Erst Gutachter im Nachbarschaftsstreit, dann Vermesser derselben Grenze: Für die Eigentümer ein klarer Fall von Befangenheit. Dazu kommt eine Abweichung von sieben Zentimetern gegenüber dem eigenen Gutachten – und die Frage, ob Zentimeter über einen Grenzverlauf entscheiden dürfen.
Klage abgewiesen: Verwaltungsgericht bestätigt rechtmäßige Abmarkung der Grundstücksgrenze durch früheren Gutachter trotz sieben Zentimetern Abweichung Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 5 K 1285/20
Das Wichtigste im Überblick
Das VG Frankfurt (Oder) entschied am 14.11.2024 (5 K 1285/20): Das Setzen von Grenzzeichen bleibt rechtmäßig, wenn es den gerichtlich festgelegten Grenzpunkt innerhalb zulässiger Messabweichungen kennzeichnet. Hier lag die Abweichung von sieben Zentimetern unter der zulässigen Grenze von acht Zentimetern.
Frühere Gutachten: Seine öffentliche Zulassung erlaubte Gutachten für Gerichte; deshalb durfte er später die Grenze markieren.
Alte Messwerte entscheiden nicht: Unterschiedliche Messungen können technisch voneinander abweichen.
Gebühren bleiben bestehen: Die Kosten für die erfolglose Überprüfung der Grenzmarkierung blieben rechtmäßig.
Grenze schon festgelegt: Frühere Gerichtsentscheidungen bestimmten den Grenzverlauf bereits verbindlich.
Wichtig für: Grundstückseigentümer bei Grenzstreitigkeiten
Abmarkung der Grundstücksgrenze durch früheren Gutachter bleibt rechtmäßig
Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat die Klage von Grundstückseigentümern gegen die Abmarkung ihrer Flurstücksgrenze vollständig abgewiesen. Sie hatten sich gegen die Setzung von zwei Grenzzeichen, deren Entfernung und die dafür festgesetzten Gebühren gewandt – ohne Erfolg.
Die Kläger sind Eigentümer eines Flurstücks in der Gemarkung K., das an ein Grundstück der Beigeladenen grenzt. Am 11. Oktober 2018 markierte ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zwei Grenzpunkte zwischen beiden Flurstücken: einen mit einem Betongrenzstein, den anderen mit einem Bolzen. Die Kläger verweigerten die Unterschrift unter die Grenzniederschrift und lehnten den Ingenieur wegen dessen früherer Tätigkeit ab.
Diese frühere Tätigkeit lag in einem langjährigen Zivilrechtsstreit begründet. Dort hatte derselbe Vermessungsingenieur im Auftrag des Amtsgerichts Eberswalde ein Sachverständigengutachten erstellt, das den Grenzverlauf anhand historischer Unterlagen – darunter Feldbücher aus den Jahren 1891 bis 1932 und eine Urkarte von 1861 – rekonstruierte. Das Amtsgericht Eberswalde (Az. 2 C-467/13) und in der Berufung das Landgericht Frankfurt (Oder) (Az. 15 S 123/15) legten den Grenzverlauf entsprechend diesem Gutachten fest. Eine Gehörsrüge gegen das Berufungsurteil blieb ebenso erfolglos wie eine anschließende Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvR 536/18).
Nachdem die Beigeladenen die Abmarkung in Auftrag gegeben hatten, wies die Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg die Widersprüche der Kläger mit zwei Bescheiden vom 20. August 2020 zurück und setzte für jeden Widerspruch eine Gebühr von 1.628,60 Euro fest. Das Verwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung nun in vollem Umfang und legte den Klägern als Gesamtschuldnern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf.
Redaktionelle Leitsätze
Erstellt ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur in einem Zivilprozess ein gerichtliches Sachverständigengutachten zum Grenzverlauf, handelt er in amtlicher Eigenschaft; diese Vorbefassung schließt ihn weder nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VwVfG von der nachfolgenden Grenzabmarkung aus, noch begründet sie für sich genommen die Besorgnis der Befangenheit gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG.
Eine Abmarkung ist materiell rechtmäßig, wenn die Grenzzeichen den festgestellten Grenzverlauf innerhalb der nach den vermessungsrechtlichen Verwaltungsvorschriften zulässigen linearen Messtoleranzen kennzeichnen; eine millimetergenaue Übereinstimmung mit historischen Katasterkoordinaten ist nicht erforderlich.
Durfte der frühere Gerichtsgutachter die Grenze als Ingenieur hoheitlich abmarken?
Die Erstellung eines zivilgerichtlichen Sachverständigengutachtens durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ist keine Tätigkeit außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft und schließt ihn deshalb nicht vom späteren Verwaltungsverfahren aus. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VwVfG ist eine Person zwar ausgeschlossen, wenn sie in derselben Angelegenheit außerhalb ihrer amtlichen Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat – dieser Ausschlussgrund greift jedoch nicht, wenn die Vorbefassung gerade in amtlicher Eigenschaft erfolgte. Für eine Besorgnis der Befangenheit nach § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG müssen zudem konkrete, substantiierte Anhaltspunkte in der Person des Amtsträgers vorliegen, die objektive Zweifel an seiner Unparteilichkeit rechtfertigen.
Gutachtenerstellung erfolgte in amtlicher Eigenschaft des Vermessungsingenieurs
Die Kläger hatten argumentiert, die Tätigkeit als gerichtlicher Gutachter sei keine hoheitliche Amtsausübung gewesen, sondern eine Tätigkeit außerhalb amtlicher Eigenschaft. Den Ausschlussgrund hätten sie unverzüglich gerügt, eine Heilung sei ausgeschlossen. Das Gericht sah das anders: Der Ingenieur war nach dem Brandenburgischen Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure als solcher zugelassen. Nach § 1 Abs. 3 BbgÖbVIG darf ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur neben hoheitlichen Aufgaben auch als Sachverständiger auf anderen Gebieten des Vermessungs- und Katasterwesens tätig werden. Genau diese gesetzlich eingeräumte Kompetenz hatten Amtsgericht und Landgericht genutzt, als sie ihn zum Gutachter bestellten. Im Gutachten selbst hatte er auf seine Bestellung hingewiesen und es mit Dienstsiegel und Berufsbezeichnung versehen. Seine Gutachtertätigkeit sei damit in amtlicher Eigenschaft erfolgt, eine zusätzliche „hoheitliche Vorbefassung“ verlange der Wortlaut der Norm nicht.
Bloße Vorbefassung begründet keine Besorgnis der Befangenheit
Die Kläger hatten zudem ernstliche Zweifel an der Unparteilichkeit des Ingenieurs geltend gemacht: Er habe die Abmarkung im Auftrag ihrer früheren Prozessgegner vorgenommen, sie selbst hätten den Grenzverlauf durchgängig bestritten und sich bei der Dienst- und Fachaufsicht beschwert. Das Gericht verlangte für eine solche Besorgnis konkrete und substantiierte Anhaltspunkte in der Person des Amtsträgers. Diese hätten die Kläger nicht dargelegt. Die frühere Tätigkeit als gerichtlich bestellter Gutachter allein begründe kein Misstrauen gegen die unparteiische Amtsausübung.
