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Abmahnung – keine Überstunden geleistet


LAG Mainz

15.12.2011

Az: 2 Sa 559/11


Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 23.08.2011 – 1 Ca 574/11 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, die beiden Abmahnungen vom 02.03.2011 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt, die übrigen Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Anspruch des Klägers auf Entfernung zweier Abmahnungen aus der Personalakte.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Schweißer beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist nicht vorgelegt worden. Regulärer Arbeitsbeginn im Betrieb ist 06.45 Uhr. Ende Februar 2011 wurde ein Aushang am Schwarzen Brett, überschrieben mit

„Anordnung von Überstunden“

angebracht. Danach ordnete die Beklagte für Samstag, den 26. Februar 2011 von 06.00 bis 10.00 Uhr Überstunden an. Zusätzlich ordnete sie ab Montag, den 28.02.2011 bis auf weiteres einen Arbeitsbeginn von 05.45 Uhr an.

Zuvor hatten die Mitarbeiter in einer anberaumten Versammlung darüber abgestimmt, ob sie die zusätzliche Stunde morgens oder nachmittags leisten wollten. Der Kläger kam am 01.03.2011 gegen 06.45 Uhr zur Arbeit, am 02.03.2011 um 07.57 Uhr. Die Beklagte erteilte dem Kläger zwei Abmahnungen mit Datum vom 02.03.2011. In der ersten Abmahnung warf sie ihm vor, am 01.03.2011 trotz Anordnung von Überstunden zum Arbeitsbeginn um 05.45 Uhr unentschuldigt nicht erschienen zu sein, sondern sich erst um 06.45 Uhr zur Arbeit eingefunden zu haben. In der zweiten Abmahnung, ebenfalls vom 02.03.2011, warf die Beklagte dem Kläger vor, auch am 02.03.2011 zu spät zur Arbeit erschienen zu sein, die wegen der Anordnung von Überstunden bereits um 05.45 Uhr hätte beginnen sollen. In dieser Abmahnung wird auch auf den Verstoß vom 01.03.2011 verwiesen.

Der Kläger hat mit am 20.04.2011 bei Gericht eingegangener Klage die Entfernung der beiden Abmahnungen aus der Personalakte verlangt.

Er hat vorgetragen, bereits seit vielen Monaten habe die Beklagte einseitig festgelegt, wann Überstunden zu leisten seien. Er selbst sei dabei aus Gründen, die ihm nicht bekannt seien, von Überstunden ausgenommen gewesen. Der Inhaber der Beklagten habe ihm bereits im Oktober 2011 ausdrücklich untersagt, Überstunden zu leisten mit der Begründung, er wolle ihn „nicht für sein Schlafen“ bezahlen. Daher sei er davon ausgegangen, dass auch die Anordnung des früheren Arbeitsbeginns nicht für ihn gelten solle. Seine Verspätung am 02.03.2011 habe er gegenüber der Beklagten ausreichend entschuldigt. Dass er an diesem Tag erst um 07.57 Uhr zur Arbeit gekommen sei, werde ihm in der Abmahnung auch nicht vorgeworfen.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die beiden Abmahnungen vom 02.03.2011 aus seiner Personalakte zu entfernen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, der Kläger habe an der Abstimmung teilgenommen und sei auch bei der danach erfolgten Anordnung zugegen gewesen. Entgegen der auch für ihn geltenden arbeitgeberseitigen Anordnung, habe er seinen Dienst am 01. und am 02.03.2011 verspätet angetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 23.08.2011 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und im wesentlichen ausgeführt, ein Entfernungsanspruch bestehe nicht. Der Aushang am Schwarzen Brett, der eine verbindliche Anordnung für alle vorschreibe, sei auch für den Kläger bindend gewesen. Die Entschuldigung am 02.03.2011 habe der Kläger nicht näher präzisiert. Gegenstand der zweiten Abmahnung sei aber ohnehin nur der Vorwurf, nicht bereits um 05.45 Uhr zur Arbeit erschienen zu sein. Eine Abmahnung setze lediglich einen objektiv gegebenen Pflichtenverstoß voraus. Dagegen komme es nicht darauf an, ob das beanstandete Verhalten dem Arbeitnehmer auch subjektiv vorgeworfen werden könne. Es könne daher offen bleiben, ob der Kläger mit vertretbaren Gründen annehmen durfte, die Überstundenanordnung gelte für ihn nicht. Der Kläger hätte nach Auffassung der Kammer jedenfalls zumindest nachfragen müssen, inwieweit die Anordnung auch für ihn gelte. Dies habe er nicht getan.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

