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Abschleppmaßnahme – Aufstellung eines Halteverbotschildes


Verwaltungsgericht Düsseldorf

Az: 14 K 4595/13

Urteil vom 04.02.2014


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 230,20 Euro festgesetzt.


Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Leistungsbescheid nach einer durchgeführten Abschleppmaßnahme.

Das klägerische Kraftfahrzeug, amtliches Kennzeichen O. -E. 452, Fabrikat Audi, parkte am Samstag, den 09.02.2013 in der Zeit von 10:56 Uhr bis 11:47 Uhr auf der M. Straße in Höhe der Hausnummer 21 in N. im Bereich eines absoluten Haltverbotes (Verkehrszeichen 283). Bei den vorhandenen Verkehrszeichen handelte es sich um eine auf den 09.02.2013 für den Zeitraum von 09:00 bis 19:00 Uhr beschränkte, zeitlich befristete mobile Haltverbotsbeschilderung. Auf Veranlassung eines Mitarbeiters der Beklagten wurde um 11:37 Uhr durch Anforderung eines Abschleppwagens eine Abschleppmaßnahme eingeleitet. Um 11:47 Uhr verbrachte der Abschleppwagen das Fahrzeug des Klägers auf das Gelände des Abschleppunternehmens. Dort wurde das Fahrzeug am 10.02.2013 um 13:35 Uhr abgeholt.

Ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Aufstellprotokolls vom 29.01.2013 wurde auf der M. Straße am 01.02.2013 in der Zeit von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr wegen eines Karnevalsumzuges durch Aufstellen mobiler Verkehrszeichen eine absolute Haltverbotszone eingerichtet. Das Fahrzeug des Klägers war nach dem Aufstellprotokoll im Zeitpunkt des Aufstellens der Haltverbotsbeschilderung nicht im betreffenden Bereich abgestellt. Der verantwortliche Bauleiter, Herr B. S. , teilte unter dem 04.07.2013 ergänzend schriftlich mit, dass er die Verkehrszeichen nebst Zusatzzeichen am 29.01.2013 in der M. Straße aufgestellt habe. Lichtbildaufnahmen von der Haltverbotszone habe er am 01.02.2013 gefertigt und die zu diesem Zeitpunkt im betreffenden Bereich abgestellten Fahrzeuge in das Aufstellprotokoll eingetragen. Die Eintragungen im Aufstellprotokoll habe er selbst vorgenommen. Ein unbefugter Zugriff durch Dritte könne ausgeschlossen werden. Es sei möglich, dass er unterschiedliche Schreibgeräte benutzt habe, weil diese gerade in der kalten Jahreszeit öfter ausfielen.

Mit Schreiben vom 04.03.2013 hörte die Beklagte den Kläger zum beabsichtigten Erlass eines Leistungsbescheides an.

Daraufhin teilte der Kläger der Beklagten unter dem 12.04.2013 mit, das Fahrzeug sei am Abend des 08.02.2013 gegen 18:45 Uhr auf der M. Straße in Höhe der Hausnummer 21 abgestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien keine Haltverbotsschilder aufgestellt gewesen. Nach der Rückkehr zum Abstellort sei das abgestellte Fahrzeug verschwunden gewesen. Anstelle des Fahrzeuges sei ein mobiles Haltverbotsschild aufgestellt gewesen. Dieses sei nicht wirksam bekannt gegeben worden, weil zwischen der Aufstellung des Verkehrszeichens und der Einleitung einer Abschleppmaßnahme eine Vorlaufzeit von drei Tagen liegen müsse. Angaben zum verantwortlichen Fahrzeugführer wurden nicht gemacht.

Mit Leistungsbescheid vom 17.04.2013, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 22.04.2013, machte die Beklagte gegenüber dem Kläger Kosten für das Abschleppen des Fahrzeugs in Höhe von 151,70 Euro geltend, setzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 75,00 Euro fest und machte zudem Postzustellauslagen in Höhe von 3,50 Euro geltend (Gesamtkosten: 230,20 Euro). Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, am 09.02.2013 sei das Fahrzeug des Klägers abgeschleppt worden, weil es in N. auf der M. Straße in Höhe der Hausnummer 21 verbotswidrig im absoluten Haltverbot abgestellt worden sei. Die Einrichtung des Haltverbotes für den 09.02.2013 sei erforderlich gewesen, um die gefahrlose Durchführung eines Karnevalsumzuges sicherzustellen. Es habe eine konkrete Behinderung vorgelegen, weil die M. Straße infolge des verbotswidrig abgestellten Fahrzeuges für die Zeit des Karnevalsumzuges nicht für den beidseitigen Fahrzeugverkehr habe freigegeben werden können. Nach den vorliegenden Erkenntnissen sei der Kläger im Tatzeitpunkt der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen. Die mobilen Haltverbotsschilder seien bereits am 01.02.2013 in ausreichender Zahl aufgestellt worden. Die notwendige Vorlaufzeit von 72 Stunden zwischen der Aufstellung der Verkehrszeichen und der Abschleppmaßnahme sei eingehalten worden.

