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Abschleppen eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs

Rechtsstreit um Abschleppkosten von privatem Grundstück.

Kläger und Beklagte streiten sich um die Kosten eines Abschleppvorgangs, der im Oktober 2020 stattgefunden hat. Der Kläger hatte seinen PKW in einem Innenhof abgestellt, der von einem Parkverbotsschild gekennzeichnet war. Die Verwalterin des Gebäudes beauftragte daraufhin eine Firma mit dem Abschleppen des Wagens. Der Kläger forderte die Herausgabe des Autos, was jedoch nicht erfolgte, woraufhin er Klage erhob. Die Beklagte berief sich auf ein Zurückbehaltungsrecht und behauptete, dass ihr Schadensersatzansprüche der Verwalterin abgetreten worden seien. Im Januar 2022 entschied das Landgericht Dresden, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, den Wagen herauszugeben, jedoch auch eine Widerklage der Beklagten in Bezug auf die Abschleppkosten stattzugeben. Der Kläger legte Berufung ein und argumentierte, dass keine wirksame Abtretung der Ansprüche erfolgt sei und dass das Zurückbehaltungsrecht unzulässig sei. Zudem sei das Abschleppen nicht notwendig gewesen und die geforderten Kosten überhöht. […]

OLG Dresden – Az.: 8 U 328/22 – Urteil vom 15.09.2022

Abschleppen eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs
(Symbolfoto: Jan von nebenan/Shutterstock.com)

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 11.01.2022 – 3 O 2470/21 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 464,00 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.03.2021 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

II. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten der ersten Instanz, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin, hat der Kläger 15 % zu tragen. Die Streithelferin hat die ihr erstinstanzlich entstandenen Kosten zu 85 % selbst zu tragen. Die übrigen Kosten erster Instanz haben die Beklagten zu tragen.

Die Streithelferin trägt die ihr im Berufungsverfahren entstandenen Kosten selbst. Von den übrigen Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 8 % zu tragen und die Beklagten 92 %.

IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der/die vollstreckende Verfahrensbeteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf bis zu 6.000,00 € festgesetzt.

Gründe

A.

Die Parteien streiten (zuletzt nur noch) um die im Zusammenhang mit einem Abschleppvorgang entstandenen Kosten.

Am 06.10.2020 stellte E. M. K., den PKW Volvo V 70, amtliches Kennzeichen …, Fahrgestellnummer …, im Innenhof des privaten Gebäudekomplexes G. Straße x-x/ H.straße x-x (sog. „C.-Hof“) in D. ab. Der Wagen war ihr zum Gebrauch vom Kläger überlassen worden, welcher – mittlerweile unstreitig – Halter und Eigentümer des Wagens ist. An der Hofeinfahrt war ein Parkverbots-Schild, versehen mit dem Hinweis „gilt im gesamten Innenhof“ angebracht. Die Streithelferin verwaltet die Immobilie und beauftragte am 08.10.2020 die Beklagte 1), den Wagen abzuschleppen. Dies tat die Beklagte 1) noch am selben Tag und verbrachte den Wagen auf ihr Firmengelände.

Der Kläger forderte sie mit Schreiben vom 12.10.2020 unter Fristsetzung zum 15.10.2020 zur Herausgabe des Wagens aus. Nachdem darauf keine Reaktion erfolgte, erhob er Herausgabeklage gegen die Beklagten. Die Beklagten zu 2) und zu 3) sind die persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten 1), einer offenen Handelsgesellschaft.

In dem Rechtsstreit beriefen die Beklagten sich auf ein Zurückbehaltungsrecht. Im Zuge der Auftragserteilung bezüglich der Abschleppmaßnahme seien die der Streithelferin zustehenden Schadensersatzansprüche an die Beklagte 1) abgetreten worden. Diese sei daher berechtigt, die dabei entstandenen Kosten einzuziehen. Die Bezahlung der „diesbezüglichen Kosten“ durch den Kläger sei aber nicht erfolgt.

Erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2021 vor dem Amtsgericht Dresden bezifferte die Beklagte 1) ihre geltend gemachte Gegenforderung auf zum damaligen Zeitpunkt 1.829,00 € und legte dazu eine Rechnung („Quittung Proforma“ genannt) vor, aus der hervorgeht, dass 269,00 € für „Bergen und Abschleppen, Spezialbergefahrzeug, Dokumentation/Protokollierung Fahrzeugzustand, Sicherstellung am Tag der Maßnahme“ verlangt wurden, weitere 45,00 € für „Überstunden/Mehrarbeit“ sowie Standgebühren i.H.v. 15,00 € pro Tag/PKW – zum damaligen Zeitpunkt 1.470,00 €.

Im März 2021 hat die Beklagte 1) Widerklage auf Zahlung von 2.639,00 € erhoben, wobei sie 269,00 € Abschleppgebühren, 45,00 € für Radrollereinsatz sowie 2.325,00 € für Standgebühren für 155 Tage (08.10.2020 – 12.03.2021) zu 15,00 € geltend gemacht hat zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen. Nach Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Dresden erweiterte die Beklagte 1) ihre Widerklage um weitere 2.610,00 € (Standgebühren für weitere 174 Tage).

Das Landgericht Dresden hat nach Beweisaufnahme mit Urteil vom 11.01.2022

I. die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger den Pkw Volvo V 70 Bi-Fuel, amtliches Kennzeichen …, Fahrgestellnummer …, herauszugeben Zug um Zug gegen Erfüllung der Verpflichtung aus Ziffer III. des Urteils;

II. die Klage im Übrigen abgewiesen;

III. auf die Widerklage den Kläger verurteilt,

1. an die Beklagte zu 1) 2.639,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2021 zu zahlen,

2. an die Beklagte zu 1) 2.610,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2021 zu zahlen und dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 20.01.2022 zugestellt worden ist, wendet er sich mit seiner Berufung, die am 16.02.2022 bei Gericht eingegangen ist.

Die Beklagten haben Anschlussberufung eingelegt.

