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Teldafax 01030: Werbung mit falschen Abrechnungsmodalitäten Untersagung

LANDGERICHT MARBURG

Az.: 4 O 53/00

Verkündet: 07.09.2000


IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

Die 4. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Marburg/Lahn hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7.September 2000 für Recht erkannt:

Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr mit einer sekundengenauen Abrechnung aller Telefonverbindungen über die Netzkennzahl 01030 zu werben, ohne zugleich darauf hinzuweisen, daß bei Abrechnungserstellung die Nettoeinzelpreise für jedes Telefonat auf volle Pfennigbeträge aufgerundet werden, solange sie diese Abrechnungspraxis anwendet und soweit in ihrer Werbung zugleich auch ihre nicht auf den vollen Pfennigbetrag aufgerundeten Preise genannt werden.

Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu dieser Höhe, diese zu vollstrecken an ihrem jeweiligen Vorstandsvorsitzenden, angedroht.

Der weitergehende Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist, auch soweit der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen worden ist, vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 DM abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

T a t b e s t a n d :

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Festnetztelefonie. Beide werben damit, Telefongespräche sekundengenau abzurechnen, während andere Verbindungsnetzbetreiber Telefonate nach (angefangenen) Minuten abrechnen. Die Verfügungsbeklagte stellt Telefonverbindungen unter der Netzkennzahl 01030 her.

Am 23.08.2000 ließ die Verfügungsbeklagte u.a. in XXX ein Werbeschreiben mit einem sog. Flyer (Faltblatt) vertreiben, in dem. es unter anderem heißt „Die Sekunden- Vorwahl, supergünstig, sekundengenau, einfach clever“, „so günstig und sekundengenau -da stehen sie Kopf“. In einem anderen Teil des Flyers wird ausgeführt, „sehen Sie eine Grund, für ein 61 Sekundentelefonat ganze 2 Minuten zu bezahlen? Nein, wir auch nicht! Bei uns zählt nur das, was Sie auch wirklich vertelefonieren. Wir rechnen mit ihnen ab – auf die Sekunde genau!“ Es folgt eine bildliche Darstellung, in der „sekundengenau“ mit einem Pfennigstück und „minutengenau“ mit einem Berg von Pfennigstücken dargestellt ist. In einem weiteren Teil des Flyers werden unter der Überschrift „Sekundengenaue Preise“ die von der Verfügungsbeklagten berechneten (Bruttopreise für je eine Minute in den unterschiedlichen Tarifen aufgeführt. Danach wird etwa bei einem Nahgespräch bis 20 km in der Zeit von 18.00 – 9.00 Uhr ein Preis von 3,9 Pf/min. genannt. In entsprechender Weise wirbt die Verfügungsbeklagte im Internet mit einer sekundengenauen Abrechnung. Für ein dort unter der Bezeichnung Regio (bis 20 km) werktags in der Zeit von 18.00-9.00 Uhr oder am Wochenende geführtes call by call Telfongespräch ohne Anmeldung wird ein Nettobetrag von 0,034 DM und ein Bruttobetrag von 0,039 DM jeweils pro Minute genannt. Schließlich wirbt die Verfügungsbeklagte auch in dem Fernsehsender ntv damit, die Abrechnungen für alle Verbindungen sekundengenau vorzunehmen.

Bis etwa Mitte Juli bzw. bei eigenen Abrechnungen Anfang Juli 2000 rechnete die Verfügungsbeklagte den Nettobetrag für ein Telefonat jeweils entsprechend ihrer Tarife in DM-Beträgen bis auf vier Stellen nach dem Komma (100tel Pfennig) ab, wie dies die Verfügungsklägerin auch weiterhin handhabt. Seither rundet die

Verfügungsbeklagte die Nettorechnungsbeträge indes jeweils auf den nächstfolgenden Pfennigbetrag auf. Diese geänderte Abrechnungsweise veranlaßte die Zeitschrift Computerbild in ihrem Heft 16/ 2000 zu einer Notiz unter der Rubrik „Tarif-Neuigkeiten“ des Inhalts, daß die Verfügungsbeklagte eine Gebührenerhöhung geschickt versteckt habe, weil sie nicht mehr im Sekundentakt sondern in Einheiten (1,16 Pfennig) abrechne, was die Kosten für kurze Gespräche etwas nach oben treibe.

