VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG
Az.: 1 S 1531/01
Urteil vom 27.06.2002
Vorinstanz: VG Stuttgart – Az.: 3 K 204/99
Leitsätze:
1. Das Abschleppen eines verbotswidrig im „absoluten Halteverbot“ auf einer als Brandschutzzone gekennzeichneten Fläche abgestellten Kraftfahrzeugs kann gegenüber dem Kraftfahrzeugführer im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt werden.
2. Die Auferlegung der Kosten für die durchgeführte Leerfahrt eines Abschleppunternehmens ist jedenfalls dann rechtmäßig, wenn die Kosten bereits angefallen waren und die Beauftragung des Abschleppunternehmens nicht mehr rechtzeitig storniert werden konnte.
In der Verwaltungsrechtssache wegen Abschleppkosten hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ohne mündliche Verhandlung am 27. Juni 2002 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. März 2001 – 3 K 204/99 – geändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Erstattungsbescheid, mit dem er zur Zahlung der Kosten für einen abgebrochenen Abschleppvorgang nebst Verwaltungsgebühren herangezogen wurde.
Der Pkw des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen xxxxxxxxx war am 2.3.1998 um 21.50 Uhr ebenso wie zwei weitere Kraftfahrzeuge xx xxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx auf der Fläche einer gekennzeichneten Brandschutzzone sowie im Geltungsbereich eines absoluten Halteverbots nach § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO (Zeichen Nr. 283) abgestellt. Eine Polizeistreife der Landespolizeidirektion Stuttgart II forderte ausweislich des Einsatzprotokolls der Funkleitzentrale der Landespolizeidirektion Stuttgart II um 21.52 Uhr über die Funkleitzentrale drei Abschleppfahrzeuge für die drei festgestellten Fahrzeuge an. Um 21.55 Uhr teilte die Funkleitzentrale den Polizeibeamten mit, dass mit den Firmen G., H. und H. drei private Abschleppdienste beauftragt seien und die angeforderten Abschleppfahrzeuge kämen. Nachdem der Führer eines der im Bereich der Brandschutzzone abgestellten Fahrzeuge gegen 22.08 Uhr bei seinem Fahrzeug eintraf und dieses entfernte, teilten die Polizeibeamten der Funkleitzentrale um 22.08 Uhr mit, dass eines der drei angeforderten Abschleppfahrzeuge zurückgehalten werden solle. Die Funkleitzentrale bestätigte die Stornierung des Abschleppfahrzeugs der Firma H. um 22.08 Uhr. Die beiden anderen Abschleppfahrzeuge trafen dagegen vor Ort ein. Die Firma H. sollte ausweislich der Auftragsbestätigung vom 2.3.1998 das Abschleppen des sich noch vor Ort befindlichen Fahrzeugs des Klägers übernehmen. Die Ausführung des Auftrags erfolgte jedoch nicht, weil der Kläger, der inzwischen eingetroffen war, sein Fahrzeug selbst entfernte.
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Stuttgart II vom 15.4.1998 wurden vom Kläger die Kosten für die Leerfahrt des beauftragten Abschleppunternehmers in Höhe von 198,– DM, zuzüglich einer Aufwandsgebühr für die Ersatzvornahme in Höhe von 19,80 DM sowie eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,– DM, zusammen mithin 267,80 DM verlangt. Hiergegen legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein und machte dabei geltend, er habe seinen Pkw um ca. 21.45 Uhr abgestellt und sei bereits um 21.50 Uhr wieder an seinem Fahrzeug gewesen; er habe sich gegenüber den Polizeibeamten bereit erklärt, sein Fahrzeug zu entfernen. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe sich im Bereich seines Fahrzeugs ein Abschleppfahrzeug befunden und damit begonnen, zwei andere, in diesem Bereich aufgestellte Pkw aufzuladen. Der Abschleppauftrag sei ausweislich der Auftragsbestätigung der Firma H. vom 2.3.1998 erst um 22.10 Uhr erteilt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei ein Abschleppen seines Fahrzeugs nicht mehr erforderlich gewesen. Schließlich könne der Beklagte dem Kläger auch deshalb die Kosten für eine Leerfahrt nicht auferlegen, da noch zahlreiche weitere Fahrzeuge verkehrsordnungswidrig geparkt hätten, die ebenfalls hätten abgeschleppt werden müssen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3.12.1998 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus, die Anordnung der Abschleppmaßnahme durch die Beamten des Polizeivollzugsdienstes sei rechtmäßig erfolgt. Denn der Bereich der Brandschutzzone sei stets für Einsatzfahrzeuge freizuhalten. Da das auswärtige Kennzeichen keine Rückschlüsse auf den Aufenthaltsort des Klägers in Stuttgart zugelassen habe, habe auch keine Verpflichtung bestanden, den Kläger als Fahrer des Fahrzeugs zu suchen. Da der Kläger nicht in der Lage gewesen sei, den polizeiwidrigen Zustand rechtzeitig zu beseitigen, habe der Polizeivollzugsdienst anstelle des Klägers tätig werden und einen privaten Abschleppdienst für die Entfernung des Fahrzeugs beauftragen dürfen.
