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Abtretung des Anspruchs des Rechtsinhabers durch den Prozessstandschafter an einen Dritten

AG Torgau, Az.: 2 C 383/13, Urteil vom 04.04.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.611,50 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz für die Beseitigung einer Ölspur auf einer Staatsstraße aus abgetretenem Recht.

Die Klägerin ist als Reinigungsunternehmen berufsmäßig u.a. mit der Beseitigung von Straßenverunreinigungen, so auch von Ölspuren, nach Verkehrsunfällen befasst. Mit Vertrag vom 31.07.2008, für dessen genauen Inhalt auf Anlage K10 (Bl.76ff. der Gerichtsakte) verwiesen wird, vereinbarte der Landkreis N. (nachfolgend: Landkreis), vertreten durch das Straßenbauamt N. (nachfolgend: Straßenbauamt), mit einer Bieter- bzw. Arbeitsgemeinschaft, der unter anderem die Klägerin angehörte, dass die der Gemeinschaft angehörigen Unternehmen verpflichtet seien, im Regelfall das sogenannte Nassreinigungsverfahren durchzuführen und nur bei kleinflächigen Ölverschmutzungen auf das Bindemittel- bzw. Trockenreinigungsverfahren zurück zu greifen.

Am 08.06.2011 ereignete sich auf der Staatsstraße … (nachfolgend: S), welche im Eigentum des Freistaates Sachsen stand, zwischen S. und S. ein Verkehrsunfall. An diesem war die Versicherungsnehmerin der Beklagten, einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, beteiligt. Die Versicherungsnehmerin der Beklagten war allein für den Unfall verantwortlich. Durch das Unfallereignis wurde der Straßenbelag der S verunreinigt, wobei die Art und das genaue Ausmaß der Verunreinigung zwischen den Beteiligten streitig sind.

Die Klägerin erhielt von der unfallaufnehmenden Polizeidirektion noch am 08.06.2011 den Auftrag zur Beseitigung der Straßenverunreinigungen im Wege des Nassreinigungsverfahrens.

Die Klägerin setzte zur Nassreinigung des Straßenabschnittes – nachdem bereits Ölbindemittel aufgebracht war – eine Kehrsaug- bzw. Scheuersaugmaschine und ein Zugfahrzeug mit Ölschadengeräte-Transportanhänger nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß Merkblatt M715 der DWA ein. Der Einsatz der Mitarbeiter der Klägerin dauerte ca. eineinhalb Stunden vom Verlassen des Betriebshofes bis zur Wiederankunft.

Mit Rechnung vom 27.06.2011 verlangte die Klägerin vom Landkreis, vertreten durch das Straßenbauamt, insgesamt 1.611,50 EUR für die durchgeführten Arbeiten. Für den genauen Inhalt der Rechnung wird auf Anlage K3 (Bl.19 der Gerichtsakte) verwiesen.

Der Landkreis, vertreten durch das Landratsamt, forderte die Beklagte sodann mit Schreiben vom 21.07.2011 zur Zahlung des Rechnungsbetrages nebst Auslagen in Höhe von 30,00 EUR unter Fristsetzung auf. Eine Zahlung der Beklagten erfolgte nicht, nachdem deren Angebot auf Zahlung von 900,00 EUR durch den Landkreis nicht angenommen wurde.

Mit Vereinbarung vom 22.03.2013 trat der Landkreis, vertreten durch das Straßenbauamt, den hier streitgegenständlichen Anspruch an die Klägerin ab, welche die Abtretung annahm. Für den weiteren Inhalt der Vereinbarung wird auf Anlage K5 (Bl.24 der Gerichtsakte) verwiesen.