Am 02.03.2022 hat der Kläger 5.940,00 € bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Dresden als „Sicherheitsleistung gemäß Urteil des Landgerichts Dresden vom 11.01.2022, Az. 3 O 2470/21“ hinterlegt.

Seine Berufungsbegründung ist am 15.04.2022 eingegangen, nachdem zuvor die Senatsvorsitzende auf seinen Antrag die Berufungsbegründungsfrist bis zu diesem Tag verlängert hatte.

Der Kläger macht geltend, das Landgericht habe zu Unrecht seiner Klage nur Zug um Zug gegen Zahlung stattgegeben und zu Unrecht der Widerklage der Beklagten 1) stattgegeben und führt dazu aus:

Eine wirksame Abtretung von Ansprüchen der Streithelferin an die Beklagte 1) sei nicht erfolgt, die dahingehende Beweiswürdigung des Landgerichts sei zu rügen. Die Beklagten hätten zur Abtretung zunächst Zeugenbeweis angeboten; bei Vernehmung der Zeugen habe sich aber herausgestellt, dass diese von einer Abtretung eigener Ansprüche der Streithelferin nichts wussten. Besonders beachtlich sei in diesem Zusammenhang die Äußerung der Zeugin G. in der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2021, in der sie angegeben habe, den Abschleppauftrag an die Beklagten telefonisch erteilt zu haben. Ein Schriftstück habe es nicht gegeben. Entgegen dieser Darstellung habe einen Tag vor der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Kopie einer Urkunde übermittelt, nach deren Inhalt die Zeugin G. entgegen ihrer eigenen Darstellung handschriftlich eine umfassende Abtretungserklärung namens und im Auftrag der Streithelferin gegen die Beklagten unterzeichnet haben solle (Anlage BK 3). Da das vermerkte Datum mit dem der behaupteten telefonischen Auftragserteilung übereinstimme, sei davon auszugehen, dass diese Urkunde nachgefertigt worden sei, um die misslungenen Zeugenbeweise zu ersetzen. Dies habe das Landgericht nicht gewürdigt.

Das Landgericht habe auch seinen Einwand übergangen, dass auf Seiten der Beklagten gewerbliches Inkasso betrieben werde, ohne dass sie über eine entsprechende Erlaubnis verfügten.

Die vorgelegten Fotos belegten lediglich, dass an der Torzufahrt das Zeichen 285 zu § 41 StVO angebracht sei. Dabei handele es sich um keine ausgesprochene Allgemeinverfügung der zuständigen Verwaltungsbehörde, sondern um eine private Installation des Eigentümers ohne öffentlich-rechtliche Wirkung; ein Hinweis auf etwaige Folgen einer unerlaubten Abstellung („…wird kostenpflichtig abgeschleppt…“) sei nicht vorhanden.

Das Abschleppen eines Fahrzeuges durch den Eigentümer setze ein berechtigtes Interesse voraus. Die Maßnahme sei weder notwendig noch unaufschiebbar gewesen, da der Anliegerverkehr im Innenhof nicht beeinträchtigt, keine Feuerwehrzufahrt belegt gewesen sei und auch sonst kein Hindernis bestanden habe. Das behauptete Interesse am Abschleppen habe schon deshalb nicht bestanden, weil es nicht sofort, sondern nach einigen Tagen erfolgt sei.

Die Beklagte 1) habe auf sein Aufforderungsschreiben vom 13.10.2020 nicht reagiert und erst in der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2020 mit der “Quittung Proforma“ konkrete Zahlen vorgelegt.

Das Landgericht habe den Begriff „erforderliche Aufwendungen“ verkannt. Möglicherweise sei die Umsetzung des Fahrzeugs eine erlaubte fremde Geschäftsführung gewesen, doch hätten die Beklagten danach nichts unternommen, um den Halter zu ermitteln um ihre Forderungen auch nur geltend zu machen. Erst in der ersten mündlichen Verhandlung hätten die Beklagten eine „Quittung“ vorgelegt, in der sie ihre Forderung bezifferten. Das weitere Verbleiben des Fahrzeugbesitzes bei dem Beklagten diene nicht notwendig der Durchsetzung der eigenen Zahlungsansprüche, sondern stelle eine nötigende Handlung dar, mit der unangemessene und nicht erforderliche Kosten vom Halter erpresst werden sollten. Erkennbar gehe es nach einem so langen Zeitablauf nicht mehr um die Beendigung einer Besitzstörung, sondern nur um Erzielung von Geschäftseinnahmen. Die Beklagten hätten gegen die ihnen obliegende allgemeinen Schadensminderungspflicht verstoßen. Das Fordern von „Aufwendungen“, die den Wert des Sicherungsgegenstandes um ein Mehrfaches überstiegen, sei treu- und sittenwidrig.

Der Kläger hat zunächst beantragt,

1. unter Aufhebung des Urteils des LG Dresden vom 11.01.2022 – 3 O 2470/21 – die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger den Pkw Volvo V70O Bi-Fuel, amtliches Kennzeichen …, Fahrgestellnummer: …, herauszugeben;

2. die Widerklage der Beklagten zu 1) abzuweisen.

Die Beklagten sowie die Streithelferin haben zunächst beantragt,

I. die Berufung des Klägers zurückzuweisen und

II. im Wege der Anschlussberufung

das am 11.01.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Dresden, Az: 3 O 2470/21 wie folgt abzuändern:

1. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger den Pkw Volvo V 70 Bi-Fuel, amtliches Kennzeichen …, Fahrgestellnummer …, Zug-um-Zug gegen Erfüllung der Verpflichtung aus Ziffer III. dieses Urteils und gegen Zahlung der weitergehend angefallenen Standgebühren ab dem 03.09.2021 bis zum Tag der Übergabe des Fahrzeuges an den Kläger, in Höhe von 15,00 € pro Tag an die Beklagte zu 1., herauszugeben.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt,

a. an die Beklagte zu 1. 2.639,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2021 zu zahlen,

b. an die Beklagte zu 1. 2.610,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2021 zu zahlen.

III. dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin aufzuerlegen.

Der Kläger beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Die Beklagten und die Streithelferin vertreten die Ansicht, ein Herausgabeanspruch des streitgegenständlichen Fahrzeuges sei durchgehend einredebehaftet gewesen, da ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten bestanden habe und das Landgericht habe der Widerklage auch zu Recht stattgegeben; insoweit verteidigen sie das angefochtene Urteil.

Fehlerhaft sei das Landgericht aber bei dem Ausspruch einer gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten über den Antrag des Klägers hinausgegangen. Weiter habe nur die Beklagte 1) das Fahrzeug in Besitz, nicht aber die Beklagten 2) und 3).

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Schließlich sei nicht berücksichtigt worden, dass bereits im Rahmen der Klageerwiderung hinsichtlich aller Abschleppkosten und Standgebühren das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt wurde. Nicht beachtet worden sei, dass der Widerklägerin ab dem 09.03.2021 weitergehende Standgebühren in Höhe von 15,00 € pro Tag zustünden.

In Anschluss an eine in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 28.07.2022 getroffene Zwischenvereinbarung haben die Beklagten das streitgegenständliche Fahrzeug an den Kläger herausgegeben. In dieser mündlichen Verhandlung haben die Parteien und die Streithelferin auch ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats im schriftlichen Verfahren erklärt.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 02.08.2022 den Rechtsstreit hinsichtlich des Herausgabeantrags für erledigt erklärt.

Die Beklagten haben sich dieser Erledigungserklärung hinsichtlich des Herausgabeanspruchs unter Verwahrung gegen die Kostenlast angeschlossen.

Mit Beschluss vom 03.08.2022 hat der Senat das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet und den 31.08.2022 zu dem Termin bestimmt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können und der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen, insbesondere auf die Schriftsätze der Parteien und der Streithelferin nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Amtsgerichts Dresden, des Landgerichts Dresden und des Senats.

B.

Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten und der Streithelferin sind zulässig.

Die Berufung des Klägers ist teilweise erledigt und im Übrigen teilweise begründet. Die Anschlussberufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

Im Einzelnen:

AA.

Nachdem der Wagen zwischenzeitlich an den Kläger herausgegeben wurde, ist sein Klageantrag aufgrund übereinstimmender prozessualer Erklärungen der Parteien in der Hauptsache erledigt und damit auch eine Teilerledigung der Berufung eingetreten. Über den Klageantrag hat der Senat in der Sache nicht mehr zu entscheiden.

BB.

Der Beklagten 1) steht gegen den Kläger aus abgetretenem Recht der Streithelferin nur ein Zahlungsanspruch in Höhe von 464,00 € zu. Im Übrigen ist die Widerklage abzuweisen.

I.

Die Streithelferin hat ihre Ansprüche gegen den Kläger – soweit ihr solche zustehen – wirksam an die Beklagte 1) abgetreten.

1. Die ergibt sich aus der „Abtretungserklärung /Auftrag“ vom 08.10.2020 (vorgelegt von den Beklagten als Anlage BK3 ), in der es u.a. heißt:

„3. Die Parteien bestätigen, dass der Auftraggeber seinen Schadensersatzanspruch, der ihm gegenüber dem Besitzstörer (Kfz Halter oder Fahrer) durch den Abschleppvorgang zur Beseitigung der Besitzstörung durch ein widerrechtlich abgestelltes Fahrzeug entstanden ist, an den Abschleppunternehmer abgetreten hat.

4. Zur Freistellung seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Auftragnehmer tritt der Auftraggeber seinen Schadensersatzanspruch, der sich aus diesem Auftrag zur Beseitigung der Besitzstörung gegenüber dem jeweiligen Besitz Störer ergibt, an Erfüllung statt, schuldbefreiend an den Auftragnehmer ab. Die Einziehung der vom Auftraggeber an Erfüllung statt abgetretenen Schadensersatzansprüche erfolgt auf Risiko und Rechnung des Auftragnehmers. Beim durchgeführten Abschleppvorgang (es besteht eine Verbindung zwischen dem zu bergenden Fahrzeug und dem Abschleppfahrzeug) durch Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes. Bei einer Leerfahrt durch geeignete Inkassomaßnahmen, die der Auftragnehmer in eigener Sache durchführt. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.“

Das Schriftstück ist sowohl von der Streithelferin (vertreten durch deren Mitarbeiterin Gensch) als auch von der Beklagten 1) unterschrieben, so dass der Senat keine ernsthaften Zweifel hat, dass die Streithelferin damit ihre Schadenersatzansprüche gegen den Kläger – soweit ihr solche aus und im Zusammenhang mit dem Abschleppvorgang zustehen – an die Beklagte 1) abgetreten hat. Ob diese schriftliche Urkunde vom 08.10.2020 stammt oder erst später aufgesetzt bzw. unterschrieben wurde, ist unerheblich für die Frage, ob die Beklagten 1) aktuell anspruchsberechtigt ist.

2. Die Abtretung ist auch nicht etwa unwirksam wegen Verstoßes gegen § 3 RDG i.V.m. § 134 BGB, wie der Kläger geltend macht.

Nach § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert (§ 2 Abs. 1 RDG). Nach § 2 Abs. 2 RDG ist Rechtsdienstleistung u.a. die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung).

Danach liegt hier keine Erbringung von Rechtsdienstleistungen vor. Denn die Beklagte wird nicht in einer fremden Angelegenheit tätig, sondern in einer eigenen. Sie macht die ihr von der Streithelferin abgetretene Forderung als eigene und auf eigene Rechnung geltend. Es liegt keine Inkassozession i.S.d. § 2 Abs. 2 RDG vor. Das wäre nur der Fall, wenn zwar die formale Forderungsinhaberschaft auf den Einziehenden übertragen wird, die Einziehung aber weiterhin auf Risiko und Rechnung des Zedenten erfolgt und wirtschaftlich fremd bleibt (BeckOK RDG/Römermann, 22. Ed. 1.7.2019, RDG § 2 Rn. 93).