Der Kläger hat am 8.1.1998 vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und die Aufhebung des Bescheids der Landespolizeidirektion Stuttgart II vom 15.4.1998 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 3.12.1998 beantragt. Zur Begründung hat er sich auf sein bisheriges Vorbringen bezogen und ergänzend geltend gemacht, die Örtlichkeit mit seinem Fahrzeug bereits vor 22.00 Uhr verlassen zu haben. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat ausgeführt, der Kläger sei nicht, wie er geltend mache, um 21.50 Uhr, sondern erst einige Zeit nach der Abbestellung eines Abschleppfahrzeugs um 22.08 Uhr und zu einem Zeitpunkt, zu dem das Abschleppfahrzeug der Firma H. bereits vor Ort eingetroffen war, zu seinem Fahrzeug zurückgekehrt.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 26.3.2001 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe bei der Entscheidung über die Kostenerhebung für die Ausführung einer unmittelbaren Maßnahme nach § 8 Abs. 2 PolG ermessensfehlerhaft gehandelt. Am Abend des 2.3.1998 sei eine Vielzahl von Fahrzeugen im Bereich der xxxxxxxxxxxxxxxx abgeschleppt worden, die Zuordnung der dem Kläger in Rechnung gestellten Leerfahrt dränge sich daher nicht auf. Der Zeitpunkt der Beauftragung des für das Fahrzeug des Klägers vorgesehenen Abschleppunternehmens sei nicht ausreichend dargelegt worden. Als Zeitpunkt für die Erteilung des Auftrags sei daher von der in der Auftragsbestätigung der Firma H. festgehaltenen Uhrzeit von 22.10 Uhr auszugehen. Dieser Zeitpunkt liege nach dem der Abbestellung eines der drei angeforderten Fahrzeuge um 22.08 Uhr. Angesichts dieser zeitlichen Ungereimtheiten hätte für den Beklagten zumindest im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Anlass bestanden, die Zuordnung der in Rechnung gestellten Leerfahrt zum Kläger und die Angemessenheit der geltend gemachten Kostenerstattung zu überprüfen.
Zur Begründung der – vom Senat zugelassenen – Berufung trägt der Beklagte ergänzend vor, dass es sich bei dem Fahrzeugführer, der nach Anforderung der drei Abschleppfahrzeuge zu seinem Pkw zurückgekehrt sei, nicht um den Kläger gehandelt habe. Dieser sei erst eingetroffen, nachdem die zwei weiterhin angeforderten Abschleppfahrzeuge vor Ort gewesen seien. An der Örtlichkeit seien somit nur noch zwei verkehrswidrig abgestellte Fahrzeuge vorhanden gewesen, wovon eines das des Klägers gewesen sei. Soweit dieser darauf verweise, er sei, wie sich aus den Angaben in der schriftlichen Verwarnung ergebe, bereits um 21.50 Uhr wieder an seinem Fahrzeug gewesen, sei ihm entgegenzuhalten, dass es sich bei dieser Zeitangabe um den sog. Tatzeitpunkt, also um den Zeitpunkt der Feststellung des ordnungswidrigen Parkens durch die Polizeivollzugsbeamten, handle. Die Notiz 22.10 Uhr auf dem Abschleppauftrag des privaten Abschleppunternehmens sei nicht geeignet, den genauen Auftragszeitpunkt darzulegen. Belegt sei hingegen der Auftragszeitpunkt durch die minutengenauen Aufzeichnungen der Funkleitzentrale, wie sie sich aus den Einsatzprotokollen ergäben.
Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.3.2001 – 3 K 204/99 – zu ändern und die Klage abzuweisen; hilfsweise, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.3.2001 – 3 K 204/99 – aufzuheben und zur erneuten Verhandlung an das Verwaltungsgericht Stuttgart zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts.
