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Liquidation von PET nach GoÄ

 Landgericht Bonn

Az.: 9 O 464/09

Urteil vom 11.04.2011


In dem Rechtsstreit hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn auf die mündliche Verhandlung vom 25.02.2011 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand:

Die Klägerin macht von ihr behauptete Rückforderungsansprüche ihrer Versicherungsnehmer – nach nunmehriger Teilklagerücknahme – in 25 Fällen geltend.

Der Beklagte führte bei den Versicherungsnehmern der Klägerin Behandlungen in Form der Positronen-Emissions-Tomographie (PET) durch. Die sich hieraus ergebenden Honoraransprüche trat er an die Streitverkündete ab, die diese den Versicherungsnehmern der Klägerin in Rechnung stellte. Nach Erhalt der Rechnungen beglichen die Patienten die geforderten Beträge. Die Klägerin wiederum erstattete diesen die Rechnungsbeträge.

Die Klägerin trägt vor, dass ihren Versicherungsnehmern gegen den Beklagten bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche in einer Gesamthöhe, wie sie mit der Klageforderung geltend gemacht wird, zugestanden hätten, die auf die bereits nach § 67 VVG, jedenfalls aber durch Abtretungserklärungen ihrer Versicherungsnehmer übergegangen seien. Die Versicherungsnehmer hätten an den Beklagten die Zahlungen erbracht, obwohl der Beklagte keine entsprechende abrechenbare Gegenleistung erbracht habe.

Die Klägerin erhebt insofern – nach Teil-Klagerücknahme noch drei verbleibende – gebührenrechtliche Einwände gegen die Abrechnungen:

Erstens sei die Ansetzung der Gebührenziffer 5431 GoÄ für die vorliegenden Behandlungen ausgeschlossen. Zum einen sei die Gebührenziffer bereits vom Tatbestand her nicht erfüllt, da der Beklagte keine sog. planaren Szintigraphien mittels einer Gammakamera, sondern nur reine Schichtaufnahmen mittels einer PET-Kamera erstellt habe.

Zum anderen sei – selbst wenn der Tatbestand von Ziffer 5431 GoÄ erfüllt wäre – eine Erstattung ausgeschlossen, da die Leistung durch Ansetzung der Ziffern 5488/5489 für die (Haupt-)Leistung mit abgedeckt würde.

Zweitens habe der Beklagte hinsichtlich der Gebührenziffer 5489 nicht den erhöhten Steigerungssatz (2,3 fach) abrechnen dürfen, weil die vom Kläger diesbezüglich erfolgten Begründungen nicht ausreichend seien.

Drittens habe der Kläger nicht die Gebührenziffer 75 für ausführliche Befundberichte ansetzen dürfen, weil von ihm allenfalls einfache, normale Befundberichte abgefasst worden seien.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

an die Klägerin 10.527,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit RH zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 01.04.2011 hat die Klägerin die Klage bezüglich eines Betrags i.H.v. 357,00 € betreffend die im Fall 14 (laut als Anlage K 1 eingereichter tabellarischer Aufstellung betreffend „K…, I…“) abgerechneten Sachleistungen teilweise zurückgenommen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, dass die von der Streitverkündeten empfangenen Zahlungen der Versicherungsnehmer der Klägerin nicht ohne Rechtsgrund erfolgt seien.

Vielmehr seien die von ihm in den Rechnungen aufgeführten Leistungen so auch erbracht und richt abgerechnet worden.

Die Kammer hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschluss vom 26.05.2010 (Bl. 150 GA), und ergänzt durch Beschluss vom 11.10.2010 (Bl. 206 GA) durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. med. C… Sch…. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 25.11.2010 (Bl. 210 ff. GA) sowie wegen der ergänzenden mündlichen Anhörung des Sachverständigen auf das Sitzungsprotokoll vom 25.02.2011 (Bl. 266 ff. GA) verwiesen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 05.05.2010 (Bl. 132 ff. GA) und 25.02.2011 (Bl. 266 ff. GA) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten unter keinen rechtlichen Gesichtspunkt einen Rückzahlungsanspruch in der – nach Teil-Klagerücknahme – noch geltend gemachten Höhe von 10.170,93 €, insbesondere auch nicht unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB.

Ein solcher Anspruch scheidet zwar nicht bereits wegen fehlender Aktivlegitimation der Klägerin bzw. wegen fehlender Passivlegitimation des Beklagten aus. Denn eine Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich bereits aus § 67 VVG, jedenfalls aber aus den entsprechenden schriftlichen Abtretungen durch die Versicherungsnehmer. Die Passivlegitimation des Beklagten folgt daraus, dass sich bereicherungsrechtliche Rückzahlungsansprüche – wenn sie bestehen – im Falle von Abtretungen in der Regel gegen den Zedenten richten.

