OLG Frankfurt – Az.: 24 U 18/22 – Urteil vom 18.10.2022
Die Berufung des Klägers gegen das am 27.10.2021 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Berufungsstreitwert wird auf EUR 43.124,12 festgesetzt.
Zusammenfassung
Die Beklagte soll eine Darlehensforderung begleichen, die ursprünglich von der Bank1 AG an den Kläger abgetreten wurde. Der Kläger behauptet, dass die Forderung bis zur Zahlung des Insolvenzverwalters im Jahr 2017 bei EUR 44.629,00 lag und danach auf EUR 43.124,12 sank. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers und erhebt die Einrede der Verjährung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die Verjährungsfrist bereits abgelaufen sei. Der Kläger legte daraufhin form- und fristgerecht Berufung ein und argumentiert, dass die Verjährungshemmung des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB Anwendung finden sollte. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Beklagte gemäß des Klageantrags zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und verteidigt das Urteil des Landgerichts. Der Darlehensvertrag wurde 2014 zwischen der Beklagten, Herrn A und der Bank1 AG geschlossen. Die Beklagte beglich den Vertrag anfänglich, jedoch nicht in voller Höhe. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen von Herrn A wurde 2015 eröffnet.
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Beklagte hat beim Abschluss des Darlehensvertrags keinen Betrug begangen. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Vertrages. Darüber hinaus ist der Zahlungsanspruch nicht ausreichend substantiiert. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die Forderung von der Bank an sie abgetreten wurde. Außerdem ist die Höhe der Forderung unklar, da der Kläger widersprüchliche Zahlen angegeben hat. Schließlich kann der Kläger auch keine vorprozessualen Anwaltskosten geltend machen. Die Beklagte befand sich nicht in Zahlungsverzug, als der Anwalt im Auftrag des Klägers tätig wurde, und es gibt keine Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Darlehensforderung in Anspruch, die von der Bank1 AG an ihn abgetreten worden sei.
Am 18.04.2014 schlossen die Beklagte und Herr A mit der Bank1 AG (im Folgenden kurz „Bank1“) einen Darlehensvertrag mit einem Nennbetrag von EUR 50.000 und einem effektiven Jahreszins von 4,95%. Darlehensvertragsnummer war ….Der Darlehensnennbetrag wurde auch ausgezahlt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die Auszahlung allein an Herrn A erfolgte oder auch an die Beklagte.
Der Darlehensvertrag wurde von der Beklagten bzw. Herrn A anfänglich bedient. Ab Juni 2015 erfolgten die Zahlungen dann nicht mehr in voller Höhe.
Am 07.10.2015 um 15 Uhr wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn A eröffnet und Herr Rechtsanwalt B, Stadt1 zum Insolvenzverwalter bestellt (Amtsgericht – Insolvenzgericht – Stadt1, Az. …).
Die Bank1 sandte daraufhin unter dem 24.11.2015 ein Schreiben an die Beklagte (in Kopie als nicht mit Anlagenbezeichnung versehene Anlage zur Anspruchsbegründungsschrift bei Bl. 28 f. d. A.). In diesem Schreiben heißt es unter anderem:
„gemäß § 314 (1) BGB sind wir berechtigt, aus wichtigem Grund eine Geschäftsbeziehung aus einem Bank1 Privatkredit vorzeitig zu beenden.
Wegen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse kündigen wir den Bank1 Privatkredit … mit sofortiger Wirkung. Damit wird die gesamte Restschuld sofort fällig.
[…]
Bitte zahlen Sie die Gesamtforderung auf das Konto des von uns beauftragten Rechtsanwalts C […] ein. […] Sollte der Betrag nicht bei unserem Beitreiber eingehen, wird die Abtretung der Bezüge angezeigt und die Forderung durch den von uns beauftragten Rechtsanwalt C […] beigetrieben.
Die Gesamtschuld errechnet sich derzeit wie folgt:
- Restkapital per 07.10.2015 44.488,97 EURO
- Rückständige Ratenzahlung von insgesamt 8,50 EURO
- Fällige Zinsen aus Restkapital vom Tag der letzten Rate bis Kündigungstermin 131,51 EURO
- Fällige Gebühren 0,00 EURO
- Verzugszinsen 0,02 EURO
- Insgesamt 44.629,00 EURO
Für weitere Rückfragen steht Ihnen unser Beitreiber […] gerne zur Verfügung.“
Mit Schreiben vom 27.11.2015 (in Kopie als nicht mit Anlagenbezeichnung versehene Anlage zur Anspruchsbegründungsschrift bei Bl. 30 f. d. A.) mahnte der Kläger bei der Beklagten die Zahlung von insgesamt EUR 46.594,42 bis zum 11.12.2015 an. In Bezug genommen wurde dabei ein „ehemaliges Girokonto Nr. …“ und ein „Privatkredit vom 19.05.2014“.
