Das Abschleppen von einem Privatparkplatz traf einen Autofahrer in Dresden unmittelbar, nachdem seine bezahlte Parkzeit um nur wenige Minuten überschritten war. Er weigerte sich, die Rechnung über hunderte Euro zu zahlen, weil der Parkplatzbetreiber keine angemessene Wartepflicht einhielt und den Wagen sofort an den Haken nahm.
Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Darf ein Parkplatzbetreiber das Abschleppen von einem Privatparkplatz sofort veranlassen?
- Welche Gesetze regeln die Erstattung der Abschleppkosten?
- Was waren die Argumente im Streit um die Parkzeit?
- Warum entschied der BGH gegen die Autofahrerin?
- Wer trägt die Kosten für das Abschleppen am Ende?
- Wie wirkt sich das Urteil auf den Alltag aus?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf der Betreiber mich abschleppen, wenn ich die Parkzeit nur um fünf Minuten überschreite?
- Habe ich Anspruch auf Kostenerstattung, wenn mein Parkschein im Auto unleserlich nach unten rutschte?
- Muss ich die Abschleppkosten direkt vor Ort bezahlen, um den Standort meines Autos überhaupt zu erfahren?
- Was kann ich tun, wenn mein Fahrzeug beim Abschleppen vom Privatparkplatz beschädigt wurde?
- Muss ich die Abschleppkosten auch zahlen, wenn ich mein Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gar nicht selbst parkte?
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteilstext springen: V ZR 44/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bundesgerichtshof
- Datum: 19.12.2025
- Aktenzeichen: V ZR 44/25
- Verfahren: Klage auf Rückzahlung von Abschleppkosten
- Rechtsbereiche: Zivilrecht, Parkplatzrecht
Private Parkplatzbetreiber dürfen Autos nach Ablauf der Parkzeit abschleppen lassen und die Kosten dafür voll verlangen.
- Wer die bezahlte Parkzeit überschreitet, verliert sein Recht zum Parken auf dem Grundstück.
- Das unerlaubte Parken stört den Besitzer und rechtfertigt das sofortige Abschleppen des Wagens.
- Der Eigentümer muss nicht warten oder erst nach dem Fahrer des Autos suchen.
- Autofahrer erhalten gezahlte Abschleppkosten nicht zurück, wenn das Abschleppen rechtmäßig und angemessen war.
- Der Vertrag schützt nicht vor dem Abschleppen, wenn der Fahrer länger als vereinbart parkt.
Darf ein Parkplatzbetreiber das Abschleppen von einem Privatparkplatz sofort veranlassen?

Es ist der Albtraum vieler Autofahrer: Man kehrt zum Fahrzeug zurück, doch der Parkplatz ist leer. Statt des Autos findet sich nur ein Hinweis auf den Abschleppdienst. Genau dieses Szenario führte zu einem erbitterten Rechtsstreit, der sich über mehrere Instanzen bis zum Bundesgerichtshof zog. Im Kern ging es um eine alltägliche Situation, die jedoch juristisch hochkomplex ist. Eine Autofahrerin hatte ihr Fahrzeug auf einem privaten, aber öffentlich zugänglichen Parkplatz abgestellt. Sie löste ordnungsgemäß einen Parkschein. Doch als die bezahlte Zeit ablief, wurde ihr Wagen nicht einfach nur mit einem „Knöllchen“ versehen – er wurde abgeschleppt.
Der Fall, der nun höchstrichterlich entschieden wurde, berührt grundlegende Fragen des Eigentums- und Besitzrechts. Die betroffene Fahrerin wollte die enormen Kosten nicht akzeptieren. Sie forderte die Erstattung der Abschleppkosten zurück, die sie zahlen musste, um ihr Auto wiederzubekommen. Der Streit eskalierte von der Frage, ob man ein paar Minuten überziehen darf, bis hin zur Grundsatzdiskussion, ob für einen Parkplatz dieselben strengen Kündigungsschutzregeln gelten wie für eine Mietwohnung.
Am Ende stand eine deutliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2025 (Az. V ZR 44/25). Das Gericht musste klären, ob die Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme auch dann gegeben ist, wenn ursprünglich ein gültiger Parkschein vorlag. Die Antwort der Richter hat weitreichende Folgen für jeden, der sein Auto auf privaten Flächen abstellt.