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten sowie die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart und die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Akten und die im Zulassungs- und Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis mit den Beteiligten kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Der angegriffene Kostenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Anordnung der Abschleppmaßnahme erfolgte zu Recht und die hierdurch entstandenen Kosten für eine Leerfahrt sowie die angesetzten Nebenkosten können vom Kläger, der Halter und zugleich Fahrer des verbotswidrig geparkten Kraftfahrzeugs war, gefordert werden.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der entstandenen Abschleppkosten und der angesetzten Gebühren sind die §§ 25, 31 Abs. 1, 2 und 4 LVwVG in Verb. mit §§ 6 Abs. 3 LVwVGKO und §§ 3, 8 LGebG. Danach werden für Amtshandlungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom Pflichtigen Kosten erhoben. Die entstandenen Abschleppkosten sind Kosten der Ersatzvornahme nach § 49 Abs. 1 PolG in Verb. mit § 25 LVwVG. Der Kläger parkte sein Fahrzeug auf einer als Brandschutzzone gekennzeichneten Fläche, auf der Halten und Parken durch das Verkehrszeichen Nr. 283 („absolutes Halteverbot“) untersagt ist (§ 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO; § 12 Abs. 1 Nr. 6 a, Abs. 2 StVO). Das Verkehrszeichen Nr. 283 begründet nicht nur ein Halte- und Parkverbot, sondern zugleich das – sofort vollziehbare – Gebot, das unerlaubt haltende oder parkende Fahrzeug wegzufahren (vgl. Urteil des Senats vom 13.6.1995, NVwZ-RR 1996, 149 ff.; BVerwG, Urteil vom 11.12.1996, BVerwGE 102, 316 ff.). Das durch den Verwaltungsakt angeordnete Wegfahrgebot kann über eine Ersatzvornahme (§ 25 LVwVG) vollstreckt werden. Der Kläger war als Halter und Führer des verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs Adressat der vollstreckbaren Grundverfügung, so dass sich hieraus grundsätzlich seine Kostenpflicht ergibt (§§ 25, 31 Abs. 2, 49 Abs. 1 LVwVG). Der Beklagte war auch zum Erlass des Kostenbescheids zuständig. Zuständig ist die Behörde, die die Vollstreckungsmaßnahme zulässig durchgeführt hat (§ 31 Abs. 6 LVwVG in Verb. mit § 12 LGebG).
Die dem Erstattungsbescheid zugrundeliegende Abschleppmaßnahme ist entgegen der Auffassung des Klägers rechtmäßig angeordnet worden. Das verkehrswidrig abgestellte Fahrzeug des Klägers stellte eine – fortdauernde -Störung der öffentlichen Sicherheit dar. Das Parken im absoluten Halteverbot im Bereich einer gekennzeichneten Brandschutzzone kann namentlich bei Unglücksfällen, die den schnellen Einsatz von Rettungsfahrzeugen erforderlich machen, zu schweren Behinderungen führen, so dass in diesen Fällen das Abschleppen ordnungswidrig geparkter Fahrzeuge grundsätzlich rechtlich zulässig ist. Die umgehende Beseitigung dieser Gefahrenquelle durch die Anordnung des Abschleppens des Fahrzeugs war erforderlich, geeignet und angemessen, um die freie und ungehinderte Zugänglichkeit der Brandschutzzone wiederherzustellen und zu gewährleisten.
Der Kläger war zum Zeitpunkt der Anordnung der Abschleppmaßnahme durch die sich vor Ort befindlichen Polizeibeamten nicht an seinem Fahrzeug anwesend. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem amtlichen Einsatzprotokoll, das den zeitlichen Ablauf des Geschehens nachvollziehbar wiedergibt.