Am 17.03.2017 zahlte Herr Rechtsanwalt B als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn A an den Kläger insgesamt EUR 3.211,82.
Mit Schreiben vom 24.10.2019 (in Kopie als nicht mit Anlagenbezeichnung versehene Anlage zur Anspruchsbegründungsschrift bei Bl. 33 f. d. A.) mit Betreff „ehemaliges Girokonto Nr. …“ führte der Kläger an die Beklagte aus:
„zu Ihrer Information teile ich Ihnen mit, dass der oben näher bezeichnete Anspruch inklusive den bestehenden Nebenforderungen von der Bank1 AG […] an mich abgetreten wurde. […] Der Anspruch resultiert bekanntlich aus dem von Ihnen am 19.04.2014 bei der ehem. Bank1 AG in Anspruch genommenen Darlehen.“
Sodann wandte der Kläger sich mit Schreiben vom 12.12.2019 wieder an die Beklagte, unter Bezugnahme auf ein „ehemaliges Girokonto Nr. …“ und „gekündigte[r] Autokredit vom 19.05.2014“. Das Schreiben leitet ein mit „in vorbezeichneter Angelegenheit weise ich Sie darauf hin, dass ich die oben genannte Forderung beitreibe.“ Der in dem Schreiben vom 12.12.2019 genannte Forderungsbetrag beläuft sich auf EUR 50.622,04, wobei eine Zahlung in Höhe von EUR 3.211,82 bereits in Abzug gebracht worden war.
Der Kläger behauptet, dass ihm die streitgegenständliche Forderung im Jahre 2017 durch die Bank1 abgetreten worden sei. Zum Beweis dieser Tatsache bezieht er sich zum einen auf die Abtretungsanzeige vom 24.10.2019 (in Kopie als nicht mit Anlagenbezeichnung versehene Anlage zur Anspruchsbegründungsschrift bei Bl. 11 d. A.) und zum anderen auf das als Anlage K1 (Bl. 106c ff. d. A.) vorgelegte Dokument. Die streitgegenständliche Forderung ergebe sich aus der der Anlage K1 beigefügten Liste, wo sie unter der laufenden Nummer … zu finden sei.
Der Kläger behauptet, dass die Forderung sich bis zur Zahlung des Insolvenzverwalters auf EUR 44.629,00 nebst Zinsen belaufen habe und sich danach noch auf EUR 43.124,12 nebst Zinsen belaufe. Die Zahlung des Insolvenzverwalters sei zuerst auf die Kosten der Rechtsverfolgung und dann auf die Hauptforderung verrechnet worden.
Der Kläger ist der Auffassung, dass der hier geltend gemachte Anspruch nicht verjährt sei, da § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB greife.
Erstinstanzlich hatte der Kläger zunächst den folgenden Antrag angekündigt:
Die Beklagte wird gesamtschuldnerisch neben dem gesondert verfolgten B, an den Kläger 44.629,66 zu zahlen.
Dieser Antrag wurde dann mit Schriftsatz vom 28.09.2020 (Bl. 75 d. A.) geändert, sodass der Kläger erstinstanzlich zuletzt beantragte,
Die Beklagte wird verurteilt, als Gesamtschuldnerin neben dem gesondert verfolgten A an den Kläger 43.124,12 € nebst Zinsen aus 44.629,00 vom 08.10.2015 bis 17.03.2017 sowie aus 43.124,12 € seit dem 18.03.2017 zu zahlen.
Die Beklagte hatte erstinstanzlich behauptet, dass sie von Herrn A beim Abschluss des Darlehensvertrages getäuscht worden sei. Die Beklagte sei weder in Wort noch in Schrift der deutschen Sprache mächtig. Der Darlehensbetrag sei denn auch allein Herrn A ausgezahlt worden.
Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers; eine Abtretung sei nicht nachgewiesen.
Die Beklagte ist schließlich der Auffassung, dass die Forderung unsubstantiiert und zu hoch sei. Sie bestreitet die Höhe der Forderung.
