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Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht: Warum?

Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht bremste einen Bürger aus, der Daten aus alten Strafakten löschen lassen wollte. Das Gericht musste klären, ob für die Vernichtung der Akten das Ministerium oder die zuständige Staatsanwaltschaft verantwortlich war.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 16 A 74/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein‑Westfalen
  • Datum: 27.08.2025
  • Aktenzeichen: 16 A 74/24
  • Verfahren: Beschluss über die Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe
  • Rechtsbereiche: Prozesskostenhilfe, Datenschutzrecht, Justizverwaltung

  • Das Problem: Eine Klägerin wollte, dass das Justizministerium ihre personenbezogenen Daten aus abgeschlossenen Strafverfahrensakten löscht und bestimmte Rechnungen streicht. Sie beantragte staatliche Prozesskostenhilfe, um ihren Antrag in der nächsthöheren Instanz weiterzuverfolgen.
  • Die Rechtsfrage: Bietet die geplante Klage Aussicht auf Erfolg, wenn sie das Justizministerium zur Löschung von Strafakten zwingen und sich dabei auf die europäische Datenschutz-Grundverordnung berufen will?
  • Die Antwort: Nein. Die beabsichtigte Klage hat keine Hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Justizministerium ist für die begehrte Löschung oder die Streichung von Rechnungspositionen nicht die zuständige Behörde.
  • Die Bedeutung: Ansprüche auf Löschung von Daten aus Strafakten müssen direkt bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden wie Staatsanwaltschaften oder Gerichten geltend gemacht werden. Die europäische Datenschutz-Grundverordnung findet auf die Datenverarbeitung zu Zwecken der Strafverfolgung keine Anwendung.

Der Fall vor Gericht


Warum verweigerte das Gericht den Schlüssel zum Gerichtssaal?

In Deutschland ist die Tür zum Gerichtssaal nicht für jene verschlossen, die sich einen Prozess nicht leisten können. Der Schlüssel heißt „Prozesskostenhilfe“. Er soll sicherstellen, dass ein leerer Geldbeutel niemanden daran hindert, für sein Recht zu kämpfen.

Eine Antragstellerin versucht, mittels Löschungsanspruch nach DS-GVO die Vernichtung alter personenbezogener Strafverfahrensakten zu erwirken.
Oberverwaltungsgericht verweigert Prozesskostenhilfe: Klage gegen Justizministerium chancenlos, Datenschutz bei Strafakten nicht anwendbar. | Symbolbild: KI

Eine Bürgerin aus Nordrhein-Westfalen bat das Oberverwaltungsgericht um diesen Schlüssel. Sie wollte das Justizministerium des Landes verklagen – es ging um alte Strafakten und offene Rechnungen. Das Gericht verweigerte ihr den Zugang. Die Begründung war einfach und unmissverständlich: Dieser Schlüssel öffnet keine Türen, die ins Leere führen.

Prozesskostenhilfe wird nach klaren Regeln gewährt. Das Gericht prüft, ob die beabsichtigte Klage eine „hinreichende Aussicht auf Erfolg“ bietet, so will es das Gesetz (§ 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 ZPO). Es geht nicht darum, den Fall schon vorab zu entscheiden. Aber eine Klage, die aus rechtlichen Gründen von vornherein zum Scheitern verurteilt ist, wird nicht mit Steuergeldern finanziert. Genau das sah der Senat hier. Die geplante Klage der Frau hatte keine realistische Chance.

Weshalb war das Justizministerium der falsche Adressat?

Die Frau verfolgte zwei Ziele. Sie wollte bestimmte Posten aus einer Rechnung der Staatsanwaltschaft streichen lassen. Und sie verlangte die Vernichtung beziehungsweise Löschung ihrer personenbezogenen Daten aus alten Strafakten. Für beide Anliegen klopfte sie an die Tür des Justizministeriums. Das war der erste grundlegende Fehler.

