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Abschleppkosten: Abschleppen des Fahrzeuges eines unter Alkoholeinfluss stehenden Fahrers

OVG Rheinland-Pfalz

Az.: 7 A 11180/04.OVG

Beschluss vom 06.08.2004

Vorinstanz: Verwaltungsgerichts Mainz, Az.: 1 K 1114/03.MZ


In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Abschleppkosten
hier: Zulassung der Berufung
hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 6. August 2004 beschlossen:

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 29. April 2004 – 1 K 1114/03.MZ – zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 242,30 € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.

An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass es keinen Ermessensfehler darstellt, dass die den Kläger am 17. Juli 2002 kontrollierenden Polizeibeamten das Abschleppen des Fahrzeugs des Klägers, bei dem eine Alkoholkonzentration von 1,19 Promille festgestellt worden ist, veranlasst haben. Bei der Beantwortung der Frage, ob die Polizei ein Fahrzeug, von dem eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, selbst auf einen nahe gelegenen Parkplatz fahren muss oder es dorthin von einem Unternehmer abschleppen lassen kann, ist der Polizei gemäß §§ 6 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 POG ein Ermessensspielraum eingeräumt. Dieser Spielraum ist nicht verletzt, wenn sich die Polizei grundsätzlich für das Abschleppen des Fahrzeugs entscheidet. Dies beruht darauf, dass die Polizei bereits das abstrakte Unfallrisiko, das beim Fahren eines fremden Fahrzeugs zusätzlich erhöht ist, nicht einzugehen braucht. Im übrigen konnten die kontrollierenden Polizeibeamten bei ihrer Entscheidung über die Beauftragung eines Abschleppunternehmens im vorliegenden Fall zusätzlich berücksichtigen, dass die Gefahr nicht ausgeschlossen war, wegen der am Einsatzort aufgetretenen Spannungen zwischen ihnen und dem Kläger Ansprüchen wegen etwaiger Eigentumsverletzungen ausgesetzt zu werden.

Weiterhin war die Entscheidung, das Fahrzeug abschleppen zu lassen, auch nicht aus anderen Gründen unverhältnismäßig. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass sich die finanziellen Folgen des Abschleppens angesichts der absoluten Höhe der Kosten in überschaubaren Grenzen halten. Insoweit kommt es weder auf die persönliche Vermögenssituation des Klägers noch – was auf der Hand liegt – auf den Wiederbeschaffungswert des 20 Jahre alten PKWs, sondern auf den konkreten Aufwand des Abschleppunternehmens an.

Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Soweit die von dem Kläger insoweit aufgeworfene Frage überhaupt einer grundsätzlichen Klärung zugänglich und ihre Beurteilung nicht von den Umständen des Einzelfalles abhängig ist, lässt sie sich ohne weiteres im oben genannten Sinne beantworten, so dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht bedarf.

Schließlich liegt kein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen. Die insofern erhobene Rüge geht bereits an dem Inhalt des angefochtenen Urteils vorbei. Zwar hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Ausübung des Ermessens u.a. auf die örtlichen Verhältnisse abgestellt, aber nicht die Auffassung vertreten, dass die Entfernung zwischen dem Kontrollpunkt und dem Parkplatz „um die 100 m“ betragen habe. Vielmehr hat es die Rechtmäßigkeit der Ermessenserwägung selbständig tragend auf das nicht spannungsfreie Geschehen am Einsatzort und die hieraus von den Polizeibeamten abgeleiteten Konsequenzen gestützt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 2, 14 GKG.

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