So liegt der Fall hier aber gerade nicht, wie sich aus der Anlage BK3 ersehen lässt. Denn die Abtretung von Schadenersatzansprüchen der Streithelferin gegen den Kläger erfolgte nicht nur formal, um der Beklagten die Einziehung zu ermöglichen, sondern vielmehr zur Erfüllung ihrer eigenen Schuld gegenüber der Beklagten 1) aus dem Abschlepp-Auftrag. Die Abtretung erfolgte dabei ausdrücklich „an Erfüllungs statt, schuldbefreiend“. Die Einziehung der vom Auftraggeber an Erfüllungs statt abgetretenen Schadensersatzansprüche erfolgte damit ausdrücklich auf Risiko und Rechnung des Auftragnehmers und also gerade nicht mehr auf Risiko und Rechnung der Zedentin und Streithelferin (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 02.12.2011 – V ZR 30/11 –, Rn. 14, juris).

II.

Der Streithelferin stand gegen den Kläger ein Schadenersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 858 Abs.1 BGB in Höhe von 389,00 € zu, den sie wirksam an die Beklagte 1) abgetreten hat.

§ 858 Abs. 1 BGB ist Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 05.06.2009 – V ZR 144/08 –, juris Rn. 15). Nach § 858 Abs. 2 BGB begeht verbotene Eigenmacht und handelt widerrechtlich, wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet.

1. Die Streithelferin ist berechtigte Besitzerin (Verwalterin) des Grundstücks und von der A. D. GmbH, der Eigentümerin des Grundstücks, als solche umfassend bevollmächtigt worden. Das hat das Landgericht anhand der vorgelegten Anlagen Sh1 und Sh2 zutreffend festgestellt und diese Feststellung greift der Kläger mit seiner Berufung auch nicht mehr an.

2. Wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat, stellt das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem fremden Privatgrundstück eine verbotene Eigenmacht – nämlich eine Besitzstörung – im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB dar, der sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt (BGH, a.a.O.; BGH, Urteil vom 02.12.2011 – V ZR 30/11 –, Rn. 6, juris; BGH, Urteil vom 04.07. 2014 – V ZR 229/13 –, Rn. 13, juris).

a. Ein besonderes „berechtigtes Interesse“ ist – entgegen der Ansicht des Klägers – darüber hinaus nicht erforderlich. Die Abschleppmaßnahme darf lediglich nicht unverhältnismäßig sein. Auch aus dem Umstand, dass der Wagen schon zwei Tage auf dem privaten Grundstück stand, bevor die Streitverkündete ihn abschleppen ließ, kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten herleiten. Das spricht vielmehr dafür, dass die Streitverkündete nicht unverhältnismäßig vorging, indem sie zunächst abwartete, ob der Fahrer oder Eigentümer des Wagens die Besitzstörung von sich aus beenden würde, bevor sie den Abschleppauftrag erteilte. Sorgt das unberechtigt geparkte Auto außerdem für eine akute Behinderung der Berechtigten, so darf erst recht abgeschleppt werden. Auch das war hier der Fall. Wie die vom Landgericht vernommenen Zeugen G. und D. bekundeten und auch anhand der eingereichten Lichtbilder nachzuvollziehen ist, konnte der im Hof stehende Container nicht wie geplant abgeholt und entleert werden, weil der Wagen im Wege stand.

b. Die Fahrerin des Wagens hatte keinen Grund zu der Annahme, sie dürfe dort parken oder darauf zu vertrauen, der Wagen werde nicht abgeschleppt. Es handelte sich erkennbar um ein Privatgrundstück, nämlich um den Innenhof eines Wohnkomplexes mit einigen wenigen privaten Stellplätzen, zu dem man durch eine gemauerte Tordurchfahrt gelangt. Schon deswegen musste jedermann ohne weiteres klar sein, dass Unbefugte dort nicht parken dürfen. Zudem befand an der Einfahrt ein Parkverbotszeichen mit dem Hinweis: „Gilt im gesamten Innenhof“. Unerheblich ist, dass dieses Schild nicht von einer öffentlichen Stelle, sondern von der Grundstückeigentümerin oder -verwalterin dort angebracht wurde. Denn das Schild verdeutlicht klar verständlich gegenüber jedermann, dass der Grundstückseigentümer bzw. -besitzer das Parken in dem dortigen Innenhof nicht gestattet. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es darüber hinaus nicht erforderlich, durch Schilder besonders darauf hinzuweisen, dass unberechtigt abgeparkte Fahrzeuge abgeschleppt werden.

3. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass es unerheblich ist, ob das Fahrzeug vom Kläger selbst dort abgestellt wurde oder von einer Person, der er das Fahrzeug überlassen hatte. Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er nach § 862 Abs. 1 BGB von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Störer ist, wer die gegenwärtige Besitzstörung durch seine Handlung selbst bewirkt hat oder von dessen Willensbetätigung die Störung durch einen Dritten oder durch eine Sache adäquat verursacht wurde (vgl. Grüneberg/Herrler, BGB, 81. Aufl. 2022, § 862 BGB, Rn. 8). Überlässt der Halter sein Fahrzeug einer anderen Person zur Benutzung im Straßenverkehr, ist er Zustandsstörer, wenn es unberechtigt auf einem fremden Grundstück abgestellt wird (BGH, Urteil vom 21.09.2012 – V ZR 230/11 –, juris).

Der Kläger ist Halter und Eigentümer des streitgegenständlichen Volvo und deshalb dem Grunde nach verpflichtet, den der Besitzerin, hier also der Streithelferin, den aus der verbotenen Eigenmacht entstandenen Schaden, nämlich die Kosten der Beseitigung der Besitzstörung zu ersetzen.

Diesen Schadenersatzanspruch hat die Streithelferin wirksam an die Beklagte 1) abgetreten (siehe oben).