Für die Streichung von Kostenpositionen gibt es im Justizgesetz von Nordrhein-Westfalen eine klare Regelung (§ 123 JustG NRW). Zuständig ist nicht das Ministerium als oberste Aufsichtsbehörde, sondern die Leitung der Stelle, die das Geld vollstreckt – im Regelfall also die Staatsanwaltschaft selbst. Eine Klage gegen das Ministerium musste an dieser Zuständigkeitsfrage zwingend scheitern.

Ähnlich verhielt es sich bei der Aktenvernichtung. Das Ministerium verwaltet nicht die unzähligen einzelnen Strafakten des Landes. Verantwortlich für die Daten in einer Akte sind die Behörden, die sie führen – also Staatsanwaltschaften und Gerichte. Die Klage richtete sich gegen den falschen Beklagten. Es war, als würde man den Vorstand eines Automobilkonzerns wegen eines Kratzers im Lack eines einzelnen Autos verklagen.

Gilt das mächtige Datenschutzrecht der DS-GVO nicht für Strafakten?

Das Kernargument der Frau stützte sich auf ein modernes und scharfes Schwert des Datenschutzes: die Datenschutz-Grundverordnung. Sie berief sich auf ihr „Recht auf Vergessenwerden“ (Art. 17 DS-GVO) und forderte die Löschung ihrer Daten. Ein juristisch nachvollziehbarer Gedanke, der jedoch an einer entscheidenden Ausnahme zerschellte.

Das Gericht zeigte auf einen oft übersehenen Passus in der Verordnung selbst. Die DS-GVO nimmt in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d einen ganzen Bereich von ihrer Anwendung aus: die Verarbeitung von Daten zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten. Im Klartext bedeutet das: Für Daten in Strafakten gelten die allgemeinen Regeln der DS-GVO nicht.

Stattdessen existieren spezielle deutsche Gesetze, die genau regeln, wann und wie solche sensiblen Daten gelöscht werden. Die Vorschriften finden sich in der Strafprozessordnung (§ 500 StPO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (§ 58 Abs. 2 BDSG). Der Versuch der Frau, ihre Ansprüche auf die DS-GVO zu stützen, war ein Griff zum falschen Werkzeug.

Zählten die angeblichen Verfahrensfehler der Vorinstanz nicht?

Die Bürgerin kritisierte auch das Vorgehen des erstinstanzlichen Verwaltungsgerichts scharf. Sie listete eine Reihe von angeblichen Verfahrensfehlern auf, darunter die Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine vorschnelle Entscheidung. Solche Rügen können in einer höheren Instanz durchaus zum Erfolg führen – wenn sie Substanz haben.

Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Vorwürfe und fand nichts Belastbares. Ein zentraler Einwand der Frau war, das Verwaltungsgericht habe per Gerichtsbescheid entschieden, bevor über ihre Beschwerde gegen einen früheren Beschluss befunden worden sei. Ein Blick in die Akten entlarvte das Argument. Es gab dort keine solche Beschwerde. Ein Schriftsatz, den die Frau einreichte, befasste sich mit anderen Themen, etwa einem Befangenheitsantrag. Die Behauptung lief ins Leere.

Der Senat stellte klar: Die Tatsache, dass ein Gericht der Rechtsauffassung einer Partei nicht folgt, ist kein Verfahrensfehler. Es ist die normale Aufgabe eines Gerichts, Argumente zu bewerten und eine Entscheidung zu treffen.

Was bedeutet die Ablehnung für die Kosten des Verfahrens?

Mit der Abweisung ihres Antrags war der Weg in die nächste Instanz für die Frau versperrt. Die Entscheidung hat auch klare finanzielle Konsequenzen. Das Verfahren über die Prozesskostenhilfe selbst ist gerichtsgebührenfrei. Die Staatskasse stellt dafür keine Rechnung aus.

