Ein Abschleppdienst sicherte sich die gesamte Abschleppkosten-Erstattung durch die Kaskoversicherung mittels Abtretung, die der Versicherer aber unter Berufung auf die AKB ablehnte. Die zentrale Frage vor Gericht war, ob die Ansprüche wirksam übertragen wurden und ob Kosten für Ölbindemittel überhaupt zur versicherten Abschleppleistung zählen.
Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Wann zahlt die Kasko den Abschleppdienst komplett?
- Was regelt die Sicherungsabtretung bei Versicherungsschäden?
- Warum kürzte die Versicherung die Rechnung?
- Darf die Versicherung Ölbindemittel von der Rechnung streichen?
- Welche Folgen hat das Urteil für die Unfallabwicklung?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Muss die Kasko auch Ölbindemittel und die Reinigung zahlen?
- Was tun, wenn die Versicherung die Abtretung einfach ignoriert?
- Darf die Versicherung eine Abtretung nach Schadensprüfung noch ablehnen?
- Braucht man eine zweite Abtretung nach dem Schreiben der Versicherung?
- Zahlt die Versicherung meinen Anwalt auch ohne vorherige Mahnung?
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 C 120/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Landshut
- Datum: 21.06.2023
- Aktenzeichen: 10 C 120/22
- Verfahren: Schriftliches Verfahren ohne mündliche Verhandlung
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Vertragsrecht, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Das Problem: Ein Abschleppdienst klagte gegen eine Autoversicherung. Der Dienst forderte die Übernahme der vollen Abschleppkosten, nachdem der Versicherungsnehmer die Ansprüche an ihn abgetreten hatte. Die Versicherung hatte nur einen Teil gezahlt und zweifelte die Wirksamkeit der Abtretung sowie die Höhe der Kosten an.
- Die Rechtsfrage: Darf ein Versicherungsnehmer seine Ansprüche auf Kostenerstattung wirksam an den Abschleppdienst abtreten, obwohl die Versicherungsbedingungen dies zunächst verbieten? Zählen Posten wie Ölbindemittel und Entsorgung von Kleinteilen zu den erstattungsfähigen Abschleppkosten?
- Die Antwort: Ja, die Abtretung war wirksam und die Versicherung musste den Restbetrag zahlen. Das vertragliche Abtretungsverbot wirkte nicht mehr, da die Versicherung ihre Leistungsprüfung bereits abgeschlossen hatte. Das Gericht stellte fest, dass die Versicherungsbedingungen auch Zusatzkosten für die Reinigung der Unfallstelle decken.
- Die Bedeutung: Wenn eine Versicherung die Höhe ihrer Leistung bereits geprüft und mitgeteilt hat, können Versicherungsnehmer Ansprüche wirksam an Dienstleister abtreten. Die Kostenübernahme für das Abschleppen umfasst dabei oft auch notwendige Maßnahmen wie die Beseitigung von Ölresten und Kleinteilen.
Wann zahlt die Kasko den Abschleppdienst komplett?
Ein Unfall auf der Bundesstraße 15n führte zu einem erbitterten Streit um wenige Hundert Euro. Am 5. Juni 2021 verunfallte ein Autofahrer zwischen Neufahrn und Schierling. Sein Wagen war nicht mehr fahrbereit. Er rief ein Abschleppunternehmen. Dieses lud das Wrack auf und transportierte es zum Firmensitz. Dabei fielen nicht nur reine Fahrtkosten an. Die Mitarbeiter mussten auch ausgelaufene Betriebsstoffe binden und Kleinteile entsorgen.

Die Rechnung belief sich auf 540,26 Euro brutto. Der Autofahrer reichte diese bei seiner Kaskoversicherung ein. Die Versicherung zahlte jedoch nicht alles. Sie überwies lediglich 308,81 Euro. Die Differenz von 231,45 Euro behielt sie ein. Das Abschleppunternehmen wollte dies nicht hinnehmen. Es klagte vor dem Amtsgericht Landshut auf Zahlung des Restbetrags sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Abrechnungspraxis von Versicherern. Oft werden Positionen wie Ölbindemittel oder die Entsorgung von Fahrzeugteilen gestrichen. Die Begründung lautet meist, dies sei kein „Abschleppen“ im engeren Sinne. Zudem versuchen Versicherer oft, die direkte Klage des Dienstleisters zu verhindern. Sie berufen sich auf Klauseln in ihren Verträgen, die eine Abtretung der Ansprüche verbieten. Das Amtsgericht Landshut musste nun klären, wer im Recht ist.