4. Der Umfang des zu ersetzenden Schadens bemisst sich nach § 249 Abs. 1 BGB.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nur für solche Schadensfolgen Ersatz verlangt werden, die innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm liegen; es muss sich um Folgen handeln, die in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen wurde, und es muss ein innerer Zusammenhang zwischen der Pflicht- oder Normverletzung und dem Schaden, nicht nur eine mehr oder weniger zufällige äußere Verbindung bestehen (BGH, Urteil vom 05.06.2009 – V ZR 144/08 –, Rn. 19, juris; BGH, Urteil vom 04.07.2014 – V ZR 229/13 –, Rn. 15, juris m.w.N.). Danach gehören zu den erstattungsfähigen Kosten nicht nur die reinen Abschleppkosten, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind und solche, die der Beweissicherung und damit der späteren Abwicklung des Abschleppvorgangs dienen, um unberechtigte Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Beschädigungen abwehren zu können (BGH, Urteil vom 04.07.2014 – V ZR 229/13 –, Rn. 16, juris). Nicht ersatzfähig sind dagegen die Kosten für die Bearbeitung, die außergerichtliche Abwicklung und die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs (BGH, Urteil vom 04.07.2014 – V ZR 229/13 –, Rn. 17 und 19; und BGH, Urteil vom 05.06.2009 – V ZR 144/08, Rn. 21, jeweils juris) sowie die Kosten für die Überwachung des Grundstücks im Hinblick auf unberechtigtes Parken.

a. Zweifellos adäquat kausal durch die Besitzstörung verursacht sind hier die reinen Abschleppkosten i.H.v. 389,00 €.

Nach dem vorgelegten Auftrag (BK3) hat die Streithelferin die Beklagte 1) beauftragt, das widerrechtlich abgestellte Fahrzeug Volvo (…) von der Fläche zu entfernen. Diese Leistungen hat die Beklagte 1) im Auftrag der Streithelferin zur Beseitigung der Besitzstörung auch erbracht. Dafür werden 269,00 € Abschleppgebühren und 45,00 € Gebühren für Radrollereinsatz geltend gemacht, was den im schriftlichen Auftrag genannten Preisen von 225,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer für Abschleppen eines PKW und 37,82 € zuzüglich Mehrwertsteuer für Radrollereinsatz entspricht. Nach dem unbestrittenen gebliebenen Vortrag der Beklagten 1) sind diese Preise auch ortsüblich und angemessen.

b. Für die beanspruchten Standgebühren gilt das nicht.

Die Streithelferin hatte die Beklagte 1) nicht nur beauftragt, das störenden Fahrzeug von ihrem Besitz zu entfernen, sondern auch, es anschließend zu verwahren und vor Wertminderung und unbefugtem Zugriff Dritter zu sichern, wofür Standgebühren i.H.v. 12,61 € netto (d.h. 15,00 € einschließlich Mehrwertsteuer) pro Tag vereinbart waren (Anlage BK3). Dies hat die Beklagte 1) auftragsgemäß getan, indem sie den Volvo des Klägers auf ihr Firmengelände verbracht hat. In diesem Zusammenhang sind vom 08.10.2020 bis zum 02.09.2021 Standgebühren für 330 Tage von insgesamt 4.950,00 € angefallen, die mit der Widerklage geltend gemacht werden.

Ob solche Standgebühren nach den o.g. Maßstäben zu den erstattungsfähigen Kosten gehören, ist in der Rechtsprechung umstritten.

aa. Einige Senate des Oberlandesgerichts Dresden haben dies in verschiedenen, nicht veröffentlichten Entscheidungen bejaht:

– Der 13. Senat des OLG Dresden tat dies im Urteil vom 09.12.2015 – 13 U 819/15 – mit der Begründung, dass ein Abschleppunternehmen befugt sei, den abzuschleppenden PKW auf sein Betriebsgelände zu transportieren, wenn ein gegen das Abhandenkommen ausreichend gesicherter öffentlicher Parkraum nicht zur Verfügung stehe. Das Abschleppunternehmen würde seine Sorgfaltspflichten verletzen, wenn es den Wagen ungesichert auf einem öffentlichen Parkplatz abstelle und damit der Gefahr eines Abhandenkommens oder der Beschädigung aussetze. Die damit in Verbindung stehenden Standgebühren stünden in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Abschleppvorgang, fielen in den Schutzbereich der Norm und seien daher zu ersetzen.

– Der 9. Senat des OLG Dresden bejahte die Erstattungsfähigkeit von Standgebühren im Urteil vom 27.10.2015 – 9 U 287/15 – mit der Begründung, der Auftrag des Grundstücksbesitzers an den Abschleppunternehmer, das störende Fahrzeug nicht nur umzusetzen, sondern an den Firmensitz des Unternehmers zu verbringen und dort zu verwahren, habe ein verständiger und wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch für erforderlich halten dürfen.

– Der 6. Senat des OLG Dresden bejahte dies im Urteil vom 19.06.2018 – 6 U 283/18 – ohne nähere Begründung.

