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Abwehransprüche gegen Freigängerkatzen

AG Ahrensburg – Az.: 49b C 505/21 – Urteil vom 15.06.2022

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Der Streitwert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht Unterlassungsansprüche wegen behaupteter Beeinträchtigungen durch Katzen der Beklagten geltend.

Die Parteien sind Bewohner der …, ohne unmittelbare Nachbarn zu sein. Es handelt sich um eine allgemeine Wohnsiedlung, die ländlich und von Einfamilien-, Doppel- und Reihenhäusern geprägt ist. In der Siedlung gibt es mehrere Besitzer von „Freigängerkatzen“, so auch die Beklagten, die Halter jedenfalls einer schwarz-weiß gemusterten „Freigängerkatze“ sind. Wegen der streitgegenständlichen Ansprüche forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagten unter dem 15.01.2021 vorgerichtlich erfolglos zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf.

Die Klägerin behauptet, die Beklagten seien Halter einer weiteren, schwarzen „Freigängerkatze“. Beide Katzen suchten regelmäßig das Grundstück der Klägerin auf, wobei sie auch das Haus der Klägerin betreten und durchwandern würden, soweit diese die Terrassentür zum Lüften auflasse. Die Klägerin habe insoweit auch ein Protokoll über die Besuche aufgenommen, hinsichtlich dessen Einzelheiten auf die klägerseits eingereichte Anlage K 1 (Bl. 10 d.A.) Bezug genommen wird. Dabei hinterließen die Katzen der Beklagten auf dem Grundstück Verschmutzungen wie Haare und Kot und beschädigten u.a. das Fahrzeug der Klägerin und eine Schutzhülle von Gartenmöbeln. Am 15.02.2021 habe eine Katze der Beklagten einen Vogelkasten der Klägerin zerstört. Im Haus setzten sich die Katzen auf frisch gewaschene Wäsche und machten sich an Speisen in der Küche zu schaffen. Wegen des weiteren diesbezüglichen Klagvortrages wird auch Bezug genommen auf die klägerseits eingereichten Lichtbilder Bl. 11 – 29, Bl. 67 – 85 und Bl. 158 – 173 d.A. Die Klägerin sei Asthmatikerin und leide unter vielfachen Allergien, darunter auch gegen Tierhaare, weshalb sie nach jedem Besuch der klägerischen Katzen unter schweren allergischen Symptomen leide. Ihre eigenen Bemühungen, die Katzen fernzuhalten, seien erfolglos geblieben.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, es zu unterlassen, ihre beiden Hauskatzen auf das Grundstück, sowie in das Haus der Klägerin zu lassen und dafür zu Sorgen, dass diese das Grundstück der Klägerin nicht mehr vollkoten, den Beklagten anzudrohen, für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 5.000,00 EUR oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten im Einzelfall zu leisten, sowie

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 434,20 € außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Dezember 2020 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, die Katzenhaltung diene der Reduktion des Mäusebestandes. Sie sind ferner der Auffassung, die Klage sei unzulässig, da kein Schlichtungsverfahren nach dem Landesschlichtungsgesetz durchgeführt worden sei. Ferner sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert, da sie lediglich mit ihrem Ehemann, dem Zeugen …, Miteigentümer des streitbefangenen Grundstückes sei.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig. Die mangelnde Durchführung eines Schlichtungsverfahrens steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, da § 1 Abs. 2 Nr. 2 LSchliG nicht einschlägig ist; Katzen stellen keine unwägbaren Stoffe dar (vgl. statt vieler MüKoBGB/Brückner, 8. Aufl. 2020, BGB § 903 Rn. 43 und § 906 Rn. 168).

II.

Die Klage ist aber unbegründet. Die Klägerin kann die begehrten Unterlassungen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verlangen. Einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlagen waren hier § 1004 Abs. 1 BGB und § 862 Abs. 1 BGB i.V.m. 1004 Abs. 1 BGB analog.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert, weil sie unstreitig jedenfalls Miteigentümerin und Mitbesitzerin des streitbefangenen Grundstückes ist und als solche Abwehransprüche gegen Dritte gemäß § 1011 BGB bzw. gemäß § 866 BGB allein geltendmachen kann.

