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WEG-Anlage – Abstellen von Mülltüten und anderen Abfällen

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

Az.: 3 Wx 65/96

Beschluss vom 22.05.1996

Vorinstanz:

AG Düsseldorf, Az.: 291 II 345/94

LG Düsseldorf, Az.: 25 T 419/95


In dem Wohnungseigentumsverfahren betreffend die Wohnungseigentumsanlage S… in D… hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Januar 1996 am 22. Mai 1996 beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert – unter Abänderung der anderweitigen Festsetzung des Landgerichts auch für die 2. Instanz – 3.000,00 DM

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft an dem Haus S… in … innerhalb eines aus insgesamt 20 Einzelhäusern gebildeten Baukomplexes. Zu dem Haus – wie auch jeweils zu den übrigen Einzelhäusern – führt ein plattierter Eingangsbereich, von dem aus die Erdgeschoßwohnung der Beteiligten zu 2) einerseits und die Wohnungen der Beteiligten zu 1) und 3) in den Obergeschossen andererseits durch getrennte Zugangstüren erschlossen werden.

Die Antragsgegner bewohnen ihre 1987 erworbene Wohnung seit 1991. Seit dieser Zeit haben die Beteiligten zu 1) und 3) wiederholt verschiedene Beanstandungen erhoben und u.a. geltend gemacht, dass vor der Eingangstür der Beteiligten zu 2) Abfälle deponiert würden. Im September 1993 kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung, für die sich die Beteiligte zu 1) in einer Schiedsmannsverhandlung am 18.11.1993 entschuldigte und zur Zahlung einer Buße von 500,– DM verpflichtete.

Mit Schreiben vom 25.11.1994 forderte die Beteiligte zu 1) – inzwischen Verwalterin des Objektes – die Beteiligten zu 2) erneut auf, zukünftig keine Mülltüten oder andere Abfälle im Bereich des Gemeinschaftseigentums abzustellen. Diesen Brief sandten ihr die Antragsgegner ungeöffnet zurück.

Mit ihrem im Dezember 1994 bei Gericht eingegangenen Antrag erstrebt die Antragstellerin ein entsprechendes strafbewehrtes Verbot gegen die Beteiligten zu 2). Sie hat zur Begründung geltend gemacht:

Die Antragsgegner hätten in der Vergangenheit immer wieder Mülltüten und Pizzakartons im Eingangsbereich neben ihrer Tür abgestellt, zuletzt noch am 23. und 24.11.1994 und in der Zeit davor fortlaufend. Mehrfache Abmahnungen hätten sie ignoriert. Auch bei einer Wohnungseigentümerversammlung vom 15.7.1994 sei die Angelegenheit erörtert worden.

Die Antragstellerin hat beantragt,

den Antragsgegnern – unter Strafandrohung für jeden Fall der Zuwiderhandlung – zu untersagen, Mülltüten und anderen Abfall im Bereich des Gemeinschaftseigentums, insbesondere neben der Eingangstür abzustellen.

Die Antragsgegner haben um Zurückweisung dieses Antrags gebeten und eingewendet:

Die Antragstellerin, deren Einstellung von Ausländerfeindlichkeit geprägt sei, versuche sie seit langem zu schikanieren, wo immer sich eine Möglichkeit biete. Auch die von ihr jetzt aufgestellten Behauptungen träfen nicht zu. Sie hätten weder neben ihrer Hauseingangstür noch im Zugangsbereich vor dem Haus Abfälle deponiert.

Nach Vernehmung von Zeugen hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 27.03.1995 dem Antrag stattgegeben und u.a.. ausgeführt:

Es entspreche nicht ordnungsgemäßem Gebrauch, Mülltüten im Hauseingangsbereich neben der Wohnungstür abzustellen; jeder Miteigentümer könne derartige Störungen abwehren. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gebe es keinen vernünftigen Zweifel daran, dass die Antragsgegner in der Vergangenheit häufig Mülltüten in der beanstandeten Weise abgestellt hätten. Daraus, dass seit Rechtshängigkeit des Verfahrens derartiges nicht mehr beobachtet worden sei, sei zu entnehmen, dass die Antragsgegner unter dem Druck des Verfahrens ihr Verhalten eingestellt hätten.

