibt sich daraus, dass in der „Verbindliche Volkswagen-Bestellung“ vom 31. Oktober 2013 auf das Angebot mit der „Angebots-Nr. XXXXXXX Bezug genommen wird (vgl. Anlage K 1, Bl. 8 d.A.). Es handelt sich daher bei den Angaben der technischen Daten in dem individuellen Angebot für den Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1.) nicht um ein bloße Darstellung des Herstellers in Prospekten, Werbung o.ä., sondern um eine vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Der tatsächliche Ausstoß von Stickoxiden weicht von dieser vertraglichen Vereinbarung von 110,2 mg/km negativ ab, wobei allein auf die Abweichung der Emissionswerte unter Laborbedingungen abzustellen ist. Denn es ist allgemein bekannt, dass Emissionswerte unter Laborbedingungen und nicht unter realen Bedingungen ermittelt werden (vgl. bspw. OLG Hamm, Urteil vom 08. Juni 2Ö15 – I-2 163/14, 2 U 163/14 – juris). Dementsprechend ist auch die Angabe in dem Angebot der Beklagten zu 1.) auszulegen.

Von der vertraglichen Vereinbarung des Klägers und der Beklagten zu 1.), dass das Fahrzeug in dem Prüfstand, bei normalem – nicht manipulierten – Motorbetrieb Emissionswerte von 110 mg/km Stickoxiden erreicht, wich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe ab. Bereits aufgrund des Schreibens der Volkswagen AG (Anlage K 8, Bl. 81 d.A.) steht fest, dass die Stickoxidwerte durch eine Software im Prüfstandlauf optimiert werden. Lediglich durch diese in das Fahrzeug eingebaute Software konnte erreicht werden, dass die vertraglich vereinbarten Stickstoffoxid-Emissionswerte eingehalten werden. Ohne die in das Fahrzeug eingebrachte Software, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte und -klasse oder im üblichen Straßenverkehr befindet und die dann, wenn sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet ein anderes Motorprogramm abspielt, würden jedenfalls die vertraglich vereinbarten Stickoxidwerte nicht eingehalten werden. Dies begründet einen Sachmangel des Fahrzeuges.

Die Kammer folgt auch nicht der Auffassung der Beklagten zu 1.), dass die derzeit im Fahrzeug des Klägers noch vorhandene Steuerungstechnik nur dann einen Sachmangel begründen könnte, wenn es sich bei ihr um eine unzulässige Abschalteinrichtung handeln würde. Auf die Frage, ob in das Fahrzeug eine Abschalteinrichtung eingebaut wurde, kommt es vorliegend nicht an. Entscheidungserheblich ist lediglich, dass das Fahrzeug ohne die verwendete Software auch im Prüfstandlauf die vertraglich vereinbarten Stickoxidwerte nicht einhalten würde und mithin nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist.

b)      angemessene Nachfrist

Dem Rücktritt des Klägers steht auch nicht entgegen, dass der Kläger der Beklagten zu 1.) keine – zureichende – Frist zur Leistung bzw. Nacherfüllung (§ 323 Abs. 1 BGB) gesetzt hätte. Der Kläger ist zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, da die Beklagte zu 1.) eine angemessene Frist zur Nachbesserung ungenutzt hat verstreichen lassen, § 323 Abs. 1 BGB.

Gemäß §§ 437 Nr. 3, 323 Abs. 1 BGB setzt der Rücktritt des Käufers wegen eines behebbaren Mangels voraus, dass der Käufer dem Verkäufer vor dem Rücktritt erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat. Sofern der Käufer eine zu kurze Frist gesetzt hat, ist diese nicht wirkungslos, sondern setzt lediglich eine objektiv angemessene Frist in Lauf (vgl. BGH NJW 1985, 2640).

Die von dem Kläger der Beklagten zu 1.) mit Schreiben vom 09. November 2015 gesetzte Frist von drei Wochen zur Nachbesserung ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu knapp bemessen.

