Übersicht:
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Gericht verhängt Mindestabstand zwischen Nachbarn nach Bedrohung und Gewalt
- Der Fall vor Gericht
- Abstandsverfügung gegen Nachbarn wegen Bedrohung und Schlägen bestätigt
- Auslöser war Streit um Lüften im Treppenhaus
- Tätlicher Angriff auf Nachbarn beim Gassigehen
- Gericht sieht Notwendigkeit für Schutzmaßnahmen
- Abstandsregelung auf 2 Meter festgelegt
- Verhältnismäßiger Schutz bei gemeinsamer Hausnutzung
- Bedeutung für Betroffene von Nachbarschaftskonflikten
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Was ist eine Abstandsverfügung und wann kann sie beantragt werden?
- Wie kann eine Abstandsverfügung beantragt werden?
- Welche rechtlichen Konsequenzen hat eine Abstandsverfügung für den Antragsgegner?
- Was kann ich tun, wenn mein Antrag auf eine Abstandsverfügung abgelehnt wird?
- An welche Beratungsstellen kann ich mich wenden, um Unterstützung zu erhalten?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Der Fall betrifft einen Streit zwischen Nachbarn.
- Die Streitursache ist, wie oft ein Fenster im Treppenhaus geöffnet werden darf.
- Der Antragsteller wohnt über den Antragsgegnern und das Fenster ist vor deren Wohnung.
- Die Nachbarn konfligierten, was in Bedrohungen und Schlägen resultierte.
- Das Gericht hat eine Abstandsverfügung erlassen, die vorschreibt, dass die Antragsgegner sich nicht weniger als 2 Meter dem Antragsteller nähern dürfen.
- Die Entscheidung wurde getroffen, um die Sicherheit des Antragstellers aufgrund der Bedrohungen und körperlichen Übergriffe zu gewährleisten.
- Die Abstandsverfügung soll zukünftig Übergriffe vermeiden und den Schutz des Antragstellers sicherstellen.
- Das Urteil zeigt, dass Gerichte strenge Maßnahmen ergreifen können, um Einzelne vor wiederholten Bedrohungen und Gewaltakten zu schützen.
Gericht verhängt Mindestabstand zwischen Nachbarn nach Bedrohung und Gewalt

Eine Abstandsverfügung ist ein gerichtliches Mittel, das dazu dient, den Abstand zwischen Personen zu gewährleisten, wenn eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit oder die Sicherheit einer Person besteht. Häufig kommt sie im Bereich des Familienrechts zum Einsatz, um beispielsweise gewalttätige Partner voneinander zu trennen. Doch auch in Nachbarschaftsstreitigkeiten kann eine Abstandsverfügung beantragt werden, wenn eine Person durch ein anderes Familienmitglied oder einen Nachbarn bedroht oder angegriffen wird. Voraussetzung für eine solche Verfügung ist, dass eine konkrete Gefahr nachgewiesen werden kann. Dies kann durch konkrete Drohungen, Übergriffe oder ein aggressives Verhalten geschehen.
Gerichte ziehen die Anordnung einer Abstandsverfügung in Betracht, wenn die Gefahr für die betroffene Person ernstzunehmen ist und durch andere Maßnahmen nicht abgewendet werden kann. Diese Verfügung kann verschiedene Auflagen enthalten, beispielsweise ein Betretungsverbot für bestimmte Bereiche, ein Kontaktverbot oder einen Mindestabstand, der eingehalten werden muss. Eine Abstandsverfügung ist ein starkes Instrument, das den Schutz von Menschen vor Übergriffen und Gewalt gewährleisten kann. Es ist wichtig, sich rechtlich beraten zu lassen, um zu erfahren, ob eine solche Verfügung im eigenen Fall in Frage kommt.
In einem aktuellen Fall hat ein Gericht eine Abstandsverfügung gegen die Nachbarn eines Mannes erlassen, nachdem dieser regelmäßig von ihnen bedroht und geschlagen wurde.
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Der Fall vor Gericht
Abstandsverfügung gegen Nachbarn wegen Bedrohung und Schlägen bestätigt
Der Streit zwischen Nachbarn in einem Mehrfamilienhaus in Solingen ist derart eskaliert, dass das Amtsgericht eine Abstandsverfügung erlassen hat. Die Antragsgegner müssen nun einen Mindestabstand von 2 Metern zum Antragsteller einhalten. Dies geht aus einem Beschluss des Amtsgerichts Solingen vom 12.04.2024 hervor (Az.: 37 F 20/24).