Welche Gesetze regeln die Erstattung der Abschleppkosten?
Um den Fall zu verstehen, ist ein Blick in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) notwendig. Juristen sprechen hier von einem Zusammentreffen verschiedener Rechtsgebiete: dem Vertragsrecht, dem Sachenrecht und dem Bereicherungsrecht. Zunächst entsteht zwischen dem Autofahrer und dem Betreiber ein Vertrag. Wer auf einen gebührenpflichtigen Parkplatz fährt und das Auto abstellt, geht einen sogenannten Mietvertrag über einen Fahrzeugstellplatz ein.
Doch dieser Vertrag ist tückisch. Er endet exakt mit dem Ablauf der bezahlten Parkzeit. Ab diesem Moment ändert sich der rechtliche Status des Autofahrers dramatisch. Er wird vom berechtigten Mieter zum unerlaubten Störer. Hier greift § 858 BGB, der die verbotene Eigenmacht des Fahrers definiert. Wer dem Besitzer (hier dem Parkplatzbetreiber) ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn stört, handelt widerrechtlich.
Das scharfe Schwert des Selbsthilferechts
Das Gesetz gibt dem Grundstückseigentümer oder Parkplatzbetreiber in solchen Fällen starke Waffen an die Hand. Nach § 859 BGB darf sich der Besitzer verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
Wird dem Besitzer der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er die Sache dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.
In der Praxis bedeutet „Gewalt“ hier natürlich nicht körperliche Auseinandersetzungen, sondern die Wiederherstellung von dem Besitz durch das Entfernen des störenden Objekts – also das Abschleppen.
Ein weiterer zentraler Punkt ist die Frage, wer die Musik bezahlt. Das Abschleppunternehmen arbeitet nicht umsonst. Der Parkplatzbetreiber beauftragt die Firma, aber zahlen soll der Falschparker. Rechtlich wird dies oft über die „Geschäftsführung ohne Auftrag“ (§§ 677, 683 BGB) gelöst. Die Logik: Der Falschparker hätte sein Auto selbst entfernen müssen. Da er es nicht tat, übernahm der Betreiber dieses „Geschäft“ für ihn – und darf dafür Aufwendungsersatz verlangen.
Die Klägerin im vorliegenden Fall versuchte, diesen Mechanismus auszuhebeln. Sie stützte sich auf § 812 BGB, das Bereicherungsrecht. Ihre Argumentation: Sie habe das Geld für die Auslösung des Autos „ohne Rechtsgrund“ gezahlt und wolle es nun zurück. Wäre das Abschleppen unrechtmäßig gewesen, hätte der Betreiber tatsächlich keinen Grund gehabt, das Geld zu behalten. Doch genau hier hakte das Gericht ein.
Was waren die Argumente im Streit um die Parkzeit?
Die Positionen der beiden Parteien könnten gegensätzlicher kaum sein. Auf der einen Seite stand die Autofahrerin, die sich ungerecht behandelt fühlte. Sie hatte am Morgen des 8. Juli 2022 ihr Auto um 8:11 Uhr abgestellt. Brav zahlte sie 4,00 Euro für einen Parkschein, der bis 10:51 Uhr gültig war. Dass sie die Zeit überschritt, bestritt sie nicht. Doch die Konsequenz hielt sie für völlig überzogen.
Die Fahrerin argumentierte, dass durch das Lösen des Parkscheins ein Mietvertrag zustande gekommen sei. In einem Mietverhältnis könne der Vermieter nicht einfach sofort zur drastischsten Maßnahme greifen. Sie zog eine Parallele zum Wohnraummietrecht: Wer seine Miete zu spät zahlt oder den Vertrag verletzt, wird auch nicht am selben Tag von der Polizei auf die Straße gesetzt. Es gebe Kündigungsfristen und Räumungsklagen. Analog dazu forderte sie eine Wartepflicht für den Parkplatzbetreiber. Das sofortige Rufen des Abschleppdienstes bei einer nur kurzen Überschreitung der bezahlten Parkzeit sei unverhältnismäßig. Zudem hätte man mildere Mittel wählen müssen.