Die Verfügungsklägerin forderte die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 22.8.2000 fruchtlos auf, hinsichtlich der von ihr gesehenen unzulässigen Werbung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, aufgrund der geänderten Abrechnungsmethode der Verfügungsbeklagten sei deren Werbung mit einer sekundengenauen Abrechnung irreführend und unlauter. Ihre Rundungsmethode führe zu einer stufenweisen Abrechnung und sei deshalb nicht mehr sekundengenau. Wie die Verfügungsklägerin in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer erläutert hat, führe diese Abrechnungsmethode etwa dazu, daß die Verfügungsbeklagte für ein Ferngespräch zu einem Minutenpreis von netto 0,051 DM jeweils einen Betrag von 1,61 DM berechne unabhängig davon, ob dieses Gespräch 31 Minuten 23 Sekunden dauere oder 31 Minuten 34 Sekunden während sich bei einer von ihr beworbenen sekundengenauen Abrechnung -insoweit eine Differenz von 0,0094 DM ergebe. Für ein call by call Telefonat ohne Anmeldung zu einem Nettopreis von 0,034 DM/min. berechne die Verfügungsbeklagte statt dem in ihrem Flyer ausgewiesenen Bruttobetrag von 0,039 DM tatsächlich aufgrund ihrer Rundungsmethode einen Bruttopreis von 0,05 DM. Dem Kunden werde danach durch die Werbung der Verfügungsbeklagten eine sekundengenaue Werbung vorgespiegelt, obgleich eine solche nicht vorgenommen werde. Dadurch verschaffe sich die Verfügungsbeklagte ihr gegenüber einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil. Eine Fortsetzung des unzulässigen wettbewerbswidrigen Verhaltens führe bei ihr zu einem im Nachhinein nicht mehr auszugleichenden Schaden, weshalb auch der erforderliche Verfügungsgrund vorliege.

Die Verfügungsklägerin beantragt, der Verfügungsbeklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr wahrheitswidrig mit einer sekundengenauen Abrechnung aller Telefonverbindungen über die Netzkennzahl 01030 zu werben; Hilfsweise: der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel aufzugeben, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, mit einer sekundengenauen Abrechnung über die Netzkennzahl 01030 zu werben, ohne darauf hinzuweisen, daß bei den Nettobeträgen der Einzelgespräche jeweils eine Aufrundung auf die zweite Dezimalstelle des angegebenen DM-Betrages erfolgt, solange die vorstehende Aufrundungspraxis durch die Verfügungsbeklagte angewendet wird.

Die Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung bezüglich Haupt- und Hilfsantrag zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, der Antragstellerin stehe der geltend gemachte Verfügungsanspruch nicht zu. Ihre Werbeaussagen seien weder unzutreffend noch irreführend. Sie rechne nicht in Einheiten zu je 1,16 Pfennig ab, sondern streng nach ihren Sekundenpreisen. Ihre Aufrundungspraxis auf die kleinste Währungseinheit folge zwingenden Gegebenheiten. Ein durchschnittlich verständiger und aufmerksamer Verbraucher wisse, daß er nicht in 10tel oder 100tel Pfennigen bezahlen könne und daß ihm jedes Telefonat auf einen Pfennigbetrag gerundet in Rechnung gestellt werde.

Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die Antragsschrift vom 30.08.2000 nebst Anlagen (B1. 1-23 d.A.), die Schutzschrift der Verfügungsbeklagten vom 29.08.2000 nebst Anlagen (B1.25-35 d.A), den Schriftsatz der Verfügungsklägerin vom 05.09.2000 nebst Anlagen (B1. 46-50 d.A.) und den Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 05.09.2000 nebst Anlage (B1.51 – 54 d.A.) verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist hinsichtlich des von der Verfügungsklägerin gestellten Hilfsantrags in der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Fassung (§ 938 Abs.1 ZPO) überwiegend begründet, der weitergehende Hauptantrag der Verfügungsklägerin ist hingegen unbegründet.