Auslöser war Streit um Lüften im Treppenhaus
Auslöser für den Konflikt war offenbar eine Meinungsverschiedenheit darüber, wie oft die Fenster im gemeinschaftlichen Treppenhaus zum Lüften geöffnet werden dürfen. Die Wohnung des Antragstellers befindet sich dabei in der Etage über der Wohnung der Antragsgegner. Das umstrittene Fenster liegt direkt vor der Wohnung der Antragsgegner.
Tätlicher Angriff auf Nachbarn beim Gassigehen
Am 10.02.2024 kam es dann zu einem folgenschweren Vorfall: Der Antragsteller wollte gegen 16:45 Uhr mit seinem Hund Gassi gehen und öffnete dabei das besagte Fenster im Treppenhaus. Dies führte offenbar zu einer heftigen Auseinandersetzung mit den Antragsgegnern. Laut Darstellung des Antragstellers wurde er dabei von den Nachbarn körperlich angegriffen und geschlagen. Zudem soll er massiv bedroht worden sein.
Gericht sieht Notwendigkeit für Schutzmaßnahmen
Das Amtsgericht sah aufgrund dieses Vorfalls die Notwendigkeit, den Antragsteller durch eine Schutzanordnung vor weiteren Übergriffen zu schützen. Es erließ daher am 13.02.2024 eine einstweilige Anordnung, die den Antragsgegnern untersagte, sich dem Antragsteller zu nähern oder Kontakt zu ihm aufzunehmen.
Abstandsregelung auf 2 Meter festgelegt
In dem aktuellen Beschluss vom 12.04.2024 bestätigte das Gericht nun diese Schutzmaßnahme grundsätzlich. Es konkretisierte die Abstandsregelung dahingehend, dass sich die Antragsgegner dem Antragsteller nicht weniger als 2 Meter nähern dürfen.
Verhältnismäßiger Schutz bei gemeinsamer Hausnutzung
Mit dieser Präzisierung trägt das Gericht dem Umstand Rechnung, dass die Parteien als Nachbarn weiterhin im selben Haus wohnen und die gemeinsamen Bereiche wie das Treppenhaus nutzen müssen. Der Mindestabstand von 2 Metern erscheint als verhältnismäßige Lösung, um einerseits den Antragsteller wirksam zu schützen, andererseits aber auch den Antragsgegnern die notwendige Nutzung des Hauses zu ermöglichen.
Bedeutung für Betroffene von Nachbarschaftskonflikten
Dieser Fall zeigt exemplarisch, wie Streitigkeiten zwischen Nachbarn eskalieren können. Er macht deutlich, dass Gerichte bei Bedrohungen und tätlichen Angriffen durchaus bereit sind, Schutzmaßnahmen wie Abstandsverfügungen zu erlassen. Für Betroffene von Nachbarschaftskonflikten kann dies ein wichtiger Weg sein, um sich vor Übergriffen zu schützen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil verdeutlicht, dass Gerichte bei eskalierenden Nachbarschaftskonflikten mit körperlichen Übergriffen bereit sind, Schutzmaßnahmen wie Abstandsverfügungen zu erlassen. Die Festlegung eines konkreten Mindestabstands von 2 Metern stellt einen ausgewogenen Kompromiss dar, der den Schutz des Betroffenen gewährleistet, ohne die gemeinsame Nutzung des Wohnhauses unverhältnismäßig einzuschränken. Dies bietet Betroffenen einen wichtigen rechtlichen Weg, um sich vor weiteren Übergriffen zu schützen.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie sich von Ihren Nachbarn bedroht fühlen oder sogar körperlich angegriffen wurden, zeigt dieser Fall, dass das Gesetz auf Ihrer Seite stehen kann. Gerichte können eine sogenannte Abstandsverfügung erlassen, die Ihrem Nachbarn vorschreibt, einen bestimmten Abstand zu Ihnen einzuhalten.
In diesem konkreten Fall wurde einem Mieter, der von seinen Nachbarn bedroht und geschlagen wurde, ein Mindestabstand von zwei Metern zu seinen Nachbarn zugesprochen. Das bedeutet, dass sich die Nachbarn ihm nicht mehr nähern dürfen als diese zwei Meter, um seine Sicherheit zu gewährleisten.
Sollte es in Ihrem Fall zu weiteren Übergriffen kommen, kann das Gericht diese Abstandsverfügung sogar verschärfen. Das Urteil macht deutlich, dass Sie nicht alleine sind und dass es rechtliche Möglichkeiten gibt, um sich vor Gewalt und Bedrohung zu schützen.