Was regelt die Sicherungsabtretung bei Versicherungsschäden?
Im Zentrum des Streits stand eine juristische Konstruktion, die im Verkehrsrecht Alltag ist. Der Autofahrer hatte noch am Unfallort eine Sicherungsabtretung – also die Übertragung seiner Zahlungsansprüche gegen die Versicherung an den Dienstleister zur Sicherung der offenen Rechnung – unterschrieben. Damit wollte das Abschleppunternehmen sicherstellen, dass es sein Geld direkt von der Versicherung bekommt. Der Kunde muss so nicht in Vorleistung treten.
Doch die Versicherungen schützen sich oft gegen solche direkten Forderungen Dritter. In den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) der Beklagten fand sich eine sperrige Klausel. Diese besagte: Ansprüche können vor der endgültigen Feststellung der Leistung weder abgetreten noch verpfändet werden. Juristen nennen dies ein Abtretungsverbot.
Die Rechtslage wird zusätzlich durch das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) beeinflusst. § 14 VVG regelt die Fälligkeit von Geldleistungen. Der Versicherer muss zahlen, wenn er seine Erhebungen zur Feststellung des Schadens abgeschlossen hat. Diese Vorschrift spielt eine entscheidende Rolle für die Wirksamkeit des Abtretungsverbots. Solange der Versicherer noch prüft, soll er nicht mit Forderungen Dritter konfrontiert werden. Doch was passiert, wenn die Prüfung abgeschlossen ist? Genau diese Frage musste das Gericht beantworten.
Warum kürzte die Versicherung die Rechnung?
Die Fronten zwischen den Parteien waren verhärtet. Das Abschleppunternehmen trat als Klägerin auf. Es stützte sich auf zwei Abtretungserklärungen. Die erste unterschrieb der Kunde direkt am Unfalltag, dem 11. Juni 2021. Eine zweite, erneute Abtretung erfolgte am 3. Dezember 2021. Die Klägerin argumentierte simpel: Wir haben eine Leistung erbracht. Diese ist durch den Versicherungsvertrag gedeckt. Also muss die Versicherung zahlen.
Die beklagte Versicherung sah das völlig anders. Sie bestritt bereits, dass das Abschleppunternehmen überhaupt klagen dürfe. Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert – also nicht Inhaberin des Anspruchs, da die Abtretung wegen des Verbots in den AKB unwirksam sei. Zudem sei die Abtretungsklausel im Abschleppauftrag intransparent und benachteilige den Kunden unangemessen.
Auch inhaltlich griff die Versicherung die Rechnung an. Sie rechnete vor: Von den geforderten 540,26 Euro seien nur 308,81 Euro berechtigt. Positionen für Ölbindemittel und die Entsorgung von Kleinteilen seien keine „Abschleppkosten“. Nach ihrer Lesart der Versicherungsbedingungen (AKB Ziffer A.2.4.3) umfassen Abschleppkosten nur den reinen Transport. Reinigung und Entsorgung seien Privatvergnügen des Kunden. Zudem behielt sich die Versicherung vor, die Erforderlichkeit und Höhe jeder einzelnen Position zu prüfen. Sie wollte nur das zahlen, was sie für „üblich“ hielt.
Darf die Versicherung Ölbindemittel von der Rechnung streichen?
Das Amtsgericht Landshut fällte am 21. Juni 2023 ein differenziertes Urteil (Az. 10 C 120/22). Es gab dem Abschleppunternehmen in der Hauptsache recht. Die Versicherung muss die restlichen 231,45 Euro nachzahlen. Die Richter prüften den Fall Schritt für Schritt und zerlegten die Argumente der Versicherung.
War die Abtretung trotz Verbot wirksam?
Das Gericht musste zunächst die Hürde des Abtretungsverbots nehmen. Die Versicherung berief sich auf ihre Klausel, die Abtretungen vor „endgültiger Feststellung“ untersagte. Hier kam der Zeitablauf ins Spiel. Die Versicherung hatte dem Kunden am 28. August 2021 ein Schreiben geschickt. Darin teilte sie mit, welche Beträge sie zahlt und welche nicht.
