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Mobilfunkvertrag – außerordentliche Kündigung aufgrund Abrechnungsmängel

Amtsgericht Frankfurt (Oder)

Az.: 2.2 C 307/2000

Urteil vom 14.07.2000


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Frankfurt (Oder), Abt. 2.2, auf die mündliche Verhandlung vom 23.06.2000 für Recht erkannt:

Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 24.07.1999 geschlossene Mobi1funkvertrag zur Auftrags-Nr. 2241337 durch die außerordentliche Kündigung des Klägers vom 10.11.1999 beendet worden ist.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Kein Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) ist örtlich zuständig. Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 21 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat in Frankfurt (Oder) eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden. Die Klage hat auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug, weil sie wegen eines hier abgeschlossenen Vertrages erhoben wird. Das Gericht muss davon ausgehen, dass es sich um eine selbständige Niederlassung handelt. Denn nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien – wegen der Beklagten vergleiche Seite 1 der Klageerwiderung vom 26.05.2000, letzter Absatz haben die Parteien den Vertrag in Frankfurt (Oder) abgeschlossen. Dafür spricht auch, dass dem Kläger ausweislich des „Mobilfunk-Auftrages“ an Ort und Stelle die Mobilfunkkarte und das Mobiltelefon übergeben worden sind. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Vertrag zu seiner Wirksamkeit noch einer weiteren Handlung der Beklagten bedurfte.

Ein Interesse des Klägers an der Feststellung der Beendigung des Vertrages ist gegeben. Denn die Parteien streiten darüber. Solange die Beklagte ihre Gebühren nicht einklagt, ist es dem Kläger nur über eine Feststellungsklage möglich, die Wirksamkeit der Kündigung verbindlich, feststellen zu lassen.

Die Klage ist auch begründet. Der Kläger war berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grunde zu kündigen.

Da der Vertrag eine Laufzeit von 24 Monaten hätte, handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis. Es ist allgemein anerkannt, dass Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grunde gekündigt werden können (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, 58. Auflage, Rn. 18 vor § 241 m.w.N.).

Ein solcher wichtiger Grund ist gegeben. Denn es liegen Tatsachen vor, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrages für den Kündigenden unzumutbar machen. Bereits die ersten beiden Rechnungen der Beklagten lassen gravierende Abrechnungsmängel erkennen. Der Kläger bemängelt insbesondere zu Recht, dass die Beklagte die Grundgebühr im Vorschussweg geltend macht. Eine Vorleistungspflicht des Klägers ergibt sich aber weder aus dem Gesetz noch – jedenfalls hat die Beklagte insoweit nichts vorgetragen – aus dem Vertrag. Hinzu kommt, dass die Beklagte entgegen ihrer Zusage das angekündigte Startguthaben von 100,00 DM in der zweiten Rechnung nicht berücksichtig hat. Stattdessen hat sie ohne jeglichen Grund eine Gebühr von 10,00 DM wegen einer angeblichen, tatsächlich aber nicht gegebenen Adressenänderung des Klägers erhoben.

Bei diesen Unregelmäßigkeiten handelt es sich nach Ansicht des Gerichts nicht um Kleinigkeiten, über die man hinwegsehen könnte. Sicherlich sind bei einer Abrechnung Irrtümer möglich und können grundsätzlich nicht dazu führen, dass der dadurch Benachteiligte dann sogleich ein Vertragsverhältnis kündigen kann. Vorliegend ist es jedoch so, dass die Beklagte trotz mehrerer Anrufe des Klägers an ihrer Abrechnungsweise, die Grundgebühr im Vorschusswege zu verlangen, festgehalten hat. Es ist nicht ersichtlich, dass sie in irgendeiner Weise angekündigt hat, künftig anders verfahren zu wollen. Hinzu kommt, dass die Unregelmäßigkeiten bereits in den ersten beiden Rechnungen auftraten.

Als weiterer Umstand tritt die Besonderheit der Vertragsbeziehung hinzu. Die Abrechnung ist bei den Mobilfunkverträgen von zentraler Bedeutung. Mobilfunkverträge werden zwischenzeitlich von den verschiedensten Anbietern zu den unterschiedlichsten Bedingungen angeboten. Die technische Qualität der Geräte und der Verbindungen sind durchweg gut. Neben den Tarifen steht deshalb für den Kunden die Zuverlässigkeit des Vertragspartners im Vordergrund. Unter diesen Umständen ist es für einen Kunden sehr bedenklich, wenn schon die ersten beiden Rechnungen nicht nur verspätet, sondern auch mit Mängeln behaftet sind. Der Kunde wird auf diese Weise gezwungen, Verbindung aufzunehmen zur Vertragspartnerin, der Beklagten, um die vom ihm nicht verschuldeten Irrtümer aufzuklären. Eine Besonderheit der Mobilfunkverträge ist es, dass sie zwar, vor Ort, hier in Frankfurt (Oder), abgeschlossen werden, dass die Abrechnung aber andernorts erfolgt. Das bedeutet für, den Kunden, dass er wegen der Mängel der Abrechnung entweder – gebührenpflichtig – fernmündlich oder aber – zeitaufwendig, mühselig und langwierig – schriftlich korrespondieren muss. Das Gericht verkennt nicht, dass die Beklagte bemüht war, sich wegen der von ihr verschuldeten Unregelmäßigkeiten kulant zu zeigen. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass die Mängel der Abrechnungen, für den Kläger nur sehr mühselig geltend gemacht werden können.

Hinzu kommt, dass die Beklagte weder eine Erklärung für die Irrtümer abgegeben hat noch Besserung zu erwarten ist. Wenn die Beklagte dem Kläger vorprozessual erklärt hätte, wie die Irrtümer zustande gekommen sind, hätte der Kläger möglicherweise Anlass gehabt, darauf zu vertrauen, dass nun künftig alles in geordneten Bahnen verlaufen werde. So aber deutet nichts darauf hin, dass die künftigen Abrechnungen fehlerlos sein werden. Das gilt umso mehr, als die Beklagte in keiner Weise die Absicht hat erkennen lassen, sie werde die Grundgebühr künftig nicht mehr im Vorschusswege einfordern.

Nach alldem musste der Kläger damit rechnen, dass ihm weitere – gebührenpflichtige – Telefonate und Anschreiben wegen unbefriedigender Abrechnungen bevorständen, wenn er den Vertrag nicht kündigte. Das aber erscheint dem Gericht in Anbetracht der langen Vertragsdauer und der Tatsache, dass die Unregelmäßigkeiten bereits zu Beginn dar Vertragsbeziehung auftraten, nicht zumutbar. Der Kläger brauchte nach dem – zwar kulanten, aber keine Besserung versprechenden – Verhalten der Beklagten kein Vertrauen zu haben, die Beklagte werde künftig vertragsgerecht und sorgfältig abrechnen.

Nach alldem war die Kündigung ausnahmsweise berechtigt.

Die Nebenentscheidungen folgen wegen der Kosten aus § 91 Abs. 1 ZPO, wegen der Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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