Dem Grunde nach kann der Verfügungsbeklagten nicht untersagt werden, sie rechne die von ihr vermittelten Telefonverbindungen „sekundengenau“ ab. Denn mit dieser Aussage will sie sich in erster Linie und insoweit für den durchschnittlich verständigen und aufmerksamen Verbraucher auch erkennbar gegenüber den Anbietern von Telefonverbindungen für sie vorteilhaft abgrenzen, die die Preise für die einzelnen von ihnen vermittelten Telefongespräche nicht nach Sekunden sondern nach (angefangenen) Minuten abrechnen. Dies bringt die Verfügungsbeklagte in ihrem von der Verfügungsklägerin unter Bezug genommenen Werbeschreiben nebst beigefügtem Flyer für den dadurch angesprochenen Verbraucher zusätzlich erkennbar dadurch zum Ausdruck, daß sie etwa in ihrem Werbeschreiben ihrer sekundengenauen Abrechnung die -wie zwischen den Parteien in der mündlichen Verhandlung unstreitig war- zutreffende Erläuterung gegenüberstellt, daß viele Anbieter dann, wenn ein Telefonat eine Sekunde länger als eine volle Minute dauert, eine weitere volle Minute in Rechnung stellen. In die gleiche Richtung zielen die im Tatbestand wiedergegebenen bildlichen und wörtlichen Aussagen in dem Werbeschreiben beigefügten Flyer. Angesichts dieses Aussageinhalts der Werbung der Verfügungsbeklagten kann nicht allein deshalb von einer Irreführung der Verbraucher ausgegangen werden, weil deren Abrechnungsweise durch die Aufrundungsmethode weniger präzise ausfällt als die bis auf 100tel Pfennig genaue Abrechnungsweise der Verfügungsklägerin, zumal auch die Verfügungsklägerin bei einer Einzelabrechnung des im Tatbestand wiedergegebenen Telefonats mit einer Dauer von 31 Minuten und 23-34 Sekunden gehalten wäre, bei einer Dauer des Telefonats von 31 Sekunden und 29-34 Sekunden einen einheitlichen Nettopreis (1,61 DM) zu berechnen, so daß insoweit ebenfalls nicht mehr -von einer exakt-linearen Berechnung gegenüber den von ihr als stufenweise bezeichneten Abrechnungsergebnissen der Verfügungsbeklagten auszugehen ist. Angesichts der erkennbaren Hauptaussage der Werbung der Verfügungsbeklagten vermag die Kammer hierin noch nicht die für die Annahme einer unlauteren Handlung im Sinne von § 3 UWG erforderliche Relevanz -zu erkennen, da auch trotz der Abrechnungsmethode der Beklagten der Preis eines von ihr vermittelten Telefonats, das nicht über einen Zeitraum von exakt einer oder mehreren Minute(n) geführt wird, regelmäßig günstiger sein wird, als nach der Abrechnung eines Anbieters, der bei vergleichbaren Tarifen nach den angefangenen Minuten und nicht nach einer sekundengenauen Erfassung der Dauer des Telefonats abrechnet.

Diese Relevanzschwelle wird allerdings dann überschritten, wenn die Verfügungsbeklagte -wie dies indem vorgelegten Flyer und der Preisübersichten im Internet geschieht-auch nach Umstellung ihrer Abrechnungsweise von bis auf 100tel-Pfennig genau ermittelten Preisen auf auf volle Pfennigbeträge aufgerundete Preise weiterhin auf ihre seit dem 1.4.2000 geltenden 100tel oder lotet- Pfennige beinhaltenden Bruttominutenpreise verweist, obwohl aufgrund ihrer neuen Berechnungsmethode die von ihr insoweit tatsächlich berechneten Preise die angegebenen Preise um mehr als nur eine Aufrundungsdifferenz übersteigen. In ihrem Flyer wie auch in der Tarifübersicht aus dem Internet weist die Verfügungsbeklagte den Bruttopreis für ein Nahgespräch bis 20 km in der Zeit von 18.00 Uhr-9.00 Uhr mit 3,9 Pfennig (aufgerundet 4 Pfennig) pro Minute aus. Tatsächlich berechnet die Verfügungsbeklagte, worauf die Verfügungsklägerin in der mündlichen Verhandlung unbestritten hingewiesen hat, ein solches eine Minute dauerndes Gespräch aber mit 5 Pfennigen (Nettopreis gerundet: 0,034 DM, aufgerundet auf 4 Pfennig zzgl. 16 % MwSt -0,64 Pfennig – aufgerundet 5 Pfennig). Dies gilt etwa auch für ein zweiminütiges derartiges Telefonat, für das die Verfügungsbeklagte nach ihrer neuen Abrechnungsmethode, weil sie auch nach ihrem Vortrag grundsätzlich aufrundet, brutto 9 Pfennig statt des aus ihren Preisangaben in ihrer Werbung zu erwartenden aufgerundeten Betrags von 8 Pfennig berechnet. Derartige Differenzen bezüglich der in der Werbung der Verfügungsbeklagten ausgewiesenen Minutenpreise ergeben sich auch in nahezu allen anderen von ihr angegebenen Tarifarten:

