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Abnahme der Vermögensauskunft – Nichtantreffen des Schuldners bei Vollstreckungsversuch

AG Hamburg-Barmbek, Az.: 804c M 110/13, Beschluss vom 30.05.2013

Der Antrag vom 08.01.2013 auf Erlass eines Haftbefehls wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls ist wirksam gestellt. Die Gläubigerin hat ihren Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gegenüber dem Vollstreckungsgericht nicht von Bedingungen abhängig gemacht, sondern lediglich den Gerichtsvollzieher gebeten, diesen nur für den Fall des Vorliegens bestimmter Bedingungen dem Gericht vorzulegen. Mit Eingang beim Vollstreckungsgericht ist der Antrag als gestellt anzusehen.

Die Gläubigerin hatte durch ihre Prozessbevollmächtigten beim Gerichtsvollzieher die Pfändung und für den Fall, dass die Pfändung zu einer sofortigen Befriedigung nicht führe oder der Schuldner die Durchsuchung verweigere, die sofortige Abnahme der Vermögensauskunft sowie für den Fall eines Widerspruchs die Bestimmung eines Termins zur Vermögensauskunft beantragt. Weiter hatte sie erklärt:

„Sollte der Schuldner im Termin nicht erscheinen oder die Abnahme der Vermögensauskunft ohne Grund verweigern, wird beantragt, die Vollstreckungsunterlagen dem zuständigen Richter beim Vollstreckungsgericht vorzulegen.

Gegenüber dem zuständigen Vollstreckungsgericht beantragen wir, gemäß § 802g Haftbefehl gegen den Schuldner zu erlassen und eine Ausfertigung des Haftbefehls zu erteilen. (…)“

Abnahme der Vermögensauskunft - Nichtantreffen des Schuldners bei Vollstreckungsversuch
Symbolfoto: Kasia Bialasiewicz/Bigstock

Der Gerichtsvollzieher hat die Wohnung des Schuldners am 29.01.2013 aufgesucht, diesen dort aber nicht angetroffen. Der Gerichtsvollzieher hat daraufhin, weil ihm die Unpfändbarkeit bekannt sei, sofort einen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumt. Er ist der Auffassung, die Voraussetzungen des § 807 ZPO lägen vor, und hat dem Gericht den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zur Entscheidung vorgelegt. Das Gericht hat die Gläubigerin um Mitteilung gebeten, ob der Antrag gegenüber dem Gericht als bedingt oder unbedingt gestellt zu verstehen sei, und darauf hingewiesen, es werde, wenn sie sich innerhalb einer gesetzten Frist nicht melde, aufgrund der Formulierung des Antrags davon ausgehen, dass er gegenüber dem Gericht mit dortigem Eingang unbedingt gestellt sein solle. Die Gläubigerin hat sich innerhalb der Frist nicht erklärt.

2. Der Antrag ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls nach § 802g ZPO liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift erlässt auf Antrag des Gläubigers das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift – wie auch nach dem bisherigen Recht; vgl. Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 901 Rn. 2) – nicht nur, dass ein Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bestimmt war, sondern auch, dass der Schuldner in dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet war. Vorliegend fehlt es jedoch an den Voraussetzungen. Der Schuldner war nicht nach § 802f ZPO zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet, denn der Gerichtsvollzieher hatte dem Schuldner nicht die dort vorgesehene Frist von zwei Wochen für die Begleichung der Forderung gesetzt.Die Voraussetzungen für die sofortige Abnahme der Vermögensauskunft nach § 807 Abs. 1 ZPO lagen nicht vor, auch nicht die Voraussetzungen für die Abnahme der Vermögensauskunft ohne Zahlungsfrist nach § 807 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 802f ZPO.

Nach § 807 Abs. 1 ZPO kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f ZPO sofort abnehmen, wenn der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und entweder der Schuldner die Durchsuchung verweigert oder der Pfändungsversuch ergibt, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird. Der Schuldner hat die Durchsuchung nicht verweigert. Er wurde nicht angetroffen und konnte sich über eine Zustimmung zur Durchsuchung deshalb nicht erklären. Auch hat nicht der Pfändungsversuch ergeben, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen werde. Der Pfändungsversuch ist daran gescheitert, dass der Schuldner nicht anwesend war. Er hat zu keinerlei Feststellungen des Gerichtsvollziehers über die Pfändbarkeit geführt. Wenn dem Gerichtsvollzieher die Unpfändbarkeit schon vorher bekannt war, war diese Kenntnis kein Ergebnis des vorgenommenen Pfändungsversuchs. Im Übrigen wäre die sofortige Abnahme der Vermögensauskunft mangels Anwesenheit des Schuldners auch gar nicht möglich gewesen.

Die Voraussetzungen für die Abnahme der Vermögensauskunft ohne Zahlungsfrist nach § 807 Abs. 2 ZPO liegen schon deshalb nicht vor, weil die Voraussetzungen des § 807 Abs. 1 ZPO nicht vorlagen. Der Schuldner kann gemäß § 807 Abs. 2 ZPO einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall hat der Gerichtsvollzieher nach § 802f ZPO zu verfahren, ohne dass es der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf. Ersichtlich bezieht § 807 Abs. 2 ZPO sich auf § 807 Abs. 1 ZPO: Widersprechen kann der Schuldner einer sofortigen Abnahme der Vermögensauskunft nach § 807 Abs. 1 ZPO. Die Vorschrift setzt voraus, dass die Voraussetzungen des § 807 Abs. 1 ZPO vorlagen. Sie geht also von einer Durchsuchungsverweigerung oder einem Vollstreckungsversuch aus, bei dem Feststellungen getroffen wurden. Ersichtlich setzt die Anwendung der Vorschrift voraus, dass der Schuldner beim Vollstreckungsversuch anwesend war und zur sofortigen Abgabe der Vermögensauskunft aufgefordert wurde. Hier wurde der Schuldner nicht zur sofortigen Abgabe der Vermögensauskunft aufgefordert. Er hat ihr dementsprechend auch nicht – wie jedoch in § 807 Abs. 2 ZPO vorausgesetzt – widersprochen.

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