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Abofalle im Internet – Widerruf des Vertrages

AG Hamburg-Wandsbek

Az: 716a C 354/11

Urteil vom 13.01.2012


1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding (Az:11-0706457-0-5N) vom 19.8.2011 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten entstandenen Kosten, die dieser trägt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 518,70 € festgesetzt, § 43 I GKG.

Gründe

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding (Az: 11-0706457-0-5N) vom 19.8.2011 war aufzuheben und die zulässige Klage abzuweisen. Denn der Klägerin stehen gegenüber dem Beklagten die geltendgemachten Mitgliedsbeiträge in Höhe von 518,70 € (13 x 39,90 €) nicht zu.

I.

Der Beklagte bestellte am 20.12.2009 die Mitgliedschaft bei der Klägerin, die diese per Kaufbestätigungsmail vom gleichen Tag annahm. Dadurch war zunächst ein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen.

Über die Behauptung des Beklagten, er habe noch am selben Tag der Anmeldung über das Kontaktformular der Klägerin den Vertrag gekündigt, brauchte kein Beweis erhoben zu werden. Denn jedenfalls hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 17.11.2011 den Widerruf wirksam erklärt.

Die Widerrufsfrist betrug bei vorliegendem Vertrag gemäß § 355 II BGB 14 Tage, da der Beklagte bei Vertragsschluss (= Zugang der Kaufbestätigungsmail der Klägerin) die Widerrufsbelehrung in Textform erhielt. Allerdings begann die Widerrufsfrist nicht zu laufen, da die Widerrufsbelehrung der Klägerin nicht den Anforderungen der §§ 360 I Ziffer 4, 312 d II BGB entsprach. In der Widerrufsbelehrung der Klägerin heißt es: „Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 3 BGB Infoverordnung.“ Tatsächlich beginnt die Widerrufsfrist jedoch gemäß § 312 d II BGB frühestens mit Vertragsschluss. Dies gerade ergibt sich nicht aus der Widerrufsbelehrung der Klägerin. Ob vorliegend oder üblicherweise bei der Klägerin der Erhalt der Belehrung in Textform mit dem Vertragsschluss zusammen fällt, ist unbeachtlich, da der Verbraucher dies nicht weiss und er darüber hinaus gerade auf die Gesetzeslage hingewiesen werden soll. Nach dem Wortlaut der klägerischen Widerrufsbelehrung sind jedoch Fälle unabhängig vom Vertragsschluss denkbar, die den Lauf der Widerrufsfrist in Gang setzen – obwohl dies der Rechtslage nicht entspricht.

Wegen der oben dargestellten mangelnden Widerrufsbelehrung war das Widerrufsrecht des Beklagten auch nicht gemäß § 355 IV BGB erloschen.

Ein Erlöschen des Widerrufsrechts des Beklagten ergibt sich auch nicht aus § 312d III BGB. Denn der streitgegenständliche Vertrag ist jedenfalls nicht von dem Beklagten vollständig erfüllt.

II.

Trotz wirksamen Widerrufs durch den Beklagten kann die Klägerin keinen Wertersatz verlangen. Gemäß § 312e II BGB (vorher: § 312d VI BGB), der seit Einführung des Telefonwerbungsbekämpfungsgesetzes am 4.8.2009 nicht nur für Finanzdienstleistungen, sondern für alle Dienstleistungen gilt, wäre hierfür nicht nur Voraussetzung, dass der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist, sondern auch, dass er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. Dass der Beklagte diese ausdrückliche Zustimmung erteilt hat, ergibt sich weder aus den eingereichten Unterlagen noch hat die Klägerin dies dargelegt.

III.

Den begehrten Verzugsschadensersatz in Form von Mahngebühren und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin gemäß den §§ 280 I, 286 I BGB nicht ersetzt verlangen. Die Klägerin ist nämlich mit ihrer Behauptung, sie habe entsprechende Mahnungen an den Beklagten versandt, beweisfällig geblieben.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 I, 344 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.

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