Der Kläger hat am 22.05.2013 Klage erhoben.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Leistungsbescheid sei rechtswidrig. Nicht er, sondern Herr N1. E1. sei der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen. Er sei lediglich der Halter des Kraftfahrzeuges. Herr N1. E1. habe das Fahrzeug am 09.02.2013 nicht verkehrswidrig abgestellt. Das Fahrzeug sei bereits am 08.02.2013 gegen 18:45 Uhr auf der M. Straße vor der Hausnummer 21 abgestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien jedoch keine Haltverbotsschilder vorhanden gewesen. Erst nach Rückkehr zum Abstellort am 10.02.2013 seien die mobilen Haltverbotsschilder vorhanden gewesen. Damit sei die erforderliche Vorlaufzeit von drei Tagen zwischen der Aufstellung der Verkehrszeichen und der Durchführung einer Abschleppmaßnahme nicht eingehalten worden. Der Wahrheitsgehalt des vorgelegten Aufstellprotokolls werde ernsthaft in Zweifel gezogen. Das Formular sei nur unzureichend ausgefüllt. Es fehle die Bezugnahme auf die verkehrliche Anordnung. Zudem seien die Eintragungen offenbar zu unterschiedlichen Zeitpunkten durch unterschiedliche Personen vorgenommen worden. Die Unterschrift sei am 29.01.2013 geleistet worden, für die Aufstellung der Verkehrszeichen werde allerdings der 01.02.2013 ausgewiesen. Das Protokoll sei demnach nicht geeignet zu belegen, dass die Verkehrszeichen 72 Stunden vor der Abschleppmaßnahme aufgestellt worden sind. Zudem fehle die im Aufstellprotokoll benannte Fotodokumentation bezüglich der Aufstellung der Verkehrsschilder. Darüber hinaus bestehe der Verdacht, dass die angeblich aufgestellten Schilder zunächst mit Müllsäcken unkenntlich gemacht worden seien. Insoweit habe Herr N1. E1. am 09.02.2013 gegen 09:30 Uhr beobachtet, dass städtische Mitarbeiter auf der Adlerstraße Müllsäcke von abgedeckten Verkehrsschildern entfernt hätten. Die Beklagte habe es offenbar versäumt diese Müllsäcke rechtzeitig 72 Stunden vor dem Geltungszeitraum wieder zu entfernen und dies erst am Morgen des 09.02.2013 nachgeholt. Hinsichtlich des Abdeckens aufgestellter Verkehrszeichen sei die Stellungnahme des Herrn B. S. vom 04.07.2013 unergiebig. Die Abschleppmaßnahme sei auch unverhältnismäßig. Im Fahrzeug habe ein Anwohnerparkausweis ausgelegen. Der Beklagten sei es somit unschwer möglich gewesen, vor der Abschleppmaßnahme eine Fahrerermittlung durchzuführen. Die Halterermittlung über das Kennzeichen sei angesichts des Anwohnerparkausweises untauglich gewesen.

Der Kläger beantragt,

den Leistungsbescheid der Beklagten vom 17.04.2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den streitgegenständlichen Leistungsbescheid und führt ergänzend aus, im Gefahrenabwehrrecht gebe es keine gesetzliche Regelung, die die Rangfolge der Störerauswahl festlege. Zwar werde zur Kostenerstattung regelmäßig der Verhaltensstörer und nicht der Zustandsstörer in Anspruch genommen. Allerdings habe der Kläger den Verhaltensstörer im Rahmen der durchgeführten Anhörung, obwohl hierzu die Möglichkeit bestand, nicht namentlich benannt. Damit sei ein schutzwürdiges Interesse an der Inanspruchnahme des Verhaltensstörers entfallen. Erkenntnisse über den Abstellzeitpunkt des Kraftfahrzeuges vor dem 09.02.2013 lägen nicht vor. Festzustellen sei, dass das Kraftfahrzeug jedenfalls am 09.02.2013 verkehrswidrig im absoluten Haltverbot geparkt habe. Die mobilen Haltverbotsschilder seien durch den Mitarbeiter des städtischen Baubetriebshofes, Herrn B. S. , am 29.01.2013 im maßgeblichen Bereich in ausreichender Zahl aufgestellt worden. Die erforderliche Vorlaufzeit von 72 Stunden sei damit eingehalten worden. Die Verkehrszeichen seien nach dem Aufstellen weder entfernt noch umgesetzt worden. Es sei mithin davon auszugehen, dass die am 29.01.2013 aufgestellten Verkehrszeichen ununterbrochen bis einschließlich zum 09.02.2013 ordnungsgemäß im betreffenden Bereich standen. Eine eigenmächtige Aufstellung von Verkehrszeichen ohne zugrunde liegende verkehrliche Anordnung könne ausgeschlossen werden. Ausweislich des Aufstellprotokolls und der gefertigten Lichtbilder sei das Kraftfahrzeug des Klägers am 01.02.2013 nicht im betreffenden Bereich der M. Straße abgestellt gewesen. Weitergehende Maßnahmen zur Halterermittlung seien vor Einleitung der Abschleppmaßnahme nicht geboten gewesen. Es bestehe keine Verpflichtung bei heimischen oder auswärtigen Kennzeichen stets eine Halterfeststellung durchzuführen und den Halter telefonisch zu erreichen. Dennoch sei versucht worden, den Halter durch Befragung der Anwohner ausfindig zu machen. Über den Anwohnerparkausweis hätten keine Erkenntnisse gewonnen werden können, weil das Bürgerbüro als auskunftsgebende Stelle am Tattag geschlossen gewesen sei und insoweit keine Möglichkeit der Auskunftserteilung bestanden habe.

Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens wurden die von der Beklagten am 01.02.2013 auf der M. Straße gefertigten Lichtbilder vorgelegt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Q. L. , T. C. , B. S. , G. L1. , N1. E1. und S1. E1. sowie durch schriftliche Befragung der Zeugin T1. C1. . Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift und die Gerichtsakte verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die als Anfechtungsklage statthafte, zulässige Klage ist unbegründet.

Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 17.04.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

1. Die an den Kläger gerichtete Aufforderung, die entstandenen Kosten für die durchgeführte Abschleppmaßnahme in Höhe von 151,70 Euro zu zahlen, findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 77 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW), § 20 Abs. 2 Nr. 8 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) i.V.m. § 24 Nr. 13 Ordnungsbehördengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (OBG NRW), § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) bzw. in § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 20 Abs. 2 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW.

