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Abmahnung wegen Google Fonts – Verstoß gegen DSGVO?

Sind Google Fonts DSGVO-konform? Hier erhalten Sie die Antwort.

In diesen Tagen erreicht unzählige Webseitenbetreiber unangenehme Post. In dieser Post ist eine Zahlungsaufforderung enthalten, welche sich auf 100 Euro beläuft und mit einem DSGVO-Verstoß begründet wird. Diese Post wird mit Sicherheit zahlreichen Webseitenbetreiber ein Fragezeichen auf das Gesicht zaubern, da über die genauen Hintergründe nur sehr wenig bekannt ist. Ebenso wenig bekannt ist, wie sich eine betroffene Person gegen diese Zahlungsaufforderung zur Wehr setzen kann.

Der Hintergrund dieser Zahlungsaufforderung, welche sich nicht zwingend genau auf den Betrag von 100 Euro belaufen muss, liegt in Google Fonts zu finden. Die Zahlungsaufforderung kann sowohl per E-Mail als auch auf dem postalischen Weg erfolgen und sich in einem Rahmen von 100 – 500 Euro bewegen. Betroffen sind diejenigen Webseitenbetreiber, welche kostenlose Fonts von Google in ihre Webseite eingebettet haben, welche beim Besuch der Webseite über die Server von Google nachgeladen werden. Hierbei wird die IP Adresse (also die eindeutige Zuordnung des Besuchers)  ungefragt an Google weitergeleitet, sofern nicht per Opt-In Verfahren die Erlaubnis des Webseiten-Besuchers vorher eingeholt wurde.

Was ist Google Fonts überhaupt?

Abmahnung wegen Google Fonts
Verstoß gegen die DSGVO wegen Google Fonts? Rechtssicherheit für Ihre Website durch die richtige Verwendung von Google Fonts als lokale Einbindung statt direkt über den Google Server. (Symbolfoto: monticello/Shutterstock.com)

Hinter Google Fonts verbirgt sich ein Verzeichnis, welches etliche Schriftarten auf frei verwendbarer Basis enthält. Dementsprechend ist es Webseitenbetreibern problemlos möglich, die Schriftarten auf den eigenen Rechner herunterzuladen und sie lokal mittels des eigenen Webservers für die eigene Webseite bereitzustellen. Eine Onlineeinbindung der Schriften ist ebenfalls möglich. Die Onlineeinbindung der Schriften wird sehr gern von unzähligen Webseitenbetreibern genutzt, da sie einfach und bequem mittels weniger Mausklicks möglich ist. Gerade hier liegt jedoch die Problematik. Wird die Schrift online eingebunden hat dies zur Konsequenz, dass der Browser von der surfenden Person bei dem Besuch der Webseite die online eingebundenen Schriften der Webseite nicht von dem eigenen Server, sondern vielmehr von den Servern Googles lädt. Dieser Umstand ist jedoch ein rechtliches Problem, welches so in dieser Form nicht jedem Webseitenbetreiber oder gar Webseitenbesucher bekannt ist.

Es gibt ein deutsches Gerichtsurteil zu dieser Thematik

Zu Beginn des Jahres 2022 hat sich das Landgericht (LG) München mit dieser Thematik auseinandersetzen und eine Entscheidung treffen müssen. Mit seinem Urteil (Aktenzeichen 3 O 17493/20) hat das LG München die Onlineeinbindung bzw. Online-Nutzung der Fonts von Google verboten, da es sich hierbei um eine unerlaubte Weitergabe von personenbezogenen Daten zugunsten von Google in den Vereinigten Staaten von Amerika handele. Auf der Grundlage dieser Entscheidung erfolgte dann die sogenannte Abmahnwelle, von welcher jetzt unzählige Webseitenbetreiber betroffen sind.

Das Urteil des LG München bildet die rechtliche Grundlage für die Abmahnungen bzw. Zahlungsaufforderungen.

Schutzbedürftige Daten werden weitergegeben

Bei den Daten, die durch die Onlineeinbindung an Google weitergegeben werden, handelt es sich laut Ansicht der Münchner Richter um dynamische IP-Adressen und somit um Informationen, welche ausdrücklich dem Schutzbereich des Datenschutzes unterliegen. Dementsprechend hat der Webseitenbetreiber das Recht des Nutzers auf die informationelle Selbstbestimmung dahingehend verletzt, als dass die Daten von dem Webseitenbesucher durch den Aufruf der Webseite an Google weitergeleitet werden. Diesbezüglich gibt es jedoch keine ausdrückliche Rechtsgrundlage, da die Einwilligung von dem Webseitenbesucher oder das berechtigte Interesse des Webseitenbetreibers fehlt. Dementsprechend hat ein Webseitenbesucher als Kläger auch ausdrücklich auf der Grundlage der deutschen Rechtsprechung ein Unterlassungsanspruch.

Auch Schadensersatz kann gefordert werden

Neben dem reinen Unterlassungsanspruch hat ein Webseitenbesucher, sofern die Onlineeinbindung von Google Fonts in dem Fall vorliegt, auch noch einen Schadensersatzanspruch. Dieser Schadensersatzanspruch beläuft sich auf 100 Euro. Die rechtliche Grundlage hierfür stellt der Artikel 82 DSGVO dar. Gem. Artikel 82 DSGVO hat jede Person einen derartigen Schadensersatzanspruch, welcher durch den Verstoß gegen die DSGVO ein immaterieller oder materieller Schaden entstand. Aus rechtlicher Sicht heraus betrachtet gilt dies jedoch als umstritten. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass es bezüglich der Intensität eines Eingriffs als Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch keinerlei fest verbindliche Rechtsprechung gibt. Dementsprechend erfuhr die gerichtliche Entscheidung aus München auch sehr viel Kritik aus juristischen Kreisen. Der Hauptkritikpunkt lautete, dass die Münchner Gerichtsentscheidung von vielen Rechtsexperten als überzogen wahrgenommen wird.