Die Beteiligten zu 2) haben sofortige Beschwerde eingelegt.

Nach Wiederholung der Beweisaufnahme hat das Landgericht den angefochtenen Beschluss aufgehoben, den Antrag zurückgewiesen und der Antragstellerin Gerichtskosten und außergerichtliche Auslagen für beide Instanzen auferlegt. Zur Begründung hat das Landgericht u.a. ausgeführt:

Im vorliegenden Fall könne dahingestellt bleiben, ob nach der vor der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme bewiesen sei, dass die Beteiligten zu 2) Abfall im Hauseingangsbereich deponiert haben. Nachdem seit 1995 entsprechende Störungen nicht mehr beobachtet worden seien, bestehe eine Wiederholungsgefahr zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls nicht mehr.

Die Antragstellerin hat sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

II.

Das – zulässige – Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) führt zur Aufhebung der nicht rechtsfehlerfrei begründeten Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, das im Anschluss an die durchgeführte Beweisaufnahme von einer Überzeugungsbildung und Tatsachenfeststellungen abgesehen und zu Unrecht die Auffassung vertreten hat, mangels einer Wiederholungsgefahr könnten die Beweisfragen zu vorangegangenen Störungen dahingestellt bleiben. Die insoweit fehlenden, für die Sachentscheidung jedoch aus Rechtsgründen unentbehrlichen Tatsachenfeststellungen kann der Senat in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht nachholen.

1.)

Amts- und Landgericht sind übereinstimmend und mit Recht davon ausgegangen, dass das Recht zum Mitgebrauch gemeinschaftlichen Eigentums maßvoll auszuüben ist und dadurch keinem anderen Miteigentümer ein Nachteil entstehen darf, der das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß der Beeinträchtigung überschreitet (§ 14 Nr. 1 WEG). Erfüllt ein Wohnungseigentümer diese ihm durch § 14 WEG auferlegten Pflichten nicht, hat jeder Wohnungseigentümer das Recht, im Verfahren nach § 43 Abs. 1 WEG Unterlassung der Beeinträchtigung nach § 1004 BGB zu beanspruchen.

Wenn ein Wohnungseigentümer – regelmäßig und notorisch – Mülltüten und ähnliche Abfälle vor seiner Wohnungstür im gemeinschaftlichen Eingangsbereich des Hauses statt in den hierfür bereitgestellten Müllcontainern deponiert, kann darin eine abwehrfähige Beeinträchtigung und Belästigung der übrigen Miteigentümer liegen.

2.)

Das Landgericht hat darüber, ob die Beteiligten zu 2) in der Vergangenheit wiederholt im Hauseingangsbereich Mülltüten und andere Abfälle abgestellt haben, wie schon das Amtsgericht in erster Instanz erneut Beweis durch Vernehmung von Zeugen erhoben. Es hat jedoch – anders als das Amtsgericht – bei seiner Entscheidung dahinstehen lassen, ob die Beweisaufnahme zu einer Überzeugungsbildung ausreichen würde, weil die Zeugen seit Anfang 1995 Vorfälle dieser Art nicht mehr beobachtet hätten und damit schon aufgrund des verstrichenen Zeitraums eine Wiederholungsgefahr – als materielle Anspruchsvoraussetzung – nicht mehr angenommen werden könne. Diese Annahme ist rechtsfehlerhaft begründet: Träfe es zu, dass die Beteiligten zu 2) seit 1991 bis Ende 1994 regelmäßig und nachhaltig trotz Abmahnung die ihnen durch § 14 WEG auferlegten Pflichten verletzt und die Miteigentümer im Mitgebrauch gestört haben, war die Wiederholungsgefahr bei Rechtshängigkeit des Unterlassungsanspruchs gegeben. In einem solchen Fall ist der Fortbestand der Wiederholungsgefahr zu vermuten, solange ihr Wegfall nicht sicher festgestellt werden kann und eine Wiederholung definitiv ausgeschlossen erscheint; an den vom Störer zu führenden Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. u.a. BGHZ 14, 163, 167 f. und WM 1961, 1023 f.; BayObLG NJW-RR 1987, 463 f.; Staudinger – Gursky, BGB 13. Aufl., § 1004 Rdnr. 203 m.w.Nachw.). Dass der – angebliche – Störer seit Erhebung der Unterlassungsklage während des laufenden Prozesses von weiteren Störungen Abstand genommen hat, bietet allein keine sichere Gewähr für die Beständigkeit und Endgültigkeit der Verhaltensänderung aufgrund besserer Einsicht, kann vielmehr auch eine vorübergehende, taktisch motivierte Reaktion auf die Klage und die laufenden Ermittlungen und damit auf den Druck des anhängigen Verfahrens zurückzuführen sein (vgl. etwa RGZ 98, 267 ff.). Allein die Dauer des Verfahrens ändert daran nichts.