Der Leistungsbescheid ist formell rechtmäßig.

Eine ordnungsgemäße Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ist seitens der Beklagten mit Schreiben vom 04.03.2013 durchgeführt worden. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 12.04.2013 von seinem Anhörungsrecht Gebrauch gemacht.

Der Leistungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen der vorgenannten Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. Hiernach hat der für eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit verantwortliche Störer die durch eine rechtmäßige Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu tragen.

Ob die hier in Rede stehende Abschleppmaßnahme als Sicherstellung gemäß § 24 Nr. 13 OBG NRW, § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW oder als Ersatzvornahme einer Beseitigungsmaßnahme gemäß § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW auf Grundlage der ordnungsrechtlichen Generalklausel anzusehen ist, kann dahinstehen,

vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.2000 – 5 A 2625/00 -, Rn. 13, juris,

denn die eingeleitete Abschleppmaßnahme ist nach beiden Alternativen rechtmäßig. Die in den vorgenannten Vorschriften vorausgesetzte gegenwärtige bzw. konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand vorliegend. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne ist bei einer Beeinträchtigung von Individualrechtsgütern, bei einem Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung – mithin bei einer Zuwiderhandlung gegen formelle und materielle Gesetze – sowie bei einer Beeinträchtigung des Bestandes und der Veranstaltungen des Staates gegeben.

Vorliegend war eine Zuwiderhandlung gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gegeben. Im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten lag ein Verstoß gegen § 41 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) i.V.m. lfd. Nr. 62 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO (Zeichen 283) vor, weil das Fahrzeug des Klägers auf der M. Straße in Höhe der Hausnummer 21 im Bereich des Zeichens 283 (Absolutes Haltverbot) abgestellt war. Das Verkehrszeichen 283 verbietet das Halten auf der Fahrbahn in dem vom Verbotszeichen erfassten Bereich. Gegen dieses im Verkehrszeichen verkörperte absolute Haltverbot wurde verstoßen und zugleich das ebenfalls im Verkehrszeichen liegende – entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbare – Wegfahrgebot verletzt.

Bei dem Verkehrszeichen 283 handelt es sich um einen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 VwVfG NRW. Dieser Verwaltungsakt wird gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG NRW gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird. Die Bekanntgabe erfolgt nach den bundesrechtlichen Vorschriften der StVO durch Aufstellung des Verkehrsschildes (§ 39 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 4 StVO). Bei der Aufstellung handelt es sich um eine besondere Form der öffentlichen Bekanntgabe.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 – 11 C 15.95 -, Rn. 9, juris.

Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ erfassen kann, so äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, unabhängig davon, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrgenommen hat.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 – 11 C 15.95 -, Rn. 9, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.05.1995 – 5 A 2092/93 -, Rn. 4 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.05.1990- 5 A 1687/89 -, Rn. 7 ff., juris.

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Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, dass die Anbringung oder Aufbringung des Verkehrszeichens in der Weise erfolgen muss, dass der im Sinne des § 1 StVO sorgfältig handelnde Verkehrsteilnehmer die Anordnung ohne weitere Überlegung eindeutig erfassen kann.

Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.05.1990 – 5 A 1687/89 -, Rn. 9, juris.

Allerdings sind an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, niedrigere Anforderungen zu stellen, als an solche für den fließenden Verkehr. Diese müssen – anders als beim fließenden Verkehr – nicht bereits mit einem raschen und beiläufigen Blick erfasst werden können.

Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 30.06.2009 – 3 Bf 408/08 -, Rn. 31 ff., juris.

Einen Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug abstellt, treffen dementsprechend auch andere Sorgfalts- und Informationspflichten hinsichtlich der Beschilderung und der maßgeblichen örtlichen Verkehrsregelungen als einen Teilnehmer am fließenden Verkehr. Die Sorgfaltsanforderungen richten sich stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalles.

Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.06.1997 – 5 A 4278/95 -, Rn. 5 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2004 – 5 A 850/03 -, Rn. 38, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 30.06.2009 – 3 Bf 408/08 -, Rn. 31 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.05.1990- 5 A 1687/89 -, Rn. 7 ff., juris.

In Bezug auf Einschränkungen des Parkens und Haltens ist ein Verkehrsteilnehmer daher grundsätzlich verpflichtet, sich nach etwa vorhandenen Verkehrszeichen mit Sorgfalt umzusehen und sich über den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich eines (mobilen) Haltverbotsschilds zu informieren. Dabei muss er jedenfalls den leicht einsehbaren Nahbereich auf das Vorhandensein verkehrsrechtlicher Regelungen überprüfen, bevor er sein Fahrzeug endgültig abstellt.

Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.06.1997 – 5 A 4278/95 -, Rn. 5 ff., juris; OVG Hamburg, Urteil vom 30.06.2009 – 3 Bf 408/08 -, Rn. 31 ff., juris.

Unter Zugrundelegung der vorgenannten Kriterien sind die mobilen Haltverbotszeichen ordnungsgemäß bekannt gegeben worden und waren nach dem Sichtbarkeitsgrundsatz für einen durchschnittlichen Kraftfahrer bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hinreichend erkennbar.

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die mobilen Haltverbotszeichen mit dem Zeitzusatz „09.02.2013, 09:00 bis 19:00 Uhr“ auf der M. Straße im Bereich, in dem das Fahrzeug des Klägers geparkt war, am 29.01.2013 ordnungsgemäß aufgestellt wurden, durchgehend bis zum Tag der Abschleppmaßnahme am 09.02.2013 – mithin auch am Abend des 08.02.2013 – vor Ort vorhanden waren und zwischenzeitlich weder abgebaut noch unkenntlich gemacht worden sind.

