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Abschleppkosten bei mobilem Halteverbotsschild – 48-Stunden-Grenze


Verwaltungsgericht Köln

Az: 20 K 4199/13

Urteil vom 16.01.2014


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


Tatbestand

Das Fahrzeug der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen LB-00 0000 wurde am 29.05.2013 um 10.20 Uhr aus der E-straße in Bonn abgeschleppt, und zwar gemäß Niederschrift über die Abschleppmaßnahme wegen Falschparkens mit Behinderung. Seitens der Klägerin wurde das Fahrzeug am 31.05.2013 bei der Firma B. C. in Bonn abgeholt, die Kosten wurden beglichen.

Mit Schreiben vom 14.06.2013 teilte der Beklagte der Klägerin mit, es sei beabsichtigt, sie im Hinblick auf die durchgeführte Abschleppmaßnahme zu Verwaltungsgebühren in Höhe von 79,00 Euro heranzuziehen. Es wurde ihr Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern. Mit Bescheid vom 01.07.2013 wurde die Klägerin sodann zu einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 79,00 Euro herangezogen. Das sichergestellte Fahrzeug sei in einer Haltverbotszone geparkt gewesen und habe die Arbeiten eines Glasreinigungsunternehmens behindert. Aus den Unterlagen, die der Beklagte von der Stadt Bonn beigezogen hat, ergibt sich, dass diese der Firma D. GmbH Genehmigungen für den Zeitraum vom 27.05. bis 29.05.2013 erteilt hatte, im Bereich V.-straße/ E.-straße Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum durchzuführen und zu diesem Zweck eine Haltverbotszone einzurichten. Gemäß Verkehrszeichenplan waren in der E.-straße beginnend bei der Hausnummer 54 bis zur Hausnummer 58 jeweils ein mobiles Haltverbotsschild als Anfangs. bzw Endschild sowie in dem dazwischen liegenden Bereich zwei mobile Zwischenschilder vorgesehen. Gemäß Bautagebuch wurde die Beschilderung am 23.05.2013 in der Zeit vom 9.00 bis 10.45 Uhr durch zwei Mitarbeiter der Fa. C. Verkehrstechnik GmbH aufgestellt. Innerhalb der durch die mobilen Haltverbotsschilder eingerichteten Haltverbotszone liegt eine durch stationäre Haltverbotsschilder ausgewiesene Haltverbotszone, die die Zufahrt zu einem Gebäude (Parkhaus) freihalten soll. In diesem Bereich befindet sich zusätzlich auf der Fahrbahn eine gestrichelte Linie (Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, lft. Nr.72 (Zeichen 299). Das Fahrzeug der Klägerin war unmittelbar vor dem Beginn der durch die stationären Haltverbotsschilder gekennzeichneten Fläche geparkt.

Die Klägerin hat am 11.07.2013 Klage erhoben. An der Stelle ihres geparkten Fahrzeuges sei keine Haltverbotszone eingerichtet gewesen. Sie habe bereits im Rahmen der Anhörung ein (nochmals vorgelegtes) Bild der Situation übersandt. Ihr Fahrzeug sei unmittelbar vor einem auflösenden Haltverbotsschild mit weißen Pfeil auf einer zu diesem Zweck ausgewiesenen Parkfläche abgestellt gewesen. Es habe daher keine Veranlassung bestanden, nach weiteren Schildern Ausschau zu halten. Selbst wenn der Fahrer das Haltverbotsschild entdeckt hätte, wäre das temporäre Haltverbotsschild durch das aufzulösende Haltverbotsschild außer Kraft gesetzt worden. Nach den Angaben des Abschleppunternehmens seien noch zehn weitere Fahrzeuge abgeschleppt worden; die Eindeutigkeit der verkehrsrechtlichen Regelung müsse daher angezweifelt werden. Korrekterweise hätte das auflösende Haltverbotsschild abgedeckt werden müssen. Auch nach den Verwaltungsvorschriften zur StVO solle die Häufung von Verkehrszeichen vermieden werden. Selbst wenn die Polizei grundsätzlich nicht zur Halterermittlung verpflichtet sei, hätte man hier, da das Fahrzeug auf eine Firma zugelassen sei, die Mobilfunknummer des Geschäftsführers mit jedem gängigen Smartphone innerhalb von zwei Minuten im Internet ermitteln können. Der Geschäftsführer hätte dann in zehn Minuten vor Ort sein können. Der Verzicht auf den Versuch der Ermittlung auswärtiger Halter verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Aussage, dass Halterfeststellungen auswärtiger Fahrzeuge nicht Erfolg versprechend seien, sei in Zeiten in der Nutzung von ZEVIS veraltet und nicht haltbar. Ein öffentliches Interesse an einer zügigen Fortführung der Arbeiten sei in Frage zu stellen, da das Fahrzeug zwei Tage zuvor an der Stelle geparkt worden sei, ohne dass irgendwelche Maßnahmen erforderlich geworden seien.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Gebührenbescheid des Beklagten vom 01.07.2013 aufzuheben,

