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Ableistung von Kurzarbeit – Mitbestimmung des Betriebsrats

ArbG Marburg – Az.: 2 Ca 203/99 – Urteil vom 17.12.1999

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.272,73 DM festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage restliche Vergütung für März 1999.

Die Klägerin ist bei dem Beklagten als Zahntechnikerin beschäftigt mit einer Vergütung von 3.111,– DM brutto monatlich.

Die Klägerin war vom 18.02.1999 bis zum 13.03.1999 arbeitsunfähig erkrankt.

Am Morgen des 15.03.1999 erschien die Klägerin im Betrieb des Beklagten gegen 9.30 Uhr und legte eine ärztliche Bescheinigung vom 15.03.1999 vor, ausgestellt durch die Frauenärztin Dr. … S. Diese Bescheinigung hatte folgenden Inhalt:

Bei Frau … R, geb. …, liegt eine Schwangerschaft in der 9. Woche mit wahrscheinlichem Geburtstermin am 19.10.1999 vor.

Falls Frau R weiterhin am Arbeitsplatz gesundheitsgefährdenden Dämpfen ausgesetzt wird, muss ein Beschäftigungsverbot ausgestellt werden.

Die Klägerin erklärte, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nur noch eingeschränkt beschäftigt werden könne, nämlich nicht mehr im Labor, allenfalls im Büro.

Darauf hin schickte der Beklagte die Klägerin zunächst nach Hause. Am Abend des 15.03.1999 informierte der Beklagte die Klägerin darüber, dass er sie bis einschließlich zum 31.03.1999 für die anstehende Kurzarbeit eingeteilt habe. Die Klägerin widersprach nicht.

Ableistung von Kurzarbeit - Mitbestimmung des Betriebsrats
Symbolfoto: Von Nicole Lienemann /Shutterstock.com

Der im Betrieb des Beklagten bestehende Betriebsrat hat der Durchführung der Kurzarbeit zugestimmt und die entsprechende Antragstellung beim Arbeitsamt befürwortet. Zwischen Betriebsrat und dem Beklagten ist allerdings keine Vereinbarung darüber getroffen worden, wer in welchem Umfange an der Kurzarbeit teilnehmen sollte.

Die Klägerin meldete sich in der Zeit vom 16.03.1999 bis zum 22.03.1999 arbeitsunfähig krank.

Der Beklagte zahlte an die Klägerin für März 1999 einen Betrag von 1.838,27 DM brutto. In diesem Betrag ist das Kurzarbeitergeld in Höhe von 593,91 DM enthalten.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie Anspruch auf die volle Vergütung für März 1999 besitze.

Sie ist weiter der Ansicht, dass die Anordnung von Kurzarbeit durch den Beklagten rechtswidrig und damit für die Klägerin unverbindlich gewesen sei. Nach Ansicht der Klägerin sei es erforderlich gewesen, dass der Betriebsrat nicht nur der Durchführung von Kurzarbeit generell zustimmte. Vielmehr habe der Betriebsrat auch über die Einteilung der einzelnen Arbeitnehmer mitbestimmen müssen. Dies sei jedoch unstreitig nicht geschehen.

Somit widerspreche die Anordnung der Kurzarbeit der zwingenden Mitbestimmungsvorschrift des § 87 Abs. 1 BetrVG. Damit sei die Anordnung der Kurzarbeit von Seiten des Beklagten gegenüber der Klägerin wegen Verstoßes gegen geltendes Recht rechtsunwirksam.

Die Klägerin räumt ein, dass sie in der Vergangenheit bereits einvernehmlich Kurzarbeit abgeleistet habe, nämlich im Dezember 1998 16 Stunden, im Januar 1999 24 Stunden und im Februar 1999 3 Stunden. Die Ableistung dieser Kurzarbeit sei jedoch eindeutig abgesprochen gewesen.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.272,73 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 31.03.1999 aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht begründet sei.

Da die Klägerin ab dem 15.03.1999 nicht gearbeitet habe, bestehe kein Lohnanspruch. Ein Anspruch der Klägerin aus Annahmeverzug nach § 615 BGB entfalle deshalb, weil die Klägerin ihre Arbeitsleistung am 15.03.1999 nicht ordnungsgemäß angeboten habe. Die Klägerin habe die Arbeit im Labor verweigert. Sie sei allenfalls mit einer Tätigkeit im Büro und dies höchstens für 4 Stunden am Tag einverstanden gewesen. Für eine solche Einschränkung der Arbeit habe jedoch die vorgelegte ärztliche Bescheinigung keinen Anlass gegeben. Somit liege kein ordnungsgemäßes Arbeitsangebot vor.