Die Klägerin behauptet, die S sei durch das streitgegenständliche Verkehrsunfallereignis auf einer Fläche von 104m² über eine Länge von 16m und eine Breite von 6,5m mit ölhaltigen Betriebsmitteln und Fahrzeugwrackteilen verschmutzt worden. In Anbetracht dessen sei die Durchführung des Nassreinigungsverfahrens einschließlich aller in der Rechnung vom 27.06.2011 aufgeführten Arbeiten objektiv erforderlich gewesen. Die alleinige Reinigung mit Ölbindemitteln sei nicht geeignet gewesen, da es sich – dies ist unstreitig – um Bitumenasphalt gehandelt habe. Bei vorschriftsmäßiger Anwendung des Ölbindemittelverfahrens wären höhere Kosten entstanden. Die angesetzten Arbeitspreise und Materialkosten seien angemessen und ortsüblich, da diese an der Preisstruktur der GGVU ausgerichtet seien. Aus dem Vertrag vom 31.07.2008 folge zudem, dass die Klägerin berechtigt und verpflichtet sei, die angesetzten Preise zur Abrechnung zu bringen. Außerdem sei die Auskofferung des kontaminierten Erdreiches über 50m³ erforderlich gewesen. Die Klägerin behauptet zudem, der Landkreis sei zur Abtretung am 22.03.2013 an die Klägerin befugt gewesen, insbesondere sei der Amtsleiter vertretungsbefugt bei Unterzeichnung der Vereinbarung gewesen. Die Klägerin meint, sie sei aktivlegitimiert, da diese Abtretung wirksam sei. Der öffentlich-rechtliche Kostenerstattungsanspruch stehe dem nicht entgegen. Der Landkreis sei abtretungsbefugt, da diesem ein eigener Anspruch zustehe.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 19.06.2013, welcher der Beklagten am 17.07.2013 zugestellt wurde, Klage erhoben.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.611,50 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB p.a. hieraus seit dem 22.08.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Verschmutzung habe sich allenfalls über 5m² erstreckt, wobei mit Nichtwissen in Abrede gestellt werde, dass nicht bloß Kühlflüssigkeit – und gerade kein ölhaltiges Betriebsmittel – ausgetreten sei. Das Nassreinigungsverfahren sei bei einer derartigen Verschmutzung nicht anzuwenden gewesen. Vielmehr sei durch das Ölbindemittelverfahren bereits ein hinreichender Reinigungserfolg erzielt worden, da Kühlflüssigkeit – dies ist unstreitig – die Griffigkeit nur bis zur Trocknung herabsetze. Die Reinigung sei in deutlich kürzerer Zeit, als von der Klägerin behauptet, mit gleichem Erfolg durchzuführen gewesen. Die Beklagte meint, die Klägerin sei nicht im Wege einer gewillkürten Prozessstandschaft prozessführungsbefugt, jedenfalls aber nicht aktivlegitimiert. Der streitgegenständliche Anspruch sei nicht abtretbar und ohnehin nicht wirksam abgetreten.

Das erkennende Gericht hat durch seinen Vorsitzenden im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2014 Hinweise zur Rechtslage erteilt und der Klägerin hierzu im Wege einer Schriftsatzfrist nach § 139 Abs.5 ZPO rechtliches Gehör gewährt. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 13.02.2014 hat die Klägerin indes weiteren Sachvortrag nicht geleistet, sondern sich zur Begründung ihres Anspruches auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 29.01.2014 (Az.: 7 U 792/13) berufen. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung erfolgte anschließend nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1.

Die Klage ist zulässig.

Das erkennende Gericht ist sowohl sachlich nach §§ 23Nr.1, 71 GVG als auch örtlich gemäß § 32 ZPO bzw. § 20 StVG zuständig, nachdem sich der streitgegenständliche Anspruch, aus dem auch die vorliegend streitigen Ansprüche resultieren, im Bezirk des erkennenden Gerichts ereignet hat.

Da die Klägerin hier behauptet, aus eigenem Recht gegen die Beklagte vorgehen zu können, ist diese auch prozessführungsbefugt. Auf den Bestand einer möglichen gewillkürten Prozessstandschaft der Klägerin für den Landkreis kommt es somit nicht an.

2.

Die Klage ist aber unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 7 StVG bzw. §§ 823, 249 BGB i.V.m. § 115 Abs.1 S.1 Nr.1 VVG i.V.m. § 398 BGB aus abgetretenem Recht (siehe hierzu unter 2.1.) oder hieraus resultierende Zinsansprüche (siehe hierzu unter 2.2.).

2.1.

Ein eigener Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht scheidet aus.

Dabei kann offen bleiben, ob – wie die Beklagte meint – die Möglichkeit der Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Kostenerstattungsansprüche durch den Landkreis die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche grundsätzlich ausschließt. Auch ist nicht von Belang, ob der streitgegenständliche Anspruch – wie die Klägerin meint – dem Grunde nach überhaupt abtretbar war (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15.10.2013, Az.: VI ZR 471/12, juris, Rn.14ff.; OLG Dresden, Urteil vom 29.01.2014, Az.: 7 U 792/13, juris, Rn.9). Ebenso ist nicht entscheidungserheblich, welches Art und welches Ausmaß der Verschmutzung vorhanden waren, ob das Nassreinigungsverfahren durchzuführen war, ob tatsächliche eine Auskofferung von Erdreich erfolgt ist, ob die angesetzten Preise ortsüblich und angemessen sind und auf dem Vertrag vom 31.07.2008 beruhen oder ob der Amtsleiter des Straßenbauamtes tatsächlich vertretungsbefugt war, sodass es insoweit der Durchführung einer Beweisaufnahme jeweils nicht bedurfte.