Die Sicht des Parkraumbewirtschafters
Der Betreiber des Parkplatzes und die Streithelferin (das Abschleppunternehmen) sahen das naturgemäß anders. Für sie ist der Betrieb eines Parkplatzes ein Massengeschäft. Hunderte Autos kommen und gehen täglich. Eine individuelle Prüfung, warum jemand zu spät kommt, sei unmöglich.
Ihre Argumentation stützte sich auf die Effizienz und die wirtschaftliche Notwendigkeit. Sobald die bezahlte Zeit abgelaufen ist, entfällt die Erlaubnis, das Grundstück zu nutzen. Das Unternehmen betonte, dass es sich um einen anonymen Vertrag handele. Man wisse nicht, wer das Auto dort abgestellt hat oder wann der Fahrer zurückkehrt. Auf eine Rückkehr zu warten, sei dem Betreiber nicht zumutbar. Um den Parkplatz für neue, zahlende Kunden freizumachen, sei das Abschleppen das einzige effektive Mittel. Die Zahlung an das Abschleppunternehmen in Höhe von 587,50 Euro sei daher rechtens, um die entstandenen Kosten zu decken.
Warum entschied der BGH gegen die Autofahrerin?
Die Richter am Bundesgerichtshof in Karlsruhe mussten die Argumente sorgfältig abwägen. Sie bestätigten schließlich die Urteile der Vorinstanzen – des Amtsgerichts und des Landgerichts Dresden – und wiesen die Revision der Autofahrerin zurück. Die Begründung des Senats ist ein Lehrstück über das Verhältnis von Vertragsrecht und Sachenrecht bei Massengeschäften.
Der Mietvertrag und sein automatisches Ende
Das Gericht bestätigte zwar, dass zunächst ein Mietvertrag zustande kommt. Durch das Abstellen des Fahrzeugs und das Lösen des Scheins nimmt der Autofahrer eine sogenannte Annahme von einer Realofferte des Betreibers an. Doch dieser Vertrag ist von vornherein bedingt. Die Erlaubnis, den Parkplatz zu nutzen, gilt nur unter der Bedingung, dass die Gebühr für die entsprechende Zeit entrichtet ist.
Mit dem Ablauf der auf dem Parkschein gedruckten Zeit (hier 10:51 Uhr) tritt eine Zäsur ein. Die vertragliche Zustimmung des Eigentümers endet automatisch. Ab 10:52 Uhr stand das Fahrzeug ohne Erlaubnis auf dem Privatgrundstück.
Bei einem jedermann zugänglichen, kurzzeitigen Parkvertrag ist die Zustimmung des Parkplatzbetreibers zur Besitzausübung ausdrücklich oder konkludent an Bedingungen geknüpft.
Das bedeutet im Klartext: Kein Ticket, kein Recht zum Parken. Wer überzieht, begeht verbotene Eigenmacht.
Keine Gnade durch Wohnraum-Vergleiche
Einen der wichtigsten Punkte der Klägerin schmetterte der BGH deutlich ab: den Vergleich mit der Mietwohnung. Die Richter stellten klar, dass das Parken ohne den gültigen Parkschein nicht mit dem Bewohnen einer Wohnung nach Vertragsende vergleichbar ist. Beim Wohnraum genießt der Mieter einen hohen sozialen Schutz, der verfassungsrechtlich verankert ist. Niemand soll obdachlos werden, nur weil eine Frist verstrichen ist.
Beim Kurzzeitparken liegen die Dinge anders. Es handelt sich um ein anonymes Massengeschäft. Es gibt keinen persönlichen Kontakt zwischen Betreiber und Kunde. Der Betreiber kann nicht prüfen, ob der Fahrer in fünf Minuten oder in fünf Tagen zurückkommt.
Anders als bei individualvertraglichen Mietverhältnissen handelt es sich beim öffentlich zugänglichen Parken um ein Massengeschäft ohne persönlichen Kontakt und ohne Identifizierung des Nutzers.
Diese Besonderheit rechtfertigt es, dass der Eigentümer seine Besitzschutz bei einem Massengeschäft konsequent durchsetzt. Er muss nicht erst lange Mahnbriefe schreiben oder Räumungsklagen einreichen, wie es bei einer Wohnung der Fall wäre.