Der Beklagte ist weiter der Ansicht, dass zwischen den Parteien im übrigen am Abend des 15.03.1999 eine ordnungsgemäße Vereinbarung über die Ableistung von Kurzarbeit durch die Klägerin ab dem 15. bzw. 16.03.1999 getroffen worden sei. Die Klägerin sei schon in der Vergangenheit mit der Ableistung von Kurzarbeit einverstanden gewesen. Aus den Gesamtumständen sei eine konkludente Vereinbarung zwischen den Parteien zur Ableistung von Kurzarbeit zu entnehmen.

Im übrigen sei die Klägerin zu keiner Zeit an ihrem Arbeitsplatz gesundheitsgefährdenden Dämpfen ausgesetzt gewesen. Die Klägerin hätte auch nicht in einer anderen Abteilung beschäftigt werden können, da alle Abteilungen Kurzarbeit gemacht hätten.

Einen Geldfortzahlungsanspruch der Klägerin über das geleistete Kurzarbeitergeld hinaus entfalle wegen der Vorschrift des § 4 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den von den Parteien vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 29.06.1999 (Bl. 11,12 d.A.) und vom 17.12.1999 (Bl. 25,26 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den von ihr geltend gemachten restlichen Vergütungsbetrag für März 1999.

I.

Ein Vergütungsanspruch der Klägerin für den 15.03.1999 entfällt, weil die Klägerin an diesem Tag weder gearbeitet hat, noch ihre Arbeitskraft ordnungsgemäß dem Beklagten angeboten hat.

Die Klägerin ist nach ihrer Erkrankung vom 18.02. bis zum 13.03.1999 am 15.03.1999 wieder im Betrieb erschienen. Sie hat sich jedoch nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien geweigert, die von ihr vertraglich geschuldete Arbeitsleistung als Zahntechnikerin an ihrem bisherigen Arbeitsplatz wieder aufzunehmen. Dazu hat sie sich auf die ärztliche Bescheinigung von Frau Dr. … vom 15.03.1999 berufen.

Die ärztliche Bescheinigung vom 15.03.1999 gab jedoch keinerlei Anlass, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu verweigern. Ein ordnungsgemäßes Angebot der Arbeitsleistung gemäß § 615 BGB lag deshalb nicht vor.

Die ärztliche Bescheinigung vom 15.03.1999 enthielt lediglich einerseits die Mitteilung, dass sich die Klägerin in einer Schwangerschaft in der 9. Woche befindet. Andererseits drohte die Ärztin die Anordnung eines Beschäftigungsverbotes an, falls die Klägerin weiterhin am Arbeitsplatz gesundheitsgefährdenden Dämpfen ausgesetzt sei. Aus dieser Bescheinigung geht eindeutig hervor, dass ein solches Beschäftigungsverbot jedenfalls für den 15.03.1999 noch nicht ausgesprochen war.

Im übrigen ist eine aktuelle Gesundheitsgefährdung durch giftige Dämpfe am 15.03.1999 am Arbeitsplatz durch die Klägerin weder substantiiert dargelegt, noch behauptet worden. Vielmehr hat der Beklagte unter Beweisantritt behauptet, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt an ihrem Arbeitsplatz solchen Dämpfen ausgesetzt gewesen sei. Dieser Vortrag blieb unwidersprochen.

Das Gericht muss deshalb insgesamt davon ausgehen, dass die Klägerin einerseits arbeitsfähig war, aber andererseits ihre Arbeitskraft nicht in der vertraglich geschuldeten und gebotenen Weise angeboten hat. Ein Lohnanspruch der Klägerin für den 15.03.1999 ist deshalb nicht entstanden.

II.

Die Klägerin besitzt auch keinen Lohnanspruch für die Zeit vom 16.03. bis zum 31.03.1999. Während dieser Zeit haben die Vertragsparteien konkludent und einvernehmlich die Ableistung von Kurzarbeit vereinbart. Aus diesem Grunde stand der Klägerin nur die Zahlung von Kurzarbeitergeld zu. Dieses Kurzarbeitergeld ist an die Klägerin unstreitig vom Beklagten gezahlt worden.