Mangels konkreter Parteivereinbarung richtet sich die Bewertung der Angemessenheit nach objektiven Maßstäben. Die Angemessenheit der Frist bestimmt sich nach den Umständen des konkreten Vertrags, wobei die Interessen beider Vertragsparteien zu berücksichtigen sind sowie nach der Art der zu erbringenden Leistung und der Verkehrsanschauung. Bezieht der Verkäufer seiner Waren seinerseits von einem Hersteller, so richtet sich die Angemessenheit der Frist danach, mit welchem organisatorischen Aufwand die zur Nacherfüllung erforderlichen Ersatzteile beschafft werden können. Ebenso ist im Rahmen der Angemessenheit zu berücksichtigten, ob die Reparaturdienstleistung an dem Fahrzeug nur mit Hilfe eines Dritten erbracht werden kann.

Vorliegend ist bei der Angemessenheit der Frist zur Nacherfüllung zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1.) allein gar nicht in der Lage gewesen ist, den Mangel zu beseitigen, sondern dass diese darauf angewiesen ist, von der Volkswagen AG das erforderliche Software-Update und den Strömungstransformator zu erhalten. Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug des Klägers durch die verwendete „Manipulations-Software“ in seinen Fahreigenschaften nicht beeinträchtigt und weiterhin verkehrssicher ist.

Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass sich die Angemessenheit der Frist vorrangig nach dem Interesse des Käufers richtet, der gerade bei Alltagsgeschäften die kurzfristige Reparatur oder den sofortigen Austausch der mangelhaften Sache beanspruchen kann (vgl. BT-Drucksache 10/6040, S. 234). Auch kann es nicht zum Nachteil des Klägers gereichen, dass der Hersteller zunächst millionenfach eine manipulative Software in seine Fahrzeuge einbaut und sich die Händler dann zum Nachteil der Käufer darauf zurückziehen, dass es Monate bzw. mehr als ein Jahr dauert, um diese Manipulation zu beheben.

Zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage am 13. Januar 2016, mit dem der Kläger erneut den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat, stand der Beklagten zu 1.) eine Nachbesserungsfrist von zwei Monaten zur Verfügung, die sie ungenutzt hat verstreichen lassen. Auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles bedurfte es keiner längeren Nachbesserungsfrist als zwei Monate. Eine längere Frist ist nach Überzeugung der Kammer mit der gesetzgeberischen Grundentscheidung zur Kaufgewährleistung im Allgemeinen und dem Verbrauchsgüterkauf im Besonderen auch unter Berücksichtigung der hier vorliegenden besonderen Umstände nicht mehr vereinbar. Das Kaufrecht ist – gerade für Verbraucher – auf eine zeitnahe Regulierung von Gewährleistungsrechten ausgerichtet. Dies gilt auch für das Nachbesserungsrecht des Verkäufers. Der Gesetzgeber verfolgt damit sowohl die Gewährung effektiver Gewährleistungsrechte als auch die zeitnahe Herbeiführung von Rechtsfrieden. Dies zeigt sich insbesondere an der verkürzten Verjährungsfrist von 2 Jahren ab Ablieferung der Sache.

Unabhängig davon hat die Beklagte zu 1.) selbst zum jetzigen Zeitpunkt, mithin über 6 Monaten nach der Aufforderung des Klägers zur Mängelbeseitigung, noch immer keine Nachbesserung durchgeführt. Eine solche Nachbesserung ist der Beklagte zu 1.) auch derzeit noch unmöglich, da ihr von der Volkswagen AG noch immer nicht das erforderliche Software-Update zur Verfügung gestellt worden ist. Soweit die Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1.) in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, sie gehe davon aus, dass das Fahrzeug des Klägers im Jahre 2016 nachgebessert werden soll, so handelt es sich insoweit lediglich um eine Vermutung. Einen konkreten Zeitplan gibt es insoweit jedenfalls noch nicht. Auch lässt sich den Presseveröffentlichungen entnehmen, dass die Volkswagen AG mit der Nachbesserung des 1,6 Liter EA 189 Motors erhebliche Probleme hat und das von ihr vorgeiegte Sanierungskonzept für diesen Motortyp von dem Kraftfahrt-Bundesamt gerade nicht gebilligt worden ist, weil nicht sichergestellt ist, dass nach der Beseitigung der Manipulations-Software keine negativen Auswirkungen auf die Emissionswerte, den Kraftstoffverbrauch und die Leistung zu erwarten sind.