Die Legende von der Wartepflicht
Viele Autofahrer glauben an eine Art „akademisches Viertel“ beim Parken – eine Kulanzzeit, die man straffrei überziehen darf. Das Gericht erteilte dieser Hoffnung eine Absage. Eine generelle Wartepflicht existiert nicht.
Zwar gilt im deutschen Recht immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 242 BGB). Das bedeutet, der Betreiber muss theoretisch eine Pflicht zur Wahl milder Mittel beachten. Wenn der Fahrer beispielsweise gerade zum Auto rennt, während der Abschleppwagen erst anrollt, dürfte wohl nicht mehr abgeschleppt werden.
Doch im vorliegenden Fall konnte die Autofahrerin nicht beweisen, dass sie unmittelbar nach Ablauf der Parkzeit zurückgekehrt war. Bloße Behauptungen reichten dem Gericht nicht. Wer sich auf eine Unverhältnismäßigkeit beruft, muss darlegen, dass er zum Zeitpunkt der Maßnahme greifbar war. Da die Klägerin dies nicht substantiiert vortragen konnte, ging der Senat davon aus, dass das Abschleppen das geeignete und erforderliche Mittel war, um den Besitz wiederherzustellen.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist in der Praxis eine hohe Hürde für den Autofahrer. Der Parkplatzbetreiber sichert sich in der Regel durch Fotos mit Zeitstempel ab und dokumentiert den Verstoß. Der Fahrer muss hingegen beweisen, dass er genau in dem kurzen Zeitfenster zwischen der Feststellung des Verstoßes und der Beauftragung des Abschleppdienstes zum Fahrzeug zurückkehrte. Ohne neutrale Zeugen oder andere eindeutige Belege ist dieser Nachweis erfahrungsgemäß kaum zu führen. Die eigene Behauptung allein überzeugt ein Gericht nur selten.
Nachträgliches Zahlen heilt nicht
Ein weiteres interessantes Detail war das Argument der Klägerin, man könne die Parkzeit ja verlängern. Doch auch hier blieben die Richter hart. Eine spätere Zahlung oder die theoretische Möglichkeit einer Verlängerung macht das Fahrzeug wird plötzlich abgeschleppt nicht ungeschehen. Die verbotene Eigenmacht bestand in dem Zeitraum, in dem das Auto ohne gültigen Schein dort stand. Eine rückwirkende Heilung durch den Gedanken „Ich hätte ja noch zahlen können“ gibt es im Besitzschutzrecht nicht.
Wer trägt die Kosten für das Abschleppen am Ende?
Das Urteil macht deutlich, dass die finanzielle Last beim Verursacher liegt. Die Autofahrerin muss die 587,50 Euro endgültig abschreiben.
Die rechtliche Konstruktion ist dabei wichtig für das Verständnis: Da das Abschleppen rechtmäßig war, durfte der Parkplatzbetreiber (bzw. der beauftragte Abschleppdienst) die Herausgabe des Fahrzeugs von der Zahlung der Kosten abhängig machen. Da die Zahlung somit auf einer gültigen Rechtsgrundlage basierte, scheiterte die Rückforderung der gezahlten Gebühren nach § 812 BGB.
Das Gericht bestätigte damit auch indirekt die Höhe der Forderung, wobei hier eine prozessuale Feinheit eine Rolle spielte: Die Klägerin hatte in der Revision die Höhe des Betrags von fast 600 Euro nicht mehr gesondert angegriffen. Daher prüfte der BGH nicht, ob 587,50 Euro für einen einfachen Abschleppvorgang marktgerecht sind. Da diese Summe jedoch in den Vorinstanzen Bestand hatte, müssen Autofahrer damit rechnen, dass auch solch hohe Beträge fällig werden können.
Das Urteil klärt, *dass* abgeschleppt werden durfte, aber nicht, ob der Preis von fast 600 Euro angemessen war. Dies ist ein entscheidender Punkt. Selbst wenn das Abschleppen rechtmäßig ist, dürfen die Kosten nicht ‚wucherähnlich‘ sein. In der Praxis ist die Auseinandersetzung über die Höhe jedoch ein separates und oft mühsames Verfahren. Betroffene müssten klagen und nachweisen, dass die geforderte Summe die ortsüblichen Kosten erheblich übersteigt. Dieser Prozess birgt ein eigenes Kostenrisiko und erfordert oft Detailkenntnisse des lokalen Marktes.