Ferngespräch ab 20 km werktags 9.00-18.00 Uhr: ausgewiesener Bruttopreis 0,119 (0,12 DM) -tatsächlich berechnet die Verfügungsbeklagte 0,13 DM. Ferngespräch ab 20 km werktags 18.00-9.00 Uhr: ausgewiesener Bruttopreis 0,059 (0,06 DM)-tatsächlich berechnet die Verfügungsbeklagte 0,07 DM. Ferngespräch ab 20 km am Wochenende: ausgewiesener Bruttopreis 0,049 (0,05 DM)- tatsächlich berechnet die Verfügungsbeklagte 0,06 DM. Auslandsverbindung Euro 1: ausgewiesener Bruttopreis 0,219 (0,22) DM-tatsächlich berechnet die Verfügungsbeklagte 0,23 DM. Auslandsverbindung Euro 2: ausgewiesener Bruttopreis 0,449 (0,45) DM-tatsächlich berechnet die Verfügungsbeklagte 0,46 DM. Auslandsverbindung Euro 3: ausgewiesener Bruttopreis 0,70 DM tatsächlich berechnet die Verfügungsbeklagte 0,71 DM. Auslandsverbindung Welt 1: ausgewiesener Bruttopreis 0,219 (0,22) DM-tatsächlich berechnet die Verfügungsbeklagte 0,23 DM. Auslandsverbindung Welt 2: ausgewiesener Bruttopreis 0,990 DM tatsächlich berechnet die Verfügungsbeklagte 1,00 DM Auslandsverbindung Welt 3: ausgewiesener Bruttopreis 1,490 DM tatsächlich berechnet die Verfügungsbeklagte 1,50 DM.