Die Feststellung des verkehrswidrigen Parkens dreier Fahrzeuge in der Brandschutzzone in Höhe der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx durch Beamte des Polizeivollzugsdienstes erfolgte um 21.50 Uhr. Dem Vortrag des Klägers, bereits zu diesem Zeitpunkt zu seinem Fahrzeug zurückgekehrt zu sein, vermag der Senat schon im Hinblick auf die eigenen Einlassungen des Klägers nicht zu folgen. Der Kläger verbindet nämlich den vorgetragenen Zeitpunkt seiner Rückkehr zu seinem Fahrzeug mit der Darlegung, dass sich zu diesem Zeitpunkt bereits ein Abschleppfahrzeug vor Ort befunden habe, das mit einem verbotswidrig abgestellten Pkw beladen gewesen sei. Im Übrigen hätten sich in diesem Bereich weitere verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge befunden, die schon mit Vorrichtungen an den Rädern versehen worden seien. Die Abschleppfahrzeuge wurden jedoch ausweislich des amtlichen Einsatzprotokolls der Einsatzzentrale erst um 21.52 Uhr angefordert und die Beauftragung von drei privaten Abschleppunternehmen kurz darauf um 21.55 Uhr bestätigt. Zu dem vom Kläger genannten Zeitpunkt seiner Rückkehr konnten somit noch keine Abschleppfahrzeuge vor Ort gewesen sein, so dass der Senat bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts nicht die behauptete Zeitangabe des Klägers, sondern die Vorgänge, wie sie durch die minutengenauen Aufzeichnungen der Funkleitzentrale dokumentiert sind, zugrunde legt. Daraus ergibt sich, dass um 22.08 Uhr die Stornierung des Abschleppfahrzeugs der Firma H. wegen Rückkehr eines Fahrers bestätigt wurde. Dieses Fahrzeug war also zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor Ort. Selbst wenn ein Abschleppfahrzeug etwas früher eingetroffen sein sollte, so kann unter Zugrundelegung der eigenen Feststellungen des Klägers, nämlich dass bei seiner Rückkehr bereits ein PKW auf einem Abschleppfahrzeug aufgeladen war, sowie der Tatsache, dass ein solcher Verladevorgang einige Minuten in Anspruch nimmt, der Kläger vor 22.08 Uhr nicht zurückgekehrt, geschweige denn bereits um 22.00 Uhr abgefahren sein, zumal er vor seiner Abfahrt mit den Polizeivollzugsbeamten noch eine verbale Auseinandersetzung gehabt haben will.
Der Senat folgt auch nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Anordnung des Abschleppens des Fahrzeugs des Klägers erst um 22.10 Uhr erfolgte. Das Verwaltungsgericht hat sich dabei auf die Auftragsbestätigung des Abschleppunternehmens H. gestützt. Die hierauf eingetragene Uhrzeit (22.10 Uhr) lässt jedoch nicht zwingend darauf schließen, dass es sich hierbei um den Zeitpunkt der Beauftragung handelte. Vielmehr könnte darin auch der Zeitpunkt der beabsichtigten Durchführung der Abschleppmaßnahme vor Ort gesehen werden, was dem durch das amtliche Protokoll dokumentierten zeitlichen Ablauf entsprechen würde. Im Übrigen kommen Protokollen von Abschleppunternehmen, die private Aufzeichnungen darstellen und erfahrungsgemäß nur ungefähre Zeitangaben beinhalten, gegenüber amtlichen Protokollen von Funkleitzentralen, die ein minutengenaues Nachvollziehen der Vorgänge ermöglichen, regelmäßig kein maßgeblicher Aussagewert zu. Aus dem amtlichen Einsatzprotokoll ergibt sich jedoch eindeutig, dass die Beauftragung der Firmen H., G. und H. gemeinsam um 21.52 Uhr erfolgte, demgemäß auch nicht ein Abschleppfahrzeug nachgeordert wurde. Die Stornierung eines der drei angeforderten Abschleppfahrzeuge infolge der Rückkehr eines Fahrzeugführers (nicht des Klägers) betraf nur das Fahrzeug der Firma H. Für die erneute oder zweimalige Beauftragung der für das klägerische Fahrzeug vorgesehenen Firma H. um 22.10 Uhr bestand somit keine Veranlassung. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Abschleppmaßnahme befand sich somit der Kläger nicht an seinem Fahrzeug.
Die Anordnung der Abschleppmaßnahme war auch erforderlich, da andere, den Kläger weniger beeinträchtigende Mittel nicht zur Verfügung standen. Angesichts des auswärtigen Kennzeichens waren insbesondere Maßnahmen zur Ermittlung des Halters nicht angezeigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1996, BVerwGE 102, 316 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 28.3.2000, NJW 2001, 168 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.3.1998, NJW 1998, 2465). Soweit von diesem Grundsatz Ausnahmen für den Fall denkbar sind, dass der Kraftfahrzeugführer selbst Vorkehrungen dafür getroffen hat, dass er leicht, kurzfristig und zuverlässig erreichbar ist (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 28.3.2000, aaO, m.w.N.), fehlt es vorliegend jedenfalls an den Voraussetzungen für eine derartige Ausnahme.