Anders sieht es bei den Anwaltskosten aus. Im Prozesskostenhilfeverfahren gilt der Grundsatz, dass Außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden (§ 118 Abs. 1 S. 4 ZPO). Jede Seite trägt ihre eigenen Auslagen. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist zudem unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Der Rechtsweg war in dieser Sache erschöpft.

Die Urteilslogik

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass Kläger die korrekte Rechtsgrundlage wählen und den zuständigen Verfahrensgegner adressieren.

  • Geltungsausschluss der DS-GVO im Strafrecht: Die Datenschutz-Grundverordnung entfaltet keine Wirkung, wenn es um die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten geht, da hierfür spezifisches nationales Strafverfahrensrecht gilt.
  • Adressat der Amtsklage: Bürger müssen ihre Löschungsansprüche oder Kostenrügen direkt gegen die aktenführende oder vollstreckende Behörde, wie die Staatsanwaltschaft, richten und dürfen nicht die übergeordnete Aufsichtsbehörde verklagen.
  • Grenzen der Prozessfinanzierung: Der Staat finanziert Klagen mit Steuergeldern nur dann, wenn diese eine hinreichende Erfolgsaussicht besitzen und nicht schon aufgrund von formellen Mängeln oder der Wahl des falschen Rechtsweges scheitern müssen.

Juristische Präzision in der Wahl des Beklagten und der anzuwendenden Rechtsnorm entscheidet über die Realisierbarkeit eines Rechtsanspruchs.


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Experten Kommentar

Wenn es um das Recht auf Vergessenwerden geht, greifen viele Bürger schnell zur DS-GVO, weil das Gesetz am mächtigsten klingt. Dieses Urteil zeigt aber knallhart, dass diese Verordnung vor der Tür von Strafakten Halt macht; hier gelten stattdessen spezielle deutsche Gesetze. Wer Akten löschen oder Kosten beanstanden will, muss die Klage zwingend gegen die zuständige Staatsanwaltschaft und nicht gegen das übergeordnete Justizministerium richten. Wer diesen doppelten formalen Fehler begeht – falsches Gesetz, falscher Adressat – dem wird konsequent die Prozesskostenhilfe versagt, da die Klage von Anfang an keine realistische Erfolgsaussicht bietet.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann habe ich bei meiner Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg für die PKH?

Die hinreichende Aussicht auf Erfolg fehlt, wenn Ihre beabsichtigte Klage aus formaljuristischen Gründen zwingend scheitern muss. Das Gericht prüft nicht nur die moralische Berechtigung Ihres Anliegens, sondern die rechtliche Haltbarkeit. Wenn Sie den falschen Beklagten verklagen oder die falsche Rechtsgrundlage wählen, lehnt das Gericht die Prozesskostenhilfe ab. Klagen, die aus rechtlichen Gründen von vornherein zum Scheitern verurteilt sind, werden nicht mit Steuergeldern finanziert.

Ein grundlegender Fehler ist die Wahl des unzuständigen Beklagten. Möchten Sie beispielsweise die Löschung von Strafakten oder die Streichung von Kostenpositionen durchsetzen, dürfen Sie nicht das übergeordnete Justizministerium verklagen. Das Ministerium fungiert lediglich als Aufsichtsbehörde, ist aber nicht die Stelle, welche die Akten konkret verwaltet. Die Klage scheitert formal, da dem Ministerium die passive Prozessführungsbefugnis fehlt und die eigentlich zuständige Behörde (Staatsanwaltschaft oder Gericht) adressiert werden muss.

Die Aussicht auf Erfolg fehlt ebenso, wenn Sie sich auf die falsche Rechtsgrundlage berufen. Verlangen Sie die Löschung von Daten aus Strafakten, greift die mächtige Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) meistens nicht, da diese Verfahren unter spezialgesetzliche Regelungen fallen. Stützen Sie Ihren Antrag primär auf das falsche Gesetz, sieht das Gericht die Klage als inhaltlich unbegründet an, selbst wenn der Sachverhalt moralisch klar erscheint.