Die Beklagten sind als Halter der Katze(n) und somit jedenfalls Zustandsstörer auch passivlegitimiert. Zustandsstörer ist der Eigentümer/Besitzer/Verfügungsbefugte einer Sache, von der eine Beeinträchtigung ausgeht, die er adäquat mittelbar verursacht hat, und von dessen Willen die Beseitigung der Beeinträchtigung oder ihre künftige Unterlassung abhängt; die Verantwortlichkeit kann auch ein Tier i.S.v § 90 a BGB betreffen (so z.B. OLG Hamm Urt. v. 29.5.2017 – 5 U 156/15, BeckRS 2017, 114865 Rn. 69, beck-online; BeckOK BGB/Fritzsche, 62. Ed. 1.5.2022, BGB § 1004 Rn. 19).

Das Betreten des Grundstücks durch Katzen und das Hinterlassen von Verschmutzungen können grundsätzlich eine Beeinträchtigung des Eigentums und Besitzes des Grundstückseigentümers i.S.d. §§ 1004 Abs. 1, 862 BGB darstellen (vgl. AG Offenbach, Urteil vom 25. Juli 2012 – 380 C 268/11 –, Rn. 10, juris mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Die Klägerin hat die streitgegenständlichen Beeinträchtigungen nach Auffassung des Gerichtes allerdings in dem von ihr schlüssig vorgetragenen Umfang, für den Beweis angeboten wurde, zu dulden, weshalb ihr gemäß § 1004 Abs. 2 BGB weder aus dem Eigentum Abwehransprüche zustehen noch – mangels verbotener Eigenmacht – aus § 862 Abs. 1 BGB i.V.m. 1004 Abs. 2 BGB.

Abwehransprüche gegen Freigängerkatzen
(Symbolfoto: aliasemma/Shutterstock.com)

Eine solche Duldungspflicht kann sich nämlich – wie hier – aus dem aus § 242 BGB hergeleiteten nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis ergeben (so z.B. MüKoBGB/Schäfer, 8. Aufl. 2020, BGB § 858 Rn. 9 m.w.N.). Ausprägung dessen ist auch eine Duldungspflicht des Grundstückseigentümers zum Betreten seines Grundstücks durch eine Katze des Nachbarn (so z.B. LG Lüneburg, Urteil vom 27. Januar 2000 – 1 S 198/99 –, Rn. 5, juris; OLG Köln NJW 1985, 2338; OLG Celle VersR 1986; 973, OLG München NJW-RR 1991, 17; LG Oldenburg NJW-RR 1986, 883; LG Darmstadt NJW-RR 1994; 147; LG Augsburg NJW 1985, 499 f; LG Kassel AgrarR 1987, 58; AG Bremen, Urteil vom 4. September 2003 – 11 C 0344/02 –, Rn. 3, juris). Dazu gehören in einem Wohngebiet auch die üblichen Beeinträchtigungen durch freilaufende Katzen, wie etwa das Setzen und Klettern auf Gartenmöbel und in Blumenbeete, aber auch das Hinterlassen von Katzenkot und -urin (AG Offenbach a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Ebenso das Jagen von Vögeln und das kurze Eindringen ins Haus (vgl. OLG Köln a.a.O.; LG Augsburg NJW 1985, 499). Die Grundstücke der Parteien liegen unstreitig in einem solchen Wohngebiet, bei dem eine Bebauung mit Ein- und Mehrfamilienhäusern und Gärten vorherrscht und in dem mehrere Katzen nach dem ebenso unstreitigen Vortrag der Parteien frei gehalten werden, was dem Naturell dieser Tiere auch am ehesten entspricht (vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 17. März 1993 – 9 O 597/92 –, Rn. 21, juris; AG Offenbach, Urteil vom 25. Juli 2012 – 380 C 268/11 –, Rn. 13, juris). Die Duldungspflicht der Klägerin gilt auch umso mehr, als zwischen die Beklagten nicht ihre unmittelbaren Nachbarn sind, sondern Wohngrundstücke dazwischen liegen (vgl. LG Augsburg NJW 1985, 499). Würde man der Forderung der Klägerin nachkommen, dass die Katze der Beklagten das Grundstück nicht mehr betreten dürfte, müsste die bislang freilaufende Katze entgegen ihrer bisherigen Haltung in der Wohnung der Beklagten als „Stubenkatze“ oder ständig im Garten angeleint gehalten werden. In letzter Konsequenz würde das bedeuten, dass die Klägerin ihrer gesamten Nachbarschaft die Art der Katzenhaltung vorgeben oder gar untersagen könnte. Eine derartige Rechtsposition kann auch unter Berücksichtigung des sich aus dem Grundbesitz der Klägerin ergebenden Verbietungsrecht nicht schützenswert sein (vgl. auch OLG Köln NJW 1985, 2338; LG Darmstadt, Urteil vom 17. März 1993 – 9 O 597/92 –, Rn. 21, juris; AG Offenbach, a.a.O.; AG Rheinberg, Urteil vom 28. November 1991 – 10 C 415/91 –, Rn. 3, juris).