Wie wirkt sich das Urteil auf den Alltag aus?
Die Entscheidung des V. Zivilsenats ist ein klares Signal an alle Verkehrsteilnehmer. Die Einhaltung von den Parkbedingungen auf privaten Flächen ist kein bloßer Vorschlag, sondern eine harte rechtliche Grenze.
Für Parkplatzbetreiber schafft das Urteil Rechtssicherheit. Sie können sich darauf verlassen, dass ihr Vorgehen gegen Falschparker und Zeitüberzieher von den Gerichten gedeckt wird, solange die Rahmenbedingungen stimmen. Das Risiko, auf den Kosten sitzenzubleiben oder sich schadensersatzpflichtig zu machen, ist durch dieses Urteil deutlich gesunken.
Für Autofahrer bedeutet dies: Die Parkuhr im Blick zu behalten, ist wichtiger denn je. Eine kurzfristige Überschreitung kann bereits genügen, um eine teure Kettenreaktion auszulösen. Der Irrglaube, auf einem Supermarkt- oder Privatparkplatz gelte „nicht so strenges Recht“ wie im öffentlichen Straßenverkehr, ist gefährlich. Tatsächlich ist der private Eigentümer dank des Selbsthilferechts oft handlungsfähiger als die öffentliche Verwaltung.
Das Gericht betont die Abwehr von der verbotenen Eigenmacht als zentrales Element. Wer fremdes Eigentum nutzt, muss sich strikt an die Spielregeln des Eigentümers halten. Das Streit über die Abschleppkosten endet meistens teuer für denjenigen, der das Auto abgestellt hat. Es bleibt dabei: Wer die Parkzeit überzieht, spielt mit dem Feuer – und in diesem Fall mit fast 600 Euro.
Abschließend sei bemerkt, dass das Gericht auch verfahrensrechtliche Aspekte klärte. Dass das Berufungsgericht in Dresden durch einen Einzelrichter entschied, war rechtens. Dies zeigt, dass solche Fälle mittlerweile als gefestigte Rechtsprechung gelten und nicht immer das volle Kollegium beschäftigen müssen. Für den betroffenen Bürger heißt das: Die Chancen, solche Urteile in höheren Instanzen zu kippen, werden geringer. Der Mietvertrag für den Stellplatz endet gnadenlos mit dem Ticken der Uhr.
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Experten Kommentar
Hier schlummert ein fatales Missverständnis: Der BGH hat die horrenden Kosten von fast 600 Euro keineswegs als marktüblich bestätigt, sondern sie nur akzeptiert, weil sie in der Revision nicht mehr gerügt wurden. Das ist ein klassischer prozessualer Fehler, der die Klägerin am Ende teuer zu stehen kam. Vor Gericht zählt eben oft nicht nur, wer Recht hat, sondern wer die richtigen Anträge stellt.
Der eigentliche Hebel für Mandanten liegt in der Praxis fast immer bei der Rechnungshöhe. Ich rate regelmäßig dazu, die Rechtmäßigkeit des Abschleppens zähneknirschend hinzunehmen, aber die oft wucherischen Fantasiegebühren der Unternehmer juristisch anzugreifen. Wer hier den Fokus falsch setzt und Prinzipienreiterei betreibt, verliert am Ende doppelt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf der Betreiber mich abschleppen, wenn ich die Parkzeit nur um fünf Minuten überschreite?
JA, der Betreiber darf Sie grundsätzlich bereits nach fünf Minuten abschleppen lassen, da es keine gesetzliche Kulanzfrist oder eine verpflichtende Wartezeit für private Parkplatzbetreiber gibt. Bereits mit der ersten Minute der Zeitüberschreitung entfällt die vertragliche Erlaubnis zur Nutzung der Stellfläche und der Tatbestand der verbotenen Eigenmacht gemäß § 858 BGB ist rechtlich erfüllt. Mit dem Ablauf der Zeit auf dem Parkschein parken Sie unbefugt auf fremdem Grundbesitz.