den Beklagten zu verpflichten, ihr die Abschleppkosten in Höhe von 166,60 Euro zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt aus, dass die Firma D. die Polizei herangezogen habe, da das Ordnungsamt der Stadt Bonn nicht erreichbar gewesen sei. Die Haltverbotszone sei wirksam eingerichtet gewesen. Die Leitstelle der Polizei habe zwischen 9.20 Uhr und 10.40 Uhr versucht, die Halter der falsch geparkten Fahrzeuge zu erreichen, was zum Teil auch gelungen sei. Zum Zeitpunkt der Feststellung des Kraftfahrzeuges der Klägerin sei der Abschleppdienst bereits mit mehreren Fahrzeugen vor Ort gewesen. Es sei offensichtlich gewesen, dass im Hinblick auf das auswärtige Kennzeichen eine Halterabfrage wenig Erfolg versprechend gewesen wäre.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte in Abwesenheit eines Vertreters der Klägerin entscheiden, weil diese ordnungsgemäß geladen und darauf hingewiesen worden war, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist unbegründet.

Der Gebührenbescheid vom 01.07.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Die Kostentragungspflicht der Klägerin beruht auf § 77 VwVG NRW i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 7 VOVwVG NRW i.V.m. §§ 43 Nr. 1, 46 Abs. 3 PolG NRW bzw. § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW. Danach hat der Ordnungspflichtige die durch eine rechtmäßige Abschleppmaßnahme entstandenen Verwaltungsgebühren zu entrichten. Die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides hängt somit von der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Abschleppmaßnahme ab. Diese begegnet hier keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Voraussetzung für ein Eingreifen nach den genannten Vorschriften ist das Bestehen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit Mitteln des Polizeirechts begegnet werden kann. Zur öffentlichen Sicherheit im Sinne des Polizeirechts gehört die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung, zu welcher wiederum auch die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) gehören.

Im Zeitpunkt des Einschreitens lag ein Verstoß gegen § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. lft. Nr. 62 der Anlage 2 zu StVO vor, da das Fahrzeug in einem Bereich abgestellt war, in dem das Halten und Parken durch entsprechende mobile Haltverbotsschilder (VZ 283) untersagt war. Auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten und den dazu vorgelegten Unterlagen hat die Kammer keinen Zweifel, dass eine mobile Haltverbotszone entsprechend dem der von der Stadt Bonn erteilten Genehmigung zu Grunde liegenden Verkehrszeichenplan eingerichtet war. Die tatsächliche Aufstellung der Verkehrszeichen ist durch das Bautagebuch der Firma C. Verkehrstechnik GmbH ausreichend belegt. Dafür, dass tatsächlich die Haltverbotsschilder nicht wie beschrieben aufgestellt worden waren, bietet der Vortrag der Klägerin keine konkreten Anhaltspunkte.

Soweit die Klägerin die wirksame Einrichtung einer Haltverbotszone bestreitet, bezieht sich ihre Argumentation offensichtlich auf rechtliche Fragen, nämlich das Verhältnis der durch stationäre Schilder gekennzeichneten Haltverbotszone (Bereich der Gebäudezufahrt) zu der durch mobilen Haltverbotsschilder eingerichteten Haltverbotszone.

Zunächst ist in Bezug auf die Wirksamkeit von Verkehrszeichen nicht relevant, ob der einzelne Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäß aufgestellte Schilder tatsächlich wahrgenommen hat. Dementsprechend ist nicht von Bedeutung, ob der Geschäftsführer der Klägerin im Hinblick auf die stationären Haltverbotsschilder Anlass sah, nach weiteren Haltverbotsschilder Ausschau zu halten, weil er mit einer derartigen Verkehrsregelung nicht rechnete. Denn auch dann, wenn beispielsweise ein Fahrzeug für mehrere Tage/ Wochen an einer Stelle abgestellt wird, in der zum fraglichen Zeitpunkt das Parken erlaubt ist, gilt ein später noch während der Abwesenheit des Fahrers/ Halters eingerichtetes Haltverbots auch diesem gegenüber. Werden mobile Haltverbotsschilder mit einem zeitlichen Vorlauf von 48 Stunden aufgestellt, wird auch in derartigen Fällen eine entsprechende Abschleppmaßnahme unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten als rechtmäßig erachtet,

vgl. etwa OVG NRW Beschluss vom 13.09.2004 – 5 E 785/04 -; VG Köln, Urteil von 28.05.2009 – 20 K 7642/08 – (Juris).