FAQ – Häufige Fragen
Nachbarschaftsstreit ist ein häufiges Problem, das viele Menschen betrifft. Besonders schwierig wird es, wenn Konflikte eskalieren und sich in Bedrohungen oder tätlichen Übergriffen niederschlagen. In diesen Situationen kann eine Abstandsverfügung eine sinnvolle Lösung sein, um Ruhe und Sicherheit wiederherzustellen. Was genau eine Abstandsverfügung ist, wann sie beantragt werden kann und welche rechtlichen Auswirkungen sie hat, erfahren Sie in unseren FAQs.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Was ist eine Abstandsverfügung und wann kann sie beantragt werden?
- Wie kann eine Abstandsverfügung beantragt werden?
- Welche rechtlichen Konsequenzen hat eine Abstandsverfügung für den Antragsgegner?
- Was kann ich tun, wenn mein Antrag auf eine Abstandsverfügung abgelehnt wird?
- An welche Beratungsstellen kann ich mich wenden, um Unterstützung zu erhalten?
Was ist eine Abstandsverfügung und wann kann sie beantragt werden?
Eine Abstandsverfügung ist eine gerichtliche Anordnung, die einer Person untersagt, sich einer anderen Person oder bestimmten Orten zu nähern. Sie wird vom Familiengericht auf Antrag erlassen und dient dem Schutz vor Gewalt, Bedrohungen oder Belästigungen. Die rechtliche Grundlage bildet das Gewaltschutzgesetz.
Betroffene können eine Abstandsverfügung beantragen, wenn sie Opfer von körperlicher Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen geworden sind. Dies gilt auch bei schwerwiegenden psychischen Beeinträchtigungen durch wiederholte Belästigungen. Konkrete Vorfälle müssen glaubhaft dargelegt werden. Eine einmalige verbale Auseinandersetzung reicht in der Regel nicht aus.
Im Fall von Nachbarschaftskonflikten kann eine Abstandsverfügung erwirkt werden, wenn ein Nachbar wiederholt gewalttätig wird, ernsthaft droht oder durch ständige Belästigungen die Lebensqualität erheblich beeinträchtigt. Schläge oder körperliche Übergriffe stellen eindeutig einen Grund für eine Abstandsverfügung dar. Auch bei massiven verbalen Bedrohungen, die Angst auslösen, kann das Gericht eine solche Anordnung erlassen.
Der Antrag wird beim zuständigen Familiengericht gestellt. Es muss eine konkrete Gefährdungssituation dargelegt werden. Dazu gehören detaillierte Schilderungen der Vorfälle mit Angabe von Datum, Uhrzeit und eventuellen Zeugen. Beweise wie ärztliche Atteste, Fotos von Verletzungen oder Polizeiberichte sollten beigefügt werden.
Das Gericht prüft den Antrag und kann im Eilverfahren ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Abstandsverfügung legt einen konkreten Mindestabstand fest, den der Täter einhalten muss. Zusätzlich kann ein Kontaktverbot ausgesprochen werden. Bei Verstößen drohen Ordnungsgeld oder Ordnungshaft.
Die Dauer der Verfügung wird vom Gericht festgelegt, meist für sechs Monate. Eine Verlängerung ist möglich. Der Betroffene kann gegen die Anordnung Widerspruch einlegen und eine mündliche Verhandlung beantragen.
Eine Abstandsverfügung bietet keinen absoluten Schutz, kann aber die Sicherheit erhöhen und weitere rechtliche Schritte erleichtern. Bei akuter Bedrohung sollte immer die Polizei gerufen werden.
Wie kann eine Abstandsverfügung beantragt werden?
Eine Abstandsverfügung, auch als Kontakt- oder Näherungsverbot bekannt, kann beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Der Antrag ist beim Familiengericht zu stellen, selbst wenn keine familiäre Beziehung zum Antragsgegner besteht. Für die Antragstellung ist kein Anwalt erforderlich, jedoch kann anwaltliche Unterstützung hilfreich sein.
Der Antrag kann schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Bei der mündlichen Antragstellung hilft die Rechtsantragsstelle des Gerichts bei der Formulierung. Es empfiehlt sich, vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren, um Wartezeiten zu vermeiden. In dringenden Fällen ist eine Terminvergabe am selben Tag möglich.
Für die Antragstellung sind folgende Unterlagen notwendig: Ein gültiger Personalausweis oder Reisepass zur Identifikation, die vollständige Adresse des Antragsgegners sowie eine detaillierte Schilderung der Vorfälle. Diese Schilderung sollte möglichst präzise sein und Datum, Uhrzeit und Ort der Übergriffe oder Bedrohungen enthalten. Vage Formulierungen wie „Ich wurde bedroht“ reichen nicht aus. Stattdessen sollten konkrete Handlungen und Äußerungen beschrieben werden.