Es fehlt aber an dem für bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche notwendigen fehlenden Rechtsgrund für die erbrachten Leistungen.

Es steht nämlich nach der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die vom Beklagten abgerechneten Leistungen – in dem Umfang, wie ihn die Klägerin rügt – nicht bzw. nicht in dem erforderlichen Umfang erbracht worden sind oder unrichtig und überhöht abgerechnet worden sind.

Die Kammer geht nach den nachvollziehbaren und eingehenden Ausführungen des Sachverständigen im schriftlichen Gutachten und ergänzend bei seiner mündlichen Anhörung davon aus, dass der Beklagte die von ihm erbrachten Ganzkörper-PET Leistungen wie erfolgt abrechnen durfte, d. h. neben der Gebührenziffer 5489 auch diejenige nach 5431 GoÄ abrechnen durfte und auch bei der Abrechnung nach der Gebührenziffer 5489 auch den 2,3-fachen Steigerungssatz zugrundelegen durfte sowie auch die Gebührenziffer 75 für „ausführliche“ Befundberichte abrechnen durfte.

Die Abrechnung auch der Gebührenziffer 5431 GoÄ neben der Ziffer 5489 ist jedenfalls im vorliegenden Fall, in denen Ganzkörper-PETs durchgeführt worden sind und die bei der Durchführung der jeweiligen PET gleichsam als Zwischenstadium auch automatisch angefertigten planaren Szintigramme als solche ausgedruckt und zu Verschaffung eines Überblicks bei der Diagnostik auch tatsächlich – über die typischerweise mit der PET entstehenden und verwendeten Bilder – hinaus genutzt worden sind, gerechtfertigt. Der Sachverständige hat hierbei für die Kammer einleuchtend und anschaulich geschildert, inwiefern auch bei der Durchführung des PET-Verfahrens planare Szintigramme erstellt werden und somit die Voraussetzung für die Abrechnung der Gebührenziffer 5431 erfüllt ist.

Die Zulässigkeit der Abrechenbarkeit von beiden Gebührenziffern nebeneinander ergibt sich zum einen daraus, dass die planaren Szintigramme nicht nur automatisch angefertigt worden sind, sondern darüber hinaus auch tatsächlich ausgedruckt und zur Diagnostik verwendet worden sind und hierfür auch wegen ihrer Überblicksdarstellung einen Erkenntniswert hatten, der über die üblicherweise durch eine PET als Endprodukt erstellten Abbildungen hinaus geht. Dafür spricht aber auch der erhebliche Aufwand gerade von den vorliegend in Rede stehenden Ganzkörper-PETs, der es rechtfertigt, die PET nicht nur als Zusatzleistung nach 5489, sondern auch als Basisleistung nach 5431 abzurechnen. Wie der Sachverständige im Einzelnen differenzierend und zutreffend dargelegt hat, ergibt sich aus der GoÄ auch kein ausdrücklicher Ausschluss der Abrechnung von beiden Ziffern und ebenso wenig ein zwingender Rückschluss der Systematik darauf, dass eine Abrechnung nebeneinander nicht zulässig wäre.

Zur Zugrundelegung des 2,3-fachen Steigerungssatzes für die Abrechnung nach Gebührenziffer 5489 hat der Sachverständige plausibel ausgeführt, dass vorliegend Ganzkörper-PETs durchgeführt worden sind, also großvolumige und aufwändige Aufnahmen angefertigt worden sind, die – in Abgrenzung zu Tomographien nur einzelner Körperregionen mit weit weniger erforderlichem Aufwand – auch mit dem erhöhten Steigerungssatz wie vom Beklagten geschehen abgerechnet werden durften.

Zur Abrechnung der Gebührenziffer 75 für „ausführliche“ Befundberichte hat der Sachverständig einleuchtend nach Sichtung der Abrechnungsunterlagen auf die in den Berichten vorgenommene Würdigung der erhobenen Befunde sowie deren Umfänglichkeit hingewiesen und damit überzeugend begründet, warum nach seiner Wertung – der sich die Kammer anschließt – eine Abrechnung der Bericht nach Ziffer 75 zulässig gewesen ist.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 269 Abs. 3 S. 2, 709 S. 1 und 2 ZPO.

Streitwert: bis 10.527,93 €

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