Die rechtliche Grundlage für das sofortige Abschleppen ergibt sich aus dem Selbsthilferecht des Besitzers nach § 859 BGB, welches dem Eigentümer die Abwehr von Besitzstörungen ohne vorherige Ankündigung gestattet. Da der Parkvertrag exakt mit dem auf dem Parkschein aufgedruckten Zeitpunkt endet, tritt zu diesem Moment eine rechtliche Zäsur ein, ab welcher der Nutzer über keinerlei Nutzungsrecht mehr verfügt. Bei der Nutzung privater Parkplätze handelt es sich rechtlich gesehen um ein anonymes Massengeschäft, bei dem der Betreiber nicht verpflichtet ist, Nachforschungen über den Verbleib des Fahrers anzustellen. Da der Betreiber nicht erkennen kann, ob das Fahrzeug nur für wenige Minuten oder für mehrere Stunden unberechtigt dort verbleibt, darf er zur Wiederherstellung seines ungestörten Besitzes unmittelbar wirtschaftliche Selbsthilfe in Anspruch nehmen.
Eine Ausnahme von dieser strengen Regelung greift lediglich dann, wenn die Maßnahme des Abschleppens im konkreten Einzelfall gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt oder eine offensichtliche Schikane darstellt. Falls der Fahrer beispielsweise bereits sichtbar am Fahrzeug erscheint und die Störung selbst beseitigen möchte, bevor der Abschleppvorgang tatsächlich begonnen hat, wäre das Fortsetzen des Vorgangs rechtlich unzulässig. In der Praxis liegt die Beweislast für eine solche Unverhältnismäßigkeit jedoch beim Autofahrer, was die Verteidigung gegen die entstandenen Kosten im Nachhinein oft sehr schwierig macht.
Unser Tipp: Stellen Sie sich zur Sicherheit einen Wecker auf Ihrem Mobiltelefon, der Sie bereits zehn Minuten vor dem Ablauf der gebuchten Parkzeit rechtzeitig an die Rückkehr erinnert. Vermeiden Sie es unbedingt, die Parkzeit auch nur geringfügig zu überschreiten, da professionelle Parkplatzwächter oft unmittelbar nach Ablauf der Frist die Abschleppmaßnahmen einleiten.
Habe ich Anspruch auf Kostenerstattung, wenn mein Parkschein im Auto unleserlich nach unten rutschte?
NEIN. Ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht nicht, da die sichtbare und lesbare Auslegung des Parkscheins eine wesentliche vertragliche Pflicht darstellt, deren Verletzung zur verbotenen Eigenmacht führt. Auch wenn Sie die Parkgebühr tatsächlich entrichtet haben, entfällt durch das Verrutschen des Belegs die notwendige Zustimmung des Parkplatzbetreibers zur weiteren Nutzung der Stellfläche.
Die Erlaubnis zum Parken ist bei privaten Stellflächen rechtlich an zwei gleichrangige Bedingungen geknüpft, nämlich die Zahlung des Entgelts sowie die gut sichtbare Platzierung des Nachweises. Da es sich hierbei um ein anonymes Massengeschäft handelt, ist der Betreiber nicht verpflichtet, aufwendige Nachforschungen über einen eventuell vorhandenen Parkschein im Fahrzeuginneren anzustellen. Das Gericht stellte hierzu fest, dass der Nutzer mit der Einfahrt ausdrücklich dazu verpflichtet ist, den Schein so anzubringen, dass er von außen kontrolliert werden kann. Fehlt diese Sichtbarkeit durch ein Herunterrutschen, wird das Abstellen des Fahrzeugs rechtlich so behandelt, als hätten Sie überhaupt kein Ticket gelöst. Dies stellt eine verbotene Eigenmacht gemäß § 858 BGB dar, welche den Betreiber zur sofortigen Entfernung des Wagens auf Kosten des Halters berechtigt.
Eine Ausnahme von dieser strengen Regelung greift nur dann, wenn der Parkplatzbetreiber durch technische Mängel am Automaten oder durch unklare Beschilderung die ordnungsgemäße Erfüllung Ihrer Pflichten verhindert hat. Sollte das Ticket beispielsweise aufgrund einer fehlerhaften Beschaffenheit oder durch einen Luftzug der bordeigenen Lüftung verrutscht sein, bleibt das Risiko für die Lesbarkeit dennoch grundsätzlich beim Autofahrer. Ein nachträgliches Vorlegen des gültigen Parkscheins bei der Abholung des abgeschleppten Fahrzeugs kann die bereits begangene Pflichtverletzung nicht mehr rückwirkend heilen oder einen berechtigten Schadensersatzanspruch gegen den Betreiber begründen.