Zur Glaubhaftmachung des Sachverhalts sind Beweise vorzulegen. Dies können Fotos von Verletzungen, ärztliche Atteste, Polizeiberichte, Zeugenaussagen oder Chatverläufe sein. Je mehr Beweismittel vorgelegt werden, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass das Gericht dem Antrag stattgibt.
Der Antrag muss die gewünschten Schutzmaßnahmen konkret benennen. Beispielsweise kann ein Verbot beantragt werden, sich der Wohnung oder dem Arbeitsplatz des Antragstellers zu nähern, bestimmte Orte aufzusuchen oder Kontakt aufzunehmen. Der räumliche und zeitliche Umfang des Verbots ist dabei genau zu definieren.
Bei der Antragstellung ist zu beachten, dass Gerichtskosten anfallen können. Bei finanzieller Bedürftigkeit kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden. Hierzu ist ein Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auszufüllen und mit entsprechenden Nachweisen zu belegen.
Das Gericht entscheidet in der Regel zeitnah über den Antrag. In besonders dringenden Fällen kann eine einstweilige Anordnung ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners erlassen werden. Der Beschluss wird dann beiden Parteien und der Polizei zugestellt.
Es ist wichtig zu wissen, dass eine Abstandsverfügung befristet ist, meist auf sechs Monate. Bei anhaltender Gefährdung kann eine Verlängerung beantragt werden. Verstöße gegen die Verfügung sind strafbar und sollten umgehend der Polizei gemeldet werden.
Welche rechtlichen Konsequenzen hat eine Abstandsverfügung für den Antragsgegner?
Eine Abstandsverfügung, auch als einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz bekannt, hat für den Antragsgegner weitreichende rechtliche Konsequenzen. Der Antragsgegner wird durch die gerichtliche Verfügung verpflichtet, einen bestimmten räumlichen Abstand zum Antragsteller einzuhalten. Dies bedeutet, dass er sich der geschützten Person nicht über eine festgelegte Distanz nähern darf. Die konkrete Entfernung wird vom Gericht festgelegt und kann je nach Einzelfall variieren.
Die Abstandsverfügung untersagt dem Antragsgegner jeglichen Kontakt zum Antragsteller. Dies umfasst nicht nur die physische Annäherung, sondern erstreckt sich auch auf Kontaktaufnahmen per Telefon, SMS, E-Mail oder über soziale Medien. Dem Antragsgegner ist es somit untersagt, die geschützte Person in irgendeiner Form zu kontaktieren oder zu belästigen.
Das Gericht kann zudem anordnen, dass sich der Antragsgegner von bestimmten Orten fernhalten muss, an denen sich der Antragsteller regelmäßig aufhält. Dies kann die Wohnung, den Arbeitsplatz oder andere häufig frequentierte Orte des Antragstellers betreffen. Der Antragsgegner muss diese Orte meiden und darf sie nicht betreten.
Eine besonders schwerwiegende Konsequenz für den Antragsgegner kann die Wohnungszuweisung sein. Hierbei wird dem Antragsteller die alleinige Nutzung der gemeinsamen Wohnung zugesprochen, während der Antragsgegner die Wohnung verlassen und sich eine alternative Unterkunft suchen muss. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsgegner Eigentümer oder Hauptmieter der Wohnung ist.
Bei Verstößen gegen die Abstandsverfügung drohen dem Antragsgegner empfindliche Strafen. Jede Zuwiderhandlung stellt eine Straftat dar und kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden. Die Strafverfolgung erfolgt auf Antrag des Verletzten oder bei besonderem öffentlichen Interesse von Amts wegen.
Das Gericht kann zur Durchsetzung der Verfügung Ordnungsmittel verhängen. Dies bedeutet, dass bei Verstößen Ordnungsgelder in erheblicher Höhe fällig werden können. In besonders schweren Fällen oder bei wiederholten Verstößen kann sogar Ordnungshaft angeordnet werden.
Die Abstandsverfügung wird in der Regel befristet erlassen, wobei die Dauer vom Gericht festgelegt wird. Häufig beträgt sie sechs Monate, kann aber bei Bedarf verlängert werden. Während dieser Zeit muss der Antragsgegner die auferlegten Beschränkungen strikt einhalten.
Für den Antragsgegner ergeben sich aus der Abstandsverfügung erhebliche Einschränkungen seiner Bewegungsfreiheit und persönlichen Lebensgestaltung. Er muss seine täglichen Routinen und Gewohnheiten möglicherweise grundlegend ändern, um nicht gegen die Auflagen zu verstoßen. Dies kann bedeuten, dass er bestimmte Stadtteile oder Verkehrswege meiden muss, um nicht zufällig dem Antragsteller zu begegnen.
