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Abstandsmessung durch vorausfahrendes Polizeifahrzeug

Amtsgericht Lüdinghausen

Az: 19 OWi-89 Js 780/08 – 83/08

Urteil vom 25.08.2008


In dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat der Richter für Bußgeldsachen aufgrund der Hauptverhandlung vom 25.08.2008 für Recht erkannt:

Der Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen.

G r ü n d e:

Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, am 28.11.2007 um 9.51 Uhr in Ascheberg auf der Bundesautobahn 1 in Fahrtrichtung Bremen in Höhe Km 293.000 als Führer eines Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXX bei einer Geschwindigkeit von 102 km/h den erforderlichen Abstand von 51 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten zu haben, sondern lediglich mit einem Abstand von 10 m und damit weniger als 2/10 des halben Tachowertes hinter dem vorausfahrenden Polizeifahrzeug gefahren zu sein.

Das Gericht hat hierzu feststellen können:

Am 28.11.2007 um 9.51 Uhr fiel der Betroffene den Polizeibeamten P und W der Autobahnpolizei M auf der Autobahn 1 auf, als er ihnen augenscheinlich zu nah mit seinem Fahrzeug auffuhr. Die Polizeibeamten fuhren in einem zivilen Polizeifahrzeug, der Betroffene in einem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXX und zwar in Fahrtrichtung Bremen. Zwischen den Kilometern 293.000 und 292.500 führte der Polizeibeamte P eine Abstandsmessung aus dem vorausfahrenden Fahrzeug durch. In dem Fahrzeug befanden sich zwar auch der Polizeibeamte W und ein Schülerpraktikant. Der Polizeibeamte W wurde an der Abstandsmessung jedoch nicht beteiligt. Diese führte allein der Polizeibeamte P durch, er achtete durch wechselnde Blicke zum einen auf eine gleichbleibende Geschwindigkeit von gefahrenen 120 km/h bei dem gültig zur Tatzeit justierten Polizeifahrzeug. Des weiteren schaute er im Wechsel auf die rechtsseitig auf der Bundesautobahn angebrachte Kilometrierung, um hier die Beobachtungsstrecke von 500 m kontrollieren zu können. Als letztes sah er auch noch in den Fahrzeugrückspiegel, um hier den gleichbleibenden Abstand des Fahrzeuges des Betroffenen festzustellen.

Immer, wenn der Zeuge P in den Rückspiegel schaute, war das Fahrzeug des Betroffenen so nahe am Fahrzeug des Zeugen Posner, dass das vordere Kennzeichen seines Pkws sich gerade einmal am unteren Rand der Heckscheibe des Polizeifahrzeuges befand (aus Sicht des Messbeamten P gesehen). Teilweise schien für den Zeugen P das vordere Kennzeichen des Pkw des Betroffenen ganz verschwunden.

Zu der Tatzeit herrschte ein starker Fahrzeugverkehr auf der Autobahn 1. Das Fahrzeug der Polizei und das Fahrzeug des Betroffenen fuhren auf der linken Fahrspur, da sich rechtsseitig eine Lkw-Kolonne befand und die Polizeibeamten beabsichtigten, Gurtverstöße der rechts fahrenden Lkws festzustellen.

Auch sonst waren zahlreiche andere Fahrzeuge auf der Bundesautobahn unterwegs, so dass der Zeuge P auch auf den übrigen fließenden Verkehr achten musste.

Nach Abschluss der Abstandsmessung wurde der Betroffene von der Polizei auf einen Parkplatz an der Bundesautobahn herausgewiesen. Dort stellte der Zeuge P mit dem Polizeifahrzeug und den 3 Insassen auf dem Parkplatz die Abstandssituation nach und stellte anhand eines Zollstocks und 7 sich neben dem Parkplatz befindender gleichlanger 1 m-langer Bordsteine fest, dass der Abstand zwischen den Fahrzeugen 7 m gewesen war, so dass dem Betroffenen ein zu seinen Gunsten erhöhter Sicherheitsabstand von 10 m vorgeworfen wurde.

Der Zeuge P stellte den Abstand so nach, wie er sich aus dem fahrenden Polizeifahrzeug für ihn durch Blick in den Rückspiegel darstellte. Bei dem Parkplatz handelt es sich um einen Parkplatz mit Kopfsteinpflaster.

Diese Feststellungen beruhen auf den Angaben des Betroffenen, der seine Fahrereigenschaft eingestanden und auch eine kurze Abstandsunterschreitung durch Auffahren auf das Polizeifahrzeug.
Der Betroffene stellte jedoch in Abrede, länger auf das Polizeifahrzeug zu eng aufgefahren zu sein, insbesondere nicht nur 7 oder 10 m. Ansonsten beruhen die vorgenannten Feststellungen auf der Aussage des Polizeibeamten P , der den Messablauf insgesamt geschildert und erklärt hat, er habe die Messung allein als Fahrzeugführer durchgeführt.
Er hat hierzu erklärt, man habe zum einen großzügigen Sicherheitsabschlag von der ermittelten Geschwindigkeit vorgenommen. So habe man trotz gemessener 120 km/h nur 102 km/h vorgeworfen. Auch die Abstandsermittlung sei mit einem 40 bis 50-%igen Sicherheitsaufschlag versehen worden. Es sei nämlich von festgestellten 7 m auf 10 m Abstand aufgerundet worden. Im übrigen konnte sich der Zeuge P noch gut an die Messung erinnern und übernahm die Gewähr für die Richtigkeit der Messung. Seine Schilderung entsprach den obigen tatsächlichen Feststellungen.