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Dem Klageverfahren vorausgegangen war ein Mahnverfahren vor dem Amtsgericht Stadt2 (Az. …), in welchem als Hauptforderung bezeichnet ist „Darlehensrückzahlung gem. Rechnung (Rest) … vom 07.10.2015 Anspruch aus Verbraucherdarl.vertrag (§§ 491-509 BGB) vom 19.05.14 effektiver/anfänglich eff. Jahreszins 4,949 % 43.124,12 EUR“. Der Mahnbescheid vom 30.12.2019 war der Beklagten am 07.01.2020 zugestellt worden, die dagegen 15.01.2020 Widerspruch einlegte.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 27.10.2021 (Bl. 110 ff. d. A.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt es aus, dass „die Forderung“ verjährt sei. Die Verjährung sei mit Ablauf des Jahres 2015, in welchem der Gesamtbetrag fällig gestellt worden sei, angelaufen und daher mit Ablauf des Jahres 2018 abgelaufen. Die Hemmungsvorschrift des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB finde keine Anwendung. Denn zwar sei der BGH der Auffassung, dass die Norm auf Fälle wie den vorliegenden Anwendung fände und auch eine teleologische Reduktion nicht in Betracht komme. Das Landgericht sah sich jedoch von der Argumentation des BGH wonach eine teleologische Reduktion nicht in Betracht komme, nicht überzeugt.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Er ist der Auffassung, dass der streitgegenständliche Anspruch nicht verjährt sei, da § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB Anwendung finde.
Der Kläger beantragt, dass erstinstanzliche Urteil des Landgericht Darmstadt – 2 O 31/20 – vom 27.10.2021 aufzuheben und die Beklagte gemäß des erstinstanzlichen Klageantrags, wie er aus dem Schriftsatz vom 28.09.2020 ersichtlich ist, zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene landgerichtliche Urteil.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
1. Zwar führt der Vortrag der Klägerseite hinsichtlich der Täuschung der Beklagten bei Vertragsschluss nicht dazu, dass der Darlehensvertrag nicht zustande gekommen wäre. Denn selbst wenn es tatsächlich zu der behaupteten Täuschung gekommen wäre, hätte die Beklagte sich nur mittels einer Anfechtung nach § 123 BGB von dem Vertrag wieder lösen können, § 142 Abs. 1 BGB. Eine Anfechtung hat die Beklagte aber bis heute nicht erklärt. Die Jahresfrist nach § 124 Abs. 1 BGB ist mittlerweile abgelaufen.
2. Auch kann nicht mit der Argumentation des Landgerichts von einer Verjährung der Forderung ausgegangen werden. Die dreijährige Regelverjährungsfrist begann bei Entstehung der Ansprüche nicht zu laufen, weil die Beklagte zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug war und die Verjährung daher für die Dauer von zehn Jahren gehemmt war (§ 497 Abs. 3 Satz 3 BGB). Eine Unanwendbarkeit dieser Vorschrift ist nicht deshalb geboten, weil sie zum Zwecke des Schuldnerschutzes eingeführt wurde. Denn Absicht des Gesetzgebers war es lediglich, eine Belastung der Schuldner mit den Kosten einer frühzeitigen Titulierung zu vermeiden und ihnen ausreichend Zeit für eine außergerichtliche Lösung zu geben. Wenn aus diesem Grunde den Schuldnern die Gelegenheit genommen wurde, sich frühzeitig auf eine Verjährung berufen zu können, so ist dies von den Gerichten hinzunehmen und kann nicht durch eine einschränkende Auslegung korrigiert werden. Insoweit folgt der Einzelrichter der Auffassung des BGH (Urteil vom 14.07.2020 – XI ZR 553/19, BKR 2020, 524; vgl. auch Jungmann in: Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Auflage 2022, § 56, Rn. 669). Die gegenteiligen Ausführungen des Landgerichts überzeugen nicht. Denn das Landgericht hätte nicht Überlegungen dazu anstellen müssen, warum es von der Auffassung des BGH nicht überzeugt sei, sondern darlegen müssen, weswegen aus seiner Sicht eine teleologische Reduktion der Gesetzesnorm in Betracht kommen soll.
