OLG Koblenz
Az.: 10 U 928/02
Urteil vom 20.03.2003
Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich!):
Beim Abschließen der (Eingangs-/Ausgangs-) Tür eines Geschäftsraumes muss man das Türschloss nur einmal abschließen (Schlüssel einmal herumdrehen). Dies entspricht dem allgemeinen Sicherheitsstandard. Die Versicherung kann ihre Leistungsverpflichtung nicht mit dem Argument verweigern, dass die Tür hätte zweimal verschlossen werden müssen (Schlüssel zweimal herumdrehen).
Sachverhalt:
In eine Bank war eingebrochen und ein Betrag von 180.000 Euro gestohlen worden. Es stellte sich heraus, dass die Türen der Geschäftsräume nur durch eine Umdrehung der Türschlösser verschlossen worden waren. Die Versicherung verweigerte ihre Einstandspflicht mit der Begründung, dass die Türen nicht ordnungsgemäß verschlossen worden wären. Hierzu hätte man die Türschlösser zweimal herumdrehen müssen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht gab der Klage der Bank statt, da sie den behaupteten Einbruchdiebstahl nachgewiesen hatte. Unstreitig waren die Türen verschlossen gewesen und durch die Einbrecher aufgebrochen worden. Die Mitarbeiter der Bank waren auch nicht verpflichtet, die Türen zweimal abzuschließen. Das einmalige Abschließen einer Türe stellt eine ordnungsgemäße Sicherung der Türe dar, da es dem normalen Sicherheitsstandard entspricht. Ein zweimaliges Abschließen hätte zwischen der Bank und der Versicherung extra vereinbart werden müssen. Die Bank handelte mithin nicht grob fahrlässig und die Versicherung wurde nicht von ihrer Leistungsverpflichtung gem. § 61 VVG frei.