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Schadensersatz wegen Mangel im Abwassersystem und Gewährleistungsausschluss

 OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

Az.: 8 U 82/99

Verkündet am 25.05.2001

Vorinstanz: LG Trier – Az.: 11 O 270/98


In dem Rechtsstreit hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2001 für Recht erkannt:

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 22. Dezember 1998 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

III. Der Wert der Beschwer für den Beklagten beträgt 23.580,13 DM.

– abgekürzt gemäß § 543 Abs. l ZPO –

Entscheidungsgründe :

Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht der auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 23.580,13 DM wegen arglistigen Verschweigens von Mängeln am Abwasserleitungssystem des von der Klägerin durch notariellen Vertrag vom 30. August 1996 von dem Beklagten erworbene Hausgrundstück in E Straße gerichtete Klage stattgegeben. Auch das Berufungsvorbringen gibt dem Senat nach von ihm durchgeführter Beweisaufnahme zu der von der Klägerin behaupteten Zusicherung und zu der von dem Beklagten geltend gemachten Berücksichtigung zu seinen Gunsten nach dem Grundsatz „neu für alt“ keine Veranlassung zu einer davon abweichenden Entscheidung.

1. Die Klägerin kann von dem Beklagten – wie bereits das Landgericht zutreffend festgestellt hat – die Zahlung der von ihr begehrten 23.580,13 DM verlangen. Denn ihr steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz wegen arglistigen Verschweigens von Mängeln am Abwasserleitungssystem – wegen des im Übrigen im notariellen Vertrag wirksam vereinbarten Gewährleistungsausschlusses – gemäß § 463 Satz 2 BGB zu.

a) Dass die Klägerin insoweit ursprünglich Minderung begehrt hat (vgl. Bl. 2 GA) und erst im Laufe des Prozesses auf Schadensersatz „umgestiegen“ ist (vgl. Bl. 42 GA), ist unschädlich, da nach allgemeiner Meinung ein Wahlrecht des Käufers bezüglich seiner Gewährleistungsansprüche besteht und dieses erst erlischt mit Rechtskraft eines entsprechenden Urteils oder mit – hier nicht gegebenem – Vollzug der Wandlung (vgl. hierzu Palandt/Putzo, BGB, § 463 Rn. 4).

b) Der Beklagte hat Mängel am Abwasserleitungssystem der Klägerin gegenüber auch arglistig im Sinne des § 463 BGB verschwiegen. Denn er hat der Klägerin gegenüber die ihm unstreitig bekannte Tatsache nicht mitgeteilt, dass durch das früher in dieser Sache eingeholte Sachverständigengutachten des Sachverständigen PB feststand, dass die Abwasseranlage des Hausanwesens erhebliche Mängel aufweist. Das hat bereits das Landgericht – sachverständig beraten – ebenfalls zutreffend festgestellt. Auf die auch von dem Senat geteilten Ausführungen hierzu in dem angefochtenen Urteil wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Darüber hinaus kannte der Beklagte jenes Gutachten des Sachverständigen B und wusste auch, dass noch eine Ergänzung im Raume stand. Deshalb hätte der Beklagte zumindest auf das laufende Beweissicherungsverfahren hinweisen müssen. Dies war umso mehr geboten, als der von dem Landgericht beauftragte Sachverständige T D den Beklagten auf die Mängel der Abwasserleitungen hingewiesen hat.

c) Was die Höhe des Schadensersatzanspruchs der Klägerin angeht, so folgt der Senat auch hier den Ausführungen des sachverständig beratenen Landgerichts. Nach den auf der Berechnung des Sachverständigen D beruhenden Feststellungen des Landgerichts betragen die Kosten einer Neuanlegung der Anlage – brutto – 23.580,13 DM.

d) Unabhängig davon, ob der Beklagte der Klägerin ein in jeder Hinsicht technisch neuwertiges Objekt mit neu installierten Ver- und Entsorgungsleitungen zugesichert hat, ist entgegen der Ansicht der Berufung jedoch kein Abzug nach dem Grundsatz „neu für alt“ gerechtfertigt. Dabei folgt der Senat den entsprechenden Ausführungen des von ihm eingeschalteten Sachverständigen T D. Dieser hat in seinem Gutachten vom 13. Dezember 2000 (vgl. Bl. 161-171 GA) überzeugend ausgeführt, dass zwar nach den Wertermittlungs-Richtlinien des Baugesetzbuches die Lebenserwartung von Rohrleitungen aus Steinzeug 80 bis 100 Jahre betrage, so dass bei einem angenommenen Baujahr des vorliegenden Gebäudes von 1960 an sich noch eine

technische Lebensdauer von 40 Jahren bestünde, was zu einem technischen Wertminderungsbetrag führen könnte. Da das Leitungsnetz jedoch von ihm im Rahmen des Beweissicherungsgutachtens bereits sorgfältig und genauestens untersucht und durch Videoaufzeichnungen in Form von Einzelaufnahmen dokumentiert wurde, zeige die fachtechnische Auswertung dieser durchgeführten Untersuchung, dass für die vorhandene Steinzeugrohrleitung keine weitere Lebenserwartung mehr anstehe. Daraus ergebe sich die erforderliche Erneuerung des Leitungssystems mit der Herstellung eines Anschlusses an die B Straße.

Der Senat folgt diesen überzeugend begründeten und verständlichen Ausführungen des Sachverständigen D mit der Folge, dass ein Abzug „neu für alt“ vorliegend nicht in Betracht kommt.

2. Damit verbleibt es auch bezüglich der Höhe der geltend gemachten Forderung bei den von dem Landgericht zugesprochenen 23.580,13 DM.

3. Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. l ZPO zurückzuweisen.

Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.

Der Senat hat beschlossen, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 23.580,13 DM festzusetzen.

 

 

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