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Falschparker – privates Abschleppen – Wer zahlt die Abschleppkosten?

Amtsgericht München

Az.: 163 C 1561/01

Verkündet am 11.05.2001


Das Amtsgericht München erlässt in dem Rechtsstreit wegen Schadenersatz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2001 ergeht am 11.05.2001 folgendes Endurteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung der Abschleppkosten gegen die Beklagte B gem. § 812 I BGB zu. Die Zahlung der Abschleppkosten erfolgte mit Rechtsgrund.

Nach der glaubhaften Aussage des glaubwürdig erscheinenden Zeugen K, dem vorgelegten Tiefgaragenplan sowie nach dem eigenen Vortrag des Klägers steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger am 16.08.2000 auf dem Tiefgaragenstellplatz 19 stand, der am 16.08.2000, als das Fahrzeug des Klägers abgeschleppt wurde, an die Beklagte vermietet war.

Angesichts der für Juli 2000 vorgelegten Mietrechnung an die Beklagte ist dies auch naheliegend. Der Kläger stand am 16.08.2000 auch ohne Einwilligung der Beklagten auf deren Stellplatz. Die Beklagte war daher nach §§ 859 Abs. 1, Abs. 3 BGB berechtigt, sich der ohne ihren Willen gem. § 858 Abs. 1 BGB widerrechtlich erfolgten verbotenen Eigenmacht des Klägers sofort mit Gewalt zu erwehren. Dies war das Abschleppen. Nach dem unstreitigen Vortrag erfolgte dies nicht lange nach dem Abstellen des Kfz des Klägers. Es kommt daher vorliegend nicht darauf an, ob ein „sofortiges“ Abschleppen auch dann noch sofortige Besitzkehr i.S. § 859 Abs. 3 BGB ist, wenn dies erst im Laufe des Tages oder sogar erst am nächsten Tag erfolgt (vgl. insofern bejahend LG Frankfurt in NJW 1984, S. 183 und AG Braunschweig in NJW-RR 1986, S. 1414, dagegen Schünemann, Privates Abschleppen – contra legem?, DAR 1997. S. 267 (T)).

Durch die Besitzkehr entstanden die Abschleppkosten in Höhe der Klageforderung. Die Beklagte hatte gem. § 823 Abs. 1 BGB und § 823 ABs. 2 i.V. m. § 858 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten durch den Kläger. Der Besitz ist ein sonstiges Recht i.S. § 823 Abs. 1 BGB. § 858 Abs. 1 BGB ist Schutzgesetz i.S. § 823 Abs. 2 BGB (Palandt 59. Auflage Rn 13 und Rn 145 zu § 823 BGB). Der Kläger handelte rechtswidrig, da ein Rechtfertigungsgrund für das Falschparken nicht ersichtlich ist. Er hat auch schuldhaft weil zumindest fahrlässig das Besitzrecht der Beklagten durch das unberechtigte Parken auf Stellplatz 19 verletzt. Zwar konnte der Zeuge Kaut nicht sicher sagen, dass Platz Nr. 19 für die Beklagte gekennzeichnet war. Gerade aber der Umstand, dass Platz Nr. 20 mit „B“ und Platz Nr. 19 eventuell überhaupt nicht, jedenfalls sicher nicht mit Fa. S (die der Kläger besuchte und die ihm die Einfahrt in die Tiefgarage und das Abstellen auf Stellplatz Nr. 19 erlaubt haben soll) gekennzeichnet waren, hätte für den Kläger Veranlassung bestanden sich bei der Hausverwaltung zu erkundigen, ob der nicht gekennzeichnete Stellplatz Nr. 19 tatsächlich für die Fa. S und damit für den Kläger zur Verfügung stand. Angesichts des Umstandes, dass die Garage ausweislich des vorgelegten Tiefgaragenplanes eine Vielzahl von Stellplätzen ausweist, war es der Beklagten auch nicht zuzumuten, Erkundigungen einzuziehen, wem das verbotswidrig parkende Fährzeug gehörte. Die insofern vom AG Frankfurt in NJW-RR 1989 S. 83 f vertretene Wartefrist für den Besitzer des Stellplatzes findet im Gesetz keine Stützte, sie ist dogmatisch nicht begründbar (vgl. insofern Schünemann, dto., DAR 1997 S. 267 (268)), sie steht auch in Widerspruch zum Tatbestandsmerkmal „sofort“ in § 859 Abs. 3 BGB.

Es stehen demjenigen, dem der Besitz durch verbotenen Eigenmacht entzogen wurde, regelmäßig auch keine anderen weniger einschneiden Mittel als Abschleppen (lassen) zur Verfügung, bei wirklich sofortigem Handeln ist die Besitzkehr i.S. § 859 Abs.3 BGB auch nicht subsidiär zu obrigkeitlicher Hilfe (vgl. Palandt, 59. Auflage Rn. 2 zu § 859 BGB; instruktiv dazu auch Schünemann, dto, DAR 1997 S. 267 (270)).

Die Klage auf Rückzahlung der Abschleppkosten war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die der Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

 

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