Vorwurf der Täuschung im Zivilprozess entbehrt jeder Grundlage
Am schwersten wog der Vorwurf, der Ingenieur habe die Zivilgerichte über die Lage des straßenseitigen Grenzpunktes getäuscht. Bei einer Anhörung habe er erklärt, der Punkt liege am Berührungspunkt zweier Mauerpfeiler beziehungsweise an der Außenseite des Pfeilers aus dem Jahr 1914 – im Gutachten selbst habe er jedoch einen anderen Punkt festgelegt. Die Kläger sahen darin eine bewusste Irreführung, die durch die spätere Abmarkung verdeckt werden solle.
Der Ingenieur wies das zurück: Anlage 24 seines Gutachtens und seine ergänzenden Erläuterungen im Zivilverfahren seien nicht widersprüchlich gewesen. Der Bolzen sei unmittelbar an der Mauer beziehungsweise 5 cm vor ihr, im Bereich der Fuge zwischen den beiden Pfeilern, abgemarkt worden. Das Gericht würdigte die Umstände im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und fand keinen einzigen greifbaren Anhaltspunkt für eine bewusste Täuschung oder Vertuschung.
Warum formelle Begründungsmängel bei gebundenen Abmarkungen unbeachtlich bleiben
Mögliche Verfahrens- oder Begründungsfehler führen hier deshalb nicht zur Aufhebung, weil der Ingenieur aufgrund der rechtskräftigen Zivilurteile strikt an den dort festgelegten Grenzverlauf gebunden war und keine andere Sachentscheidung treffen konnte. Zusätzlich heilt eine eigenständige Sachprüfung durch die Widerspruchsbehörde etwaige Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Ausgangsbehörde. Nach § 46 VwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht allein wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften verlangt werden, wenn offensichtlich ist, dass diese Verletzung die Sachentscheidung nicht beeinflusst hat. War ein Grenzverlauf – wie hier nach § 918 BGB – durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bestimmt worden, gilt die Grenze vermessungsrechtlich als festgestellt, § 13 Abs. 2 Nr. 3 BbgVermG.
Gesetzliche Bindung an das rechtskräftige Grenzfeststellungsurteil
Die Grenzniederschrift vom 11. Oktober 2018 enthielt, wenn auch knapp, eine Lageskizze sowie den Verweis auf die Urteile des Amtsgerichts und des Landgerichts. Damit war dem Begründungserfordernis nach § 39 Abs. 1 VwVfG bereits Genüge getan. Selbst wenn man einen Begründungsmangel unterstellte, wäre er ohne Bedeutung gewesen: Da die Grenze durch die Zivilurteile verbindlich bestimmt war, handelte es sich bei der Abmarkung um eine strikt gebundene Vollzugsentscheidung ohne jeden Ermessensspielraum. Eine andere Sachentscheidung war für den Ingenieur schlicht nicht möglich – deshalb wären Begründungsmängel nach § 46 VwVfG unbeachtlich geblieben.
Unabhängige Überprüfung durch die Widerspruchsbehörde heilt Besorgnisse
Die Kläger hielten Verfahrens- und Befangenheitsfehler für unheilbar und die Aufhebung der Abmarkung für zwingend. Dem widersprach das Gericht: Die Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg als Widerspruchsbehörde hatte den Fall anhand der Gerichtsakten, der Gutachtenanlagen und der Rissunterlagen eigenständig nachgeprüft. Damit war ein etwaiger „böser Schein“ einer Befangenheit ausgeräumt, der befangene Ingenieur selbst blieb auf die endgültige Entscheidung ohne Einfluss. Eine erneute örtliche Kontrollvermessung war in diesem Widerspruchsverfahren nicht erforderlich, weil die Kläger dort vor allem die Person des Ingenieurs gerügt hatten – nicht konkrete Messkoordinaten.
Warum eine Abweichung von sieben Zentimetern die Abmarkung nicht fehlerhaft macht
Eine festgestellte Grenze ist rechtmäßig abgemarkt, solange die Grenzzeichen innerhalb der technisch bedingten und rechtlich anerkannten Messtoleranzen liegen. Eine millimetergenaue Übereinstimmung mit historischen Katasterkoordinaten schuldet die Vermessungspraxis nicht – und kann sie faktisch auch nicht liefern. Maßstab ist die Liegenschaftsvermessungsvorschrift (VVLiegVerm): Nach deren Anlage 4 Ziffer 4 gilt bei Grenzuntersuchungen eine maximal zulässige lineare Abweichung von 0,08 Metern als Toleranzgrenze.
Einhaltung der maximal zulässigen Fehlergrenze von acht Zentimetern
Die Kläger hatten vorgetragen, die gesetzten Grenzzeichen wichen um rund 7 cm von den Festlegungen des Gutachtens vom 26. Januar 2015 ab – das verschiebe den gesamten Grenzverlauf und führe zu erheblichen Flächenverlusten. Das Gericht rechnete nach: Die behauptete Differenz von 0,07 m liegt unterhalb des zulässigen Schwellenwerts von 0,08 m und ist damit eine rechtlich unbeachtliche Messtoleranz. Der Ingenieur hatte in der mündlichen Verhandlung ausführlich erläutert, wie sich die Abweichung erklärt: Sie beruht auf Toleranzen zwischen einer älteren Messung aus dem Jahr 1999, weiteren Katasternachweisen und der aktuellen Messung von 2018 unter Einbindung in das amtliche Lagesystem.
Es kann nicht erwartet werden, dass die Abmarkung den jeweiligen Grenzpunkt ohne jede Abweichung von den Koordinaten des Liegenschaftskatasters vor Ort mathematisch exakt kennzeichnet. – so das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder)
Übereinstimmung der tatsächlichen Grenzlänge mit dem Gutachten
Entscheidend fiel für das Gericht ins Gewicht, dass die vor Ort direkt nachmessbare Grenzlänge zwischen dem gesetzten Betongrenzstein und dem Bolzen unstreitig exakt mit den Maßangaben aus Anlage 24 des Gerichtsgutachtens übereinstimmte. Fachliche Wertungen der Vermessungsbehörden unterliegen zwar der vollständigen gerichtlichen Kontrolle, das Verwaltungsgericht prüft aber nur, ob sie nachvollziehbar, nicht offensichtlich unrichtig, nicht willkürlich und nicht grob fehlerhaft sind. Dafür fand die Kammer hier keine Anhaltspunkte.
Zeigt ein neu eingebrachtes Grenzzeichen im Vergleich zu einem historischen Katasterriss eine Positionsdifferenz von wenigen Zentimetern, kann die Abmarkung dennoch rechtmäßig sein – vorausgesetzt, die Abweichung überschreitet die nach den länderspezifischen Vermessungsvorschriften definierten linearen Messtoleranzen nicht.
Zurückweisung der Widersprüche rechtfertigt die festgesetzten Gebühren
Weil die Abmarkung sachlich und verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden war, ergingen auch die Kostenentscheidungen der Widerspruchsbehörde zu Recht. Bei vollständiger Zurückweisung eines Rechtsbehelfs entspricht die Widerspruchsgebühr regelmäßig der Gebühr für die vorangegangene Sachentscheidung, § 18 Abs. 1 Satz 1 GebGBbg. Die Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg hatte für die Zurückweisung der beiden Widersprüche mit Bescheiden vom 20. August 2020 jeweils 1.628,60 Euro festgesetzt.