Die Abstandsverfügung wird in polizeilichen Datenbanken erfasst. Bei Kontrollen oder anderen Polizeikontakten wird der Antragsgegner als Person mit einer solchen Verfügung erkannt. Dies kann zu verstärkter polizeilicher Aufmerksamkeit führen.
Für den Antragsgegner besteht die Möglichkeit, gegen die Abstandsverfügung rechtlich vorzugehen. Er kann binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde einlegen. Das Gericht prüft dann erneut, ob die Voraussetzungen für die Verfügung vorliegen. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde bleibt die Verfügung jedoch in Kraft und muss befolgt werden.
Die Abstandsverfügung kann weitreichende Auswirkungen auf das berufliche und soziale Leben des Antragsgegners haben. Wenn sich beispielsweise der Arbeitsplatz des Antragstellers in der Nähe des Wohnorts oder Arbeitsplatzes des Antragsgegners befindet, kann dies zu erheblichen Schwierigkeiten führen. Der Antragsgegner muss in solchen Fällen möglicherweise seinen Arbeitsweg ändern oder im Extremfall sogar einen Arbeitsplatzwechsel in Betracht ziehen.
Was kann ich tun, wenn mein Antrag auf eine Abstandsverfügung abgelehnt wird?
Bei Ablehnung eines Antrags auf eine Abstandsverfügung gegen einen bedrohlichen Nachbarn stehen dem Antragsteller mehrere rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung.
Das wichtigste Rechtsmittel ist die sofortige Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss. Diese muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden. Die Beschwerde kann formlos erfolgen, sollte aber schriftlich eingereicht und begründet werden. Eine anwaltliche Vertretung ist für die Beschwerde nicht zwingend erforderlich, kann aber aufgrund der rechtlichen Komplexität sinnvoll sein.
In der Beschwerdebegründung müssen die Gründe dargelegt werden, warum die Entscheidung des Gerichts fehlerhaft ist. Dabei sollten neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, die im ersten Antrag möglicherweise nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Dies können etwa detailliertere Schilderungen der Bedrohungssituation, zusätzliche Zeugenaussagen oder ärztliche Atteste über psychische Belastungen sein.
Alternativ zur Beschwerde kann auch ein erneuter Antrag auf Erlass einer Abstandsverfügung gestellt werden. Dies bietet sich insbesondere an, wenn seit der Ablehnung neue Vorfälle eingetreten sind oder neue Beweise vorliegen. Der neue Antrag muss sich inhaltlich deutlich vom ersten unterscheiden und neue Tatsachen oder Beweismittel enthalten. Andernfalls besteht die Gefahr, dass er als unzulässig abgewiesen wird.
Eine weitere Option ist die Einschaltung der Polizei. Bei akuten Bedrohungssituationen oder Gewalttaten sollte umgehend die Polizei gerufen werden. Die polizeilichen Einsatzberichte können als wichtige Beweismittel für einen erneuten Antrag oder eine Beschwerde dienen. Zudem kann die Polizei kurzfristige Schutzmaßnahmen wie einen Platzverweis aussprechen.
Es empfiehlt sich außerdem, ein detailliertes Protokoll aller Vorfälle zu führen. Darin sollten Datum, Uhrzeit, Art der Bedrohung oder Belästigung sowie eventuelle Zeugen festgehalten werden. Dieses Protokoll kann als Beweismittel dienen und die Glaubwürdigkeit des Antragstellers untermauern.
In manchen Fällen kann auch die Einschaltung des Vermieters hilfreich sein. Der Vermieter hat die Pflicht, für den Hausfrieden zu sorgen. Bei schwerwiegenden Störungen durch einen Mieter kann er diesem unter Umständen kündigen. Ein Schreiben des Vermieters an den störenden Nachbarn kann bereits deeskalierend wirken.
Eine weitere Möglichkeit ist die Einleitung eines Strafverfahrens. Bedrohungen und Körperverletzungen sind Straftaten, die bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht werden können. Ein laufendes Strafverfahren kann die Erfolgsaussichten eines erneuten Antrags auf eine Abstandsverfügung erhöhen.
Schließlich kann auch die Inanspruchnahme von Beratungsstellen sinnvoll sein. Opferhilfeorganisationen oder Beratungsstellen für Gewaltopfer können nicht nur psychologische Unterstützung bieten, sondern auch bei rechtlichen Schritten beraten und begleiten.