bb. Demgegenüber verneinte das Oberlandesgericht Saarbrücken die Erstattungsfähigkeit von Standkosten als adäquat entstandener Schaden in seinem Urteil vom 10.07.2019 – 1 U 121/18 – und führte zur Begründung aus, die Eigentums- bzw. Besitzstörung durch den unerwünschten Gebrauch der Parkfläche sei mit dem Entfernen des Fahrzeugs von der Parkfläche beendet gewesen. Die Standgeldkosten seien keine Kosten, die zur Beseitigung der Störung selbst entstanden seien, sondern solche, die im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Abwicklung des Abschleppvorgangs zur Durchsetzung der Forderung auf Bezahlung der Abschleppkosten stünden. Denn die Standgeldkosten seien nur deshalb angefallen, weil die Beklagte nicht bereit gewesen sei, das Fahrzeug ohne Bezahlung der Abschleppkosten an die abholbereite Klägerin herauszugeben. Dass die Beklagte insoweit berechtigt gewesen sei, die Herausgabe des Fahrzeugs zu verweigern, weil sie sich auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB wegen der Abschleppkosten berufen konnte, ändere hieran nichts. Kosten, die dem geschädigten Grundstücksbesitzer oder -eigentümer ausschließlich im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Bearbeitung und Abwicklung des Schadensersatzanspruchs zu dessen Durchsetzung entstehen, seien dem Schädiger im Verhältnis zum Geschädigten nicht zuzurechnen (OLG Saarbrücken, a.a.O. Rn. 41, juris). Der von der Beklagten angesprochene Gesichtspunkt, dass das Zurückbehaltungsrecht ins Leere laufen würde, wenn sie gehalten gewesen wäre, das Fahrzeug außerhalb des Firmengeländes auf einem freien Parkplatz abzustellen, weil es der Klägerin dann möglich gewesen wäre, das Fahrzeug mithilfe ihres Schlüssels ohne weiteres wieder in Besitz zu nehmen, rechtfertige keine andere Bewertung. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts unterliege dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. In Abwägung der widerstreitenden Interessen habe es die höchstrichterliche Rechtsprechung in Abschleppkonstellationen gebilligt, dass das Zurückbehaltungsrecht an einem Fahrzeug wegen Abschleppkosten dergestalt ausgeübt werde, dass der Standort eines Fahrzeugs dem Fahrzeuginhaber nicht vor Begleichung der Abschleppkosten mitgeteilt werde (BGH, Urteil vom 02.11.2011 – V ZR 30/11, Rn. 17 f, juris). Mit dieser Zurückbehaltung des Fahrzeugs wegen der Abschleppkosten habe es aber sein Bewenden. Es sei nicht anzuerkennen, dem geschädigten Grundstücksbesitzer oder -eigentümer in einem solchen Fall noch ein zusätzliches Druckmittel für die Bezahlung der Abschleppkosten in Form von Standgeldkosten wegen Zurückbehaltung des Fahrzeugs auf dem Betriebsgelände des Abschleppunternehmens an die Hand zu geben (OLG Saarbrücken a.a.O., Rn. 42).

cc. Der Senat schließt sich der zuletzt dargelegten Auffassung an. Die von der Streithelferin beauftragte Verwahrung diente nicht mehr der Beseitigung der Störung, auch nicht zur Vorbereitung der Beseitigung. Anders als die Kosten einer Dokumentation etwaiger Vorschäden an abzuschleppenden Fahrzeug dient die Verwahrung auch nicht etwa dem berechtigten Interesse von Grundstücksbesitzer und/oder Abschleppunternehmer, sich gegen ungerechtfertigte Gegenansprüche des Störers zu schützen.

Entgegen der Auffassung des 13. Senats des OLG Dresden (a.a.O.) ist für den erkennenden Senat keine Verpflichtung des gestörten Grundstücksbesitzers oder des Abschleppunternehmers ersichtlich, das abzuschleppende Fahrzeug besonders gegen den unbefugten Zugriff Dritter oder gegen jegliche Gefahr von Beschädigungen zu sichern und bis zur Abholung in Obhut zu halten. Aus Sicht des Senats genügt der gestörte Grundstücksbesitzer seiner gegenüber dem Fahrzeugeigentümer bestehenden Rücksichtnahme- und Schadenminderungspflicht grundsätzlich, wenn er den abzuschleppenden Wagen auf eine geeignete, hinreichend verkehrssichere, kostenfrei nutzbare (öffentliche) Parkfläche verbringen lässt. Damit wird der Wagen keiner über das Normalmaß hinausgehenden Gefährdung ausgesetzt. Denn die Gefahr eines unbefugten Zugriffs Dritter oder der zufälligen Beschädigung besteht auch, wenn ein rechtstreuer Fahrzeugführer – wie es allgemein üblich ist – den Wagen erlaubterweise auf öffentlichen Verkehrsflächen abstellt.

Es bestehen auch keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, dass der Grundstücksbesitzer das störende Fahrzeug im Zuge der Störungsbeseitigung (und zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts) auf das Gelände des Abschleppunternehmens verbringen lässt. Verlangt das Abschleppunternehmen dafür aber Standgebühren, so gehören diese nicht zu den zur Störungsbeseitigung erforderlichen Kosten, solange andere geeignete und kostengünstigere Abstellmöglichkeiten bestehen.

Dass zum Zeitpunkt des Abschleppauftrags im Stadtgebiet von Dresden keine solche geeignete kostenfreie Parkfläche zur Verfügung gestanden habe, auf die das Fahrzeug hätte umgesetzt werden können, haben weder die Beklagten noch die Streithelferin behauptet.

Ein Zurückbehaltungsrecht kann im Übrigen auch dann effektiv ausgeübt werden, wenn das Fahrzeug außerhalb des Firmengeländes auf einem freien Parkplatz abgestellt wird. Es müsste nicht einmal „versteckt“ werden, denn der Abschleppunternehmer könnte es dort beispielsweise durch eine abschließbare „Parkkralle“ gegen Wegfahren sichern, bis die berechtigterweise geforderten Abschleppkosten beglichen sind.

Eine mit Kosten verbundene Verwahrung des Fahrzeugs war daher zur Beseitigung der Besitzstörung nicht erforderlich. Diese vom Oberlandesgericht Saarbrücken (a.a.O.) und vom Senat vertretene Auffassung steht aus Sicht des Senats im Einklang mit den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit den Abschleppfällen aufgestellt hat. Soweit die Streithelferin in ihrem Schriftsatz vom 30.08.2022 dazu andere Überlegungen bzw. Mutmaßungen anstellt, überzeugen diese nicht.

II.

Die von der Beklagten 1) aus abgetretenem Recht geltend gemachten Standgebühren sind in Höhe von 75,00 € aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677, 683 i.V.m. 670 BGB begründet.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat gemäß § 677 BGB das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert. Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte (§§ 683 Satz 1, 670 BGB).

In Bezug auf das Abschleppen und Umsetzen eines unberechtigt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs hat der Bundesgerichtshof einen entsprechenden Aufwendungsersatzanspruch bejaht.

1. Beauftragt ein Grundstücksbesitzer das Abschleppen bzw. die Umsetzung eines unberechtigt auf dem Grundstück abgestellten Fahrzeugs, so stellt dies (auch) ein Handeln im fremden Rechtskreis und damit eine Fremdgeschäftsführung im Sinne von § 677 BGB dar. Ein Geschäft des Klägers war dies deshalb, weil er als Halter und Eigentümer des Fahrzeugs zur Entfernung nach § 862 Abs. 1 BGB verpflichtet war. Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück stellt eine Besitzstörung dar und begründet damit eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB, für die nicht nur der Fahrer, sondern ebenfalls der Halter des Fahrzeugs verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 11.03.2016 – V ZR 102/15 –, Rn. 6, juris).