Soweit die Beklagte zu 1.) den Standpunkt vertritt, für den Kläger spiele es letztlich keine Rolle, wann das Fahrzeug von der Manipulations-Software befreit wird, da das Fahrzeug keine konkrete Gebrauchsbeeinträchtigung aufweist und die Beklagte zu 1.) mithin auch eine Nachbesserungsfrist von 15 Monaten (September 2015 bis Dezember 2016) für angemessen hält, teilt die Kammer diese Rechtsauffassung nicht. Die Beklagte zu 1.) übersieht hierbei, dass eine derartig lange Nachbesserungsfrist mit dem Kaufrecht nicht vereinbar ist, zumal dem Fahrzeug eine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Ferner geht die Kammer davon aus, dass das Fahrzeug derzeit – solange die Software-Manipulation nicht aus dem Fahrzeug entfernt worden ist – nur mit finanziellen Einbußen verkauft werden kann. Darüber hinaus hat der Kläger von der Beklagten zu 1.) ein angeblich besonders umweltschonendes Fahrzeug erworben. Das Fahrzeug des Klägers ist mit der „BlueMotion Technology“ ausgestattet, die in der Werbung und den Prospekten des Kfz-Herstellers als besonders umweltschonend angepriesen wird. Weil der Kläger ein besonders umweltschonendes Fahrzeug fahren wollte, hat der Kläger für die „BlueMotion Technology“ auch einen Mehrpreis bezahlt. Auch vor diesem Hintergrund kann sich die Beklagte zu 1.) nicht darauf zurückziehen, dass es für den Kläger unerheblich sei, wann das Fahrzeug die vertraglich vereinbarten Emissionswerte einhält, solange das Fahrzeug weiterhin fahrbereit ist.

c)      erhebliche Pflichtverletzung

Die Pflichtverletzung ist unter Würdigung der Umstände auch nicht unerheblich im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB.                                                                                               1

Die Erheblichkeitsprüfung nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB erfordert eine umfassende Interessenabwägung. Zu berücksichtigen sind vor allem der für die Mangelbeseitigung erforderliche Aufwand, aber auch die Schwere des Verschuldens des Schuldners, wobei der Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung die Erheblichkeit indiziert (Palandt, BGB, 75. Auflage 2016, § 323 Rd. 32). Die Beschaffenheitsvereinbarung hat nach der gesetzgeberischen Wertung gerade besonderes Gewicht. Zudem steht es dem Verkäufer frei, ob und in welchem Umfang er bestimmte Eigenschaften zum Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung oder Zusicherung macht und damit eine besondere Einstandspflicht übernimmt.

Vorliegend ist ein Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung gegeben, so dass die Erheblichkeit der Pflichtverletzung indiziert ist. Soweit die Beklagten zu 1.) geltend macht, die Installation des Softwareupdates und der Einbau des Strömungstransformators dauere max. 1 Stunde und verursache Kosten in Höhe von ca. 100,00 €, spricht dies nicht gegen die Erheblichkeit der Pflichtverletzung.

Für die Beurteilung der Frage, ob die in der Lieferung eines mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung unerheblich ist und deswegen das Rücktrittsrecht des Käufers ausschließt, ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen. Es nimmt dem erklärten Rücktritt nicht deshalb die Wirksamkeit, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der zum Zeitpunkt des Rücktritts nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwand behebbare Mangel mit verhältnismäßig geringem Kostenaufwand korrigiert werden kann (BGH, Urteil vom 15. Juni 2011 – VIII ZR 139/09 -, Rn. 9, juris). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann vorliegend nicht von einem unerheblichen Mangel ausgegangen werden.