Es liegen die Voraussetzungen für eine Anwendung der Vorschrift vor. Die Beklagte waren mit der Zahlung der Darlehensraten in Verzug. Dies ergibt sich bereits daraus, dass ausweislich des vorgelegten Darlehensvertrages vom die Zins- und Tilgungsbeiträge monatlich jeweils am 15. eines Monats an die Bank1 zu leisten waren und die Leistungszeit daher nach dem Kalender bestimmt war (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Da die erste rückständig gebliebene Darlehensrate die aus dem Monat Juni 2015 rührt, dauert diesbezüglich die Hemmung der Verjährung bis zum 30.06.2025.
3. Die Klageforderung ist aber bereits nicht substantiiert dargelegt. Zwar genügt die Klage den Anforderungen des § 253 ZPO, da der Klageantrag auf einen konkreten Geldbetrag gerichtet und daher bestimmt ist. Bei einer Zahlungsklage kann der Kläger sich auch zunächst damit begnügen, den Zahlbetrag nur zu behaupten, ohne ihn näher zu konkretisieren. Denn wenn der Betrag nicht bestritten wird, ist er als zugestanden anzusehen, § 138 Abs. 3 ZPO. Immer dann aber, wenn der Gegner den Zahlbetrag mit erheblichem Vortrag der Höhe nach bestreitet, obliegt es dem Kläger, die Zusammensetzung des Betrages im Einzelnen darzulegen und ggf. unter Beweis zu stellen.
Trotz entsprechender Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht und des Hinweises des Einzelrichters vom 06.07.2022 wurde kein nachvollziehbarer Vortrag dazu gehalten, wie sich die Klageforderung berechnet. Dabei kann zwar grundsätzlich die Bezugnahme auf ein geordnetes Tabellenwerk genügen, auch wenn dieses als Anlage zu den Akten gereicht wird und nicht in den Schriftsatz selbst aufgenommen wird. Gleichsam reicht grundsätzlich ein einfaches Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der „Substantiiertheit“ der Forderungshöhe nicht aus, wenn der Kläger derart substantiiert und geordnet vorgetragen hat.
Vorliegend ist die Forderungshöhe aber auch bei Berücksichtigung der zahlreichen Anlagen des Klägers nicht nachvollziehbar. Denn es wurde keinerlei Vortrag dazu gehalten, wie sich bereits das noch im Schreiben der Bank1 selbst vom 24.11.2015 angegebene „Restkapital per 07.10.2015 44.488,97 EURO“ errechnet. Der klägerische Vortrag geht hier einzig dahin, dass die Raten seitens der Darlehensnehmer bis Mai 2015 vollständig erfolgt seien und dann ab Juni 2015 nicht mehr vollständig. In welchem Umfang Zahlungen ab Juni 2015 geleistet wurden und wenn ja ob überhaupt und inwieweit diese auf Tilgung und inwieweit auf Zins verrechnet wurden, wird nicht mitgeteilt.
Weiter sind bereits in dem Schreiben der Bank1 selbst vom 24.11.2015 schon Verzugszinsen (in Höhe von EUR 0,02) angesetzt, wiewohl eine Fälligkeit der Forderung selbst nach dem klägerischen Vortrag frühestens mit diesem Schreiben hätte eintreten können. Es werden dann auf diese Verzugszinsen entgegen des Verbots von § 248 BGB weitere Verzugszinsen berechnet, sodass nicht mehr nachvollziehbar ist, welcher Teil der eingeklagten Zinsen rechtswidrige Zinseszinsen darstellt.
Schließlich berühmt sich der Kläger vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren, auf die die Quotenzahlung aus dem Insolvenzverfahren teilweise verrechnet worden sei. Allein ergibt sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch des Klägers – oder der Bank1 – gegen die Beklagte auf Erstattung solcher vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren. Ein Anspruch käme vorliegend allenfalls unter Verzugsgesichtspunkten aus §§ 280, 286 BGB in Betracht. Wie sich aber aus dem Schreiben der Bank1 vom 24.11.2015 ergibt, war der Kläger als „Beitreiber“ bereits vor Fälligstellung der Darlehensforderung mandatiert. Sein Tätigwerden in der Sache war also nicht im Zahlungsverzug der Beklagten begründet. Es kann daher dahinstehen, inwieweit der Umstand, dass der Kläger bereits drei Tage nach dem Schreiben vom 24.11.2015 eine Mahnung an die Beklagte schickte, das allein den Sinn haben konnte, Gebühren zu generieren, treuwidrig im Sinne von § 242 BGB oder gar strafbar im Sinne von § 352 StGB sein könnte.
