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Abschiebekosten müssen von Asylanten bezahlt werden!

VERWALTUNGSGERICHT TRIER

Az.: 5 K 997/Öl.TR

Urteil vom 17.10.2001


In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Kosten der Abschiebung (Vietnam) hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2001 für Rech t erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen die Sicherstellung eines Geldbetrages, mit dessen Hilfe ihre Abschiebung durchgeführt worden ist.

Die Kläger sind vietnamesische Staatsangehörige. Nach erfolgloser Durchführung ihrer Asylverfahren hielten sie sich illegal in der Bundesrepublik Deutschland auf. Am 31. Januar 2001 um 13.50 Uhr wurden die Kläger im Rahmen einer mobilen Fahndung auf der Bundesautobahn A 3 kontrolliert und aufgrund der gegen sie bestehenden Haftbefehle festgenommen. Auf dem Rücksitz des von den Klägern benutzten Kraftfahrzeuges fanden die Beamten der Polizei eingewickelt in Zeitungspapier 16.000 US$ und 19.000 DM, Die Kläger wurden bis zu ihrer Abschiebung am 20. April 2000 in der JVA Passau bzw. in der JVA München in Abschiebehaft genommen. Das gemeinsame Kind der Kläger, Kinderheim in Passau verwahrt.

Mit Bescheiden vom 20. März 2000 und vom 4. April 2000 stellte der Beklagte insgesamt 27.483,67 DM sicher. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Kläger seien verpflichtet gewesen, bis spätestens 20. April 1995 freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen. Die bestehende vollziehbare Ausreisepflicht sei nunmehr durch Abschiebung zu vollstrecken. Die Kläger seien kraft Gesetzes verpflichtet, die Kosten ihrer Abschiebung zu tragen. Die Berechnung des sichergestellten Betrages beruhe auf Schätzungen auf der Grundlage der seitherigen Erfahrungswerte. Die endgültige Abrechnung der Abschiebekosten erfolge zu einem späteren Zeitpunkt mittels eines gesonderten Heranziehungsbescheides.

Gegen die vorgenannten Bescheide legten die Kläger Widerspruch ein.

Zur Begründung führten sie aus, sie seien geschieden. Der Klägerin zu 1) könnten daher keinesfalls die Kosten der Abschiebung für den Kläger zu 2) aufgelastet werden. Das sichergestellte Geld, habe sich im Alleinbesitz der Klägerin zu 1) befunden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2001 wies der Kreisrechtsausschuss des Landkreises X den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das Bargeld, in welches vollstreckt worden sei, habe sich im Besitz beider Kläger befunden. Entgegen den Behauptungen der Klägerin zu 1) handele es sich nicht um Geld, welches im Alleinbesitz der Klägerin zu 1) stehe. Dies lasse sich den Einlassungen der Beteiligten im Ermittlungsverfahren entnehmen.

Nach Zustellung dieser Widerspruchsbescheide haben die Kläger am 16. Juli 2001 Klage erhoben.

Sie vertreten weiterhin die Ansicht, das sichergestellte Geld in Höhe von insgesamt 27.483,67 DM habe im Alleineigentum der Klägerin zu 1) gestanden. Die Kläger seien geschieden gewesen und hätten getrennt gelebt. Die bloße Tatsache, dass beide gemeinsam verhaftet worden seien, könne eine Lebensgemeinschaft nicht wiederherstellen. Die Einziehung des Geldes habe bereits im März 2000 stattgefunden. Hierbei habe es sich um Kostenschätzungen gehandelt. Bis heute sei keine tatsächliche Abrechnung erfolgt. Die tatsächlichen Abschiebekosten seien bisher nicht belegt.

Die Kläger sind in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Sie beantragen, die Bescheide des Beklagten vom 20. März 2000 und vom 4. April 2000 in Gestalt der Widerspruchsbescheids vom 30.05.2001 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung eine Aufstellung der Kosten im Rahmen der Abschiebung der Kläger vorgelegt. Insoweit wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2001 Bezug genommen. Im Übrigen ist er der Ansicht, es sei nicht Voraussetzung für die gemeinsame Erwirtschaftung und Nutzung von Geldmitteln, dass die Beteiligten verheiratet seien.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen sowie die ebenfalls ‚zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe :

Die Bescheide des Beklagten vom 20. März 2000 und vom 4. April 2000 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten.

Rechtsgrundlage für die Sicherstellung ist § 82 Abs. 5 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet – AuslG -. Nach dieser Bestimmung kann von dem Kostenschuldner eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden. wenn anderenfalls die Erhebung gefährdet wäre (§ 82 Abs. 5 S. 2 AuslG). Nach § 82 Abs. l AuslG ist. der Ausländer Kostenschuldner. Nach dieser Bestimmung hat die Kosten, die durch die Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung entstehen, der Ausländer zu tragen.

Der Beklagte hat im vorliegenden Fall die Eheleute zu Recht als Kostenschuldner angesehen. Das Gericht kann sich auch keine Überzeugung davon verschaffen, dass das sichergestellte Bargeld im Alleineigentum der Klägerin zu 1) stand. Wie der Kreisrechtsausschuss bereits im Einzelnen ausgeführt hat, steht einer solchen Annahme die Aussagen der Beteiligten im Ermittlungsverfahren entgegen. Der Kläger zu 2) hat hei seiner Vernehmung am 31. Januar 2000 ausgeführt, das sichergestellte Geld sei aufgrund der Erwerbstätigkeit der Eheleute zusammengekommen. Es handele sich um erspartes Geld. Auch die Klägerin zu 1) hat bei ihrer Vernehmung am 31. Januar 2000 gleichfalls ausgeführt, das Geld sei von ihrem Ehemann und ihr in der Zeit ihres gemeinsamen Aufenthaltes in Deutschland ehrlich verdient worden. Sie hätten das Geld gespart. Es sei darum gegangen, bei einer eventuellen Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland in der Heimat nicht ohne Geld dazustehen. Auch in einem Brief vom 22. März 2000 an den Sachbearbeiter bei der Kreisverwaltung X hat der Kläger zu 2) ausgeführt, das Geld von seinem Arbeitslohn, was er erspart habe, sei nunmehr „alle“. Demgegenüber ist die Behauptung der Klägerin zu 1), sie sei Alieineigentümerin des Geldes gewesen, nicht substantiiert dargelegt.

Die Sicherstellung überschreitet auch nicht die tatsächlichen Kosten der Abschiebung. Der Beklagtenvertreter hat dem Gericht in der mündlichen Verhandlung umfangreiche Aufstellungen der Kosten im Rahmen der Abschiebung der Kläger am 20. April 2000 vorgelegt. Die Kosten der Maßnahme überschreiten danach den gepfändeten Betrag um 3.293,83 DM. Es sind danach zu den bisher geschätzten Kosten noch die Kosten für die Begleitung der Kläger bei ihrer Abschiebung in ihr Heimatland vom 20. April 2000 hinzugekommen. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Aufstellung ist das Gericht davon überzeugt, dass die Kläger nur für tatsächlich entstandene Kosten in Anspruch genommen worden sind. Eine – teilweise – Aufhebung der Pfändung ist somit nicht erforderlich.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. l VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

Beschluss :

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 27.483,67 DM festgesetzt (§ 13 Abs. l Gerichtskostengesetz).

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