Unser Tipp: Fotografieren Sie den korrekt im Sichtbereich ausgelegten Parkschein stets mit Ihrem Smartphone, bevor Sie Ihr Fahrzeug verlassen, um im Streitfall die Erfüllung Ihrer Vertragspflichten belegen zu können. Vermeiden Sie es, den Parkschein lose auf glatten Oberflächen abzulegen, und nutzen Sie stattdessen vorhandene Halterungen oder fixieren Sie das Ticket gegen Verrutschen.
Muss ich die Abschleppkosten direkt vor Ort bezahlen, um den Standort meines Autos überhaupt zu erfahren?
JA, sofern das Abschleppen rechtmäßig war, darf das Unternehmen die Herausgabe des Fahrzeugs von der sofortigen Begleichung der entstandenen Kosten abhängig machen. Dem Abschleppdienst steht nach der aktuellen Rechtsprechung ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB zu, welches die direkte Verknüpfung von Zahlung und Fahrzeugrückgabe rechtlich legitimiert. Dieser Mechanismus sichert den Anspruch des Dienstleisters auf Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen ab.
Die rechtliche Grundlage für diesen Zahlungsanspruch ergibt sich aus der sogenannten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß den §§ 677 und 683 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Da das Abschleppen eines unberechtigt parkenden Fahrzeugs im mutmaßlichen Interesse des Halters liegt, entstehen dem Unternehmen erstattungsfähige Aufwendungen, die unmittelbar zur Zahlung fällig sind. Das Gericht hat ausdrücklich bestätigt, dass der Parkplatzbetreiber die Herausgabe des Wagens so lange verweigern darf, bis diese Kosten vollständig beglichen wurden. Ohne diese gesetzliche Sicherung müsste der Abschleppdienst dem Halter oft langwierig hinterherlaufen, was durch das Zurückbehaltungsrecht rechtlich effektiv verhindert wird. Sobald die Zahlung schließlich erfolgt ist, erlischt dieser Anspruch und der Dienstleister ist zur sofortigen Freigabe des Fahrzeugs verpflichtet.
Dieses Recht zur Verweigerung greift jedoch nur, wenn das Abschleppen dem Grunde nach rechtmäßig war und die geforderten Kosten der Höhe nach ortsüblich sowie angemessen sind. Bei offensichtlich überhöhten Gebühren kann das Zurückbehaltungsrecht im Einzelfall unzulässig sein, wobei Sie zur Schadensminderung meist dennoch zunächst unter Vorbehalt zahlen sollten.
Unser Tipp: Zahlen Sie den Betrag nur unter ausdrücklichem schriftlichem Vorbehalt der Rückforderung, um sich spätere rechtliche Schritte gegen die Höhe der Rechnung offen zu halten. Vermeiden Sie eine komplette Zahlungsverweigerung vor Ort, da dies lediglich zu einer weiteren kostenpflichtigen Verwahrung Ihres Fahrzeugs führt.
Was kann ich tun, wenn mein Fahrzeug beim Abschleppen vom Privatparkplatz beschädigt wurde?
Sie können Schadensersatzansprüche gegen das Abschleppunternehmen geltend machen, wenn Ihr Fahrzeug bei der Entfernung vom Privatgrundstück durch unsachgemäße Handhabung beschädigt wurde. Unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Abschleppvorgangs haben Sie gemäß § 823 BGB einen Anspruch auf Ersatz sämtlicher Substanzschäden, die schuldhaft an Ihrem Eigentum verursacht wurden. Das gesetzliche Selbsthilferecht rechtfertigt niemals eine fahrlässige Beschädigung der fremden Sache.