Auch der gesamte außergerichtliche Schriftverkehr der Bank1 und des Klägers mit der Beklagten zeigt, dass selbst auf deren Seite weder die Höhe der behaupteten Forderung noch deren Grund sicher bekannt waren. Der Kläger bezeichnet die Forderung alternierend
- als „Girokonto“, wiewohl es sich um einen Darlehensvertrag handelt;
- als Privatkredit vom 19.05.2014, bzw. ein Darlehen vom 19.04.2014 wiewohl der Vertrag am 18.04.2014 unterzeichnet wurde;
- als „Autokredit“, obwohl eine derartige Zweckbestimmung sich aus der vorgelegten Vertragsdokumentation nicht ergibt. Insoweit konnte nur der kaum lesbare Vertrag zugrunde gelegt werden, den der Kläger mit der Anspruchsbegründungsschrift eingereicht hat, da der Schriftsatz vom 16.09.2022 entgegen § 130d ZPO und trotz des entsprechenden Hinweises des Gerichts nicht per beA eingereicht wurde.
Im Mahnbescheid wird zudem eine nicht-existente „Rechnung“ vom 07.10.2015 als Anspruchsgrund genannt.
Auch bei der Forderungshöhe ist sich ersichtlich selbst der Kläger nicht sicher. Diese wird angegeben mit
- EUR 44.629,00 in dem Schreiben der Bank1 vom 24.11.2015;
- EUR 46.594,42 in dem Schreiben vom 27.11.2015;
- EUR 50.622,04 in dem Schreiben vom 12.12.2019;
- EUR 43.124,12 im Mahnbescheid;
- EUR 44.629,66 im Antrag der Anspruchsbegründungsschrift;
- EUR 54.488,97 in den Ausführungen der Anspruchsbegründungsschrift, wobei es sich nach den Ausführungen der Terminsvertreterin des Berufungsklägers um einen Tippfehler dahin handeln soll, dass EUR 44.488,97 gemeint seien und schließlich
- EUR 43.124,12 in dem zuletzt gestellten Antrag aus dem Schriftsatz vom 28.09.2020, wobei eine Verzinsung auf einen Betrag von EUR 44.629,00 begehrt wird.
Auch nach den schriftsätzlichen Ausführungen im Berufungsrechtszug und den Angaben der Terminsvertreterin des Berufungsklägers ist dem Senat nicht nachvollziehbar, wie diese teils vollkommen unterschiedlichen, teils nur im Cent-Bereich voneinander abweichenden Zahlen zustande gekommen sind. Diese Abweichungen aufzuklären oder eventuell aus Anlagen zu konstruieren ist nicht Aufgabe des Gerichts, sondern gehört zu substantiiertem Parteivortrag.
Es bestand kein Anlass, dem Kläger einen weiteren Schriftsatznachlass zu gewähren. Denn das Gericht hatte bereits mit der Terminsladung vom 06.07.2022 (Bl. 161 f. d. A.) darauf hingewiesen, dass die Zusammensetzung der klägerischen Forderung nicht nachvollziehbar war. Es hätte an dem Kläger gelegen, weiteren erläuternden Vortrag innerhalb der gesetzten Frist zu halten. Das ist ihm aber auch mit dem – zudem verspäteten – Schriftsatz vom 05.08.2022 nicht gelungen. Denn dort wird lediglich der bislang gehaltene Vortrag wiederholt und nun ein Kontoauszug vorgelegt, der schriftsätzlich nicht erläutert wird und zudem den 07.10.2015 als Kündigungsdatum aufweist, wenngleich gegenüber der Beklagten erst im November 2015 gekündigt worden ist. Neue oder hiervon abweichende Hinweise sind in der mündlichen Verhandlung vom 04.10.2022 nicht erteilt worden.
4. Dessen unbeschadet hat der Kläger aber auch nicht bewiesen, dass ihm die streitgegenständliche Forderung von der Bank1 abgetreten worden ist.