Das Urteil wurde dem Kläger am 02.09.2011 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am Dienstag, den 04.10.2011 (Tag nach Feiertag) Berufung eingelegt und seine Berufung mit am 02.11.2011 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte verhalte sich treuwidrig. Sie habe vorher den Kläger ausdrücklich von der Anordnung von Überstunden ausgenommen mit dem Bemerken, sie wolle ihn nicht für sein Schlafen bezahlen. Unter diesen Umständen hätte die Beklagte Veranlassung gehabt, den Kläger auf die Verpflichtung zur Ableistung von Überstunden ausdrücklich hinzuweisen.

Nach Ablauf der Berufungsbegründung hat der Kläger noch vorgetragen, dass er aus nach dem Inhalt vorliegenden arbeitsvertraglichen Vereinbarungen gar nicht verpflichtet sei, Überstunden zu leisten. Ein Vertragsverstoß läge daher nicht vor.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 23.08.2011 aufzuheben und die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, die beiden Abmahnungen vom 02.03.2011 aus der Personalakte des Berufungsklägers zu entfernen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die Anweisung sei auch für den Kläger verbindlich. Soweit der Kläger nunmehr vortrage, er sei zur Ableistung von Überstunden gar nicht verpflichtet, sei dieser Sachvortrag, der nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist dem Gericht vorgetragen wurde, verspätet und daher nicht zu berücksichtigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 15.12.2011.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs.1 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO).

Dass der Kläger den Einwand, er sei zur Ableistung von Überstunden nicht verpflichtet, erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgetragen hat, macht das Rechtsmittel nicht unzulässig. Der Kläger hat sich mit dem innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingegangenem Schriftsatz ausreichend mit der Begründung des arbeitsgerichtlichen Urteils auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb dies aus seiner Sicht fehlerhaft sein sollte. Dass der Kläger einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgetragen hat, macht das zulässig begründete Rechtsmittel nicht nachträglich unzulässig.

II. Die Berufung ist auch begründet. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger den entscheidenden rechtlichen Gesichtspunkt nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist dem Gericht unterbreitet hat.

Der Sachvortrag konnte berücksichtigt werden, weil seine Berücksichtigung eine Verzögerung des Rechtsstreits nicht herbeigeführt hat. Damit fehlt eine Zurückweisungsvoraussetzung nach § 67 Abs. 4, letzter Satz ArbGG.

In der Berufungsverhandlung haben die Parteien klargestellt, dass eine verbindliche Vereinbarung etwa schriftlich derart, dass der Kläger auch nach näheren Umständen zur Ableistung von Überstunden verpflichtet ist, nicht vorliegt.

Entgegen der angedeuteten Darstellung der Beklagten handelt es sich auch nicht lediglich um eine Verlagerung der Arbeitszeit, weil diese eine Stunde früher zusätzlich geleistet werden sollte. Dies ergibt sich auch aus dem Aushang, in der eine Anordnung von Überstunden getroffen wurde.

Der Kläger, der dieser Anweisung nicht nachgekommen ist, beging keinen arbeitsvertraglichen Verstoß. Im allgemeinen schuldet ein Arbeitnehmer nur die Arbeitsleistungen während der Regelarbeitszeit. Ob ein Arbeitnehmer darüber hinaus verpflichtet ist, Mehrarbeit zu leisten, hängt davon ab, aus welchen Gründen diese von ihm gefordert wird. Aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht heraus ist er jedenfalls dann verpflichtet, Mehrarbeit zu leisten, wenn sich der Arbeitgeber in einer Notlage befindet, der anders nicht begegnet werden kann. Dies war hier nicht der Fall.