Bei allen rechtlichen Schritten ist es wichtig, Ruhe zu bewahren und besonnen vorzugehen. Übereilte oder aggressive Reaktionen können die eigene Rechtsposition schwächen. Stattdessen sollten alle Handlungen gut dokumentiert und möglichst viele Beweise gesammelt werden. Dies erhöht die Chancen, dass ein erneuter Antrag oder eine Beschwerde erfolgreich sein werden.
An welche Beratungsstellen kann ich mich wenden, um Unterstützung zu erhalten?
Für Betroffene von Bedrohung und Gewalt durch Nachbarn stehen verschiedene spezialisierte Beratungsstellen zur Verfügung. Der Weiße Ring e.V. bietet bundesweit kostenlose und vertrauliche Unterstützung für Opfer von Kriminalität und Gewalt. Die Beraterinnen und Berater des Weißen Rings informieren über rechtliche Möglichkeiten und vermitteln bei Bedarf an Rechtsanwälte oder Therapeuten. Auch die örtlichen Opferberatungsstellen der Bundesländer leisten wichtige Hilfe. Sie beraten zu Schutzmaßnahmen, unterstützen bei Behördengängen und helfen bei der Antragstellung für eine gerichtliche Schutzanordnung.
Bei Konflikten mit Nachbarn können zudem die kommunalen Schiedsstellen eine sinnvolle Anlaufstelle sein. Die ehrenamtlichen Schiedspersonen versuchen, eine einvernehmliche Lösung zwischen den Parteien zu finden. Viele Städte und Gemeinden bieten darüber hinaus eine kostenlose Rechtsberatung für Bürgerinnen und Bürger an. Dort erhalten Betroffene eine erste juristische Einschätzung ihrer Situation.
Für Menschen mit Migrationshintergrund stehen spezielle Beratungsstellen zur Verfügung, die muttersprachliche Unterstützung anbieten. Der Verband der Beratungsstellen für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt (VBRG) unterhält ein bundesweites Netzwerk von Anlaufstellen. Diese beraten und begleiten Betroffene kostenfrei und auf Wunsch anonym.
Bei akuter Bedrohung sollte umgehend die Polizei unter 110 verständigt werden. Die Beamten können Platzverweise aussprechen und weitere Schutzmaßnahmen einleiten. Viele Polizeidienststellen verfügen zudem über speziell geschulte Opferschutzbeauftragte, die weiterführende Hilfsangebote vermitteln.
Frauen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, finden Schutz und Beratung in Frauenhäusern. Das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ ist rund um die Uhr unter der Nummer 116 016 erreichbar und vermittelt an Schutzeinrichtungen vor Ort. Auch für männliche Gewaltopfer existieren spezielle Beratungsangebote wie die „Männerberatung gegen Gewalt“.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Abstandsverfügung: Eine gerichtliche Anordnung, die einer Person verbietet, sich einer anderen Person auf eine bestimmte Distanz zu nähern. Sie dient dem Schutz vor Bedrohung, Belästigung oder Gewalt. Im vorliegenden Fall wurde eine Mindestdistanz von 2 Metern festgelegt. Die Verfügung basiert auf § 1 Gewaltschutzgesetz und kann bei Verstößen strafrechtliche Konsequenzen haben. Für Betroffene bietet sie rechtlichen Schutz in Konfliktsituationen.
- Einstweilige Anordnung: Ein vorläufiger Gerichtsbeschluss, der in dringenden Fällen schnellen Schutz gewährt. Er wird ohne mündliche Verhandlung erlassen und gilt bis zur endgültigen Entscheidung. Im Nachbarschaftsstreit diente er dem sofortigen Schutz des Antragstellers. Die Rechtsgrundlage bildet § 114 FamFG. Eine einstweilige Anordnung kann später in ein dauerhaftes Urteil übergehen.
- Antragsteller: Die Person, die bei Gericht einen Antrag stellt – hier auf Erlass einer Abstandsverfügung. Der Antragsteller muss die Notwendigkeit der Schutzmaßnahme darlegen und beweisen. Im konkreten Fall war es der bedrohte Nachbar. Das Gericht prüft den Antrag und entscheidet dann über geeignete Maßnahmen zum Schutz des Antragstellers.
- Antragsgegner: Die Person, gegen die sich ein Gerichtsantrag richtet – hier die Nachbarn, denen ein Mindestabstand auferlegt wurde. Antragsgegner haben das Recht auf rechtliches Gehör, um ihre Sicht darzulegen. Bei Verstößen gegen die Verfügung drohen ihnen Konsequenzen wie Ordnungsgeld oder Ordnungshaft. Die Bezeichnung verdeutlicht ihre Stellung als Gegenseite im Verfahren.