Denn der Kläger legt hierzu keine Abtretungsurkunde vor. Er legt lediglich eine auszugsweise beglaubigte Abschrift einer „Globalurkunde“ vor. Diese bestätigt das Vorliegen – eines nicht vorgelegten – Kauf- und Abtretungsvertrages über Forderungen, der „bereits am 24.05.2017 privatschriftlich geschlossen“ worden sein soll. Der Kläger will sodann die Inhaberschaft an der hier streitgegenständlichen Forderung unter Verweis auf § 2 der genannten Urkunde belegen, der folgenden Wortlaut hat:
„a. Zum Zwecke des Verkaufs hat die Verkäuferin die nachstehend in b. genannten und ersichtlichen Forderungen an den Kläger abgetreten. Dieser hat die Abtretung angenommen. Die Abtretung wird hiermit ausdrücklich bestätigt.
b. Aufstellung der abgetretenen Forderungen. Seite 3 bis 157 dieser Urkunde.“
Als Aufstellung im Sinne des Klägers soll sodann wohl ein aus zwei Zeilen bestehendes Schriftstück dienen (Rückseite von Bl. 106e d. A.). Dieses weist Name und Anschrift der Beklagten sowie eine „Lfd. Nr. …“, eine „FordNr …“, „Art 1“ und eine „GesRestFord …“ aus – ein Aktenzeichen findet sich entgegen der Angaben in dem Schriftsatz vom 05.08.2022 in der Tabelle nicht. Der Notar D in Stadt3 hat die Unterschriften in der Globalurkunde und die „auf der unmittelbar vorstehenden Seite befindlichen Zeilen“ beglaubigt.
Das Berufungsgericht vermag die Richtigkeit des klägerischen Sachvortrags schon deshalb nicht zu verifizieren, weil der Kläger zum Beleg seiner Forderung vor Gericht keine geöste notarielle Urkunde vorlegt, sondern lose Einzelblätter. Aus diesem Grund kann der Ursprung und die etwaige Zusammengehörigkeit der Forderungsaufstellung zu der in Bezug genommenen Globalurkunde nicht festgestellt werden. Desweiteren weicht der in der Tabelle genannte Betrag vom eingeklagten und auch von den übrigen genannten Beträgen ab ohne dass dies erläutert würde oder aus den vorgelegten Tabellen erhellt würde.
Auch wenn die Terminsvertreterin des Berufungsklägers zu einer Erklärung hinsichtlich der Herstellung der Tabelle nicht in der Lage war, kann es doch ausgeschlossen werden, dass diese tatsächlich in dieser Form Bestandteil der der „Globalurkunde“ beigefügten 154 Seiten war. Denn bei angeblich abgetretenen 8.496 Geldforderungen ist es ausgeschlossen, dass sich nur eine davon und dann auch noch direkt unter der Kopfzeile, auf einer der beigefügten 154 Seiten befindet. Wie dem Senat aus den Parallelverfahren 24 U 223/21, 24 U 80/22 und 24 U 22/22 bekannt ist, bestehen alle dort vorgelegten Tabellen nur aus zwei Zeilen, immer mit der Kopfzeile. Das spricht dafür, dass es sich nicht um eine Kopie aus der notariell beglaubigten „Globalurkunde“ handelt, sondern um einen neuen Ausdruck aus der bei dem Notar geführten Excel-Datei. Beweiskraft im Zivilprozess hat dies nicht.
Auch die Abtretungsanzeige stellt kein taugliches Beweismittel für die Abtretung dar. Sie belegt – wenn man unterstellt, dass sie tatsächlich von der Bank1 herrührt – nicht, dass eine Abtretung wirklich stattgefunden hat, sondern lediglich die Mitteilung einer solchen Abtretung.
Es bestand kein Anlass, dem Kläger einen weiteren Schriftsatznachlass zu gewähren. Denn das Gericht hatte bereits mit der Terminsladung vom 06.07.2022 (Bl. 161 f. d. A.) darauf hingewiesen, dass Vortrag dazu zu halten sei, wie die Forderung an den Kläger abgetreten worden ist und wie diese individualisiert worden seien. Es war dabei explizit darauf hingewiesen worden, dass sich aus der als Anlage K1 vorgelegten „Globalurkunde“ zu der streitgegenständlichen Forderung nichts ergebe. Darauf hat der Kläger in dem – zudem verspäteten – Schriftsatz vom 05.08.2022 seinen bislang gehaltenen Vortrag lediglich wiederholt und erneut auf die Anlage K1 verwiesen. Neue oder hiervon abweichende Hinweise sind in der mündlichen Verhandlung vom 04.10.2022 nicht erteilt worden. Soweit die sich aus dem Hinweis vom 06.07.2022 ergebenden Rechtsansichten in dem Termin mit den Parteien nochmals erörtert wurden, stellt das keinen neuen Hinweis dar. Auf das aufgrund des bereits zuvor erteilten Hinweises bekannte Thema hätte die Terminsvertreterin des Berufungsklägers auch im Termin Stellung nehmen können.
Nebenentscheidungen: §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.