Sowohl den im Verwaltungsvorgang befindlichen Lichtbildern vom 09.02.2013, als auch den am 01.02.2013 gefertigten Lichtbildern ist zu entnehmen, dass die Haltverbotsschilder ordnungsgemäß und gut sichtbar aufgestellt waren. Darüber hinaus geht aus dem Aufstellprotokoll vom 29.01.2013 und der ergänzenden Stellungnahme des verantwortlichen Bauleiters, dem Zeugen B. S. , vom 04.07.2013 eindeutig hervor, dass die mobilen Haltverbotsschilder mit dem Zeitzusatz „09.02.2013, 09:00 bis 19:00 Uhr“ am 29.01.2013 und damit mehr als eine Woche vor der durchgeführten Abschleppmaßnahme aufgestellt worden sind. Hinzu kommt, dass am 01.02.2013, mithin drei Tage nach der Aufstellung der mobilen Beschilderung, überprüft wurde, welche Fahrzeuge im betreffenden Bereich abgestellt waren. Am 01.02.2013 wurden die in der eingerichteten Haltverbotszone befindlichen Fahrzeuge zusätzlich durch Anfertigung von Lichtbildaufnahmen fotografisch dokumentiert. Im vorliegenden Aufstellprotokoll sind diejenigen Fahrzeuge mit Kennzeichen aufgeführt, die im Zeitpunkt der Lichtbildfertigung am 01.02.2013 im betreffenden Bereich abgestellt waren. Das Fahrzeug des Klägers ist darin nicht vermerkt. Angesichts der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme des Zeugen S. vom 04.07.2013 bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Aufstellprotokoll unrichtig ist. Denn bei der ergänzenden Stellungnahme handelt es sich um eine dienstliche Äußerung, an deren Richtigkeit zu Zweifeln kein Anlass besteht.

Die vorgenannten Angaben zur Aufstellung der Haltverbotsschilder hat der Zeuge S. auch im Rahmen seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Insoweit hat er glaubhaft und widerspruchsfrei bekundet, dass er die auf den Lichtbildern vom 01.02.2013 dokumentierten mobilen Haltverbotsschilder, gemeinsam mit drei bis vier weiteren städtischen Mitarbeitern am 29.01.2013 auf der M. Straße aufgestellt habe. Am 01.02.2013 habe er sich abermals zur M. Straße begeben, die ordnungsgemäße Aufstellung der Verkehrszeichen überprüft, die aufgestellten Schilder fotografisch dokumentiert, sämtliche Fahrzeuge, die am 01.02.2013 im Bereich der Haltverbotszone abgestellt waren ebenfalls fotografisch festgehalten und die Kennzeichen dieser Fahrzeuge allesamt in das Aufstellprotokoll eingetragen. Diese Angaben konnte der Zeuge S. zudem durch Vorlage eines Kalenders untermauern, in dem er taggenau eingetragen hat, in welchen Bereichen der Stadt N. er wann welche Verkehrszeichen aufstellt. Dieser Kalender wurde in der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten in Augenschein genommen. Darüber hinaus hat der Zeuge S. bekundet, dass er am 09.02.2013 in der Zeit zwischen 08:00 und 10:00 Uhr erneut auf der M. Straße tätig war und die dort vorhandenen stationären Verkehrszeichen, die das Parken mit Parkschein grundsätzlich erlauben, mit Plastiktüten abgehängt hat, um etwaigen Widersprüchen zur mobilen Beschilderung vorzubeugen. Der Zeuge S. hat gleichzeitig bekundet, dass die von ihm aufgestellten mobilen Haltverbotsschilder auch am 09.02.2013 noch vor Ort standen.

Die Angaben des Zeugen S. hinsichtlich der Aufstellung der Schilder korrespondieren mit den Wahrnehmungen der Zeugin T. C2. . Die Zeugin C2. hat unabhängig von dem Zeugen S. glaubhaft bekundet, im Rahmen ihres Dienstes zwei bis dreimal in der Woche die M. Straße zu begehen und die Einhaltung der dortigen Parkvorschriften zu kontrollieren. Auch in der Woche vor dem 09.02.2013 sei sie auf der M. Straße unterwegs gewesen. In diesem Zusammenhang sei ihr aufgefallen, dass die mobilen Haltverbotsschilder für den 09.02.2013 bereits eine Woche vor der Abschleppmaßnahme aufgestellt waren. Wegen des Karnevalsumzuges in der Innenstadt von N. seien auch auf den an die M. Straße angrenzenden Straßen mobile Haltverbotsschilder aufgestellt gewesen. Ebenso konnte die Zeugin C2. bestätigen, dass die mobilen Haltverbotsschilder auch am Tag der Abschleppmaßnahme, dem 09.02.2013, noch ordnungsgemäß auf der M. Straße standen.

Der Zeuge Q. L. , der am 09.02.2013 gemeinsam mit der Zeugin C2. vor Ort und für die ordnungsgemäße Durchführung der Abschleppmaßnahmen im Zuge der Einrichtung von Begegnungsverkehr auf der M. Straße verantwortlich war, hat ebenfalls bekundet, dass die mobilen Haltverbotsschilder am 09.02.2013 noch genauso aufgestellt waren, wie es im Aufstellprotokoll dokumentiert ist. Die Zeugen L. und C2. haben gleichfalls unabhängig voneinander bekundet, dass die auf der M. Straße befindliche stationäre Beschilderung, nach der das Parken mit Parkschein ansonsten erlaubt ist, am 09.02.2013 ordnungsgemäß abgehängt war. Diese Wahrnehmungen korrespondieren wiederum mit den Bekundungen des Zeugen S. , wonach dieser die stationäre Beschilderung am 09.02.2013 zwischen 08:00 und 10:00 Uhr mittels Plastiktüten unkenntlich gemacht hat.