- Verhältnismäßigkeit: Ein Rechtsgrundsatz, nach dem behördliche und gerichtliche Maßnahmen angemessen sein müssen. Im Fall wurde der 2-Meter-Abstand als verhältnismäßig erachtet, da er Schutz bietet, aber die Hausnutzung nicht übermäßig einschränkt. Die Verhältnismäßigkeit wird stets im Einzelfall geprüft und abgewogen. Sie soll einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen aller Beteiligten gewährleisten.
- Gemeinschaftliches Eigentum: Bereiche eines Mehrfamilienhauses, die allen Bewohnern zur Nutzung zur Verfügung stehen, wie das Treppenhaus. Die Nutzung wird oft durch die Hausordnung geregelt. Streitigkeiten darüber, wie hier das Lüften, können eskalieren. Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) regelt Rechte und Pflichten bezüglich gemeinschaftlichen Eigentums. Bei Konflikten ist oft eine Mediation oder gerichtliche Klärung nötig.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 1 GewSchG (Gewaltschutzgesetz): Zentral für den Fall, da es den rechtlichen Rahmen für den Schutz vor Gewalt in Beziehungen schafft, einschließlich Bedrohung und körperliche Übergriffe zwischen Nachbarn.
- § 114 FamFG (Familiengerichtsgesetz): Ermöglicht dem Gericht, im Rahmen des Gewaltschutzverfahrens eine einstweilige Anordnung zu erlassen, um den Antragsteller vor weiteren Übergriffen zu schützen.
- § 244 StGB (Strafgesetzbuch – Bedrohung): Relevant, da der Antragsteller massiv bedroht wurde, was eine Straftat darstellt und den Erlass der Abstandsverfügung rechtfertigt.
- § 223 StGB (Strafgesetzbuch – Körperverletzung): Spielt eine Rolle, da der Antragsteller körperlich angegriffen und geschlagen wurde, was ebenfalls eine Straftat ist und die Notwendigkeit der Schutzmaßnahme unterstreicht.
- § 15 WEG (Wohnungseigentumsgesetz): Regelt das Zusammenleben in einer Eigentümergemeinschaft und kann bei Streitigkeiten über die Nutzung gemeinschaftlicher Räume wie dem Treppenhaus relevant werden.
Das vorliegende Urteil
AG Solingen – Az.: 37 F 20/24 – Beschluss vom 12.04.2024
Die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Solingen vom 13.02.2024 (37 F 20/24) bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich die Antragsgegner dem Antragsteller nicht weniger als 2 Meter nähern dürfen.
Gründe:
I.
Bei den Beteiligten des Verfahrens handelt es sich um Nachbarn.
Die Nachbarn befinden sich im Streit darüber, wie häufig die Fenster im Treppenhaus des Gebäudes, in welchem sich die Wohnungen der Beteiligten befinden, vom Antragssteller zum Lüften geöffnet werden dürfen. Die Wohnung des Antragstellers befindet sich in der Etage über der Wohnung der Antragsgegner. Das zu öffnende Fenster befindet sich vor der Wohnung der Antragsgegner.
Der Antragsteller behauptet, am Samstag, den 10.02.2024 habe sich der folgende Sachverhalt ereignet.
Der Antragsteller habe sich um ca. 16.45 im Treppenhaus vor der Wohnung der Antragsgegner befunden, um mit seinem Hund Gassi zu gehen. Dort habe er auf dem Weg die im Gemeinschaftseigentum stehenden Fenster öffnen wollen, welche sich gegenüber der Wohnung der Antragsgegner befinden.
[…]
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Hierzu habe er den Blumentopf der Antragsgegnerin, welcher auf der Fensterbank stand, kurzzeitig in die Hand genommen.
Die Antragsgegner seien in diesem Moment aus ihrer Wohnung gekommen und hätten angekündigt: „Wenn du Streit haben willst, dann kriegst du den“. Sie hätten den Antragsteller lautstark mit Ausdrücken beleidigt wie: „Trottel, du armer kleiner Junge, du kleines Würstchen, du bist bescheuert ey, du siehst aus wie ein erwachsener Mann, aber du bist es nicht, ich hoffe, dass dein psychologischer Stand sich löst, du hast eine Neurose“. Besonders oft habe die Antragsgegnerin den Antragssteller mit den Worten beleidigt: „Du bist psychisch krank.“
Währenddessen seien die Antragsgegner auf den Antragssteller zugegangen. Die Antragsgegnerin habe mit ihrer Faust und mit flacher Hand auf den Nacken-, Brust- und Schulterbereich des Antragstellers geschlagen.