Die Kläger hatten argumentiert, aus der Rechtswidrigkeit der Abmarkung folge automatisch auch die Rechtswidrigkeit der Gebührenbescheide. Da die Sachentscheidung über die Abmarkung aber rechtmäßig war und die Kläger gegen die Gebührenhöhe oder -berechnung keine eigenständigen Einwendungen erhoben hatten, sah das Gericht auch die auf § 18 GebGBbg in Verbindung mit der VermGebO und Tarifstelle 3.1 gestützten Gebühren als nicht zu beanstanden an.
Unsere Einschätzung
Für Grenzstreitigkeiten nach einem Zivilprozess setzt das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) den Maßstab bei der Person des Vermessers. Weil diese Vorbefassung im Amt erfolgte, trägt allein der Verweis auf das frühere Gutachten einen Befangenheitsantrag nicht, solange keine konkreten Anhaltspunkte für Parteilichkeit hinzukommen. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen daher sein, ob Betroffene über die frühere Rolle hinaus ein eigenes Fehlverhalten belegen können.
Wir halten die Begründung für konsequent, soweit sie die Abmarkung als reinen Vollzug des rechtskräftigen Zivilurteils ohne eigenen Spielraum einordnet. Ob bei substantiiert bestrittenen Messwerten eine neue Kontrollmessung vor Ort nötig wäre, musste das Gericht nicht entscheiden, weil hier nur die Person angegriffen wurde. Wer die Lage der Zeichen angreifen will, muss daher eigene Messzahlen darlegen und kann sich nicht auf Zweifel an der Person beschränken.
Grenze abgemarkt vom früheren Gerichtsgutachter – rechtens?
Den Ausschlag gab, dass der Vermessungsingenieur sein Gutachten im Zivilprozess ausdrücklich als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur mit Dienstsiegel und Berufsbezeichnung erstellt hatte – nicht als Privatgutachter ohne amtlichen Bezug. Wäre diese amtliche Kennzeichnung im Gutachten nicht vorhanden gewesen, hätte genau diese Vorbefassung ihn von der späteren Abmarkung ausschließen können.
Ob eine vergleichbare Abmarkung Bestand hat, kann davon abhängen, in welcher Rolle der frühere Gutachter tatsächlich aufgetreten ist: Fehlt der Hinweis auf eine amtliche Bestellung, könnte der Ausschlussgrund greifen. Ebenso kann es darauf ankommen, ob sich konkrete Anhaltspunkte für Parteilichkeit finden lassen – etwa widersprüchliche Angaben zur Lage eines Grenzpunkts – oder ob nur die bloße frühere Befassung gerügt wird, was allein nicht ausreicht.
Eine weitere Achse betrifft die gemessene Abweichung selbst: Liegt sie innerhalb der zulässigen Toleranz, bleibt die Abmarkung auch bei spürbaren Zentimeterunterschieden bestehen; überschreitet sie diese Grenze, könnte das anders zu bewerten sein. Und es kann einen Unterschied machen, ob der Grenzverlauf bereits durch ein rechtskräftiges Zivilurteil feststand oder noch offen ist – im ersten Fall bleibt der Vermessungsstelle kein Ermessen, im zweiten könnten Verfahrensfehler stärker wiegen.
In den eigenen Unterlagen kann sichtbar sein:
Dienstsiegel oder Berufsbezeichnung des Gutachters im früheren Gutachten
Konkrete Maßangaben oder Koordinaten in der Grenzniederschrift
Rechtsbehelfsbelehrung und Zugangsdatum auf dem Abmarkungsbescheid
Der Hebel liegt hier oft nicht bei der Person des Gutachters, sondern bei der Zentimeterfrage: Im entschiedenen Fall genügte eine Abweichung von 7 cm nicht, weil die Vorschrift bis zu 8 cm zulässt. Ob eine solche Toleranz im eigenen Fall überhaupt einschlägig ist und wie sie zu berechnen wäre, lässt sich ohne genaue Prüfung der Unterlagen kaum selbst beurteilen.
Gegen einen Abmarkungs- oder Widerspruchsbescheid läuft ab Zugang regelmäßig eine Klagefrist von einem Monat – danach wird die Entscheidung bestandskräftig. Wer diese Frist nicht verstreichen lassen will, sollte uns rechtzeitig vorher ansprechen.
Schildern Sie uns kurz, worum es bei Ihrer Grenzabmarkung geht – wir erstellen Ihnen dazu eine unverbindliche Ersteinschätzung.
Darf ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur abmarken, wenn er zuvor Gerichtsgutachter war?
Ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur darf eine Grenze abmarken, auch wenn er zuvor als gerichtlicher Sachverständiger denselben Grenzverlauf begutachtet hat. Diese Tätigkeit erfolgte hier in amtlicher Eigenschaft und begründete deshalb keinen Ausschluss.
Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VwVfG ist ausgeschlossen, wer in derselben Angelegenheit außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat. § 1 Abs. 3 BbgÖbVIG erlaubt öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren auch die Tätigkeit als Sachverständige im Vermessungs- und Katasterwesen. Das Gericht wertete die Gutachtenerstellung deshalb als amtliche Tätigkeit, zumal das Gutachten mit Dienstsiegel und Berufsbezeichnung versehen war. Allein die frühere gerichtliche Begutachtung begründete daher weder einen Ausschluss noch die Besorgnis der Befangenheit nach § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG.
Welche konkreten Anhaltspunkte reichen aus, um die Befangenheit des Vermessungsingenieurs zu begründen?
Ausreichend sind konkrete und substantiierte Tatsachen in der Person des Vermessungsingenieurs, die aus objektiver Sicht Zweifel an seiner Unparteilichkeit rechtfertigen. Die frühere Gutachtertätigkeit oder der Auftrag des Nachbarn reichen dafür allein nicht aus.
Auch das durchgängige Bestreiten des Grenzverlaufs und Beschwerden bei der Dienst- oder Fachaufsicht begründen ohne weitere Tatsachen keine Befangenheit. Erforderlich wäre vielmehr ein nachvollziehbar belegter Vorgang, der auf eine persönliche Parteinahme oder bewusste Täuschung des Ingenieurs hindeutet. Im entschiedenen Fall sah das Gericht in der Lage des Bolzens an der Mauer beziehungsweise fünf Zentimeter davor keinen Widerspruch zum Gutachten. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO fand es zudem keinen greifbaren Anhaltspunkt für eine bewusste Täuschung oder Vertuschung. Ein pauschaler Täuschungsvorwurf ohne konkreten Beleg genügt daher nicht.
Kann ich eine Abmarkung wegen sieben Zentimetern Abweichung vom alten Katasterplan angreifen?
Eine Abweichung von rund sieben Zentimetern macht die Abmarkung nicht fehlerhaft, solange sie innerhalb der zulässigen linearen Messtoleranz von 0,08 Metern liegt. Ein bloßer Vergleich mit einem historischen Katasterplan genügt daher nicht, um die Abmarkung erfolgreich anzugreifen.