Denn jedenfalls geht die hier unter dem 22.03.2013 unstreitig durch den Landkreis, vertreten durch das Straßenbauamt, mit der Klägerin getroffene Abtretungsvereinbarung ins Leere, da der Landkreis selbst nicht Inhaber eines Schadensersatzanspruches gegen die Versicherungsnehmerin der Beklagten bzw. gegen diese selbst war. Vielmehr war der Landkreis lediglich berechtigt, im Wege einer verfassungsrechtlich begründeten Prozessstandschaft Ansprüche gegen den Schädiger im eigenen Namen auf eigene Rechnung geltend zu machen.

Eigentümer der verschmutzten S als Staatsstraße – und somit Rechtsträger von Schadensersatzansprüchen wegen deren Beschädigung – ist allein der Freistaat Sachsen. Dies ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Dem Freistaat Sachsen obliegt grundsätzlich gemäß § 44 SächsStrG die Straßenbaulast für derartige Straßen. Gemäß § 48 Abs.1 S.1 SächsStrG obliegt indes den Landkreisen und kreisfreien Städten die Unterhaltung und Instandsetzung der Bundesstraßen, soweit der Freistaat Sachsen die Straßenbaulast trägt. Infolge dessen und nach Ziffer 5.7 b) Satz 3 der Anlage zu § 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Bestimmung der den Landkreisen und Kreisfreien Städten obliegenden Unterhaltungs- und Instandsetzungsaufgaben an Staats- und Bundesstraßen im Freistaat Sachsen (Sächsische Straßenunterhaltungs- und -instandsetzungsverordnung – SächsStrUIVO) ist der jeweilige Landkreis zur Schadensabwicklung einschließlich eventuell erforderlicher Prozessführung zuständig (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.1978, Az.: VI ZR 133/77, juris, 11ff. zur Prozessstandschaft bei Bundesauftragsverwaltung; LG Dresden, Urteil vom 29.01.2014, Az.: 8 O 1508/12, juris, Rn.18ff.; OLG Dresden, Urteil vom 29.01.2014, Az.: 7 U 792/13, juris, Rn.5ff. jeweils zur Prozessstandschaft der Landkreise im Freistaat Sachsen).

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Dadurch sind zwar die Landkreise grundsätzlich zur Prozessführung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung landesgesetzlich ermächtigt. Aus dieser Prozessstandschaft des Landkreises folgt aber – entgegen der Auffassung der Klägerin – gerade keine eigene Anspruchsinhaberschaft bzw. Rechtsträgerschaft des jeweiligen Landkreises, die zu einer Abtretung möglicher Ansprüche gemäß § 398 BGB an Dritte berechtigen würde. Insoweit folgt das erkennende Gericht der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 29.01.2014 (Az.: 7 U 792/13, juris, Rn.9) nicht. Denn diese unterstellt – unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 14.11.1978, Az.: VI ZR 133/77, juris, 11ff.) – eine Abtretbarkeit der Ansprüche bei lediglich bestehender (gewillkürter) Prozessstandschaft, ohne dies näher zu begründen. Dass dies nicht zutreffend ist, folgt aber bereits aus der vom Bundesgerichtshof zitierten Entscheidung selbst, in welcher darauf abgestellt wird, dass der Bund in jedem Fall Eigentümer und Anspruchsberechtigter ist und bleibt. Gleiches muss gelten, wenn das Land – hier der Freistaat Sachsen – Eigentümer ist.

Da die Klägerin – trotz Hinweises des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2014 – zu einer möglichen Abtretung zwischen Land (Freistaat Sachsen) und Landkreis keinen substantiierten Sachvortrag erbracht hat, ist weiterhin davon auszugehen, dass der Freistaat Sachsen insoweit allein Rechtsträger und damit abtretungsbefugt war und bis zuletzt geblieben ist.

Soweit die Klägerin eingewandt hat, dass infolge der landesrechtlich begründeten Prozessstandschaft ein eigener Schadensersatzanspruch des Landkreises bestehen würde, welcher der Abtretung unterfallen könne, so fehlt es insoweit an schlüssigem Vortrag der Klägerin. Es ist nicht ersichtlich, woraus ein solcher Anspruch resultieren sollte und insbesondere, worin hier ein Schaden des Landkreises zu sehen sein sollte, der die Instandhaltung der Staatsstraßen aus zur Verfügung gestellten Mitteln des Landes zu vollziehen hat.

Ob darüber hinaus die Klägerin ggf. berechtigt wäre, im Wege einer weiteren (gewillkürten) Prozessstandschaft die dem Landkreis zustehenden Ansprüche im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen, bedurfte vorliegend – mangels entsprechenden Vortrages der Klägerin trotz Hinweises des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2014 – keiner Erörterung. Denn bis zuletzt hat die Klägerin Ansprüche aus vermeintlich eigenem Recht geltend gemacht.

2.2.

Da ein Zahlungsanspruch nicht besteht, hat die Klägerin gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Erstattung von Zinsen gemäß §§ 280, 286,288 bzw. 291 BGB.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708Nr.11, 711 ZPO.

4.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO.

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