Die Klägerin hatte unstreitig in der Zeit von Dezember 1998 bis einschließlich Februar 1999 in jeweils verschiedenem Umfange im Einvernehmen mit dem Beklagten Kurzarbeit geleistet.

Als der Beklagte am Abend des 15.03.1999 wiederum gegenüber der Klägerin die Ableistung von Kurzarbeit anwies oder anbot, hat die Klägerin dem Beklagten gegenüber nicht widersprochen. Sie ist auch nicht wieder zur Arbeit erschienen. Erst mit der Klage vom 10. Mai 1999 hat sie gegenüber dem Beklagten mitgeteilt, dass sie mit der Ableistung von Kurzarbeit in dem fraglichen Zeitpunkt nicht einverstanden war.

Nach den Gesamtumständen muss das Gericht davon ausgehen, dass zwischen den Parteien einvernehmlich und stillschweigend die Ableistung von Kurzarbeit am Abend des 15.03.1999 vereinbart worden war.

Es ist zwar festzuhalten, dass Schweigen im Rechtsverkehr generell keine Zustimmung beinhaltet. Allerdings müssen zur Beurteilung rechtlicher Vorgänge und zur Beurteilung darüber, ob eine Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde oder nicht, sämtliche Umstände des Falles gewürdigt und herangezogen werden. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung der Empfängerhorizont des verständig denkenden Rechtsbürgers der Gesamtwürdigung zugrunde zu legen.

Im vorliegenden Falle muss deshalb bei der Beurteilung des Vorganges am Abend des 15.03.1999 neben dem Schweigen der Klägerin mitberücksichtigt werden, dass die Klägerin in der Vergangenheit, d.h. in den letzten Monaten unmittelbar vor diesem Gespräch verschiedene Male mit der Durchführung von Kurzarbeit einverstanden war. In Anbetracht dieser Umstände durfte der Beklagte das Schweigen der Klägerin am 15.03.1999 dahin werten, dass die Klägerin auch bei diesem Mal, wie in der Vergangenheit mit der Durchführung von Kurzarbeit einverstanden sei. Andernfalls hätte der Beklagte mit einem entsprechenden Widerspruch der Klägerin rechnen müssen. Der verständige Empfänger durfte gerade im Falle des vorangegangenen Einverständnisses der Klägerin davon ausgehen, dass das Schweigen der Klägerin bei der neuerlichen Anordnung von Kurzarbeit letztendlich nur eine Zustimmung der Klägerin bedeuten konnte.

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Aus diesem Grunde muss das Gericht von einer einvernehmlichen Regelung der Kurzarbeit ausgehen.

III.

Unschädlich ist es, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats vom Beklagten nicht in der vom Gesetzgeber in § 87 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG vorgesehenen Weise gewahrt worden ist. Allerdings soll angemerkt werden, dass dabei auch dem Betriebsrat eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden muss. Der Betriebsrat war nämlich nicht nur mit der Durchführung der Kurzarbeit einverstanden. Er war auch damit einverstanden, dass der Arbeitgeber die Personaleinteilung nach eigenen Vorstellungen vornahm. Zu einer so weitgehenden Ermächtigung war der Betriebsrat nicht berechtigt.

Dieser Rechtsverstoß des Beklagten gegen § 87 Abs. 1 BetrVG führt jedoch nicht zur Rechtsunwirksamkeit der individualrechtlichen Kurzarbeitsvereinbarung der Parteien.

Der Klägerin stand deshalb für die Zeit vom 16.03. bis zum 31.03.1999 nur das vom Beklagten dann auch ausgezahlte Kurzarbeitergeld zu.

IV.

An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand, dass sich die Klägerin sofort ab dem 16.03.1999 arbeitsunfähig krank meldete nichts. Der Beklagte hat sich zurecht auf die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz berufen. Danach ist im Falle der Arbeitsunfähigkeit bei Kurzarbeitergeld die verkürzte Arbeitszeit und die daraus entstehenden Vergütungsansprüche für die Höhe des Entgeltfortzahlungsanspruches maßgeblich. Da im fraglichen Zeitraum eine vollständige Kurzarbeit durchgeführt wurde, belief sich der Entgeltanspruch der Klägerin auch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz lediglich auf das zu zahlende Kurzarbeitergeld.

Die Klage war deshalb insgesamt abzuweisen.

V.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da sie unterlegen ist, § 91 ZPO.

Die gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil vorzunehmende Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 3 ZPO.

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