Gleichwohl gilt die Duldungspflicht der Klägerin nicht grenzenlos. Die Darlegungs- und Beweislast für über das oben Dargestellte hinausgehende konkrete Beeinträchtigungen der Katze(n), die in die Abwägung der widerstreitenden Interessen einfließen, trägt aber die Klägerin (so z.B. auch LG Oldenburg NZM 2012, 440; AG Offenbach a.a.O.). Maßgeblich sind hier allein die von der Klägerin behaupteten Beeinträchtigungen durch die schwarz-weiß gemusterten „Freigängerkatze“, denn soweit sie geltendmacht, es seien auch weitere Beeinträchtigungen durch eine zweite, schwarze Katze der Beklagte zu besorgen, dringt sie bereits deswegen nicht durch, weil sie insoweit – trotz Hinweises des Gerichtes – keinen Beweis angeboten hat. Der Beweis dafür, dass die Beklagten Halter auch einer weiteren, schwarzen Katze sind, hätte ihr ebenfalls der Klägerin oblegen, denn sie trägt die Beweislast für die Wiederholungsgefahr etwa von dieser Katze ausgehender Störungen. Die Beklagten sind mit dem konkreten Vortrag zum Ableben der schwarzen Katze ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen.

Über das oben Dargestellte hinausgehende konkrete Beeinträchtigungen der schwarz-weiß gemusterten Katze hat die Klägerin aber nicht schlüssig vorgetragen bzw. hat für diese keinen Beweis angetreten. Konkret vorgetragen hat die Klägerin insoweit durch Vorlage des „Störprotokolls“ indes lediglich 31 „Besuche“ der schwarz-weißen Katze in einem Zeitraum vom 04.12.2020 bis 24.05.2021, also knapp sechseinhalb Monaten. Daraus ergeben sich also aufgerundet fünf Besuche pro Monat; wobei weder Klagvortrag noch „Störprotokoll“ nach Art und Umfang der Besuche unterscheiden (z.B. Garten oder Haus, Dauer, Beschädigungen usw.). Die Klägerin trägt zwar auch vor, dass „die Katzen“ sich am 07.12.2020, 17.12.2020, 22.12.2020, 03.02.2021, 08.02.2021 und am 06.03.2021 Zutritt zu Haus verschafft haben. Welche Katze gemeint ist und ob sich diese Datenangaben z.B. mit den Eintragungen im „Störprotokoll“ decken oder zusätzlich zu diesen erfolgten, bleibt das Geheimnis der Klägerin.

Im übrigen muss sich die Klägerin im Rahmen der Gesamtabwägung auch vorhalten lassen, dass sie das Betreten dadurch ermöglicht, dass sie die Terrassentür unbeobachtet offen lässt (vgl. auch AG Bremen, Urteil vom 4. September 2003 – 11 C 0344/02 –, Rn. 3, juris). Dies ist vor dem Hintergrund der klägerseits geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin umso unverständlicher, als dadurch neben Katzen gleichsam für Insekten, Spinnen, Mäuse, Vögel, Eichhörnchen usw., also sämtliches Getier, dass sich in einer Wohngegend wie derjenigen der Parteien üblicherweise in Gärten bewegt, wortwörtlich „Tür und Tor“ geöffnet werden. Wenn die Klägerin dann auch noch Speisen offen stehen lässt – ansonsten könnten sich Katzen nicht daran zu schaffen machen, wie sie vorträgt – provoziert sie geradezu das Eindringen von Tieren.