2. Die Übernahme einer Geschäftsführung liegt dann im Interesse des Geschäftsherrn, wenn sie ihm objektiv vorteilhaft und nützlich ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt die Tilgung einer einredefreien Schuld grundsätzlich als vorteilhaft und damit als interessegemäß. Entsprechendes gilt, wenn ein Grundstückseigentümer eine Eigentumsbeeinträchtigung selbst beseitigt. Der Störer wird von der ihm gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB obliegenden Pflicht frei, so dass die Übernahme des Geschäfts auch in seinem objektiven Interesse liegt und er – wenn die weiteren Voraussetzungen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegen – verpflichtet ist, dem Eigentümer gemäß § 683 BGB die zu der Störungsbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu erstatten. Der Umstand, dass der Geschäftsherr Aufwendungsersatz schuldet, kann naturgemäß seinem Interesse nicht schon von vornherein und generell entgegenstehen, weil § 683 BGB sonst nie erfüllt wäre.

a. Unter Beachtung dieser Grundsätze stellt sich das Entfernen und Umsetzen des Fahrzeugs für den Kläger als vorteilhaft dar; der Auftrag zum Abschleppen und Umsetzen entspricht auch dem Interesse des Halters. Er ist durch die Umsetzung, zu der die Grundstücksbesitzerin gemäß § 859 Abs. 1 und 3 BGB berechtigt war, von seiner Verpflichtung gemäß § 862 Abs. 1 Satz 1 BGB frei geworden. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Grundstücksbesitzerin vom Kläger die sofortige Beseitigung der Störung verlangen und den Anspruch auch im Wege der Selbsthilfe durchsetzen konnte. Denn zu einer sofortigen Beseitigung waren weder der Kläger noch die Fahrerin des Wagens in der Lage, weil sie sich in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Geschäftsübernahme weder bei dem Fahrzeug befanden noch binnen kurzer Zeit ermittelt werden konnten. Die einzige Möglichkeit, den rechtswidrigen Zustand unmittelbar zu beseitigen, bestand deshalb in dem Umsetzen des Fahrzeugs. Die Grundstücksbesitzerin war nicht verpflichtet, die Störung so lange hinzunehmen, bis der Fahrer das Fahrzeug selbst von dem Parkplatz entfernte oder aber die Beklagte nach entsprechender Halterermittlung und Unterrichtung über die Störung durch die Grundstücksbesitzerin dies veranlasste. Aus der Sicht eines verständigen, sich rechtstreu verhaltenden Fahrzeughalters entsprach das Abschleppen deshalb seinem Interesse, weil nur auf diese Weise der Beseitigungsanspruch zu der geschuldeten Zeit erfüllt werden konnte (BGH, Urteil vom 11.03.2016 – V ZR 102/15 –, Rn. 8 – 9, juris).

b. Für die von der Streithelferin ebenfalls beauftragte und von der Beklagten 2) durchgeführte entgeltpflichtige Verwahrung des Wagens ist dies jedoch nicht ohne Weiteres zu bejahen. Denn zur vom Kläger geschuldeten Beseitigung der Besitzstörung genügte es, wie oben bereits erläutert, das Fahrzeug vom Grundstück C. zu entfernen und auf eine geeignete, hinreichend verkehrssichere, kostenfrei nutzbare (öffentliche) Parkfläche umzusetzen. Der Auftrag, den Wagen durch kostenpflichtige Verwahrung vor Wertminderung und unbefugtem Zugriff Dritter zu sichern, war zur Beseitigung der Besitzstörung nicht erforderlich und diente daher auch nicht zur Erfüllung einer Verpflichtung des Fahrzeughalters und Klägers.

c. Eine sichere Verwahrung des Wagens zum Schutz vor Wertminderung und unbefugtem Zugriff Dritter stellt sich aber als objektiv vorteilhaft und nützlich für den Fahrzeugeigentümer und Geschäftsherrn dar, der zunächst noch nichts von der Abschleppung wusste. Zum Zeitpunkt der Auftragserteilung am 08.10.2020 durfte die Streithelferin daher davon ausgehen, dass auch der (entgeltliche) Verwahrauftrag dem Interesse und mutmaßlichen Willen des Fahrzeugeigentümers entsprach.

Auf den mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn kann sich die Streithelferin – und daher auch die Beklagte 1) – jedoch maximal für die ersten fünf Tage nach dem Abschleppvorgang berufen. Denn nach § 681 BGB hat der Geschäftsführer die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Der Streithelferin – und nach der Abtretung auch der Beklagten 1) – hätte es daher oblegen, unverzüglich nach dem Abschleppvorgang vom 08.10.2020 den Fahrzeughalter bzw. -eigentümer zu ermitteln, zu informieren und dessen Entschließung bezüglich der weiteren Verwahrung zu erfragen. Dies ist jedoch nicht geschehen.

Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt (§ 678 BGB).

Jedenfalls ab dem 13.10.2020, ab Zugang des Schreibens, mit dem der Kläger die Herausgabe des Fahrzeugs verlangte, können sich die Streithelferin und die Beklagten nicht mehr auf ein mutmaßliches Einverständnis des Fahrzeugeigentümers berufen, denn mit diesem Schreiben hat er seinen entgegenstehenden Willen deutlich geäußert. Spätestens ab diesem Zeitpunkt mussten sie erkennen, dass die weitere Verwahrung des Wagens in Widerspruch zu dem wirklichen Willen des Klägers stand und hätten die Verwahrung beenden müssen.

Der entgegenstehende Wille des Klägers war hier auch nicht etwa nach § 679 BGB unbeachtlich, denn die Verwahrung des Wagens diente nicht zu Erfüllung einer im öffentlichen Interesse stehenden Pflicht des Klägers oder der Erfüllung einer Unterhaltspflicht.