Eine vertragliche Vereinbarung, dass der Kläger über seine regelmäßige Arbeitszeit hinaus Mehrarbeit zu leisten hat, ist nicht feststellbar. Daher liegt kein objektiv gegebener Pflichtenverstoß vor. Die Abmahnung betreffend den Verstoß am 01.03.2011 bewertet daher ein Verhalten des Klägers als vertragswidrig, was objektiv nicht vertragswidrig war. Damit enthält sie ein unrichtiges Bild und muss aus der Personalakte nach Verlangen des Klägers entfernt werden.

Gleiches gilt für die Abmahnung vom 02.03.2011, die schon deswegen ein fehlerhaftes Bild enthält, weil sie auf einen wiederholten Verstoß, nämlich den zweiten Verstoß nach dem 01.03.2011, Bezug nimmt.

Ob eine Abmahnung gerechtfertigt wäre, die dem Kläger eine verspätete Arbeitsaufnahme am 02.03.2011 um 07.57 Uhr vorwerfen würde, ist nicht Gegen-stand dieses Rechtsstreits.

Weil dem Kläger somit objektiv nicht vorliegende Pflichtverstöße vorgeworfen werden, hat der Kläger einen Anspruch auf Entfernung der beiden Abmahnungen aus seiner Personalakte.

Auf die Berufung des Klägers hin war daher das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern.

III. Die Kammer hat in Anwendung von § 97 Abs. 2 ZPO dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Der Kläger hat im Berufungsverfahren ausschließlich deswegen obsiegt, weil er sich erstmals im Berufungsverfahren auf den Umstand berufen hat, er sei arbeitsvertraglich gar nicht zur Ableistung von Überstunden verpflichtet. Diesen Vortrag hat er in erster Instanz nicht gehalten, obwohl er ihn hätte halten können.

Die Berufung hat auch ausschließlich aus diesem Grund Erfolg. Das arbeitsgerichtliche Urteil wäre ohne diesen berechtigten Einwand des Klägers zu bestätigen gewesen, insofern nimmt die Kammer auf die tatsächlichen und rechtlichen Würdigungen des Arbeitsgerichts Bezug. Der Einwand des Klägers, er habe aufgrund der unklaren Situation nicht gewusst, ob er zur Ableistung von Überstunden verpflichtet gewesen wäre, verfängt schon deswegen nicht, weil er nach seiner eigenen Darstellung in erster Instanz seinen Vorarbeiter gefragt hat, ob diese Anordnung auch für ihn verpflichtend ist und dort keine Antwort bekommen hat. Wäre der Kläger, wie von ihm dargestellt, von jeglicher Anordnung von Überstunden ausgenommen gewesen, hätte für ihn überhaupt keine Veranlassung bestanden, beim Vorarbeiter nachzufragen.

Eine Verpflichtung des Arbeitsgerichts, von Amts wegen der Frage nachzugehen, ob der Kläger überhaupt verpflichtet war, Überstundenanordnungen zu folgen, bestand für das Arbeitsgericht bei unterbliebenem Sachvortrag des Klägers nicht. Jede Partei ist verpflichtet, ihren Klagevortrag schlüssig dem Gericht zu unterbreiten. Eine gesteigerte Hinweispflicht besteht dann nicht, wenn ersichtlich die Parteien zunächst von einer Verpflichtung zur Anordnung von Überstunden ausgehen und dies auch nicht andeutungsweise problematisieren.

Der Kläger hat das Berufungsverfahren daher ausschließlich deswegen erfolgreich gestalten können, weil er erstmals im Berufungsverfahren eine Verpflichtung zur Ableistung von Überstunden bestritten hat. Die weitere Kostenentscheidung folgt nach §§ 97Abs. 1, 91 ZPO.

Angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG bestand für die Zulassung der Revision keine Veranlassung.

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