Der Antragsgegner habe ebenfalls mit seiner Faust und der flachen Hand auf den Nacken-, Brust- und Schulterbereich des Antragsstellers geschlagen. Auch habe dieser dem Antragssteller gedroht, dass der Antragssteller „runter fliege“, falls er den Blumentopf noch einmal anfasse. Er würde ihm die Brille abnehmen und treten. Der Antragsgegner habe dem Antragsteller die Faust ins Gesicht gehalten, schlug dort jedoch nicht zu. Der Antragsgegner habe gesagt: „Ich habe Corona, guck, hoffentlich habe ich Corona“, und den Antragssteller angerempelt. Der Antragsteller habe blaue Flecke von den Schlägen der Antragsgegner davongetragen.
Das Amtsgericht Solingen – Familiengericht – hat den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Anordnung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss vom 13.02.2024 verboten, den Antragsteller zu bedrohen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln, sich dem Antragsteller weniger als 20 Meter zu nähern, dem Antragsteller aufzulauern und mit dem Antragsteller – auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln oder durch Dritte – Verbindung aufzunehmen sowie den Antragsgegnern aufgegeben, sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen, sofort einen gebührenden Abstand herzustellen.
Der Antragsteller beantragt, die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Solingen vom 13.02.2024 aufrechtzuerhalten.
Die Antragsgegner beantragen, die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Solingen vom 13.02.2024 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 15.02.2024 hat die Antragsgegnerin zu 1) die erneute Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung beantragt.
Am 10.02.2024 habe zunächst der Antragsteller die Antragsgegnerin beleidigt mit den Worten: „… blöde Kuh, ich will lüften.“ Anschließend habe er versucht, die Antragsgegnerin zu1) wegzudrängen. Der Antragsgegner zu 2) sei zwischenzeitlich aus der Wohnung getreten und habe versucht, schlichtend zwischen die Antragsgegnerin zu 1) und den Antragsteller zu gehen. Im Übrigen sei der Antragsteller von den Antragsgegnern weder beleidigt noch geschlagen worden.
Die Beteiligten haben jeweils eidesstattliche Versicherungen abgegeben, der Antragsteller am 13.02.2024, die Antragsgegner am 06.03.2024.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2024 Bezug genommen.
II.
Die Entscheidung beruht auf den §§ 823, 1004 BGB i. V. m. § 1 GewSchG. Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt hat. Gem. § 1 Abs. 2 S. 1 GewSchG gilt Absatz 1 entsprechend, wenn eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung widerrechtlich gedroht hat.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das Gericht ist auf Grund der Aussage der Zeugin davon überzeugt, dass sowohl die Antragsgegnerin zu 1) als auch der Antragsgegner zu 2) den Antragsteller am 13.02.2024 mit der flachen Hand auf den Schulter-, Nacken-, und Brustbereich schlugen sowie dass der Antragsgegner zu 2) dem Antragsteller drohte, dass er ihm die Brille abnehme und ihn treten werde, als dieser erneut versuchte, die Fenster im Treppenhaus zu öffnen. Hierdurch haben die Antragsgegner vorsätzlich und widerrechtlich den Körper und die Gesundheit des Antragstellers verletzt sowie mit einer solchen weiteren Verletzung gedroht. Die Zeugin hat die Schilderung des Antragstellers im Wesentlichen bestätigt. Die Aussage war in sich schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Auch auf Nachfrage konnte die Zeugin Details benennen, zum Beispiel, warum sie den Vorfall überhaupt beobachten konnte und weshalb sie erst nach Beendigung der Auseinandersetzung die Wohnung verließ. Zwar hat die Zeugin als Ehefrau des Antragstellers, die ebenfalls in der Immobilie lebt, auch ein eigenes Interesse an dem Ausgang des Verfahrens, insgesamt lässt dieser Umstand jedoch weder die Aussage der Zeugin noch die Zeugin selbst als unglaubhaft oder unglaubwürdig erscheinen. Der Umstand, dass der Antragsteller durch sein eigenes Verhalten – nämlich das andauernde Lüften – den Hausfrieden erheblich stört und zur Eskalation der Situation maßgeblich beigetragen hat – lässt die Widerrechtlichkeit des Verhaltens der Antragsgegner nicht entfallen.
Die Anordnungen sind auch zur Abwendung weiteren Verletzungshandlungen erforderlich. Die Verletzungshandlung indiziert die Wiederholungsgefahr. Allerdings war das Abstandsgebot auf 2 Meter zu verringern. Die Beteiligten leben im selben Haus, so dass ein Abstand von 20 Metern nicht eingehalten werden kann.
Die Androhung der Ordnungsmittel beruht auf §§ 95 Abs. 1 FamFG, 890 Abs. 2 ZPO.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 81 FamFG.