Zum Zeitpunkt des Zugangs des Rücktritts in der Klagschrift am 13. Januar 2016 bestand für Beklagte zu 1.) überhaupt nicht die Möglichkeit, den Mangel – mit welchem Arbeits- und Kostenaufwand auch immer – zu beheben. Denn der Beklagten zu 1.) stand zu dieser Zeit das erforderliche Software-Update überhaupt nicht zur Verfügung und sie selbst hatte auch unstreitig nicht die Möglichkeiten, ein solches zu entwickeln und dessen Zulassung zum Straßenverkehr zu erreichen. Der Umstand, dass die Volkswagen AG für den 1,6 Liter EA 189 Motor am 13. Januar 2016 bereits ein Konzept entwickelt hatte, wie die Software-Manipulation rückgängig gemacht werden kann, ist unerheblich, denn hierbei handelt es sich lediglich um eine theoretische Lösungsmöglichkeit. Jedenfalls ist bis zum heutigen Tag noch kein Software-Update entwickelt worden, welches in das Fahrzeug des Klägers zur Anwendung kommen könnte, ohne das es zu einer Erhöhung der vertraglich vereinbarten Emissionswerte und des Kraftstoffverbrauchs kommt. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat insoweit seine Zustimmung verweigert, so dass die Nachbesserung an den Fahrzeugen mit einem 1,6 Liter EA Motor auch immer weiter hinausgezögert worden ist und bis zum heutigen Tag noch nicht begonnen hat. Vor diesem Hintergrund kann mithin nicht davon ausgegangen werden, dass die Kosten der Mangelbeseitigung bereits bekannt sind.

Unabhängig davon, sind nach Auffassung der Kammer die Kosten für die Entwicklung des Software-Updates bei der Frage der Erheblichkeit der Pflichtverletzung mit zu berücksichtigen. Soweit die Beklagte zu 1.) vorträgt, die Durchführung der Mangelbeseitigung werde nur ca. 1 Stunde Jauern und weniger als 100,00 € kosten, kann bei der Frage des Aufwandes die eigentliche Durchführung nicht isoliert betrachtet werden. Für die technische Vorbereitung der beabsichtigten Mangelbeseitigung ist vorliegend nach dem Beklagtenvortrag für das streitgegenständliche Fahrzeug ein Vorlauf von fast einem Jahr erforderlich. Erst dann soll der Mangel innerhalb einer knappen Stunde behoben werden können. Es handelt sich daher offensichtlich nicht um eine einfache technische Maßnahme, die kurzfristig und ohne weitere Vorbereitungen hätte vorgenommen werden können.

Hinzu kommt, dass die Mangelbeseitigung hier nicht im Belieben der Beklagten zu 1.) stand. Vielmehr musste der Hersteller nach dem Beklagtenvortrag hierfür zunächst die Genehmigung des Kraftfahrt-Bundesamtes einholen. Eine Mangelbeseitigungsmaßnahme, die der vorherigen behördlichen Prüfung und Genehmigung bedarf, ist aber ebenfalls nicht als unerheblich anzusehen.

d)                  Rücktritt

Eine Rücktrittserklärung des Klägers liegt vor. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 25. November 2015 und in der Klagschrift den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.

e)                  Rückabwicklung

Aufgrund des wirksamen Rücktritts sind gemäß § 346 Abs. 1 BGB die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren.

Die Beklagte zu 1.) ist daher zur Rückzahlung des von dem Kläger geleisteten Barbetrages in Höhe von 3.800,00 € verpflichtet. Ferner hat die Beklagte zu 1.) dem Kläger das in Zahlung gegebene Fahrzeug herauszugeben. Da das Altfahrzeug des Klägers nicht mehr im Besitz der Beklagten zu 1.) ist, hat diese gemäß § 346 Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB für das Altfahrzeug Wertersatz zu leisten. Die Höhe des Wertersatzes bestimmt sich dabei gemäß § 346 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BGB mangels anderer Anhaltspunkte anhand des Wertes, den die Parteien dem Altfahrzeug beigemessen haben, mithin 8.700,00 €.

Darüber hinaus kann der Kläger von der Beklagten zu 1.) die bereits geleisteten 22 Darlehensraten in Höhe von jeweils 240,00 €, mithin 5.280,00 € verlangen.

Auf die Gesamtforderung in Höhe von 17.780,00 € hat sich der Kläger eine Nutzungsentschädigung anrechnen zu lassen. Da es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um ein Dieselfahrzeug eines namhaften Herstellers handelt, schätzt die Kammer die Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges auf mindestens 250.000 km (so auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 1199; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 2.10.2015, Az. 17 U 43/15). Der Kläger hat mit dem Fahrzeug eine Fahrstrecke von 45.000 km zurückgelegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat hinsichtlich der gezogenen Nutzungen eine lineare Abwälzung stattzufinden, so dass sich der Kläger einen Abzug in Höhe von 18% (45.000 : 250.000) des vereinbarten Kaufpreises, mithin 5.364,00 € entgegenhalten lassen muss.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten zu 1.) einen Anspruch auf die Feststellung, dass sich die Beklagte zu 1.) mit der Annahme des Fahrzeuges in Verzug befindet, § 293 BGB.