Der Erstattungsforderung steht auch nicht entgegen, dass der Abschleppauftrag nicht vollständig zur Durchführung gelangt ist, es sich vielmehr um einen sog. abgebrochenen Abschleppvorgang handelt. Die Auferlegung der Kosten für die durchgeführte Leerfahrt eines Abschleppunternehmens, wie sie hier ohne Zweifel vorliegt, ist jedenfalls dann rechtmäßig, wenn die Kosten bereits angefallen waren und die Beauftragung des Abschleppunternehmens nicht mehr rechtzeitig storniert werden konnte. Wie sich aus dem oben dargestellten zeitlichen Ablauf ergibt, war die für das Abschleppen des klägerischen Fahrzeugs zuständige Firma bereits zu einem Zeitpunkt beauftragt und zum Einsatzort unterwegs, bevor der Kläger zu seinem Fahrzeug zurückgekehrt ist und seine Bereitschaft erklärt hat, das Fahrzeug selbst wegzufahren. Eine rechtzeitige Stornierung vor Abfahrt des Abschleppfahrzeugs zum Einsatzort war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich, so dass der Kläger die bis dahin im Zusammenhang mit der Ersatzvornahme angefallenen Auslagen der Vollstreckungsbehörde für die Beauftragung des Abschleppunternehmens zu tragen hat (§ 31 Abs. 4 LVwVG in Verb. Mit § 8 Abs. 1 Nr. 8 LVwVKKO). Die Ersatzvornahme erfasst alle Handlungen, die innerhalb des zeitlichen Rahmens liegen, die mit der Beauftragung des Abschleppunternehmens beginnt und mit der Einstellung der Vollstreckung endet. Schaltet die Vollstreckungsbehörde dritte Personen zur Durchführung der Ersatzvornahme ein, so haftet sie diesen gegenüber für die Kosten und ist Schuldner der nach § 632 Abs. 2 BGB anfallenden Vergütung. Da diese Kosten jedoch nur aufgrund polizeiwidrigen Verhaltens entstanden sind, stehen sie, auch wenn es nicht zur Durchführung der Ersatzvornahme kommt, in einem funktionalen Zusammenhang zu der in § 25 LVwVG genannten Ausführungsmaßnahme. Das durch die Anforderung eines Abschleppwagens hervorgerufene, unvermeidliche Kostenrisiko ist mithin wesentlich durch den Polizeipflichtigen veranlasst, der deshalb auch zu Kostenerstattung herangezogen werden darf (vgl. auch OVG Hamburg, Urteil vom 28.3.2000, a.a.O.).
Die Auferlegung der Leerfahrtkosten auf den Kläger verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ein solcher Verstoß käme allenfalls dann in Betracht, wenn das zum Einsatzort gefahrene und für den Kläger vorgesehene Abschleppfahrzeug in unmittelbarem Anschluss und von der gleichen Örtlichkeit ein anderes verkehrsordnungswidrig geparktes Fahrzeug hätte abschleppen müssen (vgl. zu einer derartigen Fallkonstellation OVG Hamburg, Urteil vom 28.3.2000, a.a.O.). Dies ist hier jedoch nach den vom Beklagten dokumentierten und vom Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Feststellungen nicht der Fall. Zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts sah sich der Senat nicht veranlasst, zumal der Kläger keine Beweise angeboten hat. Er hat zwar im Berufungsverfahren auf die erstinstanzlichen Beweisanträge Bezug genommen, dort aber, wie sich aus der Klageschrift vom 8.1.1999 und einem weiteren Schreiben vom 11.12.2000 ergibt, keinen Beweis angetreten.
Die Rechtmäßigkeit der im Ausgangsbescheid vom 15.4.1998 festgesetzten Aufwandsgebühr in Höhe von 19,80 DM folgt aus § 49 Abs. 1 PolG in Verb. mit § 31 Abs. 1, 4 LVwVG in Verb. mit § 6 Abs. 3 LVwVGKO, die der festgesetzten Verwaltungsgebühr aus §§ 3, 8 LGebG in Verb. mit Nr. 4 der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Gebührensätze für Amtshandlungen der staatlichen Behörden (GBl. 1993, S. 381).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.
B e s c h l u s s vom 27. Juni 2002
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 133,90 EUR festgesetzt (§§ 25 Abs. 2 S. 1, 14 Abs. 2 und 13 Abs. 2 GKG).
Der Beschluss ist nach § 25 Abs. 3 S. 2 GKG unanfechtbar.