Prüfen Sie stets anhand der Verfahrensordnungen und des relevanten Landesrechts, welche spezifische Behörde laut Gesetz der korrekte Adressat für Ihr Anliegen ist.

(208 Wörter)


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Gilt das ‚Recht auf Vergessenwerden‘ der DS-GVO auch für Daten in alten Strafakten?

Nein, das mächtige „Recht auf Vergessenwerden“ (Art. 17 DS-GVO) greift bei Daten in Strafakten grundsätzlich nicht. Die Datenschutz-Grundverordnung enthält eine klare Ausnahmeregelung, welche die Zuständigkeit der allgemeinen EU-Regelung begrenzt. Diese europäische Regelung gilt explizit nicht für Daten, die zur Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten verarbeitet werden.

Der entscheidende juristische Unterschied findet sich in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d der DS-GVO selbst. Dieser Passus nimmt die gesamte Verarbeitung von Daten durch Justiz- und Strafverfolgungsbehörden vom Anwendungsbereich aus. Die EU-Verordnung erkennt damit den hoheitlichen Zweck der Kriminalitätsbekämpfung und Gefahrenabwehr als höherwertig an. Ein Löschungsanspruch darf daher nicht auf die allgemeinen EU-Regeln gestützt werden, da diese für diesen Bereich keinen Geltungsbereich haben.

Wer ein Löschungsbegehren ausschließlich auf die DS-GVO stützt, wählt vor Gericht das falsche Werkzeug. Deutsche Gerichte weisen solche Anträge in der Regel als unzulässig oder unbegründet ab, da die spezialgesetzlichen Regelungen Vorrang haben. Die korrekten Vorschriften für die Speicherdauer und Vernichtung von Akten finden sich primär in der Strafprozessordnung (StPO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Suchen Sie für Ihre Argumentation umgehend die relevanten Paragraphen in der Strafprozessordnung (§ 500 StPO) oder dem Bundesdatenschutzgesetz (§ 58 Abs. 2 BDSG).


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Welche Behörde ist zuständig, wenn ich die Löschung meiner Strafakten beantragen will?

Ihr Löschungsbegehren müssen Sie direkt an die Behörde richten, welche die Akte tatsächlich verwaltet hat. Das Justizministerium ist hierfür niemals zuständig, da es lediglich die oberste Aufsichtsbehörde darstellt. Verantwortlich für die Daten in einer Strafakte ist immer die aktenführende Stelle selbst, also die ursprünglich zuständige Staatsanwaltschaft oder das Gericht.

Der Grund für diese strenge Zuständigkeitsregel liegt in der sogenannten passive Prozessführungsbefugnis. Das Ministerium verwaltet nicht die unzähligen einzelnen Strafakten des Landes; es ist gar nicht in der Lage, Ihren Löschungsantrag inhaltlich zu bearbeiten. Eine Klage, die Sie fälschlicherweise gegen das Ministerium richten, muss das Gericht als unzulässig ablehnen, weil Sie den falschen Beklagten gewählt haben.

Diese Regel gilt für alle Anliegen rund um Ihre alten Verfahrensakten. Möchten Sie beispielsweise bestimmte Kostenpositionen aus einer Rechnung streichen lassen, wenden Sie sich an die Leitung der Stelle, die das Geld vollstreckt. Beim Wunsch nach Aktenlöschung ist die Staatsanwaltschaft oder das Gericht zuständig, das Ihr Verfahren ursprünglich geführt hat und die Daten aktuell speichert.

Suchen Sie in Ihren alten Verfahrensunterlagen den ursprünglichen Briefkopf, um die genaue Bezeichnung der zuständigen Staatsanwaltschaft oder des Gerichts festzustellen.


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Was kostet mich der Anwalt, wenn die Prozesskostenhilfe für meine Klage abgelehnt wird?