Die Beklagte zu 1.) befindet sich mit der Rücknahme des Fahrzeuges im Annahmeverzug. Da Leistungsort im Falle des Rücktritts gemäß §§ 437 Nr. 2, 440 BGB der Ort ist, an dem sich die Sache vertragsgemäß befindet (BGH, NJW 1983, 1479; OLG Saarbrücken, NJW 2005, 906, 907) genügte gemäß § 295 BGB das „wörtliche“ Angebot des Klägers im Schreiben vom 25. November 2015, den Kaufpreis Zug-um- Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeuges bis zum 09. Dezember 2015 zu zahlen. Soweit der Beklagten zu 1.) in dem Schreiben zugstanden wurde, sich hinsichtlich des Rückgabetermins betreffend das Fahrzeug mit dem Kläger abzustimmen, steht dies einem wörtlichen Angebot gem. § 295 BGB nicht entgegen, sondern räumt der Beklagten zu 1.) lediglich das Recht ein, einen ihr genehmen Termin für die Abholung des Fahrzeuges zu vereinbaren.

Unschädlich ist der Umstand, dass der Kläger lediglich die Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeuges angeboten hat. Denn dieses Angebot ist gem. §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass der Kläger die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrages angeboten hat, mithin auch die Rückgabe und Rückübereignung des Zubehörs und der Winterreifen. Der Umstand, dass die Kammer in der mündlichen Verhandlung darauf hingewirkt hat, dass der Kläger den Klagantrag zu Ziffer 1 auf das Zubehör erweitert, steht dem nicht entgegen. Durch den Hinweis sollte lediglich dem Umstand Rechnung getragen werden, dass im Falle der Zwangsvollstreckung der Gerichtsvollzieher den Umfang der Leistung, auf die sich die Zug-um-Zug Verurteilung bezieht, genau bestimmen kann, ohne die Vertragsunterlagen hinzuziehen zu müssen.

3.

Dem Kläger steht ferner ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1.) auf Freistellung von seinen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 526,58 € gem. §§ 437 Nr. 3, 280 BGB zu.

Die Beklagte zu 1.) hat eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt, indem sie ein mangelhaftes Kfz geliefert hat. Dem Kläger ist ein Schaden durch die Verpflichtung zur Zahlung der Rechtsanwaltskosten entstanden. Davon kann er gem. § 257 BGB Freistellung verlangen. Der Freistellungsanspruch richtet sich jedoch nur nach einem Gegenstandswert in Höhe von 13.036,80 €, da der Kläger gegen die Beklagte zu 1.) nur Ansprüche in dieser Höhe gerichtlich geltend macht. Ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 13.036,80 € beläuft sich die 0,65fache Geschäftsgebühr auf 422,50 €. Zuzüglich der Postpauschale in Höhe von 20,00 € und der Umsatzsteuer in Höhe von 84,08 € steht dem Kläger ein Freistellungsanspruch in Höhe von 526,58 € zu.

4.

Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. Ein früherer Zinsbeginn ist nicht gegeben, da erst der mit der Klagschrift erklärte Rücktritt wirksam war.

5.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 2.) ein Anspruch auf Feststellung zu, dass dieser keine weiteren Zahlungsansprüche gegen den Kläger aus dem Darlehensvertrag vom 31. Oktober 2013 zustehen.

Bei dem mit der Beklagten zu 2.) geschlossenen Darlehensvertrag handelt es sich um einen mit dem Kaufvertrag verbundenen Vertrag, so dass der Kläger der Beklagten zu 2.) den Rücktritt vom Kaufvertrag als Einwendung entgegenhalten kann, mit der Folge, dass festzustellen ist, dass der Beklagten zu 2.) keine Rechte aus dem Darlehensvertrag mehr zustehen.

6.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.


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