AG Pirna, Az.: 1 M 663/13, Beschluss vom 06.05.2013
Der Obergerichtsvollzieher … wird angewiesen, die Schreiben vom 23.03.2012 beantragte PKW-Pfändung in der Art und Weise durchzuführen, dass der PKW bei der Schuldnerin verbleibt, an dem PKW eine Siegelmarke angebracht wird und der Obergerichtsvollzieher KFZ-Schlüssel und KFZ-Brief an sich nimmt.
Eine Vorschusszahlung in Höhe von 800,00 EUR ist nicht durchzuführen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten trägt die Schuldnerin.
Gründe
I.
Die Gläubigerin vollstreckt aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Bremen vom 26.08.2011.
Mit Schreiben vom 23.03.2012 beantragte die … GmbH die Durchführung der Pfändung eines PKW. Die Pfändung sollte so vorgenommen werden, dass der Gerichtsvollzieher eine Siegelmarke an den PKW anbringt und lediglich Schlüssel und KFZ-Brief an sich nimmt. Der PKW sollte bei der Schuldnerin verbleiben.
Mit Schreiben vom 30.03.2012 forderte der Obergerichtsvollzieher … einen Vorschuss in Höhe von 800,00 EUR. Andernfalls kündigte er die kostenpflichtige Verfahrenseinstellung an.

In seinem Schreiben vom 24.04.2012, 12.04.2013 und 07.05.2012 vertritt der Obergerichtsvollzieher die Auffassung, der PKW dürfe nicht beim Schuldner verbleiben.
Der Standort liege in einem hochwassergefährdetem Gebiet. Die dortigen Fahrzeuge seien auf amtliche Anweisung zu evakuieren, was kostenpflichtig als Ersatzvornahme erfolge.
II.
Die Erinnerung ist zulässig und begründet.
Die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen die besonderen Voraussetzungen für die beantragte Pfändung liegen vor.
Die Pfändung durfte durch den Obergerichtsvollzieher nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Gläubiger den vom Obergerichtsvollzieher angeforderten Vorschuss in Höhe von 800,00 EUR nicht geleistet hat. Der Gläubiger hat sich mit dem Belassen der Pfandsache im Gewahrsam der Schuldnerin einverstanden erklärt. Kosten der Pfändung für Transport, Schätzung, Standkosten, Veröffentlichung etc. entstehen bei der von der Gläubigerin begehrten Vorgehensweise nicht. Für die Schätzung genügt gegebenenfalls ein Anruf bei einem örtlichen Autohändler.
§ 808 Abs. 2 ZPO sieht vor, dass andere Sachsen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere im Gewahrsam des Schuldners zu belassen sind, sofern hierdurch die Befriedigung des Gläubigers nicht gefährdet wird. Dies zu beurteilen ist zwar grundsätzlich Sache des Gerichtsvollziehers.
Vorliegend stelle sich die Situation aber anders dar, weil sich der Gläubiger ausdrücklich mit dem Belassen der Pfandsache im Gewahrsam der Schuldnerin einverstanden erklärt hat. Damit scheidet eine Haftung des Obergerichtsvollziehers aus, wenn während des Gewahrsams der Schuldnerin, die Sache beschädigt wird, an Wert verliert oder vom Schuldner beiseite geschafft wird. Dieses Risiko trägt vorliegend allein der Gläubiger(vgl. AG Brake, Beschluss vom 11.07.2007, AZ: 6 M 964/07).
Falls wegen drohenden Hochwassers das Fahrzeug zu evakuieren sein sollte, ist nicht ersichtlich, weshalb dies nicht erfolgen kann, da der Schlüssel beim Gerichtsvollzieher vorhanden ist.
Der Erinnerung war stattzugeben.