Für das Gericht war dieses Datum entscheidend. Mit diesem Schreiben hatte die Versicherung ihre „notwendigen Erhebungen“ gemäß § 14 VVG abgeschlossen. Sie hatte geprüft und entschieden. Damit war der Schutzzweck des Abtretungsverbots entfallen. Die zweite Abtretungserklärung vom 3. Dezember 2021 erfolgte nach diesem Zeitpunkt. Das Gericht urteilte: Zu diesem späten Zeitpunkt griff das Verbot in den AKB nicht mehr. Die Abtretung war wirksam. Das Abschleppunternehmen durfte klagen.
Ist die Abtretungsklausel transparent genug?
Die Versicherung hatte noch ein weiteres formales Argument. Sie behauptete, die Abtretungsklausel im Formular des Abschleppers verstoße gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB. Das Gericht wischte diesen Einwand vom Tisch. Es bezog sich dabei ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser hatte bereits im Urteil vom 14. Mai 1996 (veröffentlicht in NJW 1996, 2092) Grundsätze aufgestellt.
Auch eine neuere Entscheidung des BGH (NJW 2023, 1718) wurde herangezogen. Demnach muss ein Verwender von AGB nicht jedes gesetzliche Recht ausdrücklich im Vertrag regeln. Die Klausel des Abschleppunternehmens war klar und verständlich. Sie benachteiligte den Kunden nicht unangemessen. Der Kunde will schließlich, dass die Versicherung den Unternehmer direkt bezahlt.
Was gehört alles zu den „Abschleppkosten“?
Der inhaltliche Kern des Streits betraf die Definition von „Abschleppen“. Die Versicherung wollte den Begriff eng auslegen. Nur der Transport sollte bezahlt werden. Das Gericht wählte jedoch eine andere Methode: die Auslegung aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers (§ 305c BGB).
Ein Durchschnittskunde liest „Kosten für das Abschleppen“. Er versteht darunter den gesamten Vorgang, um das kaputte Auto vom Unfallort weg in die Werkstatt zu bringen. Dazu gehört zwingend, dass das Auto transportfähig gemacht wird. Ein Wrack, das Öl verliert oder Teile abwirft, darf nicht einfach aufgeladen werden. Die Verkehrssicherheit erfordert das Binden von Flüssigkeiten und das Einsammeln von Teilen.
Das Gericht stellte klar: Diese Maßnahmen dienen dem Transport. Sie sind untrennbar mit dem Abschleppen verbunden. Wäre das Öl nicht gebunden worden, hätte der Abschleppvorgang nicht stattfinden können. Daher fallen auch die Kosten für Ölbindemittel und Kleinteileentsorgung unter den Begriff „Abschleppkosten“ in den Versicherungsbedingungen.
Darf die Versicherung die Preise kürzen?
Die Versicherung wollte zudem die Höhe der einzelnen Rechnungsposten auf ihre „Üblichkeit“ prüfen. Auch hier schob das Gericht einen Riegel vor. Die Klausel in den AKB versprach die Übernahme der „Kosten“. Sie enthielt keine Einschränkung auf „erforderliche“ oder „übliche“ Kosten.
Solange keine Sittenwidrigkeit vorliegt oder Wucherpreise verlangt werden, muss die Versicherung die tatsächlich angefallenen Kosten erstatten. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass Abschlepper und Kunde gemeinsame Sache gemacht hätten, um die Versicherung zu schädigen. Der volle Rechnungsbetrag war somit fällig.
Warum gab es kein Geld für den Anwalt?
Einen Dämpfer erhielt das Abschleppunternehmen jedoch. Es hatte zusätzlich 76,44 Euro für die vorgerichtliche Einschaltung einer Rechtsanwältin gefordert. Diesen Anspruch wies das Gericht ab. Der Grund: Die Versicherung befand sich zum Zeitpunkt der Beauftragung der Anwältin noch nicht in Verzug (§ 286 BGB) gegenüber dem Abschleppunternehmen.
Es fehlte an einer ausdrücklichen Mahnung durch das Abschleppunternehmen. Das Schreiben der Versicherung vom August 2021 ging an den Kunden, nicht an die Firma. Eine „ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung“ gegenüber dem neuen Gläubiger (dem Abschleppdienst) lag nicht vor. Wer sofort einen Anwalt einschaltet, ohne selbst gemahnt zu haben, bleibt auf diesen Kosten sitzen.
Welche Folgen hat das Urteil für die Unfallabwicklung?
Das Urteil des Amtsgerichts Landshut stärkt die Position von Abschleppunternehmen und Versicherten. Es stellt klar, dass Versicherer den Begriff „Abschleppkosten“ nicht künstlich verengen dürfen. Notwendige Nebenarbeiten wie die Beseitigung von Ölspuren am Fahrzeug gehören zur erstattungsfähigen Leistung.