Das Gericht musste den Betroffenen allerdings freisprechen. Anerkanntermaßen handelt es sich bei der Abstandsmessung durch Fahrzeugbeobachtung durch Polizeibeamte aus einem vorausfahrenden Polizeifahrzeug um eine sehr unzuverlässige Art der Abstandsfeststellung (hierzu z.B.: Böttger in: Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2005, Rn. 1130 ff). Das OLG Hamm hat hierzu etwa in einem Beschluss vom 24.10.2000 – 3 Ss OWi 968/00 – wie folgt Stellung genommen:
„Als Mindestvoraussetzung einer Abstandsmessung durch Vorausfahren ist deshalb eine ununterbrochene Spiegelbeobachtung oder ständige Beobachtung durch den nach hinten gewandten Beifahrer zu fordern. Angesichts der Schwierigkeit, aus einem vorausfahrenden Fahrzeug heraus sichere Beobachtungen und zuverlässige Schätzungen im rückwärtigen Verkehrsraum zu treffen, bedürfen entsprechende Zeugenaussagen besonders kritischer Würdigung. Deshalb ist es weiter erforderlich, dass es sich um geschulte und in der Anwendung des Abstandsmessverfahrens erfahrene Personen handelt.“

Schulungen für die Polizeibeamten in Nordrhein-Westfalen werden jedoch für die Abstandsmessungen durch Nachfahren oder Vorausfahren nicht angeboten, wie der Zeuge P glaubhaft ausgesagt hat. Dies ist im Übrigen auch gerichtsbekannt.

Nach Ansicht des Gerichtes kommt es hierauf aber auch nicht maßgeblich an. Der Zeuge P ist seit über 20 Jahren als Polizeibeamter bei der Autobahnpolizei in Münster tätig, so seine eigenen Angaben. Er führt seit dieser Zeit auch ständig Geschwindigkeitsmessungen und Abstandsmessungen aus fahrenden Polizeifahrzeugen in allen denkbaren Verkehrssituationen durch. Er kann also ohne Weiteres als erfahren in diesem Bereich gelten. Gleichwohl führt eine kritische Würdigung der Aussage des Polizeibeamten P dazu, dass diese Aussage – das Gericht hat keine Zweifell an der inhaltlichen Richtigkeit der Aussage des Zeugen – nicht für eine Verurteilung wegen des in Rede stehenden Abstandsverstoßes ausreicht.
Der Zeuge P hat nämlich letztlich erklärt, vier Dinge gleichzeitig bei der Abstandsmessung getan zu haben, nämlich
– auf den fließenden Verkehr geachtet zu haben,
– die gleichbleibende Geschwindigkeit anhand des Tachometers beobachtet zu haben,
– am Straßenrand die Kilometrierung beachtet zu haben
– und auch noch im rückwärtigen Spiegel den gleichbleibenden Abstand über die 500 m Beobachtungsstrecke ständig beobachtet zu haben.

Nach menschlichem Ermessen kann dies nicht gleichzeitig stattfinden, sondern stets nur im Wechsel. Um derartige Überforderungssituationen auszuschließen, sind insoweit zumeist 2 Polizeibeamte bei derartigen Messungen tätig.

Auch die Abstandsnachstellung auf dem später angefahrenen Autobahnparkplatz reicht nicht aus zur Abstandsbestimmung. Die einem Schuldspruch zugrundezulegende Abstandsbestimmung durch das vorausfahrende Polizeifahrzeug kann nach Ansicht des Gerichtes ausschließlich in der Messsituation stattfinden, nicht aber in einer Standsituation auf einem Parkplatz erstmals nachgestellt werden, zumal in vorliegendem Falle auch noch die Fahrbahn ganz anders strukturiert war, als der Parkplatz, auf dem das Nachstellen des Abstandes stattgefunden hat.

Die Angabe an sich, der Betroffene sei so nah auf das Polizeifahrzeug aufgefahren, dass für den Messbeamten das vordere Kennzeichen des Pkw des Betroffenen sich am unteren Rand der Heckscheibe des Polizeifahrzeuges befand, manchmal sogar ganz verschwunden war, reicht nicht aus, um irgendeinen zuverlässigen Schluss auf einen bestimmten Abstandswert zuzulassen. Insoweit wird auf die vorstehend zitierte Entscheidung des OLG Hamm Bezug genommen, die in einer ähnlichen Messsituation zur Nachtzeit festgestellt hat, dass durch derartige Angaben kein zuverlässiger Schuldnachweis im Sinne der Verurteilung möglich sei. Möglich wäre freilich eine Schätzung in der Messsituation und ein Nachstellen auf einem Parkplatz zur Kontrolle des gefundenen Messergebnis (bzw. Schätzergebnisses) gewesen.

Das Gericht konnte insoweit mangels einer verwertbaren Messung des Abstandes auch nicht über irgendwelche Sicherheitszuschläge von 40 oder mehr Prozent auf den gemessenen Abstandswert zu einer Verurteilung wegen eines Abstandsverstoßes kommen, sondern musste aus tatsächlichen Gründen freisprechen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG.

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