Das Gericht hat keine Veranlassung die Glaubhaftigkeit der Zeugen S. , C2. und L. in Zweifel zu ziehen. Die Zeugen haben das Kerngeschehen hinsichtlich der Aufstellung und des Vorhandenseins der mobilen Haltverbotszeichen ohne Belastungstendenzen übereinstimmend und unabhängig voneinander wiedergegeben. Die Aussagen der Zeugen decken sich darüber hinaus mit den am 01.02.2013 und 09.02.2013 gefertigten Lichtbildern und dem Aufstellprotokoll. Das Gericht geht folglich davon aus, dass die mobilen Haltverbotsschilder auch am Abend des 08.02.2013 gegen 18:45 Uhr, als das Fahrzeug nach den Angaben des Klägers auf der M. Straße in Höhe der Hausnummer 21 geparkt wurde, ordnungsgemäß aufgestellt waren.

Diese Annahme wird nicht durch die Aussagen des Zeugen G. L1. sowie der Zeugen N1. und S1. E1. erschüttert.

Die Aussage des Zeugen L1. ist bereits unergiebig. Der Zeuge L1. konnte lediglich bekunden, dass auf der M. Straße zu unterschiedlichen Anlässen mehrmals im Jahr mobile Haltverbotsschilder aufgestellt werden. In diesem Zusammenhang meine er sich zu erinnern, dass die mobilen Haltverbotsschilder irgendwann im Jahr 2013 einmal nicht mit der erforderlichen Vorlaufzeit aufgestellt worden seien. Der Zeuge hatte jedoch keine Erinnerung mehr daran, wann sich dieser Vorfall zugetragen hat. Er konnte die Jahreszeit nicht ansatzweise eingrenzen und hat ausdrücklich angegeben nicht zu wissen, ob dieser Vorfall am Karnevalswochenende oder zu einem anderen Zeitpunkt stattgefunden hat. Zu dem Vorhandensein mobiler Haltverbotsschilder am 09.02.2013 bzw. an den Tagen vor dem 09.02.2013 konnte der Zeuge keine Angaben machen.

Auch die Aussagen der Zeugen N1. und S1. E1. sind im Wesentlichen unergiebig. Die Zeugen haben übereinstimmend und unabhängig voneinander bekundet, das Fahrzeug des Klägers am Abend des 08.02.2013 gegen 18:45 Uhr auf der M. Straße geparkt zu haben, nachdem sie eine Freundin – die Zeugin T1. C1. – vom Bahnhof abgeholt hatten. Als sie das Fahrzeug am Beginn der M. Straße geparkt hätten, seien sie die Straße einige hundert Meter bis zu ihrer Wohnung hinaufgegangen. Weder beim Parken des Fahrzeuges noch beim Aussteigen oder auf dem Weg zu ihrer Wohnung seien ihnen mobile Haltverbotsschilder aufgefallen. Dass den Zeugen indes keine Haltverbotsschilder aufgefallen sind heißt nicht, dass die Schilder nicht tatsächlich vor Ort aufgestellt waren. Insbesondere haben die Zeugen auf ausdrückliche Nachfrage angegeben, sich nicht gesondert über die Situation der Verkehrsregelungen auf der M. Straße informiert zu haben, sondern lediglich vom Fahrzeug bis zu ihrer Wohnung gegangen zu sein. Es ist daher anzunehmen, dass die Zeugen die vorhandenen mobilen Haltverbotsschilder bei den Anfang Februar gegen 18:45 Uhr vorherrschenden nächtlichen Lichtverhältnissen nicht wahrgenommen haben. Soweit die Zeugin S1. E1. bekundet hat sich deshalb sicher zu sein, das keine Haltverbotsschilder vorhanden waren, weil sich am 10.02.2013 ein Haltverbotsschild genau auf der Höhe befunden habe, auf der sich am 08.02.2013 die Beifahrertür des Fahrzeugs befunden habe und sie deshalb durch das Schild beim Aussteigen aus dem Fahrzeug hätte behindert werden müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Denn auf den am 09.02.2013 von dem klägerischen Fahrzeug gefertigten Lichtbildern ist deutlich zu erkennen, dass in Höhe der Beifahrertür des Fahrzeugs kein Schild aufgestellt war. Vielmehr befindet sich ein mobiles Haltverbotsschild mehrere Meter hinter dem klägerischen Fahrzeug, so dass Fahrzeuginsassen beim Aussteigen aus dem Fahrzeug durch dieses Schild in keiner Weise hätten behindert werden können. Die auf den Lichtbildern vom 09.02.2013 dokumentierte Aufstellsituation steht damit in ersichtlichem Widerspruch zu den Wahrnehmungen der Zeugin E1. . Die Angaben der Zeugen N1. und S1. E1. , wonach sie mit dem Rollkoffer der Zeugin C1. auf dem Weg vom Fahrzeug zur Wohnung nicht durch Haltverbotsschilder auf dem Gehweg behindert worden seien, was dafür spreche, dass keine Schilder vorhanden waren, führen gleichfalls zu keiner anderen Beurteilung. Denn insoweit hat der Zeuge S. glaubhaft bekundet, die mobilen Haltverbotsschilder auf den Gehwegen stets so zu positionieren, dass Fußgänger, Rollstuhlfahrer und Kinderwagen durch die Stellfüße der Schilder nicht behindert werden. Auch der Zeuge L1. hat bekundet, dass die auf der M. Straße zu verschiedenen Anlässen aufgestellten mobilen Verkehrszeichen Kinderwagen und Rollstuhlfahrer in der Regel nicht bei der Benutzung des Gehweges behindern. Im Übrigen ist gerichtsbekannt, dass die rechteckigen Stellfüße mobiler Verkehrszeichen auf einem Bürgersteig normaler Breite in der Regel zu keinen Behinderungen des Begegnungsverkehrs von Fußgängern, Rollstuhlfahrern, Kinderwagen und sonstigen Verkehrsteilnehmern führen, selbst wenn die Stellfüße im Einzelfall nicht parallel zur Fahrbahn positioniert sind. Letztlich sind auch die geschilderten Beobachtungen des Zeugen N1. E1. am Morgen des 09.02.2013 gegen 10:00 Uhr im Bereich des B1. hinsichtlich des Vorhandenseins absoluter Haltverbotsschilder auf der M. Straße unergiebig. Soweit der Zeuge N1. E1. beobachtet hat, dass im Bereich des B1. durch städtische Mitarbeiter ein Einbahnstraßenschild mit Plastiktüten abgehängt worden sei, erlaubt dies keine Rückschlüsse hinsichtlich des Vorhandenseins einer mobilen Haltverbotsbeschilderung auf der M. Straße. Allerdings sind diese Beobachtungen ein weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen S. , der ausdrücklich bekundet hat, auf der M. Straße und den umliegenden Straßen im Bereich des Zugweges des Karnevalsumzuges am 09.02.2013 zwischen 08:00 Uhr und 10:00 Uhr die vorhandene stationäre Beschilderung durch Abhängen mit Plastiktüten außer Kraft gesetzt zu haben.

