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Abstandsunterschreitung (vorsätzliche) – Anforderungen

OLG Hamm

Az.: 3 Ss OWi 351/04

Beschluss vom 22.07.2004


In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Gütersloh vom 1. April 2004 der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 22.07.2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

Gründe:

I.
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht Gütersloh den Betroffenen wegen vorsätzlicher Begehung einer Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 4 Abs. 1, 49 StVO, § 24 StVG zu einer Geldbuße von 150,- € verurteilt und ihm für die Dauer eines Monats untersagt, im öffentlichen Straßenverkehr Kraftfahrzeuge zu führen. Dem Betroffenen wurde dabei die 4-Monats-Frist des § 25 Abs. 2 a S. 1 StVG eingeräumt.
Nach den Urteilsfeststellungen befuhr der Betroffene am 23.10.2003 gegen 13.51 Uhr als Führer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXXX die BAB A 2 in Fahrtrichtung Oberhausen. Bei Kilometer 361,500 fuhr er mit einer Geschwindigkeit von mindestens 141 km/h auf der linken Fahrspur und hielt zu dem vor ihm auf derselben Spur fahrenden Fahrzeug einen Abstand von höchstens 28,20 m ein.
Zur Person hat das Amtsgericht u.a. festgestellt, dass der Betroffene seit dem 19.11.1999 im Besitz einer Fahrerlaubnis ist und nach eigenen Angaben etwa 100.000 km im Jahr fährt. Ferner ist ausgeführt, dass im Verkehrszentralregister insgesamt sieben im Einzelnen genannte berücksichtigungsfähige Voreintragungen vorhanden sind, auf welche wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Die Voreintragungen betreffen allesamt erhebliche Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften im Tatzeitraum vom 21.08.2000 bis 12.03.2002. Dabei ist insgesamt vier Mal gegen den Betroffenen ein Fahrverbot verhängt worden.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlich begangener Verkehrsordnungswidrigkeit verurteilt und hierzu ausgeführt, dass der Betroffene den zu geringen Abstand zumindest billigend in Kauf genommen habe. Er habe das Fahrzeug vor ihm mindestens eine Strecke von rund 330 m mit dem Abstand von lediglich 28,20 m vor sich herfahren sehen. Bei seiner Fahrpraxis von 100.000 km im Jahr und angesichts des Umstandes, dass er seit fast vier Jahren im Besitz der Fahrerlaubnis war, sei auszuschließen, dass er nicht bemerkt habe, dass er erheblich zu dicht auffuhr.

Angesichts der Voreintragungen und im Hinblick auf die vorsätzliche Begehungsweise hat das Amtsgericht die Regelgeldbuße von 50,- € auf 150,- € erhöht. Die Verhängung des Fahrverbotes hat das Amtsgericht gemäß § 25 Abs. 1 StVG im Hinblick auf die sieben Voreintragungen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und die hierbei erfolgte viermalige Verhängung eines Fahrverbotes begründet. Der Verkehrsverstoß einer Abstandsunterschreitung sei an Unrechtsgehalt und Gefährdungspotential einer Geschwindigkeitsüberschreitung gleichzusetzen. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er unter näheren Ausführungen die Feststellungen zum Vorsatz und die Verhängung des Fahrverbotes rügt.

II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die Feststellungen tragen den Tatbestand der vorsätzlichen Nichteinhaltung des Abstandes zu einem vorausfahrenden Fahrzeug gemäß § 4 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG. Das Amtsgericht hat die ordnungsgemäße Abstandsmessung mittels eines standardisierten Messverfahrens in ausreichender Weise dargelegt. Auch die Ausführungen zum Vorsatz halten einer rechtlichen Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht noch Stand. Die Länge der gefahrenen Strecke, das Maß der Fahrpraxis aufgrund der gefahrenen Jahreskilometer und die Dauer des Besitzes der Fahrerlaubnis sind hinreichende Umstände, aufgrund derer das Tatgericht im konkreten Fall ohne Rechtsfehler mindestens Eventualvorsatz bei dem Betroffenen bei Begehung der Abstandsunterschreitung feststellen konnte. Die – wenn auch knappen – konkreten Tatumstände lassen die Beurteilung zu, dass der Betroffene im Ergebnis die Tatbestandsverwirklichung der Abstandsunterschreitung zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich mit abgefunden hat. Die festgestellten Umstände des Einzelfalles sind hierzu noch ausreichend.

Auch die Verhängung des Fahrverbotes gemäß § 25 Abs. 1 StVG ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Vorwurf, beharrlich die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers verletzt zu haben, darin besteht, dass der Fahrer durch die wiederholte Begehung von Verkehrsverstößen, die nach ihrer Art und den Umständen für sich allein betrachtet zwar nicht bereits zu den objektiv oder subjektiv groben Zuwiderhandlungen zählen, erkennen lässt, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt. Ohne Rechtsfehler hat das Amtsgericht im Hinblick auf die sieben Voreintragungen des Betroffenen seit dem 02.11.2000 und die dabei vier Mal verhängten Fahrverbote die beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers durch den Betroffenen begründet. Die Urteilsgründe legen die einzelnen Voreintragungen, die sämtlich Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit beinhalten, insoweit hinreichend dar, als sie nach Tatzeit, Höhe der jeweiligen Überschreitung innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaft, Höhe der Geldbuße und des eventuellen Fahrverbotes sowie des Datums des Bußgeldbescheides und der Rechtskraft ausgeführt sind. Damit ist den Urteilsgründen hinreichend zu entnehmen, dass der Betroffene beharrlich gegen Verkehrsvorschriften verstoßen hat und es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt. Dies ergibt sich zum einen aus der Fülle der Eintragungen und der engen zeitlichen Abfolge der geahndeten Verkehrsverstöße sowie aus dem offenbaren und auch vom Amtsgericht dargelegten inneren Zusammenhang zwischen den zuvor begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen und der nunmehr abzuurteilenden Abstandsunterschreitung (vgl. zum inneren Zusammenhang zwischen Geschwindigkeits- und Abstandsverstößen Bay DAR 2000, 278; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., Rdnr. 15 zu § 25 StVG. Weitere Feststellungen über Einzelheiten der Vortaten sind in den Urteilsgründen nicht erforderlich; der Charakter des Bußgeldverfahrens als summarisches Verfahren gebietet es – auch aus Gründen der Praktikabilität – weitergehende Anforderungen als diejenigen Angaben, die sich aus dem Verkehrszentralregisterauszug ergeben, nicht zu verlangen; anderenfalls wäre die Feststellung der Einzelheiten der Vortaten in vielen Fällen geradezu unmöglich oder mit einem im Bußgeldverfahren unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden. Der Senat hält insoweit an seiner früheren Auffassung, dass zur Nachvollziehbarkeit des zeitlichen und inneren Zusammenhanges weitergehende Einzelheiten zu den Vortaten dargetan werden müssen (Senatsbeschluss vom 10.10.2002 – 3 Ss OWi 727/02) nicht fest.

Vorliegend hat das Amtsgericht den die Verhängung des Fahrverbotes rechtfertigenden zeitlichen und inneren Zusammenhang zu den Umständen der Vorbelastung hinreichend dargetan, so dass eine Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ermöglicht ist. Zutreffend ist insbesondere die vom Unrechtsgehalt und Gefährdungspotential bei Abstandsunterschreitungen und Geschwindigkeitsüberschreitungen gesehene Entsprechung. Ein Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen war dabei auf der Grundlage der Rechtsbeschwerdebegründung nicht festzustellen.

Die Rechtsbeschwerde war deshalb mit der im Tenor genannten Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.

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