Nach Anlage 4 Ziffer 4 der Liegenschaftsvermessungsvorschrift ist bei Grenzuntersuchungen eine Abweichung bis 0,08 Meter zulässig. Eine Differenz von 0,07 Metern bleibt darunter und kann aus unterschiedlichen Messungen sowie der Einbindung älterer Nachweise in das amtliche Lagesystem entstehen. Im entschiedenen Fall wurden Messungen aus den Jahren 1999 und 2018 mit weiteren Katasternachweisen verglichen. Zusätzlich stimmte die vor Ort messbare Grenzlänge zwischen Betongrenzstein und Bolzen exakt mit Anlage 24 des Gutachtens vom 26. Januar 2015 überein. Deshalb bewertete das Gericht die behauptete Sieben-Zentimeter-Differenz als rechtlich unbeachtliche Messtoleranz.
Muss ich Gebühren zahlen, wenn mein Widerspruch gegen die Abmarkung zurückgewiesen wird?
Wird der Widerspruch gegen eine rechtmäßige Abmarkung vollständig zurückgewiesen, bleibt die Widerspruchsgebühr von jeweils 1.628,60 Euro nach § 18 GebGBbg grundsätzlich bestehen. Das gilt, wenn die Gebührenentscheidung nicht aus eigenständigen Gründen rechtswidrig ist.
Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GebGBbg entspricht die Widerspruchsgebühr regelmäßig der Gebühr für die vorherige Sachentscheidung. Die Gebührenhöhe richtet sich dabei nach der Vermessungsgebührenordnung, hier nach Tarifstelle 3.1. Im entschiedenen Fall bestätigte das Gericht die Abmarkung als sachlich und verfahrensrechtlich rechtmäßig. Die Kläger hatten außerdem keine gesonderten Einwendungen gegen die Höhe oder Berechnung der Gebühren erhoben. Aus der behaupteten Rechtswidrigkeit der Abmarkung folgt daher nicht ohne Weiteres die Rechtswidrigkeit der Gebührenbescheide.
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Das vorliegende Urteil
VG Frankfurt (Oder) – Az.: 5 K 1285/20 – Urteil vom 14.11.2024
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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die durch den Beklagten vorgenommene Abmarkung der Grenze ihres Grundstücks gegen das Grundstück der Beigeladenen.
Die Kläger sind Eigentümer des Flurstücks 9 …, Flur 1 …, Gemarkung K … mit der postalischen Anschrift 1 …, Ortsteil K …, D … . Das Flurstück grenzt u. a. an das im Eigentum der Beigeladenen stehende Flurstück 1 …, Flur 1 …, Gemarkung K … mit der postalischen Anschrift 1 …, Ortsteil K … D … .
Die Kläger erhoben wegen Grenzstreitigkeiten mit den Beigeladenen beim Amtsgericht Eberswalde Klage auf Feststellung eines bestimmten Grenzverlaufs, Abgrenzung der Grundstücke und Beseitigung von baulichen Anlagen der Beigeladenen (Az.: 2 C-467/13). Die Beigeladenen erhoben auf der Grundlage des § 918 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Widerklage.
Das Amtsgericht Eberswalde beauftragte den Beklagten, welcher als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zugelassen ist, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens. Der Beklagte erstellte ein entsprechendes Sachverständigengutachten unter Auswertung der vorhandenen Katasterunterlagen (u. a. Feldbücher der Jahre 1891 bis 1932 sowie von Fortführungsrissen), Grenzniederschriften und Liegenschaftskarten der Jahre 1849 bis 2014. Er ermittelte insbesondere auf der Grundlage der Urkarte von 1861 die Lage der gemeinsamen Grenze der Grundstücke der Kläger und der Beigeladenen (Anlage 24 des Sachverständigengutachtens). Als Gutachter wurde im Gutachten vom 26. Januar 2015 durch den Beklagten angegeben: Dipl. – Ing. Christoph K. (Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur im Land Brandenburg). Unterschrieben ist es vom Beklagten mit dem Zusatz: ÖbVI Christoph K.. Weiter ist es mit einem Stempel des Beklagten und dem Zusatz „ÖFFENTLICH BESTELLTER VERMESSUNGSINGENIEUR“ versehen.
Mit Urteil des Amtsgerichts Eberswalde vom 29. Mai 2015 (-26467/13 -) wurde die Klage der Kläger abgewiesen. Auf die Widerklage der Beigeladenen wurden die Kläger verurteilt, die Abgrenzung zwischen den Grundstücken unter Beachtung der Anlage 24 des Sachverständigengutachtens des Beklagten vorzunehmen. Das Urteil wurde tragend u. a. damit begründet, dass der Grenzverlauf zwischen dem Grundstück der Kläger und dem Grundstück der Beigeladenen der Darstellung in Anlage 24 des Sachverständigengutachtens des Beklagten entspricht.
Die von den Klägern gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegte Berufung wurde durch das Landgericht Frankfurt (Oder) mit Urteil vom 2. November 2017
(- 15 S 123/15 -) im Wesentlichen zurückgewiesen. Der Tenor des amtsgerichtlichen Urteils wurde klarstellend abweichend gefasst. Auf die Widerklage wurden die Kläger verurteilt, der Abgrenzung zwischen den Grundstücken entsprechend der Anlage 24 des Sachverständigengutachtens des Beklagten zuzustimmen.
Eine seitens der Kläger hiergegen erhobene Gehörsrüge wurde vom Landgericht Frankfurt (Oder) mit Beschluss vom 19. Februar 2018 zurückgewiesen.
Mit Beschluss vom 27. Juni 2019 nahm das Bundesverfassungsgericht
(- 2 BvR 536/18 -) eine gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) erhobene Verfassungsbeschwerde der Kläger nicht zur Entscheidung an.
Der Beigeladene zu 2. beauftragte den Beklagten am 27. März 2018 mit der Abmarkung der gemeinsamen Grenze der Grundstücke der Kläger und der Beigeladenen. Der örtliche Messtermin fand am 20. Juni 2018 statt. Nach Abschluss der örtlichen Vermessungsarbeiten wurde am 11. Oktober 2018 ein Grenztermin abgehalten, in dem die Abmarkungen – durch einen im Auftrage des Beklagten tätigen Vermessungsassessor – bekannt gegeben wurden. Im Zuge der Aufnahme der Grenzniederschrift waren u. a. die Kläger zu 1. und 2. sowie die Beigeladenen zu 1. und 2. anwesend. In der Grenzniederschrift, der eine Lageskizze beigefügt war, wurde ausgeführt, dass sich der Verlauf der gemeinsamen Grenze der Flurstücke 9 … und 1 … aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. Dezember 2017 ergibt. Entsprechend dem Urteil wurden die Grenzpunkte 2 … und 2 … abgemarkt. Die Abmarkung des Grenzpunktes 2 … erfolgte durch einen Betongrenzstein, die Abmarkung des Grenzpunktes 2 … durch einen Bolzen.