Daher sind die ab dem 14.10.2020 entstandenen Kosten/Aufwendungen für die andauernde Verwahrung auf dem Betriebsgelände der Beklagten 1) nicht zu erstatten.

d. Soweit die Streithelferin sich in ihrem jüngsten Schriftsatz vom 30.08.2022 darauf beruft, es gebe in Dresden kein Abschleppunternehmen, das bereit sei, einen Auftrag anzunehmen, bei dem es ein besitzstörend abgestelltes Fahrzeugs nur umsetzen, nicht aber auch kostenpflichtig „sicherstellen“ bzw. verwahren solle, ändert das nichts an der Beurteilung des Senats. Ob diese Behauptung der Streithelferin aktuell zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Der Senat geht nach allgemeiner Lebenserfahrung davon aus, dass sich entsprechende Unternehmen finden werden, sobald durch die Rechtsprechung verbindlich geklärt ist, dass derartige Standgebühren, die weder der Beseitigung der Besitzstörung noch dem (mutmaßlichen) Interesse des Fahrzeugeigentümers dienen, sondern allein dem Verdienstinteresse des Abschleppunternehmens, nicht zulasten des Fahrzeugeigentümers vereinbart und verlangt werden können. Ob sich dann die Gesamtkalkulation bzw. der Preis für die „Nur-Abschleppung“ ändert, bleibt abzuwarten.

3. Nur soweit die Voraussetzungen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegen, kommt es darauf an, welche Aufwendungen ein verständiger und wirtschaftlich denkender Geschäftsführer dabei für erforderlich halten durfte. Dem Vortrag der Beklagten, Standgebühren i.H.v. 15,00 € pro Tag seien in Dresden angemessen und ortsüblich, ist der Kläger nicht entgegengetreten.

Daher ist hier ein (abgetretener) Aufwendungsersatz i.H.v. (5 Tage zu je 15,00 € =) 75,00 € zuzusprechen.

III.

Prozesszinsen kann die Beklagte 1) gemäß §§ 291 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage aus dem zugesprochenen Betrag von verlangen.

C.

I. Kostenentscheidung

1. Die Entscheidung über die Kosten erster Instanz beruht auf §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO und spiegelt das jeweilige Obsiegen und Unterliegen der Parteien wider. Dabei war zu berücksichtigen, dass bei Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz (am 07.12.2021) ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten an dem vom Kläger herausverlangten PKW wegen einer berechtigten Forderung i.H.v. von 464,00 € bestand, der Wagen also nur Zug um Zug gegen Zahlung von 464,00 € herauszugeben gewesen wäre. Ob das Zurückbehaltungsrecht in der Zeit vor Bezifferung der Gegenforderung (am 26.02.2021) rechtmäßig ausgeübt wurde, ist für die Kostenquote ohne Belang und bedarf hier keiner Entscheidung.

2. Die auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Herausgabeantrag entfallenden anteiligen Kosten der Berufung waren nach billigem Ermessen des Senats unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes gemäß § 91a ZPO den Beklagten aufzuerlegen.

a. Nicht nur die Beklagte 1), auch die Beklagten 2) und 3) waren dem Kläger gegenüber zur Herausgabe des PKW nach § 985 BGB verpflichtet. Der Beklagte 2) und 3) sind Gesellschafter der Beklagten 1), bei der es sich um eine offene Handelsgesellschaft i.S.d. § 105 HGB handelt. Gemäß § 128 HGB haften deren Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Das gilt auch für Herausgabeverpflichtungen nach § 985 BGB.

b. Die Beklagten haben den Wagen nach der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2022 herausgegeben und so den geltend gemachten Anspruch des Klägers erfüllt, wodurch Erledigung eingetreten ist. Ein Zurückbehaltungsrecht an dem Wagen im Hinblick auf eine berechtigte Gegenforderung nach § 273 Abs. 1 BGB bestand zu diesem Zeitpunkt bzw. bereits seit März 2022 nicht mehr, nachdem der Kläger auf das erstinstanzliche Urteil 5.940,00 € bei der Hinterlegungsstelle hinterlegt hatte und dieser Betrag weit mehr als die berechtigte Gegenforderung der Beklagten 1) von 464,00 € und den Wert des herauszugebenden Fahrzeugs abdeckte. Die Voraussetzungen des § 273 Abs. 3 BGB waren damit seit März 2022 erfüllt, ein Zurückbehaltungsrecht am PKW des Klägers durften die Beklagten danach nicht mehr ausüben. Sie können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Hinterlegung sei ausschließlich im Hinblick auf die von dem Landgericht Dresden im Urteil vom 11.01.2022 unter Ziffer V. angeordnete Sicherheitsleistung zur Ermöglichung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Titels erfolgt und nicht als Sicherheit für die mit der Widerklage geltend gemachte Forderung. Denn wirtschaftlich und tatsächlich betrachtet deckte der Betrag – auch wenn formal auf die angeordnete prozessuale Sicherheitsleistung hinterlegt wurde – eben diese streitige (Gegen-)Forderung der Beklagten 1) ab, wegen der die Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht am PKW ausübten und wegen der das Landgericht zur Herausgabe nur Zug-um-Zug gegen Zahlung des in Ziff. III des landgerichtlichen Urteils ausgeurteilten Widerklagebetrages verurteilt hatte. Ein Recht auf mehrfache Übersicherung steht den Beklagten nicht zu.

3. Im Übrigen beruht die Entscheidung über die Kosten der Berufung auf §§ 97 Abs. 1, 92, 101 ZPO.

II.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 Nr. 10, 711 ZPO.

III.

Die Revision wird nach § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen. Die Frage, ob und inwieweit in sog. „Abschleppfällen“ die Standgebühren zum erstattungsfähigen Schaden des gestörten Grundstücksbesitzers nach §§ 823 Abs. 2, 858 BGB gehören und/oder zu den im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677, 683, 670 BGB zu erstattenden Aufwendungen, wird von den Oberlandesgerichten (und von verschiedenen Senaten des Oberlandesgerichts Dresden) unterschiedlich beurteilt und wurde bislang – soweit ersichtlich – vom Bundesgerichtshof nicht entschieden.

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