Wenn Ihr Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt wird, übernimmt die Staatskasse keine Kosten für Ihren Rechtsanwalt. Das Verfahren zur Beantragung der PKH selbst ist zwar gerichtsgebührenfrei, die Kosten für den eigenen Rechtsbeistand müssen Sie jedoch selbst tragen. Es handelt sich hierbei um außergerichtliche Kosten, die im Falle einer Ablehnung generell nicht erstattet werden (§ 118 Abs. 1 S. 4 ZPO).

Diese finanzielle Eigenverantwortung ist gesetzlich in der Zivilprozessordnung verankert. Der Grundsatz lautet: Im reinen PKH-Verfahren trägt jede Partei ihre eigenen Auslagen. Weder die Gegenseite noch der Staat sind dazu verpflichtet, die Rechnungen des Anwalts zu begleichen, der den Antrag auf Prozesskostenhilfe erstellt und eingereicht hat. Anwälte können für diese Tätigkeit ein Honorar gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) verlangen.

Viele Mandanten machen den Fehler, davon auszugehen, der Anwalt sei automatisch ab dem Zeitpunkt der Beauftragung über die PKH abgedeckt. Lehnt das Gericht die PKH ab, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besitzt, müssen Sie die entstandenen Gebühren für das PKH-Prüfverfahren bezahlen. Konkret: Der Anwalt hat für seine Arbeit eine Forderung, auch wenn der eigentliche Hauptprozess niemals stattfindet.

Schließen Sie mit Ihrem Anwalt unbedingt eine separate schriftliche Vereinbarung ab, die genau regelt, welche Kosten im Falle einer Ablehnung der Prozesskostenhilfe fällig werden.


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Welche Spezialgesetze regeln die Löschung von Daten in Strafverfahren statt der DS-GVO?

Wenn es um die Löschung von Daten aus abgeschlossenen Ermittlungen oder Strafverfahren geht, greift die DS-GVO nicht. Sie müssen sich stattdessen auf spezielle nationale Gesetze berufen. Die zentralen Werkzeuge zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche sind die Strafprozessordnung (StPO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Diese definieren die exakten Fristen und Bedingungen für die Löschung von Akten und gespeicherten Informationen.

Die Regel: Löschungsansprüche stützen sich primär auf § 500 StPO. Dieser Paragraph regelt umfassend die Speicherung, Übermittlung und Löschung von personenbezogenen Daten, die im Rahmen strafprozessualer Maßnahmen erhoben wurden. Die Fristen sind dabei spezifisch auf die Zwecke der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr zugeschnitten. Sie orientieren sich am tatsächlichen Bedarf der Justizbehörden, Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben vorzuhalten.

Ergänzend zur StPO kommt § 58 Abs. 2 BDSG zum Tragen. Dieser Paragraph stellt sicher, dass datenschutzrechtliche Standards auch im Justizbereich Anwendung finden, ohne die strafprozessualen Notwendigkeiten zu unterlaufen. Für Sie bedeutet dies: Ein formeller Löschungsantrag muss zwingend die spezifischen Tatbestände und zeitlichen Vorgaben dieser Spezialgesetze nennen, da die Gerichte eine ausschließliche Berufung auf das allgemeine Recht auf Vergessenwerden ablehnen.

Suchen Sie den Volltext von § 500 StPO, um die konkreten Voraussetzungen für die Löschung Ihrer spezifischen Akte anhand von Zeitablauf oder Zweckbindung präzise zu begründen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Außergerichtliche Kosten

Außergerichtliche Kosten sind alle Gebühren und Auslagen, die einem Bürger für einen Anwalt oder andere Sachverständige außerhalb des eigentlichen Gerichtsverfahrens, typischerweise für die Vorbereitung einer Klage, entstehen. Im Prozesskostenhilfeverfahren gilt der Grundsatz, dass jede Seite ihre eigenen Auslagen trägt, um zu verhindern, dass die Staatskasse für juristische Vorgespräche aufkommt, die nicht zum Hauptverfahren führen.
Beispiel: Lehnt das Oberverwaltungsgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab, muss die Antragstellerin die entstandenen Anwaltsgebühren für das vorbereitende PKH-Prüfverfahren als Außergerichtliche Kosten selbst bezahlen.