Die Kläger nahmen die Abmarkung zur Kenntnis und erklärten, dass sie mit der Abmarkung nicht einverstanden sind; sie unterzeichneten die Grenzniederschrift nicht. Die Kläger erklärten mit Schreiben vom 11. Oktober 2018, dass sie mit der Durchführung des amtlichen Grenztermins durch den Beklagten nicht einverstanden seien. Sie lehnten den Beklagten wegen dessen gutachterlicher Tätigkeit in den Verfahren vor dem Amtsgericht Eberswalde und dem Landgericht Frankfurt (Oder) ab.
Der Beklagte erläuterte den Klägern mit Schreiben vom 14. Oktober 2018 seine Tätigkeit. Gründe, die seine Ablehnung rechtfertigen würden, lägen nicht vor. Er habe das Gutachten für das Amtsgericht in seiner Eigenschaft als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur erstellt; er sei mithin in amtlicher Eigenschaft als Gutachter tätig geworden. Weiter erläuterte der Beklagte den Klägern, dass die Übereinstimmung der Abmarkungen mit den im Urteil festgelegten Grenzpunkten anhand der Maßzahlen aus der Skizze der Grenzniederschrift im Vergleich mit den Maßzahlen des Gutachtens hinreichend überprüfbar sei. Er bot den Kläger weiterhin an, weitere Maße zur Verfügung zu stellen und ihnen Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.
Der Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und legte ihn der zuständigen Widerspruchsbehörde vor, der Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg – Landesbetrieb. Die Widerspruchsbehörde wies den Widerspruch mit (zwei) Widerspruchsbescheiden vom 20. August 2020 an die Klägerin zu 1. und den Kläger zu 2. zurück. Die Widerspruchsbehörde führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die Abmarkung weder in verfahrensrechtlicher noch in materieller Hinsicht Bedenken begegne. Der Verlauf der Grenze sei durch die zivilgerichtlichen Urteile festgelegt worden. Die Grenze gelte daher gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Vermessungsgesetz – BbgVermG) als festgestellt. Der Beklagte sei auch berechtigt gewesen, die Abmarkungen vorzunehmen. Seine Vorbefassung als vom Amtsgericht bestellter Gutachter stehe dem nicht entgegen, da er wegen seiner Funktion als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur bestellt worden sei; der Beklagte sei in amtlicher Eigenschaft tätig gewesen. Vermessungsingenieure dürften neben ihrer hoheitlichen Tätigkeit auch auf anderen Gebieten des Vermessungswesens tätig sein. Weiter habe der Beklagte kein Ermessen ausgeübt, da er an die Festlegungen in den Urteilen gebunden gewesen sei. Die vom Beklagten vorgenommenen Abmarkungen seien in der Sache richtig erfolgt. Die Messungen des Beklagten würden nicht von den Festlegungen in den Urteilen abweichen. Eine Überprüfung der Vermessung habe ergeben, dass die Übertragung der Grenze zwischen den Flurstücken 1 … und 9 … in die Örtlichkeit fachgerecht vorgenommen worden und die Abmarkung sachgerecht erfolgt sei. Eine Abweichung von den zivilrechtlichen Urteilen sei nicht erkennbar. Die Widerspruchsbehörde setzte für den Erlass der Widerspruchsbescheide jeweils eine Gebühr von 1.628,60 Euro fest.
Die Kläger haben am 18. September 2020 Klage erhoben, die zunächst zum Aktenzeichen – VG 7 K 1285/20 – geführt wurde.
Zur Begründung der Klage lassen die Kläger im Wesentlichen vortragen, dass die Abmarkungen verfahrensfehlerhaft erfolgt seien. Dem Beklagten sei es gemäß § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (BbgVwVfG) i. V. m. § 20 Abs. 1 Ziffer 6 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) nicht gestattet gewesen, die Abmarkungen vorzunehmen. Die Abmarkung sei eine hoheitliche Handlung des Beklagten. Der Beklagte habe in derselben Angelegenheit bereits ein privates Gutachten in einem zivilgerichtlichen Verfahren erstellt. Er sei vor dem Amts- und dem Landgericht als gerichtlich bestellter Sachverständiger aufgetreten. Die Tätigkeit vor dem Amts- und Landgericht sei außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft als Verwaltungsbehörde erfolgt. Der mithin gegebene Ausschluss des Beklagten von den Klägern unverzüglich gerügt worden. Eine Heilung dieses Verfahrensfehlers sei ausgeschlossen.
Ferner hätten die Kläger ernstliche Zweifel an der Unparteilichkeit des Beklagten. Der Beklagte habe bei der Abmarkung im Auftrag der Gegner der zuvor geführten zivilrechtlichen Streitigkeiten – der Beigeladenen – gehandelt. Die Kläger hätten durchgängig die Richtigkeit des Grenzverlaufs bestritten. Sie hätten insoweit bei der Dienst- und Fachaufsicht des Beklagten Beschwerde erhoben, die unter Hinweis auf die privatrechtliche Gutachtertätigkeit des Beklagten zurückgewiesen worden sei. Die Kläger sind ferner der Auffassung, dass der Beklagte mit der angegriffenen Abmarkung über die von ihm im zivilgerichtlichen Verfahren gemachten fehlerhaften Angaben zur Lage der Grenzpunkte täuschen wolle. Der Beklagte habe in seiner Anhörung erklärt, dass der vordere, an der Straße gelegene Grenzpunkt, am Berührungspunkt der beiden Mauerpfeiler, an der Außenseite des Pfeilers aus dem Jahr 1914 liege. Dies entspräche dem örtlichen Besitzstand. Im gerichtlichen Gutachten hätte er jedoch einen anderen Punkt festgelegt. Der Beklagte habe die Zivilgerichte über diese Abweichung getäuscht und so die fehlerhaften Urteile bewirkt. Mit der im vorliegenden Verfahren vorgenommenen Abmarkung sei er hiervon wiederum abgewichen. Auch seien Gerichtsgutachten und Vermessungsriss einseitig zu Lasten der Kläger verfasst worden. Die Abmarkung entspreche nicht den gutachterlichen Feststellungen des Beklagten im Gutachten vom 26. Januar 2015, wie sich aus den umfangreichen Darlegungen ergebe. Die angegriffene Abmarkung liege ca. 7 cm neben der gemäß dem Gutachten des Beklagten vorgegebenen Lage. Diese Differenz wirke sich auf den Verlauf der gesamten Grenze aus und führe zu erheblichen Flächenverlusten.
In Folge der fehlerhaften Sachentscheidung seien die Gebührenfestsetzungen in den Widerspruchsbescheiden ebenfalls rechtswidrig.