Letztlich ist die schriftliche Aussage der Zeugin T1. C1. ebenfalls unergiebig. Die Zeugin C1. bekundet lediglich, am 08.02.2013 keine absoluten Haltverbotsschilder wahrgenommen zu haben. Dies führt indes nicht zu der Annahme, dass tatsächlich keine mobilen Haltverbotszeichen aufgestellt waren.

Es ist folglich davon auszugehen, dass die maßgeblichen Haltverbotsschilder mit dem Zeitzusatz „09.02.2013, 09:00 bis 19:00 Uhr“ am 08.02.2013 gegen 18:45 Uhr, als das Fahrzeug nach den Angaben des Klägers auf der M. Straße geparkt wurde, ordnungsgemäß aufgestellt waren und damit dem Kläger gegenüber wirksam geworden sind, auch wenn die Verkehrszeichen bei den Anfang Februar gegen 18:45 Uhr vorherrschenden nächtlichen Lichtverhältnissen vom verantwortlichen Fahrzeugführer tatsächlich nicht wahrgenommen worden sein sollten. Denn die für die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes in Form eines Verkehrszeichens bedeutsame Bekanntgabe setzt lediglich voraus, dass es von dem, der selbst oder dessen Fahrzeug in den Wirkungsbereich des Verkehrszeichens gelangt, bei Anlegung des von § 1 StVO vorgegebenen Sorgfaltsmaßstabs ohne weiteres wahrgenommen werden kann.

Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.05.1990 – 5 A 1687/89 -, Rn. 5 ff., juris.

Aufgrund der für den ruhenden Verkehr geltenden erhöhten Sorgfaltsanforderungen hätte der verantwortliche Fahrzeugführer sich beim Abstellen des Fahrzeuges, durch Abschreiten des umliegenden Nahbereiches und ggf. durch Betrachten des Straßenabschnittes von der gegenüberliegenden Straßenseite über den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich der vorhandenen mobilen Verkehrszeichen informieren müssen. Diesen im ruhenden Verkehr geltenden erhöhten Sorgfaltsanforderungen ist der verantwortliche Fahrzeugführer, der Zeuge N1. E1. , indes nach dem Ergebnis seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung nicht nachgekommen.

Die Abschleppmaßnahme war auch verhältnismäßig. Die Beklagte hat in fehlerfreier Weise von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO.

Das Wegschleppen des Fahrzeugs war geeignet, den Rechtsverstoß zu beenden und die blockierte Straßenfläche für die mit der temporären Verkehrsregelung bezweckte ungestörte Einrichtung von Begegnungsverkehr auf der ansonsten als Einbahnstraße ausgewiesenen M. Straße freizugeben. Die Maßnahme war auch erforderlich, da kein milderes und gleich effektives Mittel zur Beseitigung des Rechtsverstoßes in Betracht kam. Insbesondere waren die Mitarbeiter der Beklagten nicht gehalten, den Kläger oder den potentiellen Fahrzeugführer vor Einleitung der Abschleppmaßnahme ausfindig zu machen. Sofern sich der Fahrer von dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug entfernt und deshalb nicht unmittelbar wie jemand zur Verfügung steht, der sich in Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhält, sind grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des Verantwortlichen veranlasst, weil deren Erfolg zweifelhaft ist und zu nicht abzusehenden Verzögerungen führt.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 – 3 B 149.01 -, Rn. 6 ff., juris; OVG Hamburg, Urteil vom 22.05.2005 – 3 Bf 25/02 -, Rn. 36, juris; VGH Bayern, Urteil vom 16.01.2001 – 24 B 99.1571 -, Rn. 36, juris; VGH Hessen, Urteil vom 11.11.1997 – 11 UE 3450/95 -, Rn. 27, juris; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27.07.2009 – 14 K 1421/09 -; VG Köln, Urteil vom 11.10.2007 – 20 K 2162/06 -, Rn. 22, juris.