Soweit die Klägerin Verschmutzungen durch Katzenkot vorgetragen hat, erklärt sie sich – trotz gerichtlichen Hinweises – nicht dazu, wann, wie oft, wo und von welcher Katze Kot hinterlassen worden sein soll. Die Bezugnahme auf die (mehrfach) eingereichten Lichtbilder ergibt lediglich einmal Kot auf Pflastersteinen und einmal Kot im Blumenbeet. In welchem Zeitraum die Aufnahmen gemacht worden seien, ist nicht vorgetragen. Auf das Bestreiten der Beklagten, dass es sich um Kot ihrer Katzen handle, hat die Klägerin keinen Beweis angetreten. Soweit die Klägerin vorträgt, „die Tiere haben zudem das klägerische Eigentum nicht unerheblich beschädigt“, so konkretisiert sie hinsichtlich einer Abdeckplane für Gartenmöbel, ihres Fahrzeugs und eines Vogelkastens. Auf das zulässige Bestreiten der Beklagten, dass die jeweils behaupteten Beschädigungen von ihren Katzen verursacht worden seien, hat die Klägerin keinen Beweis angeboten. Bezüglich des Fahrzeugs haben die Beklagten zudem behauptet, der auf den klägerseits eingereichten Lichtbildern erkennbare schwarzen Audi Kombi, auf welchem eine schwarz-weiße Katze sitzt, gehöre nicht der Klägerin. Dem ist letztere nicht entgegengetreten bzw. hat auch insoweit keinen Beweis angetreten. Im übrigen lassen diese Bilder erkennen, dass das darauf ersichtliche Fahrzeug auf einem Parkplatz auf der Straße, also außerhalb des Grundstückes der Klägerin, abgestellt ist. Dort hat die Klägerin das Vorhandensein von siedlungstypischen Tieren wie z.B. „Freigängerkatzen“ ohnehin zu dulden. Auch den weiteren eingereichten Lichtbildern sind keine Beeinträchtigungen durch die schwarz-weiße Katze der Beklagten zu entnehmen, die über die oben geschilderte Duldungspflicht der Klägerin hinausgehen. So ist lediglich zu erkennen, dass die schwarz-weiße Katze den Grill, der sich auf dem – nach dem Augenschein der Bilder – frei zugänglichen Grundstück der Klägerin befindet, bei einer Gelegenheit untersucht und bei einer anderen Gelegenheit in einer Ecke des Grundstücks in Heckennähe sitzt bzw. dort entlanggeht. Der weitere Klagvortrag zu etwaigen Beeinträchtigungen durch die schwarz-weiße Katze der Beklagten erschöpft sich – trotz gerichtlichen Hinweises – in denkbar pauschalem Vortrag zur Art der behaupteten Störung (z.B. „an Speisen zu schaffen machen“, „regelmäßiges“ Eindringen, Eindringen „bei Gelegenheit“), setzt das Gericht aber nicht in den Stand, in Quantität und Qualität greifbare Beeinträchtigungen durch die schwarz-weiße Katze zu erkennen, über die ohne Ausforschung Beweis erhoben werden könnte.

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Im Ergebnis also hat die Klägerin nach Auffassung des Gerichtes Beeinträchtigungen, die über das dargestellte grundsätzlich zu duldende Maß hinausgehen, zum einen nicht schlüssig vorgetragen, dort waren infolgedessen auch nicht die angebotenen Beweise zu erheben. Zum anderen hat die Klägerin dort, wo der Vortrag konkret wurde, auf zulässiges Bestreiten der Beklagten keinen Beweis angetreten.

III.

Sowohl die begehrten Nebenforderungen als auch die begehrte Androhung eines Zwangsmittels teilen das Schicksal der Hauptforderung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Entscheidung hinsichtlich des Streitwertes folgt aus §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Hierbei hat das Gericht im Wesentlichen das Maß der klägerseits behaupteten Beeinträchtigungen und die behauptete Bedeutung des geltendgemachten Anspruches für die Lebensführung der Klägerin berücksichtigt.

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