Die Kläger beantragen,
1. die vom Beklagten vorgenommenen Abmarkungen der Grenzpunkte
Nummer 2 … („B“) und 2 … („Bt“) zwischen den Flurstücken 9 … und 1 … der Flur 1 … von K … gemäß Grenzniederschrift des Beklagten vom
11. Oktober 2018 in Gestalt der an die Kläger gerichteten Widerspruchsbescheide des Landesbetriebes Landesvermessung und Geobasisinformation vom 20. August 2020, zugestellt am 25. August 2020, aufzuheben,
2. dem Beklagten aufzugeben, die von ihm eingebrachten Kennzeichen der Grenzpunkte Nummer 2 … (Bolzen) und 2 … (Betongrenzstein) zwischen den Flurstücken 9 … und 1 … der Flur 1 … von K … gemäß Grenzniederschrift des Beklagten vom 11. Oktober 2018 auf seine Kosten wieder zu entfernen,
3. Die Gebührenfestsetzungen in Höhe von jeweils 1.628,60 Euro für den Erlass der an die Kläger gerichteten Widerspruchsbescheide gemäß Tenor zu 2. und 3. der Widerspruchsbescheide vom 20. August 2020 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Er sei in der Sache nicht befangen. Das Amtsgericht Eberswalde habe ihn in seiner Eigenschaft als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur und nicht als Privatperson bestellt. Die Beauftragung als Sachverständiger sei nur deshalb erfolgt, weil er vereidigter Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur sei.
Es sei unzutreffend und entschieden zurückzuweisen, dass die vorgenommene Abmarkung des straßenseitig gelegenen Grenzpunktes über fehlerhafte Aussagen hinwegtäuschen solle. Die maßgebliche Anlage 24 des Gutachtens und die ergänzenden Erläuterungen in den Verhandlungen vor den Zivilgerichten seien nicht widersprüchlich. Das Grenzzeichen (Bolzen) sei unmittelbar an der Mauer, bzw. 5 cm vor der Mauer, und im Verhältnis der Grundstücke der Beteiligten zueinander im Bereich der Fuge zwischen beiden Pfeilern abgemarkt worden. Die örtliche Abmarkung entspreche dem Urteil des Amtsgerichts in der Fassung des Berufungsurteils des Landgerichts.
Die Vermessung entspreche den Koordinaten der im Fortführungsriß K … Flur 1 … Blatt 6 … dokumentierten Vermessung. Der Bezug zum amtlichen Lagesystem sei hergestellt. Die ermittelten Koordinaten würden zwar um 7 cm von den Koordinaten des Jahrgangs 1999 abweichen. Die Abweichung liege jedoch innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen, welche durch die Verwaltungsvorschrift zur Erfassung der Geobasisdaten und zur Durchführung der Vermessungsverfahren (Liegenschaftsvermessungsvorschrift – VVLiegVerm) definiert würden. Die Abweichungen resultierten aus zulässigen Messtoleranzen. Es handele sich nicht um Messfehler, sondern um normale Messungenauigkeiten. Die von den Klägern vorgelegten Unterlagen und Berechnungen würden hingegen die zulässigen Messtoleranzen außeracht lassen.
Die Beigeladenen beantragen,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen sowie auf die Gerichtsakten der zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Eberswalde
(- 2 C-467/13 -) und dem Landgericht Frankfurt (Oder) (- 15 S 123/15 -) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung waren.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die im Grenztermin am 11. Oktober 2018 bekannt gegebene Abmarkung der Grenze zwischen den Flurstücken 9 … und 1 … der Flur 1 … der Gemarkung K … in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom
20. August 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Abmarkung erfolgte formell rechtmäßig. Verfahrensfehler liegen nicht vor. Der Beklagte zählt zu den nach § 24 Abs. 1 BbgVermG i. V. m. § 26 Abs. 3 BbgVermG befugten Stellen, die eine Abmarkung vornehmen dürfen. Die Kläger, wie auch die übrigen Beteiligten, sind zu dem Grenztermin gemäß § 16 Abs. 2 BbgVermG ordnungsgemäß geladen worden.
Die im Grenztermin am 11. Oktober 2018 bekannt gegebenen Abmarkungen in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 20. August 2020 sind hinreichend begründet worden (§ 1 Abs. 1 VwVfGBbg i. V. m. § 39 Abs. 1 VwVfG). Nach § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i. V. m. § 39 Abs. 1 VwVfG ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i. V. m. § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG fordert, dass in der Begründung die wesentlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Wesentlich sind die Gründe dann, wenn sie mit den Gründen tatsächlich übereinstimmen, die die Behörde der Entscheidung zugrunde gelegt hat (tragende Gründe; vgl. BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, Stand 1. Oktober 2024). Welche Anforderungen an Inhalt und Umfang einer Begründung zu stellen sind, lässt sich nicht allgemein beantworten. Der Umfang hängt von den Besonderheiten des Rechtsgebiets, von der Komplexität des Sachverhalts und von der Zahl der zu klärenden Einzelprobleme ebenso ab wie davon, welche Rechte betroffen sein können und welche Aspekte im Verwaltungsverfahren überhaupt kontrovers waren. Diesen Anforderungen genügen die angefochtenen Verwaltungsakte, jedenfalls in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 20. August 2020. Bereits die Grenzniederschrift enthält, wenn auch in knapper Form, eine schriftliche Begründung. Insbesondere wurde dort erläutert, dass die Abmarkungen der Umsetzung der zivilgerichtlichen Entscheidung dienen. Der Grenzniederschrift war zudem eine (unmaßstäbliche) Skizze beigefügt. Weiter wurden die Widerspruchsbescheide vom 20. August 2020 hinreichend begründet. Insbesondere wurde dort auf den Vortrag der Kläger im Widerspruchsverfahren eingegangen, welche im Wesentlichen die Vorbefassung des Beklagten rügten. Auch wird im Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass die Übertragung der Grenze fachgerecht vorgenommen wurde und die Abmarkung sachgerecht erfolgte, womit vorliegend der Begründungspflicht genüge getan wurde. Festzuhalten ist, dass sich die Begründung des Bescheids und des Widerspruchsbescheids mit dem Vortrag der Kläger im Widerspruchsverfahren hinreichend auseinandersetzt.
Zudem ist ein – insoweit unterstellter – Begründungsmangel gemäß § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i. V. m. § 46 VwVfG unbeachtlich. Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. So liegt es hier, da es sich bei der Abmarkung der (durch die Urteile) festgestellten Grenze um eine gebundene, rechtlich alternativlose Sachentscheidung handelt, da keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Es bedurfte insbesondere keiner Ermessensbetätigung des Beklagten. Der Beklagte war allein gehalten, die im Gutachten vom 26. Januar 2015 ausgewiesenen Grenzen entsprechend dem landgerichtlichen Urteil abzumarken.
Auch sonstige von den Klägern geltend gemachte formelle Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Abmarkung greifen nicht durch. Der Beklagte war nicht gemäß § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VwVfG im Verwaltungsverfahren und damit von der Abmarkung ausgeschlossen. Nach § 1 Abs. 1 VwVfGBbg
i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VwVfG darf für eine Behörde in einem Verwaltungsverfahren nicht tätig werden, wer außerhalb seiner amtlichen Tätigkeit in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist. Der Ausschluss nach § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VwVfG greift nicht, wenn der Betroffene zuvor in amtlicher Eigenschaft (vgl. zur amtlichen Eigenschaft: BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 – 4 C-13/85 -, BVerwGE 75, 214-262; Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 20 Rn. 29, 30) tätig war.