Dies gilt selbst dann, wenn der Behörde der Wohnort des Ordnungspflichtigen im Zeitpunkt der Einleitung der Abschleppmaßnahme bekannt ist und die Wohnungsanschrift in unmittelbarer Nähe zu dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug liegt.

Vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27.07.2009 – 14 K 1421/09 -; VG Köln, Urteil vom 11.10.2007 – 20 K 2162/06 -, Rn. 22, juris.

Die Abschleppmaßnahme war auch angemessen. Ihr Nutzen stand nicht außer Verhältnis zu den dem Kläger entstandenen Unannehmlichkeiten. Die Maßnahme belastete den Kläger lediglich mit den Kosten für die Abschleppmaßnahme in Höhe von 151,70 Euro, mit der Verwaltungsgebühr in Höhe von 75,00 Euro und den Zustellauslagen in Höhe von 3,50 Euro. Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages und die sonstigen Ungelegenheiten sind damit geringfügig. Schon deshalb stehen die Nachteile zu dem mit der Maßnahme erstrebten Erfolg, aufgrund des stattfindenden Karnevalsumzuges einen Begegnungsverkehr zwecks reibungslosen Verkehrsabflusses zu ermöglichen, in keinem offensichtlichen Missverhältnis.

Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 – 3 B 149.01 -, Rn. 4, juris,

zu dem objektiven Rechtsverstoß (hier: Parken im Bereich eines absoluten Haltverbots) stets auch eine konkrete Behinderung hinzutreten muss. Denn das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeuges steht, ohne dass es auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung ankommt, jedenfalls dann mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einklang, wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 – 3 B 149.01 -, Rn. 4, juris; BVerwG, Beschluss vom 01.12.2000 – 3 B 51.00 -, Rn. 3 f., juris, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2012- 5 A 2802/11 -, Rn. 3 ff., juris.

Dies ist beim Abstellen eines Fahrzeuges im Bereich eines absoluten Haltverbots regelmäßig der Fall.

Vgl. VG Aachen, Urteil vom 23.02.2011 – 6 K 1/10 -, Rn. 34 ff., juris; VG Potsdam, Urteil vom 14.03.2012 – 10 K 59/08 -, Rn. 21, juris.

Eine derartige Funktionsbeeinträchtigung war vorliegend gegeben. Die eingerichtete Haltverbotszone auf der M. Straße diente dem Zweck, den betreffenden Straßenbereich für den angegebenen Geltungszeitraum vom ruhenden Verkehr freizuhalten. Dieser Zweck konnte nur durch die temporäre Anordnung eines absoluten Haltverbotes wirksam erreicht werden. Diese Funktion hat der Kläger durch sein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug beeinträchtigt. Hinzu kommt, dass das Fahrzeug des Klägers die Einrichtung temporären Begegnungsverkehrs auf der M. Straße auch konkret behinderte.

Die Beklagte hat den Kläger auch zutreffend als Kostenschuldner in Anspruch genommen.

Gemäß dem Grundsatz der Kongruenz von Ordnungspflicht und Kostenlast ist prinzipiell derjenige, der ordnungsrechtlich für die Beseitigung einer Störung verantwortlich ist, auch der kostenrechtlich Verantwortliche. Dies ergibt sich aus § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW, wonach die für eine Amtshandlung entstehenden Kosten (Gebühren und Auslagen) vom Pflichtigen erhoben werden, dass heißt von demjenigen, der nach §§ 17 oder 18 OBG NRW für die abgewendete Gefahr verantwortlich ist. Gemäß § 17 Abs. 1 OBG NRW sind ordnungsbehördliche Maßnahmen gegen den Verursacher einer Gefahr zu richten (Verhaltensstörer), nach § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW haftet der Eigentümer einer Sache für Gefahren, die von dieser Sache ausgehen (Zustandsstörer). Allerdings ist die Frage der endgültigen Kostentragungspflicht für eine ordnungsbehördliche Maßnahme zum Zweck der Gefahrenabwehr nicht aus ex-ante Sicht, sondern nach den tatsächlichen Umständen, wie sie wirklich vorlagen, also aus einer objektiven Betrachtungsweise ex-post zu beurteilen. Insoweit wird die ex-ante Betrachtung auf der Ebene der Gefahrbeseitigung durch eine ex-post Betrachtung bei der (endgültigen) Kostentragungspflicht abgelöst.

Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.06.2000 – 5 A 95/00 -, Rn. 14 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.03.1993 – 5 A 496/92 -, Rn. 27 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.03.1996 – 5 A 3812/92 -, Rn. 26 ff., juris; vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 08.12.2008 – 6 K 830/08 -, Rn. 65 ff., juris.

Nach Maßgabe dieser Kriterien ist der Kläger als Eigentümer und Halter des von der Abschleppmaßnahme betroffenen Kraftfahrzeuges sowohl aus ex-ante Sicht, als auch bei einer objektiven ex-post Betrachtung Zustandsstörer im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW und damit richtiger Kostenschuldner im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW.

Die Beklagte hat auch ihr Störerauswahlermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Insbesondere begegnet die Inanspruchnahme des Klägers als Zustandsstörer insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als der Zeuge N1. E1. als Fahrzeugführer neben dem Kläger für die eingetretene Gefahr gemäß § 17 Abs. 1 OBG NRW als Verhaltensstörer verantwortlich ist. Sind nämlich mehrere Personen für eine Gefahr verantwortlich, steht die Entscheidung, gegen wen die Maßnahme zu richten ist bzw. wer die Kosten der Maßnahme zu tragen hat, im pflichtgemäßen Ermessen der Ordnungsbehörde. Dieses Auswahlermessen ist sachgerecht und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszuüben. Hierbei gilt, dass regelmäßig zunächst ein verantwortlicher Verhaltensstörer in Anspruch genommen werden soll, bevor ein daneben haftender Zustandsstörer herangezogen werden kann.