Für die Praxis bedeutet dies: Versicherungen können sich nicht pauschal weigern, Kosten für Ölbindemittel oder Entsorgung zu übernehmen. Auch das Abtretungsverbot ist kein allmächtiges Schwert. Sobald die Versicherung ihre Prüfung abgeschlossen hat, kann der Anspruch wirksam abgetreten werden.
Das Gericht ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung diverser Rechtsfragen die Berufung zu. Insbesondere die Auslegung der AKB-Klausel und die Wirksamkeit der Abtretung sollen im Bezirk einheitlich geklärt werden. Vorerst aber muss die Beklagte zahlen – zumindest die Hauptforderung samt Zinsen seit Februar 2022.
Kaskoschaden? Wehren Sie sich gegen Kürzungen
Versicherungen kürzen oft bei Abschlepp- oder Reparaturkosten mit Verweis auf Kleingedrucktes. Viele dieser Abzüge sind jedoch unberechtigt. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht prüft die Rechnungskürzung Ihrer Versicherung und sorgt dafür, dass auch versteckte Nebenkosten wie Ölbindemittel oder Entsorgung erstattet werden.
Experten Kommentar
Aus meiner täglichen Arbeit kenne ich das frustrierende Muster: Versicherer kürzen systematisch Kleinbeträge, weil sie darauf spekulieren, dass der Aufwand für eine Klage gescheut wird. Der kritische Punkt, an dem viele Dienstleister jedoch unnötig Geld verbrennen, ist das Thema Verzug. Ich sehe immer wieder Mandanten, die verärgert sofort nach der Kürzung juristische Hilfe einschalten, ohne vorher selbst tätig geworden zu sein. Das ist menschlich verständlich, aber wirtschaftlich gefährlich. Ohne eine eigene, nachweisbare Mahnung mit konkreter Fristsetzung bleiben Sie oft auf den Anwaltskosten sitzen, selbst wenn Sie in der Sache voll im Recht sind. Ein simples eigenes Schreiben vorab sichert hier bares Geld.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss die Kasko auch Ölbindemittel und die Reinigung zahlen?
Ja. Die Kaskoversicherung ist verpflichtet, Kosten für Ölbindemittel und die Reinigung der Unfallstelle vollständig zu übernehmen. Diese Maßnahmen sind rechtlich kein reiner Umweltschutz, sondern eine zwingende Voraussetzung für das Abschleppen. Ohne diese Arbeiten dürfte der Abschleppdienst das beschädigte Fahrzeug gar nicht aufladen oder transportieren.
Versicherungen versuchen oft, den Begriff „Abschleppen“ vertraglich auf den reinen Transport zu reduzieren. Die Rechtsprechung sieht das jedoch verbraucherfreundlich anders. Ein verständiger Versicherungsnehmer versteht unter Abschleppen den gesamten technischen Vorgang. Da ein ölleckendes Auto verkehrsrechtlich nicht bewegt werden darf, gehört das Abbinden auslaufender Betriebsstoffe zwingend zur Herstellung der Transportfähigkeit. Folglich sind Positionen wie die Ölspurbeseitigung oder die Entsorgung von Fahrzeugteilen voll erstattungsfähig.
Unser Tipp: Legen Sie schriftlich Widerspruch gegen die Kürzung ein. Verweisen Sie darauf, dass die Reinigung der Herstellung der Transportfähigkeit diente.
Was tun, wenn die Versicherung die Abtretung einfach ignoriert?
Sie müssen prüfen, ob die Versicherung ihre Schadensprüfung zum Zeitpunkt der Abtretung bereits abgeschlossen hatte. Das vertragliche Abtretungsverbot in den Versicherungsbedingungen greift nämlich zeitlich nur sehr begrenzt. Sobald das erste Abrechnungsschreiben der Versicherung vorliegt, verliert dieses Verbot meist seine rechtliche Wirkung.
Versicherer berufen sich oft auf Klauseln, die eine Abtretung vor der endgültigen Feststellung verbieten. Der rechtliche Schutzzweck dieser Klausel entfällt jedoch nach Abschluss der notwendigen Erhebungen gemäß § 14 VVG. Sobald die Versicherung ein Regulierungsschreiben sendet, ist die Prüfung offiziell beendet. Eine danach erklärte Abtretung ist wirksam, da das Geheimhaltungsinteresse des Versicherers dann nicht mehr besteht. Die Versicherung muss anschließend zwingend direkt an den Dienstleister auszahlen.