Die Gefahr einer sachfremden Einwirkung aufgrund eines besonderen, privaten Interesses des Beklagten (vgl. OVG Münster, Urteil vom 17. Juni 2010
– 13 A 2557/09 -, juris, Rn. 68) besteht hier nicht. Der Beklagte hat das Gutachten vom 26. Januar 2015 in amtlicher Eigenschaft erstellt. Der Beklagte ist gemäß den Vorgaben des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Brandenburg (Brandenburgisches ÖbVI-Gesetz – BbgÖbVIG) als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zugelassen und in amtlicher Eigenschaft vor den Zivilgerichten aufgetreten. Als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur kann er gemäß § 1 Abs. 3 BbgÖbVIG neben den hoheitlichen Tätigkeiten auf anderen Gebieten des Vermessungs- und Katasterwesens als Sachverständiger auftreten. Von dieser dem Beklagten von Gesetzes wegen zugesprochenen Kompetenz hat das Amtsgericht Eberswalde bzw. das Landgericht Frankfurt (Oder) Gebrauch gemacht und den Beklagten als Sachverständigen bestellt. Der Beklagte weist im Deckblatt des Gutachtens auch auf seine Bestellung als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur hin. Weiter stempelte er das Gutachten mit seinem Dienstsiegel und dem Hinweis auf seine Bestellung. Auch die Unterschrift enthält den Hinweis auf seine Bestellung als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur. Eine gutachterliche Tätigkeit in amtlicher Eigenschaft, d. h. in Wahrnehmung seiner amtlichen Aufgaben, führt nicht zur Ausschließung gemäß § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VwVfG; die Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben begründet keinen Verdacht der Parteilichkeit (vgl. OVG Münster, Urteil vom 14. März 1991 – 11 A 264/89 -, Rn. 19, juris; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, Bearb. Schmitz, § 20 Rn. 39). Einer von der amtlichen Eigenschaft abzugrenzenden hoheitlichen Tätigkeit bzw. „hoheitlichen Vorbefassung“, welche in Bezug auf die Erstellung des Sachverständigengutachtens für die Zivilgerichte unstreitig nicht gegeben war, bedurfte es nicht, wie aus dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VwVfG folgt.
Auch begründet der Umstand, dass der Beklagte zuvor im Zivilprozess ein Gutachten erstellt hat, nach tatrichterlicher Würdigung im konkreten Fall (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) keinen Umstand, der geeignet ist, Misstrauen gegen die unparteiische Amtsausübung des Beklagten im Zuge der hoheitlichen Abmarkung i. S. d. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu rechtfertigen. Der Grund für die Besorgnis der Befangenheit muss in der Person des Amtsträgers und damit individuell an dessen Verhalten, Äußerungen oder sonstige Umstände anknüpfen, die Anlass zur Besorgnis geben, dass der Amtsträger einem der Beteiligten nicht mit der gebotenen Objektivität gegenübertritt. Konkrete Anhaltspunkte haben die Kläger nicht substantiiert dargelegt, sie sind nach Würdigung des Sachverhaltes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) auch sonst nicht ersichtlich. Es gibt insbesondere keinen durchgreifenden, substantiierten Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte bei der Erstellung des Gutachtens im zivilgerichtlichen Verfahren getäuscht hat und dies nun durch eine vermeintlich fehlerhafte Vermessung verbergen möchte.
Ein etwaiger Verfahrensfehler, der aus einem Verstoß gegen § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VwVfG bzw. § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG folgen würde, ist zudem ebenfalls unbeachtlich. Der Mangel der Mitwirkung eines befangenen Amtsträgers ist gemäß § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i. V. m. § 46 VwVfG unbeachtlich, da die Widerspruchsbehörde eine – hier insoweit unterstellte – verfahrensfehlerhaft zustande gekommene Ausgangsentscheidung des Beklagten nach einer Prüfung und Bewertung des Sachverhalts im Ergebnis bestätigt und der mögliche Einfluss des befangenen Amtsträgers durch diese Widerspruchsentscheidung ausgeräumt ist. Maßgeblich ist allein, dass der (potentiell) befangene Amtsträger ohne Einfluss auf die nach einer Neubewertung des Sachverhalts getroffene Entscheidung der Widerspruchsbehörde geblieben ist und insoweit auch nicht der „böse Schein“ einer Einflussnahme besteht (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 11. Dezember 2017
– 2 L 33/16 -, Rn. 16, juris, unter Hinweis auf: BVerwG, Beschluss vom 05. Juni 1992 – BVerwG 7 B 81.92 -, juris Rn. 3). Nach diesen Grundsätzen ist eine Tätigkeit bzw. Vorbefassung des Beklagten auch bei Vorliegen des Ausschlussgrundes des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VwVfG letztlich unschädlich, da die Widerspruchsbehörde die Abmarkung nach eigener Sachprüfung bestätigt hat, ohne dass der Beklagte hierauf Einfluss genommen hat. Die Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg – Landesbetrieb – hat in den Widerspruchsbescheiden vom 20. August 2020 eine eigenständige Prüfung vorgenommen. Ohne Belang ist, dass die Widerspruchsbehörde die Abmarkung nicht vor Ort noch einmal vorgenommen hat, denn streitig war im Widerspruchsverfahren nicht die Genauigkeit der durch den Beklagten vorgenommenen Messung, sondern die Ablehnung des Beklagten wegen dessen gutachterlicher Tätigkeit im zivilgerichtlichen Verfahren. Hinreichende vermessungstechnische Unterlagen lagen der Widerspruchsbehörde jedenfalls vor, so dass diese die Vermessung des Beklagten von Amts wegen prüfen konnte. Der Widerspruchsbehörde lagen ein Auszug aus dem Urteil des Landgerichts, die Anlage 24 des Gutachtens, die Grenzniederschrift, der Vermessungsriss, die Vermessungsriss-Liste und der Nachweis der Punktidentität vor, auf deren Grundlage im Widerspruchsverfahren von der Widerspruchsbehörde eine Sachentscheidung getroffen wurde.
Die vom Beklagten vorgenommene Abmarkung der Grenzen des Flurstücks mit der Nr. 9 … zum Flurstück der Beigeladenen mit der Nr. 152 in den Grenzpunkten 2028 und 2020 ist in Übereinstimmung mit den Vorgaben des § 15 Abs. 1 Satz 1
BbgVermG i. V. m. § 13 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BbgVermG auch materiell rechtmäßig erfolgt. Danach sind Grenzpunkte einer festgestellten oder als festgestellt geltenden Grenze in der Örtlichkeit durch Grenzzeichen dauerhaft und sichtbar zu kennzeichnen. Dies geschieht durch das Einbringen von Grenzzeichen und deren Widmung, die Abmarkung (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 BbgVermG). Die Abmarkung ist ein beurkundender und insofern auch feststellender Verwaltungsakt, für den neben den Katasterbehörden die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure als Hoheitsträger zuständig sind (vgl. § 26 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 BbgVermG). Eine Grenze gilt u.a. als festgestellt, wenn sie durch gerichtliche Entscheidung, wie hier durch die Entscheidungen des Amts- und des Landgerichts, bestimmt wurde (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BbgVermG).