Vgl. zum Rangverhältnis der Inanspruchnahme von Verhaltens- und Zustandsstörer: VG Oldenburg, Urteil vom 27.02.2009 – 7 A 35/09 -, Rn. 18 ff., juris; VG Köln, Urteil vom 28.08.2008- 20 K 3320/07 -, Rn. 17 ff., juris; VG Hamburg, Urteil vom 01.04.1997 – 16 VG 183/97 -, Rn. 24 ff., juris; VGH Bayern, Beschluss vom 01.07.1986 – 21 B 85 A.3336 -, NVwZ 1987, 912.

Voraussetzung für die korrekte Ausübung des Auswahlermessens ist die vollständige und zutreffende Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts. Die Behörde muss grundsätzlich von Amts wegen alle Feststellungen treffen, die erforderlich sind, um die nach den Zwecken der Ermächtigung für die Ermessensentscheidung relevanten Gesichtspunkte abwägen zu können. Dabei sind alle zumutbaren Möglichkeiten der Aufklärung des Sachverhalts auszuschöpfen.

Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2013 – 14 K 6304/12 -, Rn. 38, juris; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 13. Auflage 2012, § 40 VwVfG, Rn. 53, 54.

Zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bedarf es daher regelmäßig einer (schriftlichen) Anhörung hinsichtlich des beabsichtigten Erlasses eines Kostenbescheides. In diesem Zusammenhang begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Behörde, in Ermangelung anderweitiger Erkenntnisse zum verantwortlichen Fahrzeugführer, zunächst den Eigentümer und Halter des Fahrzeuges zum Erlass eines Kostenbescheides anhört. Sofern dieser den verantwortlichen Fahrzeugführer im Rahmen der Anhörung nicht namentlich und mit zustellungsfähiger Anschrift benennt, ist es regelmäßig ermessensgerecht, den Eigentümer als Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen. Wird hingegen bei der Anhörung eine andere Person als verantwortlicher Fahrzeugführer benannt, ist das Auswahlermessen regelmäßig dahingehend auszuüben, den Verhaltensstörer für die im Zuge der Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten in Anspruch zu nehmen. Neben der erforderlichen Anhörung ist die Behörde jedoch grundsätzlich nicht verpflichtet, über die Feststellung des Eigentümers und Halters als regelmäßigem Zustandsstörer hinaus, weitere Ermittlungen nach dem Verhaltensstörer durchzuführen.

Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2013 – 14 K 6304/12 -, Rn. 40 ff., juris; VG Hamburg, Urteil vom 01.04.1997 – 16 VG 183/97 -, Rn. 28, juris; wohl auch VG Köln, Urteil vom 28.08.2008- 20 K 3320/07 -, Rn. 17, juris.

Dies zugrunde gelegt ist die Inanspruchnahme des Klägers ermessensgerecht. Als Eigentümer und Halter des Kraftfahrzeuges ist der Kläger Zustandsstörer gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW. Im Rahmen der durchgeführten schriftlichen Anhörung hat er den verantwortlichen Fahrzeugführer nicht namentlich und mit zustellungsfähiger Anschrift benannt. Im Anhörungsverfahren wurde seitens des Klägers überhaupt nicht mitgeteilt, welche Person das Fahrzeug auf der M. Straße geparkt hat. Erstmals im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger geltend gemacht, dass nicht er, sondern der Zeuge N1. E1. der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen sei. Damit durfte die Beklagte im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage allein maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon ausgehen, dass der Kläger die eingetretene Gefahr für die öffentliche Sicherheit selbst herbeigeführt hat und konnte ihn folglich ermessensfehlerfrei (jedenfalls) als Zustandsstörer in Anspruch nehmen. Da im Zeitpunkt der Behördenentscheidung auch keine Anhaltspunkte bezüglich einer anderen, eventuell vor dem Kläger als verhaltensverantwortlich heranzuziehende Person vorlagen, war die Beklagte nicht gehalten, weitere Nachforschungen anzustellen.

Die Verpflichtung zum Ersatz der Zustellauslagen in Höhe von 3,50 Euro folgt unmittelbar aus § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VO VwVG NRW.

2. Auch die festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 75,00 Euro begegnet weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 24 Nr. 13 OBG NRW, § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW bzw. in 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW.

Hiernach kann die Ordnungsbehörde als Vollstreckungsgläubigerin von dem Ordnungspflichtigen für eine rechtmäßige Sicherstellung bzw. das rechtmäßige Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeuges eine Verwaltungsgebühr erheben. Die Abschleppmaßnahme war – wie unter Ziffer 1.) dargelegt – rechtmäßig. Gemäß § 15 Abs. 2 VO VwVG NRW entsteht die Gebührenschuld, sobald die Anwendung des Verwaltungszwangs (§§ 65, 55 Abs. 2 VwVG NRW), die Sicherstellung oder die Verwahrung begonnen hat.

Gemäß § 77 Abs. 2 Satz 6 VwVG NRW sind die Gebühren entweder durch feste Sätze oder – wie in der VO VwVG NRW – durch Rahmensätze zu bestimmen. Nach § 77 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW berücksichtigen die Gebührentatbestände und die Gebührenfestsetzungen den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand.

Diese Vorgaben hat die Beklagte beachtet. Die erhobene Verwaltungsgebühr bewegt sich im mittleren Bereich des durch § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW vorgegebenen Gebührenrahmens von 25 bis 150 Euro.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt.


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