An der Stelle, an dem das Fahrzeug der Klägerin abgestellt war, bestand ein wirksames Haltverbot. Auf der fraglichen Straßenseite befand sich nach dem Verkehrszeichenplan kurz vor Beginn des Hauses E.-straße 54, d.h. bei Blickrichtung auf die V.-straße einige Meter vor dem Abstellort des klägerischen Fahrzeuges, ein mobiles Haltverbotsschild mit Pfeilrichtung zum Parkplatz der Klägerin. Dieses Haltverbotsschild wurde nicht etwa durch das stationäre Haltverbotsschild, vor dem das Fahrzeug der Klägerin geparkt war, aufgehoben. Vielmehr bezeichnete dieses Haltverbotsschild auf Grund des Pfeils in Richtung Fahrbahn (vgl. dazu sowohl das von der Klägerin vorgelegte Foto als auch das im Verwaltungsvorgang befindliche Foto) den Beginn einer (weiteren) Haltverbotszone. Soweit die Klägerin dazu vorträgt, ihr Fahrzeug sei unmittelbar vor einem auflösenden Haltverbotsschild geparkt gewesen, ist dies danach unzutreffend. Ob die mobil eingerichtete Haltverbotszone in ihrem weiteren Verlauf (Richtung V.-straße) möglicherweise durch das wohl am Ende der Fahrbahnmarkierung (Zeichen 299) befindliche Endschild der stationären Haltverbotszone beendet wurde (in unmittelbarer Nähe befand sich nach dem Verkehrszeichenplan ein mobiles Haltverbots- Zwischenschild) mag dahinstehen. Denn dies hätte jedenfalls auf die Wirksamkeit des Haltverbots bis zum vorgenannten stationären Haltverbotszeichen (Endschild) und erst recht in Bereich des Standorts des klägerischen Fahrzeugs keine Auswirkung.

Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass vor der Anordnung der Abschleppmaßnahme eine Halterermittlung zwecks entsprechender telefonischer Benachrichtigung eines Berechtigten hätte durchgeführt werden müssen, ist dies rechtlich unzutreffend. Denn grundsätzlich sind Polizei – bzw. Ordnungsbehörden selbst bei im Kraftfahrzeug hinterlegten Telefonnummern angesichts der ungewissen Erfolgsaussichten und nicht abzusehender weiterer Verzögerungen nicht verpflichtet, den Versuch einer Halterbenachrichtigung zu unternehmen,

vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 – 3 B 149/01 – , NJW 2002, 2122; OVG NRW, Beschluss vom 10.04.2006 – 5 A 994/06 -; VG Köln, Urteil vom 18.12.2008 – 20 K 2947/08 -.

Der Umstand dass die Polizei versucht hat, bei Fahrzeugen mit Bonner Kennzeichen die Halter zu vermitteln und telefonisch zu benachrichtigen, begründet entgegen der Auffassung der Klägerin keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Denn es ist offensichtlich, dass selbst bei einer – aufwendigeren – Ermittlung einer auswärtigen Telefonnummer die Wahrscheinlichkeit, dass ein Berechtigter in kürzester Zeit vor Ort sein kann, erheblich geringer ist, als bei ortsansässigen Fahrzeughaltern. Im Übrigen lief der Abschleppvorgang bereits, wie der Beklagte vorgetragen hat, so dass auch konkret nur ein ganz kurzfristiges Erscheinen eines Berechtigten die Abschleppmaßnahme hätte überflüssig machen können.

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Die Anordnung der Entfernung des Fahrzeuges der Klägerin im Wege des Sofortvollzuges war auch notwendig. Soweit die Klägerin geltend macht, ihr Fahrzeug sei zunächst zwei Tage lang dort unbeanstandet abgestellt gewesen, ist dies rechtlich nicht relevant; denn am 29.05.2013, als die Reinigungsfirma die Polizei benachrichtigte, behinderte das Fahrzeug der Klägerin die Reinigungsarbeiten jedenfalls erheblich.

Die Höhe der vom Beklagten erhobenen Gebühr ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Gebührenspezifische Einwendungen hat die Klägerin auch nicht geltend gemacht.

Im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit die Abschleppmaßnahme steht der Klägerin auch nicht der geltend gemachte Erstattungsanspruch in Höhe von 166,60 Euro zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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