Richtig im katastertechnischen wie katasterrechtlichen Sinne ist eine Abmarkung, wenn sie den durch die Katasterkoordinaten eindeutig definierten Grenzpunkt im Rahmen der zuzubilligenden Fehlertoleranzen zutreffend anzeigt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 23. August 2013 – 14 A 506/12 -, juris, Rn. 20; OVG Münster, Beschluss vom 5. Juli 2013 – 14 A 985/11 -, juris). Die Abmarkung der zwei in Rede stehenden Grenzpunkte ist danach materiell rechtmäßig erfolgt und kennzeichnet den Verlauf der festgestellten Grenzen in diesen Punkten zutreffend. Die Lage der Abmarkungen überschreitet auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Kläger nicht die vermessungstechnisch und -rechtlich zulässige Toleranz. Die Kläger können nicht damit reüssieren, dass die Lage des Grenzpunktes 2 … um 0,07 m von der gemäß den Urteilen des Amtsgerichts bzw. Landgerichts festgelegten Grenze abweichen würde. Dieser Vortrag – als zutreffend unterstellt – begründet keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der Abmarkung. Eine sich im zulässigen Toleranzbereich bewegende Abmarkung eines einzelnen Grenzpunktes schließt die Rechtmäßigkeit der Abmarkung nicht aus (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 23. August 2013 – 14 A 506/12 -, juris). Es kann nicht erwartet werden, dass die Abmarkung den jeweiligen Grenzpunkt ohne jede Abweichung von den Koordinaten des Liegenschaftskatasters vor Ort mathematisch exakt kennzeichnet (OVG Münster, Beschluss vom 5. Juli 2013 – 14 A 985/11 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2003 – 4 B 35.03 -, juris, Rn. 5). Messtoleranzen im Rahmen von Abmarkungen sind auch im Recht anderer Bundesländer anerkannt (vgl. OVG Münster, Urteile vom 21. November 1996 – 7 A 1978/93 – und vom 13. Januar 2003
– 7 A 237/02 -; vgl. zum bayerischen Landesrecht: VG Ansbach, Urteil vom
17. Oktober 2007 – AN 9 K 06.03618 -, juris, Rn. 33; BayVGH, Beschluss vom
23. Februar 2001 – 19 ZB 99.943 -, juris, Rn. 8). Eine absolut genaue, mathematisch vollkommen punktidentische und millimetergenaue Vermessung ist auch unter Berücksichtigung des Standes der Technik nicht realisierbar. Technisch bedingte Messungenauigkeiten und örtlich wechselnde Bedingungen sind zu berücksichtigen (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 20. Februar 2002 – 1 K 1487/99 -, S. 6 EA).
Gemäß der Vermessungsvorschrift zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen (Liegenschaftsvermessungsvorschrift – VVLiegVerm) beträgt die maximal zulässige lineare Abweichung bei der Grenzuntersuchung und der Prüfung der Punktidentität eines Objektpunktes zwischen den Koordinaten des amtlichen Nachweises, deren Bestimmung auf der Grundlage der VVLiegVerm erfolgt ist, und den bei der Grenzuntersuchung bestimmten Koordinaten 0,08 m. Dies folgt aus der – jedenfalls entsprechend heranzuziehenden – Anlage 4 Ziffer 4 der VVLiegVerm, die Qualitätsanforderungen an die Lagebestimmung der Liegenschaften regelt und damit eine hinreichende Objektivierbarkeit der zulässigen Messtoleranzen ermöglicht. Danach beträgt die zulässige Abweichung bei der Grenzuntersuchung 0,08 m. Die Anlage 4 Ziffer 4 der VVLiegVerm bildet auch für die streitige Abmarkung des Grenzpunktes in der Örtlichkeit einen hinreichenden Anhaltspunkt für die Beurteilung und die Überprüfung von Grenzvermessungen sowie deren Genauigkeit (siehe zu einer vergleichbaren Norm in Baden-Württemberg: Strobel, Vermessungsrecht für Baden-Württemberg § 1, S. 134, Rn. 33 f.). Eine höhere Genauigkeit, etwa unter Heranziehung der Vorgaben in Anlage 4 Ziffer 1.1.1 der VVLiegVerm, war nicht geboten. Anlage 4 Ziffer 4 der VVLiegVerm legt Vorgaben für Grenzuntersuchungen fest, mit denen die hier streitige (erstmalige) Abmarkung vergleichbar ist. Der Beklagte hat insoweit in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die unter anderem von den Klägern vorgetragenen Messungenauigkeiten (Abweichung von 7 cm) aus einer Koordinatendifferenz zwischen einer älteren Messung im Jahre 1999 und der neueren Messung im Jahre 2018 resultieren. Hierbei handelt es sich um Messtoleranzen zwischen verschiedenen, zu verschiedenen Zeitpunkten vor Ort vorgenommenen Messungen.
Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts weiterhin ausführlich, detailliert und nachvollziehbar dargelegt, wie die Lage insbesondere des umstrittenen Punktes bestimmt worden ist. Die Abweichung von 7 cm resultiert danach aus Messtoleranzen zwischen den weiteren Nachweisen im Liegenschaftskataster sowie verschiedenen vor Ort vorgenommenen Messungen. Nach all dem befinden sich die abgemarkten Punkte, vorbehaltlich der zulässigen Messungenauigkeiten und Abweichungen, an den im Sachverständigengutachten vom 26. Januar 2015 angegebenen Punkten. Auch entspricht die tatsächlich vor Ort nachmessbare Grenzlänge zwischen den Grenzpunkten 2 … B und 2 … Bt unstreitig dem im Gutachten ausgewiesenen Wert und der dort ausgewiesenen Länge.
Da die Vermessungs- und Geoinformationsbehörden, einschließlich des Beklagten in seiner Funktion als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, über den entsprechenden Sachverstand verfügen und ihnen die Aufgabe der amtlichen Vermessung zugewiesen ist, obliegt ihnen auch die Wertung und Interpretation im Rahmen der Grenzfeststellung und der Grenzabmarkung. Diese unterliegt zwar im Ergebnis der vollen gerichtlichen Kontrolle; die Wertung und Interpretation selbst sind aber vom Gericht lediglich daraufhin zu untersuchen, ob sie nicht nachvollziehbar, offensichtlich unrichtig, willkürlich oder sonst grob fehlerhaft erscheinen, wofür hier keine Anhaltspunkte ersichtlich sind.
Die Festsetzung der Widerspruchsgebühren ist nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Grundlage in § 18 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebGBbg)
i. V. m. der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Vermessungsgebührenordnung – VermGebO) in der Fassung vom 1. November 2019 sowie der Tarifstelle 3.1. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 GebGBbg wird für die vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine gebührenpflichtige Sachentscheidung eine Verwaltungsgebühr in Höhe der Sachentscheidungsgebühr erhoben. Konkrete Einwendungen gegen die Gebührenfestsetzungen sind weder vorgebracht noch sind diese sonst ersichtlich.
Im Übrigen folgt die Kammer gemäß § 117 Abs. 5 VwGO den zutreffenden Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden vom 20. August 2020 und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen einen Klageabweisungsantrag gestellt haben und somit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen sind, entsprach es der Billigkeit deren außergerichtliche Kosten den unterliegenden Klägern aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO
i. V. m. § 709 Zivilprozessordnung.
Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO sind nicht gegeben.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz
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