3.)

Weil das Landgericht aus der durchgeführten Beweisaufnahme keinerlei Feststellungen getroffen und sich insbesondere auch nicht dazu geäußert hat, ob es – wie das Amtsgericht – die Zeugen für persönlich zuverlässig und ihre tatsächlichen Angaben für glaubhaft hält, sind dem Senat – ersetzende – eigene Feststellungen insoweit nicht möglich. Auf die Aussagen von Zeugen, zu denen sich der Tatrichter eine Überzeugung nicht gebildet hat, weil er die Beweisfragen – nachträglich – als unerheblich einschätzte, kann auch das Rechtsbeschwerdegericht eine Tatsachenfeststellung nicht gründen.

In die noch nachzuholende Beweiswürdigung wird das Landgericht auch die schon im Beschluss des Amtsgerichts angesprochenen Erwägungen und Umstände sowie das Verteidigungsverhalten der Antragsgegner einzubeziehen haben; gegebenenfalls wird der Frage nachzugehen sein, ob die Beteiligten zu 2) vor dem Amtsgericht zunächst geleugnet haben, jemals selbst Mülltüten vor ihrer Wohnungstür gesehen zu haben, oder wie der Antragsgegner in der Eigentümerversammlung vom 15.07.1994 auf die insoweit erhobenen Vorwürfe reagiert hatte.

4.)

Schließlich ist es im Rahmen der Kostenentscheidung, die das Landgericht auch für die 3. Instanz zu treffen hat, sachlich nicht gerechtfertigt, die Erstattung außergerichtlicher Auslagen (§ 47 Satz 2 WEG) ausschließlich formal am Obsiegen zu orientieren, weil „sich die Beteiligten wie Zivilprozessparteien gegenüberstehen“. Im Verfahren freiwilliger Gerichtsbarkeit sollen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst tragen. Für das Wohnungseigentumsverfahren gilt jedenfalls im Prinzip nicht anderes. Auch hier müssen besondere Gründe vorliegen, die es ausnahmsweise rechtfertigen, einem Beteiligten außergerichtliche Kosten des Gegners aufzuerlegen, und die dessen Kostenbelastung unbillig erscheinen lassen.

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Die Bedeutung des Streitverhältnisses für die beteiligten Wohnungseigentümer ist nach freiem Ermessen zu bestimmen. Bei Ansprüchen auf Unterlassung bloßer „Belästigungen“ im Sinne ästhetischer Beeinträchtigungen wird der Geschäftswert im allgemeinen niedrig anzusetzen sein. Nur im Hinblick auf die behauptete Intensität und Dauer der geltend gemachten Beeinträchtigungen und die besonderen örtlichen Verhältnisse erscheint es im vorliegenden Fall vertretbar, der Bewertung durch das Amtsgericht zu folgen.

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