Zwar gestattet § 859 BGB (Selbsthilfe des Besitzers) die Anwendung von Gewalt zur Wiederherstellung des Besitzes, doch bezieht sich dieser Begriff juristisch lediglich auf die notwendige Kraftanwendung zum Entfernen des störenden Objekts. Das beauftragte Unternehmen muss dabei gemäß § 276 BGB die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachten, um vermeidbare Schäden an Karosserie, Getriebe oder der Aufhängung des Fahrzeugs konsequent zu verhindern. Eine rechtmäßige Besitzentziehung durch den Grundstückseigentümer legitimiert keinesfalls die Substanzverletzung fremden Eigentums, weshalb bei einer fahrlässigen Schadensverursachung eine deliktische Haftung des ausführenden Unternehmens eintritt. Da der Abschleppdienst meist als Erfüllungsgehilfe des Parkplatzbesitzers agiert, können unter bestimmten Umständen sogar vertragliche Schadensersatzansprüche aus einer Pflichtverletzung gegenüber dem eigentlichen Auftraggeber der Maßnahme resultieren.
Die größte rechtliche Hürde stellt in der Praxis die Beweislastverteilung dar, da Sie als geschädigter Fahrzeughalter zweifelsfrei nachweisen müssen, dass der Schaden ursächlich durch den Abschleppvorgang und nicht etwa bereits im Vorfeld entstanden ist. Sobald das Fahrzeug ohne Vorbehalt entgegengenommen wurde, wird die spätere Zuordnung von Mängeln zum Abschleppereignis ohne eine detaillierte Dokumentation oder Zeugenaussagen vor Gericht nahezu unmöglich.
Unser Tipp: Dokumentieren Sie sämtliche Schäden unmittelbar bei der Fahrzeugrückgabe durch Fotos sowie ein gemeinsames Protokoll und verweigern Sie die ungeprüfte Unterzeichnung von weitreichenden Haftungsausschlüssen. Vermeiden Sie es unbedingt, das Gelände ohne schriftliche Schadensaufnahme zu verlassen oder das Fahrzeug vor einer professionellen Beweissicherung eigenständig reparieren zu lassen.
Muss ich die Abschleppkosten auch zahlen, wenn ich mein Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gar nicht selbst parkte?
Ja. Als Fahrzeughalter haften Sie grundsätzlich für die entstandenen Abschleppkosten, selbst wenn eine andere Person das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt unberechtigt abgestellt hat. Diese rechtliche Verpflichtung ergibt sich aus Ihrer Eigenschaft als Zustandsstörer, da Ihr Eigentum die Besitzrechte des Parkplatzbetreibers unmittelbar beeinträchtigt hat.
Die rechtliche Grundlage für diese Zahlungspflicht liegt in der sogenannten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß den §§ 677, 683 BGB, da der Betreiber eine Aufgabe übernimmt, die eigentlich dem Verantwortlichen obliegt. Da Ihr Fahrzeug die fremde Parkfläche unberechtigt blockiert, stört es den rechtmäßigen Besitz des Eigentümers massiv, weshalb Sie als Halter für die Beseitigung dieser Störung durch das Abschleppunternehmen unmittelbar einstehen müssen. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (Az. V ZR 160/14) bestätigt, dass der Halter als Zustandsverantwortlicher die Kosten des Abschleppvorgangs als notwendigen Aufwendungsersatz erstatten muss, um die Besitzstörung rechtssicher zu beenden. Gegenüber dem Parkplatzbetreiber können Sie sich somit nicht erfolgreich darauf berufen, dass ein Freund am Steuer saß, da Ihr Fahrzeug als Sache die Störung in dessen Besitzsphäre verursacht.
Zwar müssen Sie im Außenverhältnis zum geschädigten Betreiber zunächst für die Kosten aufkommen, doch steht Ihnen im Innenverhältnis ein zivilrechtlicher Regressanspruch gegen den tatsächlichen Fahrer des Wagens in voller Höhe zu. Sie können die gezahlten Beträge als Schadensersatz von der Person zurückfordern, der Sie das Auto überlassen haben, sofern diese den Parkverstoß durch das Abstellen auf dem Privatgrundstück schuldhaft verursacht hat.
Unser Tipp: Zahlen Sie die Forderung zunächst unter Vorbehalt, um die Freigabe Ihres Fahrzeugs zu erwirken und zusätzliche Standgebühren oder Inkassokosten durch unnötige Verzögerungen zu vermeiden. Fordern Sie den Betrag anschließend schriftlich von der Person zurück, die das Fahrzeug tatsächlich falsch geparkt hat.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: V ZR 44/25 – Urteil vom 19.12.2025
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