Diese Werbung, die einerseits auf eine sekundengenaue Abrechnung von Telefonaten hinweist und andererseits Preisübersichten enthält, ohne daß die darin ausgewiesenen Bruttominutenpreise aufgrund der neuen Abrechnungsweise der Verfügungsbeklagten auch nach einer Aufrundung dieser auf den nächstmöglichen vollen Pfennigbetrag eingehalten werden, ist unbeschadet eines etwaigen Verstoßes gegen die Grundsätze der Preiswahrheit und Preisklarheit nach der PreisangabenVO irreführend im Sinne von § 3 UWG. Denn die Verfügungsbeklagte wirbt damit über einen durch eine sekundengenaue Abrechnung und vorstehend dargelegten Vorteil hinausgehend mit einem tatsächlich nicht gebotenen weiteren Vorteil, nämlich einem bestimmten Bruttominutenpreis, den sie tatsächlich in ihre Abrechnungen, wie dargelegt, nicht übernimmt, was sich zuungunsten des Kunden auswirken kann. Wie zwischen den Parteien unstreitig ist und wie sich auch aus der eidesstattlichen Versicherung des Justitiars der Verfügungsbeklagten ergibt, erfolgt die Angabe von Minutenpreisen für die einzelnen Tarifarten durch die Verfügungsbeklagte in ihrer schriftlichen und in das Internet eingestellten Werbung trotz sekundengenauer Erfassung der von ihr vermittelten Telefonate wegen der Übersichtlichkeit und der Vergleichbarkeit mit Konkurrenzunternehmen. Die angegebenen Netto- und Bruttominutenpreise für die einzelnen Arten von Telefongesprächen sind danach auf den, was als offenkundig angesehen wird, hart umkämpften Markt der Anbieter von Telefondienstleistungen, der für den durchschnittlich aufmerksamen und preisbewußten Verbraucher bedeutendste Indikator für die Wahl eines Anbieters. Von daher trifft die Auffassung der Verfügungsbeklagten nicht zu, daß der größte Teil der Verbraucher insoweit keiner Täuschung unterliegen kann, zumal sich zwischenzeitlich die Minutenpreise einzelner Anbieter für die einzelnen Arten von Telefongesprächen teilweise nur noch um lotet oder 100tel Pfennigbeträge unterscheiden. Die Verfügungsbeklagte kann sich auch nicht darauf berufen, das der Nettopreis eines Gesprächs nicht anders in Rechnung gestellt werden kann als auf einen Pfennigbetrag gerundet. Denn sie selbst hat sich, wie sich aus der von der Verfügungsklägerin vorgelegten Abrechnung der Deutschen Telekom ergibt, noch im Juli 2000 einer anderen Abrechnung, die den Nettobetrag für das einzelne Telefonat bis auf vier Stellen nach dem Komma auswies, wobei die Beträge für die einzelnen Gespräche in dieser Form addiert und dann erst im Saldo gerundet wurden, bedient und sie wirbt weiterhin mit Brutto- und Nettominutenpreisen, die auch 10tel und 100tel Pfennigbeträge ausweisen. Wenn sie derartige Minutenpreise in ihrer Werbung aber weiterhin aufführt, ist sie zur Vermeidung dadurch bedingter irriger Vorstellungen bei den angesprochenen Verbrauchern aber verpflichtet, dies zumindest mit einem dem Urteilstenor entsprechenden Hinweis auf ihre tatsächliche Abrechnungsmethode zu verknüpfen. Anderenfalls verschafft sie sich gegenüber einem Mitbewerber, der wie sie eine sekundengenaue Erfassung der einzelnen Telefongespräche und eine darauf fußende Abrechnung ohne Aufrundung des Nettobetrags für ein Telefonat vornimmt, einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil, weil sie die angegebenen Minutenpreise bei ihrer Abrechnung nicht durchgehend einstellt, sondern sowohl eine Aufrundung bei dem jeweiligen Nettopreis wie auch nach Zurechnung der Mehrwertsteuer vornimmt. Dies führt zumindest bei kurzen Telefongesprächen zu einer aus der Werbung der Verfügungsbeklagten nicht erkennbaren Verteuerung des daraus abzuleitenden Preises, ohne daß es freilich darauf ankommt, ob die Verfügungsbeklagte, wie die Verfügungsklägerin in einer für die Kammer nicht nachvollziehbaren Weise vorgetragen hat, nicht in Sekunden sondern in einer geldwerten Einheit abrechnet. Denn die dargestellten Differenzen ergeben sich auch ohne eine dezimale Umrechnung der Gesprächsdauer und eine wie auch immer geartete Einstellung einer bestimmten Einheit aufgrund der dargestellten doppelten Aufrundung durch die Verfügungsbeklagte.

Die Klägerin kann sich daher in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang auf den von ihr geltend gemachten Unterlassungsanspruch nach § 3 UWG berufen, zumal sie neben einem weiteren Anbieter und der Verfügungsbeklagten der derzeit einzige Netzverbindungsbetreiber in Deutschland ist, der von ihr vermittelte Telefongespräche sekundengenau erfasst und abrechnet. Sie steht mithin in einem besonders engen und fortdauernden Wettbewerbsverhältnis mit der Verfügungsbeklagten. Bei dieser Sachlage ergibt sich der erforderliche Verfügungsgrund aus § 25 UWG.

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Die Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel beruht auf § 890 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.1 ZPO und berücksichtigt den dargelegten Teilerfolg des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung.

Soweit dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung stattgegeben worden ist, ist das Urteil aus sich selbst heraus vorläufig vollstreckbar. Im übrigen folgt die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.6, 711 ZPO.

Von der durch die Verfügungsbeklagte in ihrer Schutzschrift beantragten Abhängigmachung des Vollzugs der einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung durch die Verfügungsklägerin nach §§ 936, 921 S.2 ZPO hat die Kammer unbeschadet des Umstands, daß die Verfügungsbeklagte einen derartigen Antrag in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt hat, abgesehen. Die Verfügungsklägerin hat ihren zwischen den Parteien im übrigen unstreitigen Sachvortrag zum Verfügungsanspruch und ungeachtet von § 25 UWG auch zum Verfügungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Es ist auch nicht zu erwarten, daß ein etwaiger durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung zu erwatender Schaden der Verfügungsbeklagten besonders hoch sein wird, da sie in Befolgung der Sicherung des Unterlassungsanspruchs der Verfügungsklägerin lediglich künftig ihre Werbung dem Urteilsspruch, soweit er eine einstweilige Verfügung beinhaltet, anzupassen hat.

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