In der Urteilsbegründung äußerten die Münchner Richter die Auffassung, dass durch die reine Übermittlung der Daten an Google ohne das Bewusstsein des Webseitenbesuchers ein Kontrollverlust entstehe. Mit diesem Kontrollverlust gehe auch ein individuelles Unwohlsein einher, da Google weltweit als Datensammlerunternehmen bekannt ist. Zusätzlich zu diesem Punkt kommt noch hinzu, dass die Übermittlung der IP-Adresse des Webseitenbesuchers an die Server in den Vereinigten Staaten von Amerika als unstrittig angesehen wird. In den Vereinigten Staaten von Amerika existiert jedoch kein Datenschutzniveau, welches aus deutscher Sicht als angemessen gilt.

Eben jene Argumentation wird jetzt von den Absendern der Abmahnung bzw. Zahlungsaufforderung an die Webseitenbetreiber genutzt, um entsprechende Schadensersatzforderungen zu stellen. In dieser Zahlungsaufforderung wird der Sachverhalt so dargestellt, dass der Webseitenbesucher eben jene Webseite aufgerufen hat und durch die Onlineeinbindung von Google Fonts nunmehr einen Schaden in Form des individuellen Unwohlseins erlitten habe. Dieser Schaden soll durch die schnellstmögliche Zahlung von 100 Euro ausgeglichen werden.

Und wieder treten Rechtsanwälte auf den Plan

Während ein einfaches Schreiben von einer Privatperson mit einer Zahlungsaufforderung noch unkompliziert daherkommt, so kann sich der Sachverhalt durchaus anders darstellen, wenn der Absender eines derartigen Schreibens ein Rechtsanwalt ist. Bereits in der Vergangenheit haben sich zahlreiche Rechtsanwaltskanzleien auf die reine Abfertigung von sogenannten Massenabmahnungen spezialisiert und auf diese Weise ein gänzlich neues Tätigkeitsfeld begründet. In einem rechtsanwaltlichen Schreiben wird jedoch nicht nur die Forderung in Höhe von 100 Euro zugunsten des Mandanten gestellt, es wird überdies auch eine Unterlassungserklärung in Bezug auf die künftige Nutzung von Google Fonts beigefügt. Zusätzlich dazu gibt es für den Empfänger auch noch eine Rechnung über 367,23 Euro, welche als Rechtsanwaltsgebühren deklariert sind.

Abgemahnte sollten schnellstmöglich reagieren

Wer als Webseitenbetreiber eine derartige Zahlungsaufforderung erhält sollte auf gar keinen Fall Zeit verlieren und schnellstmöglich reagieren. Hierbei muss betont werden, dass es in Bezug auf diese Thematik eine wahre Vielzahl von denkbaren Einwendungen gibt. Die abmahnenden Personen stehen dementsprechend mitnichten auf der rechtlich sicheren Seite, da das Potenzial für rechtsmissbräuchliche Schreiben durchaus vorhanden ist. Denkbar wäre, dass die betroffene Webseite von den Besuchern zielgerichtet und auf vorsätzlicher Basis aufgerufen wurde, um aus dem Besuch heraus einen Schadensersatzanspruch zu generieren. Insbesondere wenn diese Person dutzende oder gar hunderte dieser Schreiben verschickt, liegt doch der Verdacht nahe, aus der Entscheidung des Landgerichts einfach nur das „schnelle Geld“ machen zu wollen.

Die Webseitenbetreiber sollten dementsprechend, wenn ein derartiges rechtsanwaltliches Aufforderungsschreiben vorliegt, sofort einen erfahrenen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der eigenen rechtlichen Interessen mandatieren.

Sollte ein derartiges Schreiben von einer Privatperson kommen, so gestaltet sich die Abwehr des vermeintlichen Anspruchs erheblich unkomplizierter. Nach der aktuell geltenden rechtlichen Auffassung von Rechtsexperten erscheint es als überaus unwahrscheinlich, dass die jeweiligen Gerichte der Mehrheit nach der rechtlichen Auffassung des LG München in Bezug auf diese Thematik folgen werden. Ein derartiges privates Schreiben sollte jedoch dennoch nicht einfach so ohne Weiteres ignoriert werden. Es sollte jedoch für einen erfahrenen Rechtsanwalt kein Problem darstellen, ein derartiges Schreiben abzuwehren. Trotz dieses Umstandes sollten sich Webseitenbetreiber jedoch schnellstmöglich mit der eigenen Webseite auseinandersetzen und den Umstieg auf die lokale Version von Google Fonts durchführen oder auf Google-Fonts generell verzichten. Dieser Schritt führt dann dazu, dass künftig unter Garantie keine unliebsame Post mit der Zahlungsaufforderung mehr drohen kann. Sollten Sie betroffen sein stehen wir Ihnen sehr gern zur Verfügung.

Wenn Sie wegen der Onlineeinbindung der Google-Schriftarten eine Abmahnung oder Schadensersatzforderung wegen des Verstoßes gegen die DSGVO erhalten haben, können wir Ihnen helfen. Kontaktieren Sie uns und fordern unsere Ersteinschätzung an. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.

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