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Hinreichende Aussicht auf Erfolg

Juristen wenden die hinreichende Aussicht auf Erfolg als wichtigstes Kriterium an, um zu prüfen, ob ein beabsichtigter Rechtsstreit bei summarischer Betrachtung nicht von vornherein zum Scheitern verurteilt ist (§ 114 ZPO). Das Gesetz schützt damit die Steuerzahler davor, Klagen mitzufinanzieren, die aus formaljuristischen Gründen oder wegen der Wahl der falschen Rechtsgrundlage keine realistische Chance auf einen positiven Ausgang haben.
Beispiel: Die Aussicht auf Erfolg fehlte im vorliegenden Fall, weil die Bürgerin das Justizministerium als falschen Beklagten adressiert hatte, was nach Ansicht des Senats zum zwingenden Scheitern der Klage führen musste.

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Passive Prozessführungsbefugnis

Passive Prozessführungsbefugnis beschreibt die notwendige rechtliche Eigenschaft, die eine Person oder Behörde besitzen muss, um im Zivil- oder Verwaltungsprozess überhaupt als Beklagter in Anspruch genommen werden zu können. Nur die Behörde oder Stelle, die tatsächlich für den geltend gemachten Anspruch zuständig ist und ihn erfüllen kann, ist der korrekte Adressat.
Beispiel: Weil das Justizministerium nicht für die Verwaltung einzelner Akten, sondern nur für die allgemeine Aufsicht zuständig war, fehlte ihm die passive Prozessführungsbefugnis für die Klage auf Löschung der Strafakten.

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Prozesskostenhilfe (PKH)

Prozesskostenhilfe ist die staatliche Leistung, die finanziell schwachen Bürgern den Zugang zur Justiz ermöglicht, indem sie die Gerichts- und Anwaltskosten für einen geplanten Rechtsstreit vorstreckt. Der Staat stellt damit sicher, dass der verfassungsrechtliche Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht am leeren Geldbeutel scheitert.
Beispiel: Die Bürgerin beantragte Prozesskostenhilfe, um das Justizministerium zu verklagen, erhielt den Anspruch jedoch nicht, weil das Gericht ihre geplante Klage als nicht erfolgversprechend einstufte.

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Recht auf Vergessenwerden (Art. 17 DS-GVO)

Das Recht auf Vergessenwerden, das in Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verankert ist, ermöglicht es Privatpersonen, unter definierten Voraussetzungen die Löschung ihrer personenbezogenen Daten von den Verarbeitern zu verlangen. Diese Regelung dient der Stärkung der informationellen Selbstbestimmung und soll verhindern, dass alte, irrelevante Daten Personen in der Gegenwart schaden.
Beispiel: Die Forderung der Klägerin nach Löschung ihrer Strafakten, gestützt auf das Recht auf Vergessenwerden der DS-GVO, zerschellte an der Ausnahmeregelung des Artikels 2, die Strafverfolgungsmaßnahmen ausschließt.

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Strafprozessordnung (StPO)

Die Strafprozessordnung ist das nationale Verfahrensgesetz, welches die gesamte Struktur und den Ablauf von Ermittlungen, Anklagen und Gerichtsverfahren bei Straftaten in Deutschland regelt. Dieses Spezialgesetz definiert exakt die Zuständigkeiten der Justizbehörden sowie die Verarbeitungsfristen für sensible Daten, die im Rahmen der Strafverfolgung erhoben wurden.
Beispiel: Für die Löschung von Daten aus Strafakten muss man sich auf die speziellen Vorschriften der Strafprozessordnung (§ 500 StPO) berufen, da die allgemeinen Vorschriften der DS-GVO in diesem Bereich nicht greifen.

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Das vorliegende Urteil


Oberverwaltungsgericht NRW – Az.: 16 A 74/24 – Beschluss vom 27.08.2025


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