Unser Tipp: Erklären Sie die Abtretung erneut schriftlich, sobald Ihnen das erste Abrechnungsschreiben der Gegenseite vorliegt. Verweisen Sie dabei ausdrücklich auf den abgeschlossenen Prüfungszeitraum.
Darf die Versicherung eine Abtretung nach Schadensprüfung noch ablehnen?
Nein. In der Regel darf die Versicherung das Abtretungsverbot nach abgeschlossener Prüfung nicht mehr gegen Sie verwenden. Das Amtsgericht Landshut entschied, dass die Klausel ihren Zweck verliert, sobald der Versicherer den Schaden geprüft und eine Abrechnung erstellt hat. Das Verbot wird dann wirkungslos.
Das Abtretungsverbot in den Versicherungsbedingungen (AKB) dient lediglich dem Schutz vor unklaren Forderungen während der Prüfphase. Sobald Ihnen das Abrechnungsschreiben zugeht, ist diese Phase laut Gesetz (§ 14 VVG) beendet. Im konkreten Fall argumentierte das Gericht, dass eine weitere Verweigerung der Abtretung treuwidrig wäre. Der Versicherer hat die Leistung bereits festgesetzt. Es existiert ab diesem Zeitpunkt kein berechtigtes Interesse mehr, einen Gläubigerwechsel zu verbieten.
Unser Tipp: Vergleichen Sie das Datum Ihrer Abtretungserklärung mit dem Datum des Abrechnungsschreibens der Versicherung. Erfolgte die Abtretung danach, ist die Ablehnung meist unzulässig.
Braucht man eine zweite Abtretung nach dem Schreiben der Versicherung?
Ja. Eine zweite Abtretungserklärung nach Erhalt des Abrechnungsschreibens ist juristisch dringend zu empfehlen. Die erste Unterschrift direkt am Unfallort ist oft rechtlich angreifbar. Viele Versicherungsbedingungen enthalten nämlich Klauseln, die eine Abtretung vor der Leistungsentscheidung ausdrücklich verbieten.
Im vorliegenden Fall erklärte das Gericht die erste Abtretung wegen eines Verstoßes gegen die Allgemeinen Kraftfahrtbedingungen (AKB) für unwirksam. Solche Abtretungsverbote greifen jedoch nur bis zur finalen Leistungsentscheidung des Versicherers. Die zweite Erklärung vom 3. Dezember erfolgte erst nach dem Abrechnungsschreiben. Zu diesem späten Zeitpunkt war das vertragliche Verbot bereits erloschen. Die erneute Unterschrift heilte somit den ursprünglichen Mangel rechtssicher. Das Gericht erkannte erst dieses zweite Dokument als gültige Rechtsgrundlage an.
Unser Tipp: Lassen Sie den Kunden standardmäßig eine Bestätigungsabtretung unterschreiben, sobald die erste Versicherungspost eintrifft. Damit umgehen Sie mögliche AGB-Fallen sicher.
Zahlt die Versicherung meinen Anwalt auch ohne vorherige Mahnung?
Nein, in der Regel nicht. Die Versicherung erstattet vorgerichtliche Anwaltskosten nur, wenn sie sich Ihnen gegenüber bereits in Verzug befand. Auch bei einem Sieg in der Hauptsache bleiben Sie sonst auf den Gebühren sitzen. Dies betrifft besonders Dienstleister nach einer Abtretung der Ansprüche.
Vorgerichtliche Anwaltskosten sind rechtlich gesehen ein reiner Verzugsschaden. Dieser Anspruch entsteht erst, wenn der aktuelle Gläubiger die Versicherung wirksam gemahnt hat. Im konkreten Fall scheiterte der Kläger, weil die Versicherung ihre Ablehnung nur an den ursprünglichen Kunden sandte. Gegenüber dem Dienstleister als neuem Forderungsinhaber lag somit noch keine juristisch relevante Zahlungsverweigerung vor. Ohne eigene Mahnung vor der Anwaltsbeauftragung fehlt die rechtliche Grundlage für eine Kostenerstattung durch den Gegner.
Unser Tipp: Schreiben Sie als Dienstleister zwingend eine eigene Mahnung an die Versicherung, bevor Sie einen Anwalt beauftragen. Setzen Sie darin eine klare Zahlungsfrist.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Amtsgericht Landshut – Az.: 10 C 120/22 – Urteil vom 21.06.2023
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




